Tätigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten und Differenzzahlung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christoph Kordik in der Beschwerdesache Bf., Adr. , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt A vom betreffend Differenzzahlung für die beiden Kinder Name, geb. am 000*, und Name, geb. 000, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im Sinne der Beschwerdevorentscheidung v. teilweise stattgegeben:
a) Hinsichtlich des Zeitraumes Februar 2017 bis Oktober 2017 ist ein Anspruch auf Differenzzahlung nicht gegeben.
b)Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig war, ob der Bf. den österreichischen Rechtsvorschriften unterlag. Dies wäre die Voraussetzung für den gegenständlichen Differenzzahlungsanspruch gewesen.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer , ein slowakischer Staatsbürger, ist der leibliche Vater von Name, geb. am 000, und Name, geb. am 001. Er lebt seit einem slowakischen Obsorgestreit (Urteil v.) von der Kindesmutter getrennt.Die Kinder besuchen die Schule in der Slowakei. Die Lebensgefährtin des Bfs., Frau Name, war im relevanten Zeitraum arbeitslos. Im Zeitraum vom 02/2017 bis 10/2017 ging der Bf. in der Slowakei einer Beschäftigung als Arbeitnehmer (" Beschäftigung") nach. Weiters übte er in Österreich im relevanten Zeitraum Pflegediensleistungen als Personenbetreuer (selbständige Erwerbstätigkeit in Österreich auf der Basis von Werkverträgen -§ 159 GewO) aus. Er war sowohl in Österreich als auch in der Slowakei pflichtversichert (im sozialversicherungsrechtlichen Sinne).
Mit wurde ein Antrag auf Gewährung einer Differenz- bzw. Ausgleichszahlung ab Februar 2017 für die beiden Kinder bei der Finanzbehörde gestellt. Dieser langte am bei der Behörde ein. Ein bestimmter Zeitraum, für den die Differenzzahlung begehrt wurde, wurde nicht genannt. Die Finanzbehörde schickte daraufhin die Formulare E 411 (Anfrage betreffend Anspruch auf Familienleistungen) und E401 (Familienstandsbescheinigung) am an die slowakische Behörde. Diese Formulare wurden von der slowakischen Behörde mit dem Formular F012 (Ersuchen um Rückerstattung) gemeinsam am retourniert. Im Formular E401 bescheinigte die slowakische Behörde, dass der Bf. von der Kindesmutter getrennt („separated“) sei. Im Formular E411 bescheinigte die slowakische Behörde, dass der Bf. im Zeitraum von bis eine berufliche Tätigkeit und im Zeitraum von bis sowie von bis laufend keine berufliche Tätigkeit in der Slowakei ausgeübt habe. Außerdem wurde bescheinigt, dass die Kindesmutter in der Zeit von bis Familienleistungen in der Slowakei bezogen habe. Im Formular F012 vom wurde überdies bestätigt, dass der Bf. von bis in der Slowakei beschäftigt war.
Abweisungsbescheid v.
Aufgrund der Annahme, dass der Bf. mit der Kindesmutter und den Kindern nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe (vgl. Formular E401 vom ), wurde der Antrag auf Differenz-/Ausgleichszahlung mit Bescheid vom abgewiesen.
Am langte erneut das Formular F012 (Ersuchen um Rückerstattung) sowie auch das Formular F001 (Ersuchen zur Entscheidung über die Zuständigkeit) von der slowakischen Behörde ein (datiert mit ). Darin wurde neuerlich bescheinigt, dass der Bf. von bis in der Slowakei beschäftigt gewesen sei und gleichzeitig seit eine selbständige Erwerbstätigkeit in Österreich ausübe (vgl. auch GISA-Abfrage).
Gegen den Abweisungsbescheid der Finanzbehörde erhob der Beschwerdeführer am (eingelangt am ) rechtzeitig Beschwerde. Er führte im Wesentlichen aus, dass er sehr wohl mit seinen Kindern und der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt lebe und legte dazu Bestätigungen vom Standesamt, einen Mietvertrag und eine Ehrenerklärung vor.
Mit Vorhalt vom forderte die Finanzbehörde Personenbetreuungsverträge und Honorarnoten von Dezember 2017 bis April 2018 sowie den Dienstvertrag betreffend seine Beschäftigung in der Slowakei von bis vom Bf. an. Am legte der Bf. u.a. eine Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers Fa. C. für den Zeitraum bis und des Arbeitsgebers Fa. D s.r.o. für den Zeitraum bis sowie div. Betreuungsverträge und Honorarnoten vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde für den Zeitraum Februar 2017 bis Oktober 2017 abgewiesen sowie ab November 2017 Folge gegeben.Die Finanzbehörde begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft der slowakischen Behörde von bis in der Slowakei eine Beschäftigung ausgeübt habe.
Am brachte der Beschwerdeführer fristwahrend einen Vorlageantrag ein.
Darin forderte er die Gewährung der Familienbeihilfe für den abgewiesenen Zeitraum mit dem Argument, dass die slowakische Behörde das Formular F001 falsch ausgefüllt habe und er deswegen eine Korrektur des Formulars beantragt habe. Er sei im Zeitraum vom bis keiner Beschäftigung in der Slowakei nachgegangen.
Mit wurde dem Finanzamt erneut das Formular F001 übermittelt, wobei die slowakische Behörde die Angaben der Formulare F001 vom , E411 vom sowie der Formulare F012 vom und betreffend die Beschäftigung des Bf. in der Slowakei vom bis erneut bestätigte („A. B. was employed in Slovakia from 17/03/2015 to 30/10/2017.“). Hinsichtlich der Sozialversicherung gab die slowakische Behörde neue Informationen bekannt, wonach die Slowakei im Zeitraum von bis für die Sozialversicherung zuständig gewesen sei. Außerdem bescheinigte die slowakische Behörde, dass die Slowakei von bis zuständiger Staat für die Erbringung von Familienleistungen sei. Darüber hinaus wurde das Formular A1 von der slowakischen Behörde übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass der Bf. von bis bei der Fa. C. in der Slowakei beschäftigt und in Österreich selbstständig erwerbstätig war (vgl. Pkt. 3.8., 4. und 5).
Zur Frage, ob der Bf. von der Slowakei nach Österreich zur Verrichtung seiner Pflegetätigkeit entsandt worden sei bzw. wie man dies aus dem Formular A1 der slowakischen Behörde erkenne, wurde am Kontakt mit der Sozialversicherungsanstalt OÖ aufgenommen.Im vorliegenden Fall sei der Punkt 3.8. (Tätigkeit als Arbeitnehmer und Selbstständiger in zwei oder mehreren Ländern) im Formular A1 angekreuzt worden. Damit könne der Fall einer Entsendung (Art. 12 der VO Nr. 883/2004) ausgeschlossen werden (vgl. Aktenvermerk vom ).
Beweismittel:
Folgende Beweismittel lagen dem Gericht zur Entscheidung vor:
Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung
Antrag Beilagen
Formular E411, E401 und F012
Abweisungsbescheid
Formular F012
Formular F001
Unterlagen von slowakischer Behörde
Beschwerde samt Beilagen
Vorhalt und Vorhaltsbeantwortung (Vorlage der Bestätigung des Arbeitgebers C Zeitraum der Beschäftigung vom bis )
Beschwerdevorentscheidung
Vorlageantrag samt Beilagen
Formular F001 inkl. Formular A1
Gewerberegisterauszug
Auskunftsverfahren SV
ZMR Abfragen
Formular A1 auf Deutsch und Info zum Formular A1 von NÖGKK
Aktenvermerk
Übersetzungen Formular A1 und Bestätigung C lt. Google-Translator
Über die Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht erwogen:
Nationale bzw. Unions-Rechtslage
§ 2 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz):
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
...
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
(1) Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt; ...
...
(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
...
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Artikel 1:
Definitionen
Für den Zweck dieser Verordnung bezeichnet den Ausdruck:
a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
b) "selbstständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
c) "Versicherter" in Bezug auf die von Titel III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt;
...
Artikel 2:
Persönlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
(2) Diese Verordnung gilt auch für Hinterbliebene von Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat wohnen.
Artikel 3:
Sachlicher Geltungsbereich:
(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:
...
j) Familienleistungen
Artikel 11:
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines
Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
Artikel 12:
Sonderregelung:
(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst...
Erwägungen
Da im konkreten Fall ein Sachverhalt vorliegt, der zwei oder mehr Mitgliedstaaten der EU berührt (hier: Slowakei und Österreich und zu unwesentlichen Pflegedienstleistungen auch in Deutschland), ist primär die Verordnung (EG) 883/2004 anzuwenden.
Die VO ist vom Grundsatz getragen, dass Personen, für die sie gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen (Art. 11 Abs. 1) und zwar in der Regel jenes Staats, in dem eine (nichtselbständige oder selbständige) Tätigkeit ausgeübt wird. Das so genannte "Beschäftigungsland" ist damit der "zuständige Staat" und die Rechtsvorschriften dieses Staats sind für die Ansprüche aller hier beschäftigten Unionsbürger anzuwenden ("Beschäftigungslandprinzip").
In Artikel 13 der VO ist die Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehreren Mitgliedsstaaten geregelt;
Abs. 3 bestimmt: " Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften."
Der Bf. ist als in Österreich selbständig tätige Person (Erbringung von Pflegedienstleistungen auf der Basis von Werkverträgen) und in der Slowakei als angestellter Erwerbstätiger von der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme über soziale Sicherheit erfasst.
Nach dem - dem Bundesfinanzgericht bekannten - Akteninhalt war der Bf. im Zeitraum von bis bei der C. in der Slowakei als Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. vorgelegte Bestätigung der C v. ) sowie von bis - zu unterschiedlichen Zeiten - in Österreich nachweislich als selbstständig erwerbstätiger Personenbetreuer (vgl. vorgelegte Honorarnoten, Personenbetreuungsverträge, Gewerberegisterauszüge, ZMR-Abfragen) tätig.
Da gem. Art. 13 Abs. 3 der VO die unselbständige Beschäftigung die selbständige Erwerbstätigkeit überlagert , d.h. die Person unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie die unselbständige Beschäftigung ausübt, ist die Slowakei für den Zeitraum 02/2017 bis 10/2017 für die Erbringung der Familienleistungen zuständig. Dies wurde auch von der slowakischen Behörde in den Formularen F001 vom und so bestätigt.
Gemäß Artikel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Tätigkeit des Bfs.in der Slowakei um eine "Beschäftigung" iSd Verordnung. Unbestritten ist, dass es sich bei der in Österreich ausgeübten selbständigen gewerblichen Tätigkeit um eine "selbständige Erwerbstätigkeit" iSd Art 1 der Verordnung handelt. Marginale Pflegedienstleistungen in Deutschland konnten hier vernachlässigt werden (Zurechnung in der Slowakei).
Um in grenzüberschreitenden Fällen die Zuständigkeiten eines Staates für Familienleistungen zu eruieren, muss vorab geprüft werden, welchen Rechtsvorschriften der Bf. nach der europarechtlichen, aber auch der nationalen Rechtslage für sich gesehen (aber auch im Sinne einer "Familienbetrachtung" - gemeint nunmehrige Lebensgefährtin)unterliegt.
Der Bf.übt Tätigkeiten in zwei Mitgliedstaaten aus. Es ist daher Art 13 der Verordnung anzuwenden. Demnach unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nach Art 13 Abs 3 der Verordnung den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt. Österreich ist daher im Zeitraum Februar 2017 bis Oktober 2017 nicht für die Zahlung der Familienleistungen zuständig.
Zusammenfassung
Das Gericht stellt nach Prüfung der oben zitierten unionsrechtlichen Bestimmungen sowie des innerstaatlichen Rechtes Folgendes fest:
Da ausschließlich im beschwerderelevanten Zeitraum slowakische Rechtsvorschriften für den Bf. anzuwenden waren, bestand im Anwendungsbereich der zitierten Verordnungen für den Bf. kein Anspruch auf Differenzzahlung.
Es fehlt an einer Sekundarzuständigkeit eines weiteren Mitgliedstaates (nämlich hier : Österreich).
Die Prioritätsregeln des Art 68 der zitierten Verordnung waren nicht anwendbar, weil es - bei den gegebenen Anknüpfungsmerkmalen - zu keiner Kollision von europarechtlichen Vorschriften kam.
Wie vom Gericht aufgrund der Aktenlage festgestellt werden konnte, liegt im gegenständlichen Fall auch kein Entsendefall - unabhängig von der formularmäßigen Wiedergabe der slowakischen Behörden nach deutscher Übersetzung - vor. Die Sonderregelung des Art 12 kam daher nicht zur Anwendung.
Unzulässigkeit einer (ordentlichen)Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall waren nur Sachverhaltsfragen zu lösen, weswegen die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Differenzzahlung EU-Recht und nationales Recht Pflegedienstleistungen in Österreich/Deutschland (unwesentlicher Anteil) Beschäftigung als Arbeitnehmer in der Slowakei |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101702.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at