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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.11.2018, RV/2100214/2013

Keine Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gem. § 106 Abs. 1 lit. b BAO nach (außergerichtlichem) Teilschuldnachlass der Hausbank

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin N.N. in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt X betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im anhängigen Verfahren die Besteuerung eines 2010 durch Teilschuldnachlass der Hausbank entstandenen Gewinns aus einem Handelsbetrieb der Beschwerdeführerin (Bf).

Nach Durchführung einer Außenprüfung (AP) verwehrte das Finanzamt X (FA) die Anerkennung der Steuerfreiheit des bis dahin in der Einkommensteuer (ESt)-Erklärung der Bf für 2010 als Sanierungsgewinn nach § 36 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) ausgewiesenen Ergebnisses aus deren Ende März 2010 eingestellten Geschenksboutique wegen Unanwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung mangels Vorliegens eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens. Auch die Voraussetzungen der Rz 7272 EStR, durch welche den Abgabenbehörden die Möglichkeit einer Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung in vergleichbaren Fällen außergerichtlicher Sanierungsgewinne eingeräumt werde, könne nicht zur Anwendung kommen, weil aufgrund der erfolgten Betriebsaufgabe keine Sanierungsmöglichkeit für den Betrieb mehr vorliege.

Die Bf hatte im AP-Verfahren die Unanwendbarkeit des § 36 EStG 1988 bereits eingeräumt, jedoch darauf verwiesen, dass § 206 lit. b BAO der Abgabenbehörde die Möglichkeit einer Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung eröffne, da – abgesehen von einem gerichtlichen Sanierungsverfahren - die Voraussetzungen eines Sanierungsgewinns im Sinne des § 36 EStG 1988 inhaltlich vorgelegen seien (Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungswilligkeit und tatsächlich erfolgter Schuldnachlass). Der Sanierungsbedarf sei im allgemeinen wirtschaftlichen Niedergang der Region XY begründet und nicht in einem unangemessen hohen Privataufwand bzw. entsprechenden Entnahmen der Bf und ihres  Ehegatten. Der „Tatbestand der Sanierung“ sei durch eine Abschlagszahlung von 23.000,- € (= „Ausgleichsquote“) erfüllt worden, welche zur Entlassung der Ehegatten aus der persönlichen Haftung für die Bankverbindlichkeiten, „mit der Folge des festgestellten Sanierungsgewinnes“ geführt habe.

In der Beschwerde gegen den im Sinne der angeführten AP-Beurteilung ergangenen ESt-Bescheid 2010 wiederholte die steuerliche Vertretung der Bf die bereits in der AP-Schlussbesprechung vorgebrachten Argumente und begehrte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Das FA legte das RM ohne weitere Erhebungen oder ergänzendes Vorbringen dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Im Ermittlungsverfahren des zwischenzeitig zuständig gewordenen BFG erging die Aufforderung an das FA, die Voraussetzungen für eine Anwendung des nunmehrigen § 206 Abs. 1 lit. b BAO zu überprüfen (Feststellung des Vorliegens einer dauerhaften Undurchsetzbarkeit des strittigen Abgabenanspruchs bei der Bf) sowie eine begründete Stellungnahme für eine Ermessensentscheidung abzugeben.

Aufgrund einer seit Mai 2010 ausgeübten Erwerbstätigkeit der Bf mit regelmäßigen Einnahmen in nicht geringfügiger Höhe sah die Abgabenbehörde keine Grundlage für die Anwendung der Bestimmung. Die Frage einer Ermessensentscheidung stelle sich unter diesen Umständen nicht.

In der auf Antrag der Beschwerde führenden Partei durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BFG verwies die Bf ergänzend auf schwierige  persönliche Verhältnisse bzw. ihre nach wie vor angespannte wirtschaftliche Lage (angegriffener Gesundheitszustand, bei zugleich äußerst niedrigem Pensionsanspruch;  seit Febr. 2018 Arbeitslosigkeit des gesundheitlich ebenfalls belasteten Gatten (geb. 1958); lfd. Rückzahlungsverpflichtungen für zwei Wohnbaukredite bzw. für einen Kredit des Gatten betreffend Kfz-Erwerb).

Des Weiteren legte die Bf Vereinbarungen über zwei Privatdarlehen vom Okt. 2010 im Gesamtbetrag von 22.000,- € vor, welche die Mutter und die Schwiegermutter zur Deckung der Kosten des Lebensunterhalts der Familie zur Verfügung gestellt haben sollen.    

Zudem verwies die Bf in der mündlichen Verhandlung auf überhöht ausgewiesene Einnahmen aus ihrer Außendiensttätigkeit für die Y- GmbH in ihren ESt-Erklärungen ab 2010, da die erklärten Beträge auch die von der Auftraggeberin ausbezahlten Reisekostenersätze enthielten (0,38 €/km), welche den "Durchlaufposten" im Sinne des § 4 EStG 1988 zuzuordnen seien. Im Übrigen sei die Unpfändbarkeit dieser Aufwandsentschädigungen von der Y- GmbH als Drittschuldnerin im Rahmen der zur Einbringung ihrer USt-Schuld 2010 durchgeführte Pfändung durch das FA zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. 

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

I.) Das BFG legt seiner Entscheidung im anhängigen Verfahren folgenden verfahrensrelevanten Sachverhalt zu Grunde, den es aufgrund der vorgelegten Verfahrensunterlagen und des Ergebnisses der ergänzenden finanzgerichtlichen Ermittlungen (Datenbankrecherchen, FA-Ergänzungsauftrag, mündliche Beschwerdeverhandlung) als erwiesen erachtet:

Die im Sept. 1964 geborene Bf betrieb bis Ende März 2010 als Einzelunternehmerin einen Handelsbetrieb (Geschenkboutique) in XY.

Die Betriebsschließung erfolgte, nachdem in den Jahren davor verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage keinen hinreichenden Erfolg erbracht hatten und daraufhin im Februar 2010 die offenen Kredite durch das finanzierende Kreditinstitut fällig gestellt worden waren.

Nach Leistung einer – mittels zwei aufgelöster Lebensversicherungen finanzierten - Abschlagszahlung iHv 23.000,- € (= 27% der aushaftenden Bankverbindlichkeiten), gewährte die Bank einen Nachlass der Restschuld und buchte ihre aushaftende Teilforderung per aus (Quelle: AP-Bericht , Tz 1).

Weitere in den Schuldnachlass eingebundene Gläubiger des Handelsbetriebes der Bf wurden im Verfahren nicht bekannt.

Der Teilschuldnachlass der Bank führte beim sodann eingestellten Handelsbetrieb der Bf zu einem letzten positiven Betriebsergebnis in Höhe von 60.301,‑ €. Bei einem Gesamteinkommen von 64.073,- € resultierte aus dem verfahrensgegenständlichen ESt-Bescheid 2010 eine ESt-Schuld von 22.150,- €.

Das den Boutiquengewinn übersteigende Einkommen stammt aus einer neuen Erwerbstätigkeit, welche die Bf bereits im Mai 2010 auf Basis eines freien Dienstvertrages im Sinne der zu §§ 44 und 109a EStG ergangenen BMF-VO, BGBl II 2001/417 aufgenommen hatte und die sie - abgesehen von jeweils zweimonatigen Unterbrechungen in den Sommermonaten 2014 - 2016 (jeweils unter Inanspruchnahme von AMS-Leistungen) - bis heute ausübt ( Kochvorführungen im Rahmen einer Außendiensttätigkeit für die Fa Y- GmbH). Das Ergebnis dieser Tätigkeit weist die Bf in ihren ESt-Erklärungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus. Eine ESt-Schuld resultierte daraus mangels weiterer Einkünfte der Bf bislang in keinem Jahr.

Nach den jährlichen Meldungen der Auftraggeberin (§ 109a EStG 1988) erzielte die Bf aus ihrer Außendiensttätigkeit für die Fa Y- GmbH bis 2014 Jahresnettoeinnahmen in einer Größenordnung von etwa 25.000,- €. 2015 überschritten diese erstmals die 30.000,- € Marke und stiegen seither kontinuierlich auf zuletzt 41.681,- € im Jahr 2017 an (darin enthalten lt. Unterlagenvorlage der Bf in der Beschwerdeverhandlung auch jeweils Fahrtkostenersätze in Form eines Kilometergeldes von 0,38 €/km). Im Gegenzug brachte die Bf in den steuerlichen Gewinnermittlungen (u.a.) Reise- und Fahrtspesen in Abzug. Die erklärungsgemäß veranlagten ESt-Bescheide weisen bis 2014 Jahresgewinne von jeweils unter 10.000,- € aus der Außendiensttätigkeit für die Fa Y- GmbH aus. In den Jahren 2015 – 2017 stiegen diese - lt. DB2-Daten durch Pauschalierung ermittelten - Gewinne von knapp 11.400,- € auf rund 14.900,- € an.  

Die verfahrensgegenständliche AP beim Boutiquenbetrieb der Bf hatte neben der strittigen ESt-Vorschreibung auch zu einer Umsatzsteuernachforderung für 2010 geführt (4.818,- €). Diese Abgabenschuld war - nach Abweisung eines Nachsichtsansuchens der Bf durch das FA im März 2013 und Durchführung einer abgabenbehördlichen Forderungspfändung bei der nunmehrigen Auftraggeberin der Bf  – im Zeitraum Nov. 2013 – Okt 2016 im Wege der zwangsweisen Einbringung zur Gänze abgestattet worden. Seither ist das Abgabenkonto der Bf vollständig ausgeglichen.

Ein Einwand der Bf gegen die Höhe der von der Y- GmbH als Drittschuldnerin überwiesenen Beträge ist in den abgabenbehördlichen Datenbanken nicht dokumentiert und wurde in der Beschwerdeverhandlung auch verneint.

Zu den aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Bf ist durch das Verfahrensergebnis bekannt, dass diese als Mutter zweier erwachsener Töchter in aufrechter Ehe in einer 1987 gemeinsam mit dem Gatten erworbenen Eigentumswohnung lebt (Quellen: abgabenbehördliche Beihilfendaten; Grundbuch; ZMR).

In der Abgabenerklärung für 2017 wies die Bf zuletzt Sonderausgaben für Wohnraumschaffung (Kz 456) im Betrag von 4.627,- € (= mtl. 385,- €) aus. Der Ablauf von 30 Jahren seit dem Wohnungserwerb lässt auf einen Wegfall dieser Zahlungspflichten in absehbarer Zeit schließen.

Darüber hinaus ist über Verbindlichkeiten der Bf nichts bekannt. Die beiden erstmals in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Privatdarlehen vom Okt. 2010 sind nach den vertraglich vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten seit Oktober 2015 getilgt. Der (geleaste) Pkw der Bf (VW Touran, Bj 2009, 250.000 Fahrkilometer) ist seit Dez. 2017 ausfinanziert. Ein Kredit in Höhe von 8.000,- € aus einem Kfz-Erwerb des Gatten im Jahr 2016 (147,- € mtl. Belastung) betrifft nicht die Bf.

Der 1958 geborene Gatte der Bf war nach den abgabenbehördlichen Daten bis zum Jahresende 2017 als Dienstnehmer der Lebenshilfe Z tätig. Lt. Bf endete dieses Dienstverhältnis im Februar 2018 und erzielt der Gatte seither keine laufenden Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit. 

Aufgrund des Alters des Gatten der Bf, der bereits in der Vergangenheit wiederholt über längere Zeiträume Bezieher von öffentlichen Transferleistungen (ALG, NH) war, geht das BFG davon aus, dass dessen  Beitrag zum ehelichen Lebensunterhalt in der Zukunft zwar eher bescheiden, jedenfalls aber in Höhe einer staatlichen Grundversorgung sein wird.  

Zu erstmals in der mündlichen Verhandlung - pauschal und ohne Belegnachweise - vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Bf und des Gatten liegen dem BFG - abgesehen vom Hinweis der Bf auf HWS-Probleme in der Beschwerdeverhandlung - keine näheren Informationen oder Unterlagen vor. In den abgabenbehördlichen Datenbanken scheint weder für die Bf noch für ihren Gatten der Bezug von Pflegegeld oder der Besitz eines Behindertenbescheides auf. Nach den Angaben in der Beschwerdeverhandlung wurden bis dato weder von der Bf noch von ihrem Gatten Schritte in Richtung Pensionierungsverfahren gesetzt. 

Der fiktive monatliche Bruttopensionswert der Bf zum beträgt lt. Mitteilung der PVA rd. 750,- €.

Nicht zuletzt in Hinblick auf die geringe Höhe des zu erwartenden Pensionsbezuges, sieht das BFG vor diesem Hintergrund eine vorzeitige Pensionierung der Bf nicht als erwiesen bzw. glaubhaft gemacht an, sondern geht davon aus, dass die Bf mit hoher Wahrscheinlichkeit aus wirtschaftlichen Gründen bis zum gesetzlichen Regelpensionsalter einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird (müssen). 

II.) Rechtslage:

§ 36 EStG 1988 in der ab geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 58/2010 lautet:

„(1) Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Abs. 2 nach Maßgabe des Abs. 3 zu erfolgen.

(2) Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:

1. Erfüllung eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO),

2. Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193 bis 198 IO) oder

3. Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 bis 216 IO).

(3) Für die Steuerfestsetzung gilt:

1. Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln.

2. Auf den nach Z 1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.

3. Der nach Z 2 ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.“

Der zitierten Bestimmung vorangestellt ist seit dem Abgabenänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 161/2005 (AbgÄG 2005) die Überschrift „Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens“.

Die Rechtslage nach dem Entfall der Stammfassung des § 36 EStG 1988 ab der Veranlagung 1998 durch das StrutkurAnpG1996 hat der VwGH zuletzt im Erkenntnis vom , 2009/13/0041 betreffend das Jahr 2000 mit folgendem Rechtssatz zusammengefasst:

„Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/14/0139, VwSlg 7787 F/2003, sind mit dem Entfall des § 36 EStG 1988 (in der Stammfassung) durch das StruktAnpG 1996, BGBl. Nr. 201/1996, mit Wirkung ab der Veranlagung für das Jahr 1998 Sanierungsgewinne wie laufende Gewinne zu behandeln und dem Tarif zu unterwerfen. Aus erlassmäßigen Regelungen können keine Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen abgeleitet werden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser - etwa auch im hg. Erkenntnis vom , 2002/14/0140, ausgedrückten - Rechtsauffassung abzugehen. Für eine begünstigte Besteuerung eines so genannten Sanierungsgewinns war damit im Rahmen des EStG 1988 für das Streitjahr 2000 kein Raum (vgl. zur Rechtsentwicklung beispielsweise Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III C, § 36 Tz 1).“

Nach § 206 Abs. 1 lit. b BAO in der seit geltenden Fassung des BGBl I Nr. 14/2013 "kann [die Abgabenbehörde] von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, (..) soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird“.

III.) rechtliche Beurteilung:

Die seit dem AbgÄG 2005 erfolgten Neuregelungen des § 36 EStG 1988 beschränken die damit verbundene steuerliche Begünstigung nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich auf Schulderlässe im Rahmen (gerichtlicher) Insolvenzverfahren („Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens“).

Da Schuldnachlässe außerhalb eines Insolvenzverfahrens auch seit dem AbgÄG 2005 von § 36 EStG 1988 zweifelsfrei nicht mehr erfasst sind, hat die Aussage des unter Punkt II angeführten VwGH-Rechtsatzes aus dem Jahr 2011 auch für außergerichtliche Schuldnachlässe betreffend das Streitjahr 2010 Geltung.

Dass für eine Anwendung der Bestimmungen des § 36 EStG 1988 im anhängigen Verfahren betreffend die ESt 2010, in dem unstrittig eine Steuerfestsetzung außerhalb eines Insolvenzverfahrens betroffen ist, kein Raum bleibt, entspricht der einhelligen Rechtsansicht sowohl der Verfahrensparteien als auch des BFG.

Darüber hinaus kommt im anhängigen Verfahren auch der zweite Satz des zitierten Rechtssatzes zum Tragen, mit welchem der VwGH in ständiger Rechtsprechung - auch für Anwendungsbereiche jenseits des § 36 EStG - zum Ausdruck bringt, dass den EStR als Erlassregelung des BMF mangels gesetzmäßiger Kundmachung keine normative Kraft zukommt und daraus folgerichtig für die Abgabepflichtigen auch keine über das Gesetz hinausgehenden Rechte und Pflichten erwachsen können.

Als Konsequenz dieser Rechtslage ist für die Entscheidung im anhängigen Verfahren ausschließlich maßgeblich, ob die zitierten Vorgaben des § 206 Abs. 1 lit. b BAO erfüllt sind.  

Die Anwendung des § 206 Abs. 1 lit. b BAO stellt eine Maßnahme dar, welche die aus § 114 Abs. 1 BAO ableitbare grundsätzliche Verpflichtung der Abgabenbehörden verdrängt, in allen abgabepflichtigen Fällen für den im Sinne des § 4 BAO entstandenen Abgabenanspruch entsprechende Abgabenfestsetzungen vorzunehmen. Als Ausnahmebestimmung ist die Norm eng auszulegen.

Zwingende Voraussetzung für eine (teilweise) Nichtfestsetzung ist, dass aufgrund der abgabenbehördlich erhobenen Verhältnisse eindeutig von einer dauerhaften Uneinbringlichkeit der betroffenen Abgabenschuldigkeiten auszugehen ist (vgl. und , 2008/15/0195). Die bloße Möglichkeit bzw. Gefahr einer künftigen (teilweisen) Uneinbringlichkeit erfüllt diese Anwendungsvoraussetzungen nicht.

Für das anhängige Verfahren steht aufgrund der festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf eine dauerhafte Uneinbringlichkeit der auf den 2010 von der Hausbank gewährten Teilschuldnachlass entfallenden Einkommensteuerschuld zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung in keiner Weise fest.

Tatsächlich belegt die erfolgreiche Einbringung der parallel zum verfahrensgegenständlichen ESt-Bescheid vorgeschriebenen Umsatzsteuerschuld 2010, dass aufgrund der fortgesetzten Erwerbstätigkeit der Bf für die Y- GmbH durchaus gute Erfolgsaussichten für die Einbringung der strittigen ESt-Schuld bestehen. Die alljährlich ansteigenden Einnahmen der Bf aus dieser Außendiensttätigkeit (mit sogar deutlicher Zunahme seit Beendigung der abgabenbehördlichen Forderungspfändung), weisen zudem auf weiteres Entwicklungspotential hin.

Inwieweit die in den (unvollständig) vorgelegten Ausdrucken des Jahreslohnkontos der Bf bei der Y- GmbH für 2010-2015 als Auslagenersatz bezeichneten Entgeltsteile tatsächlich einer Pfändbarkeit entzogen sind, wie in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht, bleibt einer abgabenbehördlichen Überprüfung im Anlassfall vorbehalten.

Das BFG geht davon aus, dass der Y- GmbH die Rechtslage betreffend Pfändungsbeschränkungen bekannt ist und sie diese als Drittschuldnerin auch regelmäßig beachtet. Zugleich erschiene es  unverständlich, dass die - durchgehend steuerlich vertretene - Bf die Missachtung eines Pfändungshindernisses im Zuge der abgabenbehördlichen Zwangseinbringung zur Abdeckung der USt-Schuld 2010 über einen Zeitraum von drei Jahren nicht eingewendet hätte. In Hinblick darauf sieht das BFG keine Veranlassung, an der Ordnungsmäßigkeit der in den Jahren 2013-2016 zwangsweise eingebrachten USt 2010 zu zweifeln.

Für Zwecke der weiteren Abgabenerhebung sei aufgrund des Vorbringens in der Beschwerdeverhandlung daran erinnert, dass die Einkünfte der Bf aus der Außendiensttätigkeit für die Y- GmbH nicht den nichtselbständigen Einkünften zugeordnet sind (vgl. § 1 Abs. 1 der zu §§ 44 und 109a EStG ergangenen BMF-VO BGBl II 2001/417) und die betroffenen Gelder mangels Vereinnahmung durch die Bf im Namen und auf Rechnung Dritter auch keine "Durchlaufposten" iSd § 4 EStG 1988 darstellen. Letzteres macht nicht zuletzt der Umstand deutlich, dass bei überwiegender Nutzung des Pkw der Bf für die Außendiensttätigkeit, dem vereinnahmten "Auslagenersatz" in Höhe des Kilometergeldes die tatsächlichen Kosten des Kfz-Betriebes als Betriebsausgaben gegenüberzustellen sind. Es entspricht den Erfahrungen des Wirtschaftslebens, dass die tatsächlichen Kfz-Kosten je Fahrkilometer mit zunehmender Jahreskilometerleistung  im Vergleich zum Kilometergeldsatz zurückbleiben ( bei 0,38 €/km lt. Lohnkontodaten der Bf ab 2015 Jahresfahrleistungen von mehr als 30.000 Kilometer). Dazu kommt der Entfall der Leasingraten  für den Pkw VW Touran der Bf seit Ende 2017.

Neben dem Entfall der Leasingraten, der zugleich Finanzmittel für die Abstattung der strittigen ESt verfügbar macht, wird weiteres Finanzierungspotential zur Tilgung der ESt 2010 mit dem zeitlich absehbaren Wegfall der Zahlungsverpflichtungen aus dem Erwerb der Eigentumswohnung entstehen (welche die Bf als Hälfteeigentümerin bis dahin im Übrigen lediglich zu 50% treffen, während die Bedienung des Kredites für den Kfz-Erwerb des Gatten zur Gänze nicht in ihrer Verpflichtung liegt). 

Aus Sicht des BFG ist unter den festgestellten Umständen berechtigt davon auszugehen, dass die Bf künftig deutlich höhere Rückzahlungen auf die strittige ESt-Schuld zu leisten vermag, als im Rahmen der erfolgten Abstattungen für die Umsatzsteuerschuld 2010. Da ein Pensionsantritt vor dem gesetzlichen Regelpensionsalter, wie festgestellt, aufgrund der absehbar geringen Pensionshöhe wenig wahrscheinlich erscheint, kann  vom BFG - unter Berücksichtigung des Alters der Bf - eine dauerhafte Uneinbringlichkeit auch für einen Teil der aktuell als einzige Abgabenschuld aushaftenden Einkommensteuer 2010 nicht festgestellt werden.

Damit fehlt es an einer zwingenden Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 206 Abs. 1 lit. b BAO mit der Folge, dass für eine Ermessensentscheidung unter Abwägung allfälliger Zweckmäßigkeits- und Billigkeitsüberlegungen kein Raum bleibt.

Ein Eingehen auf die von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Regelungen in den EStR erübrigte sich mangels Bindungswirkung dieses Erlasses für das BFG.

Im Ergebnis bleibt dem Rechtsmittel der Bf somit der Erfolg insgesamt verwehrt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine gesicherte Rechtsprechung besteht bereits bei Vorliegen eines begründeten Erkenntnisses (vgl. ).

Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, auf welche die angeführten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision zutreffen, da es sich im Wesentlichen um die Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung handelte und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH ausreichend beantwortet sind.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 206 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 114 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 109a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100214.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at