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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.10.2018, RV/7103525/2018

Keine Verrechnung von pauschalen Werbungskosten (Vertreter) mit steuerfreien Ersätzen gemäß § 26 EStG (Anlassfall)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde des Bf., Straße, PLZ-Ort, vertreten durch Mag. Erwin KLAUS Steuerberatungs GmbH, Withalmstraße 1/3/7, 2120 Wolkersdorf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt Gänserndorf Mistelbach, vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) ist als unselbständiger Vertreter im Bereich Sales und Merchandising im Außendienst tätig und erzielt aus dieser Tätigkeit im Jahre 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für die iZm der Vertretertätigkeit erwachsenen Aufwendungen erhielt der Bf. für das Jahr 2017 steuerfreie Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 iHv EUR 5.778,56.

Im Zuge der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2017 im Wege von FinanzOnline beantragte der Bf. das Berufsgruppenpauschale für Vertreter.

Im Zuge der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2017 wich das Finanzamt mit Einkommensteuerbescheid 2017 vom von der eingereichten Erklärung ab, als die beantragten pauschalierten Werbungskosten nicht zum Abzug zugelassen wurden.

Das Finanzamt begründete dies mit dem Hinweis, dass mit Erkenntnis des Zl. V 75/2017 (Anmerkung: V 45/2017) die Ausnahmeregelung, dass bei Vertretern Kostenersätze nicht gegen zu verrechnen wären, als verfassungswidrig aufgehoben worden sei. Da der Bf. aufgrund der übermittelten Lohndaten im Veranlagungsjahr 2017 Ersätze iHv EUR 5.778,56 erhalten habe, sei ein zusätzliches Pauschale nicht mehr zu berücksichtigen.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom erhob der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine Abänderung in der Weise, dass das Vertreterpauschale berücksichtigt werde. Weiters werde auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet.

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 wurde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RN/7100002/2018, stellte das Bundesfinanzgericht gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, dieser möge die Wortfolge ", ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)" in § 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, in der Fassung BGBl II Nr. 382/2015, als gesetzwidrig aufzuheben.

Dies mit der Begründung, dass mit Erkenntnis vom , Zl. V 45/2017, die gleichlautende Bestimmung des § 4 der VO in der Stammfassung, BGBl II 382/2001, wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben wurde. In dem aufhebenden VfGH-Erkenntnis vom , Zl. V 45/2017, habe dieser ausgesprochen, dass § 17 Abs. 6 EStG 1988 keine Ermächtigung enthalte, Ausnahmen vom Abzugsverbot für Werbungskosten, für die steuerfreie Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 gewährt werden, vorzusehen. Insoweit habe der Verordnungsgeber mit dem letzten Halbsatz in § 4 der Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl II 382/2001, die gesetzliche Ermächtigung in § 17 Abs. 6 EStG 1988 überschritten.

Mit VfGH-Erkenntnis vom , Zl. V 60/2018, wurde in § 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl II 382/2001 idF BGBl II 382/2015, als gesetzwidrig aufgehoben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 idF BGBl I 818/1993 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl II 382/2001 idF BGBl II 382/2015, werden für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

[...]

9. Vertreter
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 190 Euro jährlich.

Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für die konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 dieser Verordnung, BGBl II 382/2015 kürzen Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 die jeweiligen Pauschbeträge, ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter).

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. V 60/2018, wurde in § 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl II 382/2015, die Wortfolge ", ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter)" als gesetzwidrig aufgehoben.

Dies ebenso - wie mit VfGH-Erkenntnis vom , Zl. V 45/2017, bei Aufhebung der Stammfassung dieser Verordnung, BGBl II 382/2001 - mit der Begründung, dass § 17 Abs. 6 EStG 1988 keine Ermächtigung enthält, Ausnahmen vom Abzugsverbot für Werbungskosten, für die steuerfreie Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 gewährt werden, vorzusehen. Insoweit überschreitet der Verordnungsgeber mit dem letzten Halbsatz in § 4 Abs. 1 Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl II 382/2015, die gesetzliche Ermächtigung in § 17 Abs. 6 EStG 1988. Schon aus diesem Grund erweist sich die vor dem VfGH angefochtene Wortfolge als gesetzwidrig (vgl. Zl. V 45/2017).

Das VfGH-Erkenntnis vom , Zl. V 60/2018, erging in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene Verhandlung und ist im vorliegenden Beschwerdefall als Anlassfall anzuwenden.

Demnach sind für das Jahr 2017 die vom Dienstgeber gewährten steuerfreien Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 iHv EUR 5.778,56 mit den pauschalierten Werbungskosten für Vertreter (höchstzulässiges Ausmaß EUR 2.190,00) jährlich gegen zu verrechnen und kommt ein Abzug von pauschalierten Werbungskosten nicht in Betracht.

Darüber hinaus hat die in § 4 Abs. 1 der in Rede stehenden Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl II 382/2015, zu einer Doppelbegünstigung in der Weise geführt, dass einerseits Vergütungen nach § 26 EStG 1988 steuerfrei und andererseits Werbungskosten in unvermindertem Ausmaß steuermindernd geltend gemacht werden konnten. Diese Regelung hat somit auch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen (vgl. Zl. V 45/2017). 

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als sich die Nichtverrechnung von pauschalen Werbungskosten für Vertreter mit steuerfreien Ersätzen gemäß § 26 EStG 1988 aus der Gesetzesanwendung miteinschließlich der dazu ergangenen Judikatur des VfGH ergibt (vgl. Zl. V 60/2018).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 1 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
§ 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
§ 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Werbungskostenpauschale
steuerfreie Ersätze
Berufsgruppenpauschale
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103525.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
TAAAC-19093