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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.11.2018, RV/7102806/2018

Gegenstandsloserklärung nach Aufhebung der eine Wiederaufnahme verfügenden Bescheide

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die als Beschwerde weiterwirkende Berufung des H***** M*****, *****Adresse*****, vertreten zunächst durch Allaudit, Buchprüfungs- und SteuerberatungsgmbH, nunmehr durch Allaudit & Partner Steuerberatung OG, 1090 Wien, Alserstraße 24, vom , gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, vom zur Steuernummer 38***** betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000 den Beschluss gefasst:

I. Die als Beschwerde weiterwirkende Berufung vom gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000 wird gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der vollständige Verfahrensgang ist dem Erkenntnis betreffend Umsatzsteuer 1997 bis 2002 sowie dem Erkenntnis betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 2000 zu entnehmen.

Erkenntnis

Mit Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 lit. b BAO durch den Senat der am von der belangten Behörde vorgelegten, als Beschwerde weiterwirkenden Berufung vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom   betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1996 bis 2000 Folge gegeben und diese gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§ 261 BAO lautet:

§ 261. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird

a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder

b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.

(2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

§ 274 BAO lautet:

§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a) in der Beschwerde,

b) im Vorlageantrag (§ 264),

c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder

2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

(2) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden,

1. wenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder

2. wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.

(3) Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde

1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),

2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder

3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).

(4) Der Senatsvorsitzende hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.

(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.

§ 307 BAO lautet:

§ 307. (1) Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002)

(3) Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.

Aufhebung der die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheide

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 2000 vom ergingen alle im gemäß § 303 Abs. 4 BAO a. F. wiederaufgenommenen Verfahren.

Da mit Erkenntnis das Bundesfinanzgericht (durch den Senat) die Bescheide vom   betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1996 bis 2000 gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben hat und somit der Bescheidbeschwerde gegen die die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheide (§ 307 Abs. 1 BAO) entsprochen wurde, ist gemäß § 261 Abs. 2 BAO die gegen die Sachentscheidungen (§ 307 Abs. 1 BAO) gerichtete Bescheidbeschwerde (durch den Einzelrichter) mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.

Dieser Beschluss konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO i. V. m. § 274 Abs. 5 BAO ohne die beantragte mündliche Verhandlung erfolgen.

Revisionsnichtzulassung

Gegen diesen Beschluss ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 261 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102806.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at