Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.11.2018, RV/7105260/2016

Rechtmäßiger Aufenthalt iSd § 3 Abs. 1 FLAG 1967 erst ab Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 54 AsylG 2005

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7105260/2016-RS1
Unter einem Aufenthaltstitel ist nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom , i.d.g.F. jede von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis, die einen Drittstaatenangehörigen zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt, mit Ausnahme von Visa und einigen weiteren anderen kurzfristigen Genehmigungen, zu verstehen.
RV/7105260/2016-RS2
Die Aufenthaltstitel nach § 8 NAG sind im Gegensatz zu jenen nach § 9 NAG konstitutiv und nicht lediglich deklarativ.
RV/7105260/2016-RS3
Der rechtmäßige Aufenthalt in Österreich aus anderen Gründen, ohne dass ein rechtmäßiger Aufenthalt nach §§ 8, 9 NAG oder nach § 54 Asylgesetz 2005 vorliegt, reicht nicht aus, um Anspruch auf Familienbeihilfe i.S. § 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 zu begründen.
RV/7105260/2016-RS4
Ein Aufenthaltstitel iS § 8 NAG liegt erst ab Beginn dessen Gültigkeit vor; erst ab diesem Zeitpunkt ist ein nach § 8 NAG rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich gegeben.
RV/7105260/2016-RS5
§ 54 Asylgesetz 2005 nennt mehrere Aufenthaltstitel, die "Aufenthaltsberechtigung plus", die "Aufenthaltsberechtigung" und die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die in den §§ 55 bis 57 Asylgesetz 2005 näher erläutert werden.
RV/7105260/2016-RS6
Aus den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 35/2014 ist ersichtlich, dass im Familienbeihilfenrecht die Änderung des NAG und des Asylgesetzes 2005 nachvollzogen werden sollte, ohne damit eine unterschiedliche Behandlung der in § 8 NAG und der in § 54 AsylG 2005 genannten Aufenthaltstitel herbeiführen zu wollen.
RV/7105260/2016-RS7
Der rechtmäßige Aufenthalt nach § 8 NAG sowie nach § 54 AsylG 2005 i.S.v. § 3 Abs. 1 FLAG 1967 und § 3 Abs. 2 FLAG 1967 setzt einen Aufenthaltstitel (i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1030/2002) voraus.
RV/7105260/2016-RS8
Ein Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, der gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 abspricht, begründet zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf Ausfolgung eines entsprechenden Aufenthaltstitels, ist aber selbst kein Aufenthaltstitel. Der Aufenthaltstitel (in Form einer unionsrechtlich geregelten Ausweiskarte) ist vielmehr gemäß § 58 Abs. 4 AsylG 2005 gesondert auszufolgen, wenn der diesbezügliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom (richtig: ), mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im Februar 2005 geborenen C-D E für den Zeitraum September 2010 bis Mai 2014 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, angefochten hinsichtlich des Zeitraums September 2012 bis Mai 2014, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt im Umfang der Anfechtung (September 2012 bis Mai 2014) unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag vom

Die Beschwerdeführerin (Bf) A B beantragte mittels am unterfertigtem und am persönlich beim Finanzamt überreichtem Formular Beih 1 Familienbeihilfe für den im Februar 2005 geborenen C-D E.

Die Antragstellerin sei Staatsbürgerin der Russischen Förderation, im November 2009 von Russland nach Österreich eingereist und wohne in Adresse.

Ihr Ehegatte bzw. Lebensgefährte heisse F G H, und sei Staatsbürger der Russischen Förderation. Die Antragstellerin erhalte Familienbeihilfe für den im Juli 2015 geborenen I H und beantrage ab November 2009 Familienbeihilfe für den im Februar 2005 geborenen C-D E. C-D E sei Staatsbürger der Russischen Förderation, wohne ständig bei der Bf, die auch die überwiegenden Unterhaltskosten finanziere.

Für den Zeitraum Juni 2014 bis Juni 2017 bestehe eine Rot-Weiss-Rot-Karte plus.

Dem Antrag war eine Geburtsurkunde der Republik Inguschetien, Standesamt der Stadt Malgobek beigefügt, wonach die Bf (Schreibweise B) die Mutter und J E der Vater von C-D E seien.

Laut Meldebestätigung vom waren die Bf und C E seit dem Jahr 2012 an einer Anschrift in Wien 21. und seit dem Jahr 2015 an der derzeitigen Anschrift mit Hauptwohnsitz gemeldet. An der derzeitigen Anschrift ist seit dem Jahr 2013 F G H mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Es wurde desweiteren ein Bescheid des Bundesasylamts vom vorgelegt. Dem Asylantrag von F G H wurde gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 IdF BGBl I Nr. 126/2002 (AsylG), stattgegeben und F G H in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass F G H kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Aktenkundig ist eine Aufenthaltsberechtigung vom für die Bf, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Vermerk "Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokument" und eine Rot-Weiss-Rot-Karte plus vom für C D E, ausgestellt vom Amt der Wiener Landesregierung.

Schulbesuchsbestätigung

Am wurde eine Schulbesuchsbestätigung für C D E vom vorgelegt. So besuche C-D im Schuljahr 2015/2016 die erste Klasse einer höheren Schule.

Ergänzungsersuchen vom

Ein Ergänzungsersuchen des Finanzamts vom wurde am beantwortet. Das Finanzamt ersuchte am :

Da die Familienbeihilfe ab November 2009 beantragt wird werden folgende Unterlagen ab diesem Zeitpunkt benötigt:

Betreffend Kind C-D:

Meldenachweis

Kindergartenbestätigung bzw. Schulnachricht/Jahreszeugnis

Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt (z. B.: NAG-Karte mit Aufenthaltstitel) oder Flüchtlingsausweis/Bescheid über Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bis

von ihnen:

Meldenachweis

Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt (z. B.: NAG-Karte mit Aufenthaltstitel) oder Flüchtlingsausweis/Bescheid über Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bis

Betreffend Kind I:

Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt (z. B.: NAG-Karte mit Aufenthaltstitel) oder Flüchtlingsausweis/Bescheid über Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Die Bf legte am betreffend I (nicht verfahrensgegenständlich) einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom vor, wonach diesem gemäß § 3 iVm § 34 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde.

Laut dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom wurde ein Antrag der Bf vom April 2011 auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen, wie auch der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation. Es sei aber eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 5 AsylG auf Dauer unzulässig. Der Bescheid enthält den Hinweis:

Auf § 44a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und darauf, dass eine Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem NAG erst nach Rechtskraft des Asylverfahrens erfolgt, wird hingewiesen.

Laut Meldebestätigung vom November 2009 war C E, Asylwerber, seit November 2009 mit Hauptwohnsitz an einer Anschrift in Wien 10. gemeldet, laut Meldebestätigung vom März 2012 ab März 2012 in Wien 21. Für C-D E wurde eine Rot-Weiss-Rot-Karte pluss ("Freier Zugang zum Arbeitsmarkt") vom Juni 2014 vorgelegt.

Laut dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom wurde ein Antrag von C-D E vom November 2009 auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen, auch der der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation. Allerdings sei eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 5 AsylG auf Dauer unzulässig.

Laut Schulnachricht für das 1. Semester 2014/2015 einer Volksschule in Wien vom wurde C-D E in der 4. Klasse in allen Gegenständen mit sehr gut beurteilt, ebenso laut Schulnachricht für das 1. Semester 2012/2013 (2. Klasse, ). Aktenkundig ist eine Schulnachricht für das 1. Semester 2011/2012 (1. Klasse, ) und für das 1. Semester 2013/2014 (3. Klasse, ), Jahreszeugnisse für die Schuljahre 2011/2012 (1. Klasse, ), 2012/2013 (2. Klasse, ), 2013/2014 (3. Klasse, ) und 2014/2015 (4. Klasse, ). Von Oktober 2010 bis August 2011 besuchte C-D E laut Bestätigung vom einen Kindergarten in Wien, laut Bestätigung vom von Februar 2010 bis Juli 2010 einen anderen Kindergarten in Wien.

Abweisungsbescheid vom

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt einen Antrag der Bf vom auf Familienbeihilfe für den im Februar 2005 geborenen C-D E für den Zeitraum November 2009 bis August 2010 ab. Die Begründung dafür lautet:

Die Familienbeihilfe kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden.

Abweisungsbescheid vom

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt einen Antrag der Bf vom auf Familienbeihilfe für den im Februar 2005 geborenen C-D E für den Zeitraum September 2010 bis Mai 2014 ab. Die Begründung dafür lautet:

Gemäß § 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) haben Personen, die nicht österreichische StaatsbürgerInnen sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Zu E C D:

Für Kinder, die nicht österreichische StaatsbürgerInnen sind, besteht gemäß § 3 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Beschwerde vom

Am erhob die Bf Beschwerde und führte dazu aus:

Gegen den Bescheid des Finanzamtes vom erhebe ich fristgerecht Beschwerde.

Ich habe für meinen Sohn E C D die Auszahlung der Familienbeihilfe von September 2010 bis Mai 2014 beantragt. Jene Auszahlung wurde jedoch mit Bescheid vom abgewiesen.

Dagegen erhebe ich Beschwerde.

Begründung:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde festgestellt, dass meine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.

Seitdem habe ich daher einen im Sinne des NAG rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich.

Meinem Sohn E C D wurde ab September 2012 eine Rot Weiß Rot Karte plus ausgestellt.

Daher besteht ab September 2012 ein Anspruch auf Auszahlung.

Ich stelle daher die Anträge

1) Den Bescheid zu beheben

2) Mir die Familienbeihilfe für den Zeitraum von September 2012 bis Mai 2014 auszuzahlen.

Dass sich die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom  für den Zeitraum September 2010 bis Mai 2014 richtet, ist ersichtlich.

Antrag vom

Am reichte die Bf einen weiteren Antrag auf Familienbeihilfe mit dem Formular Beih 1 ein.

Dieser Antrag unterscheidet sich von jenem vom , dass als Zeitpunkt der Einreise nach Österreich April 2011 angegeben wurde und dass sowohl für C-D E als auch für I H Familienbeihilfe bezogen werde. Beantragt werde Familienbeihilfe für C-D E für den Zeitraum Juni 2014 bis Dezember 2014. Als Zeitpunkt der Einreise von C-D E wurde November 2009 angegeben. Dieser Antrag ist nicht verfahrensgegenständlich.

Ergänzungsersuchen vom

Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das Finanzamt die Bf um Vorlage eines Feststellungsbescheids "der MA 35, dass der Aufenthalt in Österreich von Ihnen ab 9/2010 rechtmäßig war".

Am legte die Bf eine Rot-Weiss-Rot-Karte plus ("Freier Zugang zum Arbeitsmarkt") für sie, ausgestellt am dem Finanzamt vor.

Mit Schreiben vom teilte die Bf mit:

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde festgestellt, dass meine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist.

Beweis: - Bescheid des Bundesasylamtes vom

Seither habe ich einen im Sinne des NAG rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich. Meine Aufenthaltsberechtigungskarte (Aufenthaltsberechtigung), die mir aufgrund dieses Bescheides von Amts wegen oder auf Antrag ausgestellt werden muss (§ 55 AsylG) wurde mir erst mit ausgestellt.

Beweis: - Aufenthaltsberechtigungskarte vom .

Der rechtmäßige Aufenthalt in Österreich ist jedoch nicht an den Erhalt der Aufenthaltsberechtigungskarte geknüpft, er ist im Bescheid des Bundesasylamtes vom begründet, dass meine Ausweisung auf Dauer unzulässig erklärte.

Am erhielt ich eine Rot-Weiß-Rot Karte plus.

Beweis: - Rot-Weiß-Rot-Karte plus vom .

Im September 2012 erhielt mein Sohn, E C D, eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus.

Die Auszahlung der Familienbeihilfe wird vom September 2012 bis Mai 2014 begehrt (nicht ab 09/2010). Seit September 2010 haben sowohl ich als auch mein Sohn einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich.

Die angeführten Unterlagen waren in Kopie beigeschlossen.

Die vorgelegte Rot-Weiß-Rot-Karte plus für C-D E trägt das Datum (und nicht September 2012, gültig bis )

Die Aufenthaltsberechtigungskarte vom sowie die Rot-Weiß-Rot-Karte plus vom für die Bf sind im Finanzamtsakt an anderer Stelle abgelegt.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab:

Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBI. I Nr. 100/2005, gewährt wurde, haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch für jene Kinder, denen ebenfalls Asyl nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde. Maßgebend für den Beginn des Beihilfenanspruchs ist jener Monat, in dem sowohl die antragstellende Person als auch das Kind über den Asylstatus verfügen. Dieser muss durch Vorlage positiver Asylbescheide dokumentiert werden.

Sachverhalt:

Sie haben am einen Antrag auf Asyl gestellt. Dieser Antrag wurde am abgewiesen. Weiters war eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig. Für Ihren Sohn C wurde am ein Antrag auf Asyl gestellt. Dieser wurde am abgewiesen. Mit haben Sie dann eine Aufenthaltskarte, gültig bis , erhalten. Ihr Sohn C erhielt am eine Aufenthaltskarte, gültig bis . Somit war ab Jänner 2015 ein rechtmäßiger Aufenthalt von Ihnen gegeben und ab Jänner 2015 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Bezugnehmend auf Ihr Argument, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nicht an den Erhalt der Aufenthaltskarte geknüpft, sondern im Bescheid des Bundesasylamtes vom begründet ist, indem er Ihre Ausweisung auf Dauer unzulässig erklärte, wird auf ein Urteil des Unabhängigen Finanzsenates (-G/08) verwiesen:

Besteht bei negativen Ausgang des Asylverfahrens kein gültiger Aufenthaltstitel, ist eine Gewährung der Familienbeihilfe auch dann nicht möglich, wenn der Abschiebungsbescheid aufgehoben worden ist, sofern dem Asylwerber nicht der Status des subsidiären Schulzberechtigten zuerkannt wurde.

Daher ist Ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am zugestellt.

Abweisungsbescheid vom

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Familienbeihilfe vom ab:

Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, gewährt wurde, haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch für jene Kinder, denen ebenfalls Asyl nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde. Maßgebend für den Beginn des Beihilfenanspruchs ist jener Monat, in dem sowohl die antragstellende Person als auch das Kind über den Asylstatus verfügen. Dieser muss durch Vorlage positiver Asylbescheide dokumentiert werden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) haben Personen, die nicht österreichische StaatsbürgerInnen sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Vorlageantrag

Am stellte die Bf Vorlageantrag:

Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , stelle ich einen Vorlageantrag gem. § 15 Abs. 1 VwGVG an das zuständige Verwaltungsgericht.

Das Finanzamt begründete seine Berufungsvorentscheidung damit, dass nach dem AsylG 2005 Personen nur Anspruch auf Familienbeihilfe für jene Kinder zuerkannt wird, denen ebenfalls nach dem AsylG Asyl gewährt wurde. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Beihilfenanspruches sei jener Monat, in dem sowohl der antragstellende Person als auch dem Kind der Asylstatus zuerkannt wurde. Dies müsse durch die Vorlage positiver Asylbescheide dokumentiert werden.

Die Bf beantragt daher eine Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts.

Begründung:

Falsche rechtliche Beurteilung

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde festgestellt, dass die Ausweisung der Bf auf Dauer unzulässig ist. Seitdem hat sie einen im Sinne des NAG rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich. Dem Sohn der Bf. E C D wurde ab September 2012 eine Rot Weiß Rot Karte plus ausgestellt.

In rechtlicher Hinsicht ist dazu folgendes auszuführen:

Nach § 3 Abs. 1 FLAG haben „Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.“

Dies ist aber nicht, wie es das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung dahingehend auszulegen, dass die Gewährung der Familienbeihilfe an den Besitz einer Aufenthaltskarte geknüpft werde. Vielmehr ist von dem Zeitpunkt auszugehen, in dem eine Ausweisung unmöglich wurde, und damit ein rechtmäßiger Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bestand. Dieser Zeitpunkt ist mit dem zu datieren, da hiermit die Ausweisung der Bf auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Die Bf erhielt erst mit eine Aufenthaltskarte. Dies stellt auch eine unzumutbare Wartefrist der Bf dar, da sie bereits in den letzten 3 Jahren Familienbeihilfe für ihren Sohn hätte beziehen könne.

Die Familienbeihilfe stellt jedenfalls auch eine Transferleistung dar, die die es Eltern erleichtern soll, den Unterhaltsleistungen für ihre Kinder nachzukommen. (Vgl. Art. 1 BVG-Kinderrechte)

Insbesondere auch aus § 3 Abs. 5 FLAG (auch wenn dieser einen anderen Anwendungsfall regelt) lässt sich erkennen, dass eine rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe möglich sein kann. Der Erteilung des Aufenthaltstitels kommt in Hinblick auf Entstehen des Rechtsanspruches nach § 3 Abs. 1 FLAG nur ein deklaratorischer Charakter zu und sollte nicht ausschlaggebend für den Zeitpunkt der Erteilung der Familienbeihilfe sein. (vgl. auch Berufungsentscheidung des UFS, , RV/0273-W/12) Insbesondere aufgrund der langen Verfahrensdauer vor dem BFA kam es nicht zu einer früheren Ausstellung des Aufenthaltstitels. Daher würde es auch nicht als gerechtfertigt erscheinen, wenn die Familienbeihilfe erst mit Erteilung einer solchen, obwohl um eine längere Zeitspanne verzögert, ausbezahlt wird.

Daher besteht ab September 2012 ein Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihilfe für den Sohn der Bf E C D. Die Bf beantragt daher die Auszahlung der Familienbeihilfe für den im Antrag angegebenen Zeitraum.

Versicherungsdatenauszug

Laut Versicherungsdatenauszug vom war die Bf im Juni 2013 als arbeitssuchend beim AMS gemeldet. Weitere Versicherungsdaten sind nicht vorhanden (Zeitraum September 2009 bis September 2016).

Bestätigung des Amts der Wiener Landesregierung, MA 35, vom

Das Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, bestätigte am folgende  Aufenthaltstitel für C-D E:


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Eingangsdatum
Bewilligungsdauer
Reisepassnummmer
Aufenthaltszweck
bis
...
Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§41a/9)-ALT
bis
...
Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§41a/9)
bis
...
Erstbewilligung quotenfrei Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§41a/9)

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor:

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) brachte am einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn C D, geb. am ....02.2005 ab November 2009 ein.

Die Bf. ist russische Staatsangehörige und stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten wurde durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom abgewiesen und festgestellt, dass die Ausweisung gem. § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung unzulässig ist. Am wurde der Bf. eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG, gültig bis erteilt. Am erhielt die Bf. eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus gültig bis .

Der Sohn der Bf. beantragte am internationalen Schutz. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wurde am durch das Bundesasylamt abgewiesen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet für unzulässig erklärt. Erteilt wurde eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig von bis . Nach Auskunft der Magistratsabteilung 35 konnte festgestellt werden, dass auch für die Zeiträume bis und bis Rot-Weiß-Rot Karten plus ausgestellt worden waren.

Gewährt wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2015 bis Juni 2017. Der Antrag vom , eingebracht am , wurde mit Bescheid vom für den Zeitraum September 2010 bis Mai 2014 abgewiesen. Mit Bescheid vom selben Tag wurde der Antrag hinsichtlich des Zeitraumes November 2009 bis August 2010 gemäß § 10 FLAG abgewiesen. Letzter Bescheid ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem über den Zeitraum September 2010 bis Mai 2014 abgesprochen worden war, wurde am erhoben.

Im Schreiben vom wurde das Beschwerdebegehren auf den Zeitraum September 2012 bis Mai 2014 eingeschränkt.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am abgewiesen. Hingewiesen wird, dass am ein Abweisungsbescheid eines Antrages vom über den Zeitraum Juni bis Dezember 2014 erging. Dieser Abweisungsbescheid ist ebenfalls nicht Beschwerdegegenstand.

Am wurde ein Vorlageantrag zur Beschwerde vom eingebracht.

Beweismittel:

Siehe Inhaltsverzeichnis.

Stellungnahme:

Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 FLAG haben Drittstaatsangehörige nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Da die Bf. im Beschwerdezeitraum September 2012 bis Mai 2014 über keinen Aufenthaltstitel nach § 8 NAG bzw. § 54 AsyG verfügte, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf A B ist russische Staatsangehörige und stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten wurde durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom abgewiesen und festgestellt, dass die Ausweisung gem. § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung unzulässig ist. Am wurde der Bf. eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG, gültig bis erteilt. Am erhielt die Bf. eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus gültig bis .

Der Sohn der Bf, C D E, beantragte am internationalen Schutz. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wurde am durch das Bundesasylamt abgewiesen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet für unzulässig erklärt. Dem Sohn wurden Rot-Weiß-Rot-Karten plus für die Zeiträume bis , bis sowie bis ausgestellt.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen, die weitgehend aus dem Vorlagebericht des Finanzamts übermommen wurden und sich aus dem Akteninhalt ergeben, sind nicht strittig.

Rechtsgrundlagen

Art. 8 EMRK lautet:

Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 3 FLAG 1967 lautet:

§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§§ 8, 9 NAG lauten:

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

3. Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

4. „Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;

5. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;

6. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;

7. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

8. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Z 7) zu erhalten;

9. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Künstler“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG erstellt wurde, oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;

10. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, berechtigt;

11. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Forscher“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine Forschungseinrichtung berechtigt;

12. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).

(2) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(3) Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 12) von Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern hängt vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (§ 69).

(4) Unbeschadet der §§ 32 und 33 ergibt sich der Berechtigungsumfang eines Aufenthaltstitels aus dem 2. Teil.

§ 9. (1) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:

1. eine „Anmeldebescheinigung“ (§ 53) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und

2. eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ (§ 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.

(2) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts werden auf Antrag ausgestellt:

1. eine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ (§ 53a) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und

2. eine „Daueraufenthaltskarte“ (§ 54a) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.

(3) Inhabern von Anmeldebescheinigungen (Abs. 1 Z 1) oder Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Abs. 2 Z 1) kann auf Antrag ein „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokumente. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, der Bescheinigung des Daueraufenthalts, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger, der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

§ 10 Asylgesetz 2005 lautet i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2011 :

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.

§ 54 Asylgesetz 2005 lautet:

§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 55 Asylgesetz 2005 lautet:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 58 Asylgesetz 2005 lautet:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige lautet:

Artikel 1

(1) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige werden einheitlich gestaltet und müssen Felder für die im Anhang aufgeführten Angaben vorsehen. Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige werden als eigenständige Dokumente im ID-1- oder ID-2-Format ausgestellt. Jeder Mitgliedstaat kann dem einheitlichen Vordruck in dem dafür vorgesehenen Feld wichtige Angaben über die Art des Aufenthaltstitels und über die Rechtsstellung der betreffenden Person, insbesondere auch Angaben über den Besitz einer Arbeitserlaubnis, hinzufügen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) Aufenthaltstitel jede von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis, die einen Drittstaatenangehörigen zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt, mit Ausnahme von

i) Visa,

ii) Titeln, die für die Dauer der Prüfung eines Antrags auf Gewährung von Asyl, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels ausgestellt worden sind,

iia) Titeln, die in außergewöhnlichen Fällen zum Zwecke der Verlängerung der erlaubten Aufenthaltsdauer um höchstens einen Monat erteilt werden,

iii) Genehmigungen für einen Aufenthalt von bis zu sechs Monaten, die von den Mitgliedstaaten ausgestellt werden, die Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen nicht anwenden;

b) Drittstaatenangehöriger jede Person, die kein Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags ist.

Streitpunkt

Strittig ist, ab wann ein rechtmäßiger Aufenthalt der Mutter in Österreich gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 vorliegt: Schon mit der Unzulässigerklärung der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Asylgesetz 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2011 durch den Bescheid vom oder erst mit der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005 am .

Fest steht, dass sich der Sohn im Beschwerdezeitraum September 2012 bis Mai 2014 gemäß § 3 Abs. 2 FLAG 1967 rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Für den gesamten Beschwerdezeitraum verfügte der Sohn über Rot-Weiß-Rot-Karten plus und daher über einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 NAG. Unstrittig ist darüber hinaus, dass kein Anwendungsfall des § 3 Abs. 3 FLAG 1967 vorliegt, da weder der Bf noch ihrem Kind Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt wurde.

Aufenthaltstitel

Unter einem Aufenthaltstitel ist nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom , i.d.g.F. jede von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis, die einen Drittstaatenangehörigen zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt, mit Ausnahme von Visa und einigen weiteren anderen kurzfristigen Genehmigungen, zu verstehen. Für die einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige gilt Art. 1 dieser unmittelbar anwendbaren Verordnung. So werden Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige als eigenständige Dokumente im ID-1- oder ID-2-Format ausgestellt und müssen bestimmte, in der Verordnung näher ausgeführte Spezifikationen  erfüllen.

Konstitutive Wirkung eines Aufenthaltstitels nach § 8 NAG

Das Finanzamt ist damit im Recht, dass die Aufenthaltstitel nach § 8 NAG im Gegensatz zu jenen nach § 9 NAG konstitutiv und nicht lediglich deklarativ sind (vgl ; ; ).

Der rechtmäßige Aufenthalt in Österreich aus anderen Gründen, ohne dass ein rechtmäßiger Aufenthalt nach §§ 8, 9 NAG oder nach § 54 Asylgesetz 2005 vorliegt, reicht nicht aus, um Anspruch auf Familienbeihilfe i.S. § 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 zu begründen.

Gemäß § 20 NAG beginnt die Wirksamkeit des Aufenthaltstitels nach § 8 NAG bei Erstausstellung mit dem Ausstellungsdatum. Eine rückwirkende erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels ist nicht vorgesehen. Die bloße Antragstellung oder Antragsbestätigung ist noch kein Aufenthaltstitel i.S. § 8 NAG, ein Aufenthaltstitel iS § 8 NAG liegt erst ab Beginn dessen Gültigkeit vor. Erst ab diesem Zeitpunkt ist ein nach § 8 NAG rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich gegeben (vgl ; ; ; ; ).

Aufenthaltstitel nach § 54 Asylgesetz 2005

Die Bf begründet ihren Anspruch auf Familienbeihilfe nicht auf einen Aufenthaltstitel nach § 8 NAG, sondern darauf, dass im Beschwerdezeitraum ihr Aufenthalt in Österreich gemäß § 54 Asylgesetz 2005 rechtmäßig gewesen sei. Auch ein rechtmäßiger Aufenthalt nach § 54 Asylgesetz 2005 setzt eine konstitutive Feststellung seiner Rechtmäßigkeit voraus (vgl. ; ).

§ 54 Asylgesetz 2005 nennt mehrere Aufenthaltstitel, die "Aufenthaltsberechtigung plus", die "Aufenthaltsberechtigung" und die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die in den §§ 55 bis 57 Asylgesetz 2005 näher erläutert werden.

Die Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 BGBl. II Nr. 448/2005 i.d.g.F. regelt in Anlage E gemäß § 54 Abs. 4 Asylgesetz 2005 Aussehen und Inhalt der Aufenthaltstitel, darunter auch Ausstellungsdatum und Gültigkeitszeitraum.

§ 58 Asylgesetz 2005 regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55 bis 57 Asylgesetz.

Nach § 58 Abs. 3 Asylgesetz 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im verfahrensabschließenden Bescheid über das Ergebnis der Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 abzusprechen. Dies geschah hinsichtlich der Bf mit Bescheid vom . Nach § 58 Abs. 4 Asylgesetz 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Rechtskraft des verfahrensabschließenden Bescheids von Amts einen Aufenthaltstitel auszufolgen, wenn der Abspruch nach § 58 Abs 3 Asylgesetz 2005 in Rechtskraft erwachsen ist. Unstrittig ist, dass der Bf die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005 am ausgestellt wurde.

Die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels erfolgt mit dem Bescheid gemäß § 58 Abs. 3 Asylgesetz 2005 durch das Bundesamt, allenfalls im Rechtsmittelweg durch das Bundesverwaltungsgericht. Die praktische Ausfolgung des Aufenthaltstitels erfolgt stets durch das Bundesamt in einem eigenen Ausfolgungsverfahren (i.d.S. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, Wien-Graz 2016, 996).

Kommt es zum Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, ordnet § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 für diesen Fall an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz 2005 von Amts wegen "zu prüfen" ist, was heißt, dass gegebenenfalls ein solcher "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" zu erteilen ist (vgl. ). Ist eine Rückkehrentscheidung im Grunde des § 9 BFA-VG 2014 auf Dauer unzulässig, dann ist - zwingend - von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen (vgl. ; ; ).

An die gemäß § 58 Abs. 3 Asylgesetz 2005 von Amts wegen vorgenommene Entscheidung können sich - in Abhängigkeit der getroffenen Entscheidung - die rechtlichen Interessen von Rechtsunterworfenen beeinträchtigende oder belastende Rechtsfolgen knüpfen. In jenem Verfahren, in dem von Amts wegen geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind, kann ein subjektives Recht auf die Erteilung des betreffenden Aufenthaltstitels geltend gemacht und dessen Zuerkennung im Rechtsweg durchgesetzt werden (vgl. ).

Bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG BGBl. I Nr. 87/2012 waren die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen im NAG geregelt.

Nach den Gesetzesmaterialien zum FNG (RV 1803 BlgNR 24. GP) erfolgte die Herauslösung der zuvor im NAG geregelten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen aus dem NAG und die Neuregelung in §§ 54 ff. Asylgesetz 2005 aus systematischen Gründen in Zusammenhang mit der organisatorischen und verfahrensrechtlichen Bündelung von Zuständigkeiten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Je nach Berechtigungsumfang entsprechen die mit § 54 Asylgesetz 2005 neu geschaffenen Aufenthaltstitel der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 und 10 NAG sowie der Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 und 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (vgl. RV 1803 BlgNR 24. GP, 44).

Die Aufenthaltstitel nach § 54 Asylgesetz 2005 werden, wie die Aufenthaltstitel nach §§ 8, 9 NAG, in Form einer Karte ausgefolgt, und zwar, sofern die Voraussetzungen des § 58 Abs. 11 NAG gegeben sind. Diese Aufenthaltstitel gelten als Identitätsdokumente (vgl. RV 1803 BlgNR 24. GP, 45).

Rechtmäßiger Aufenthalt i.S. § 3 Abs. 1 FLAG 1967

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden BGBl. I Nr. 35/2014 wurde in § 3 Abs. 1 FLAG 1967 der Verweis auf § 54 Asylgesetz 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2012 eingefügt.

Die Materialien (RV 87 BlgNR 25. GP) führen dazu aus:

Nach der geltenden Rechtslage haben Personen nicht österreichischer Staatsangehörigkeit Anspruch auf

Familienbeihilfe, wenn sie über einen Aufenthaltstitel nach § 8 (darunter auch humanitäre Titel) oder § 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen. Auch die Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird, benötigen einen dieser Titel.

Auf Grund entsprechender Änderung im Fremdenrecht ab werden alle humanitären Titel nunmehr im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) geregelt und durch das neu geschaffene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilt. Es handelt sich um die "Aufenthaltsberechtigung", die "Aufenthaltsberechtigung plus", sowie die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 54 AsylG 2005, welche den bisherigen humanitären Titeln nach § 8 NAG nachgebildet sind und außerhalb eines Asylverfahrens erteilt werden.

Da es sich formal um keine Titel nach § 8 NAG mehr handelt, ist eine legistische Anpassung im § 3 FLAG 1967 durch Anführung der neuen humanitären Titel erforderlich, um die Gewährung der Familienbeihilfe in diesen Fällen weiter zu gewährleisten.

Es handelt sich daher um eine legistische Anpassung, die keine Mehrkosten verursacht.

Aus den Gesetzesmaterialien ist ersichtlich, dass im Familienbeihilfenrecht die Änderung des NAG und des Asylgesetzes 2005 nachvollzogen werden sollte, ohne damit eine unterschiedliche Behandlung der in § 8 NAG und der in § 54 AsylG 2005 genannten Aufenthaltstitel herbeiführen zu wollen.

Aufenthaltstitel erforderlich

Der rechtmäßige Aufenthalt nach § 8 NAG sowie nach § 54 AsylG 2005 i.S.v. § 3 Abs. 1 FLAG 1967 und § 3 Abs. 2 FLAG 1967 setzt einen Aufenthaltstitel (i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1030/2002) voraus.

Der Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom spricht zwar gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 ab.

Der Bescheid vom stellt fest, dass eine Ausweisung der Bf aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 und § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig sei und begründet für die Bf einen grundsätzlichen Anspruch auf Ausfolgung eines entsprechenden Aufenthaltstitels, ist aber selbst kein Aufenthaltstitel.

Der Aufenthaltstitel (in Form einer unionsrechtlich geregelten Ausweiskarte) ist vielmehr gemäß § 58 Abs. 4 AsylG 2005 gesondert auszufolgen, wenn der diesbezügliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Wie bei allen anderen Drittstaatsangehörigen kommt es daher (von hier nicht vorliegenden Ausnahmen für Familienangehörige von Unionsbürgern, wenn diesen ein Aufenthaltsrecht i.S.v. § 9 NAG zukommt) für den Familienbeihilfebezug nach § 3 Abs. 1 FLAG 1967 wie nach § 3 Abs. 2 FLAG 1967 darauf an, wann der Aufenthaltstitel nach § 54 AsylG 2005 ausgestellt wurde. Unstrittig war dies am gegeben.

Kein rechtmäßiger Aufenthalt i.S.v. § 3 Abs. 1 FLAG 1967

Die Bf hielt sich daher erst ab Ausstellung des Aufenthaltstitels nach § 54 AsylG 2005, also ab Jänner 2015, i.S.v. § 3 Abs. 1 FLAG 1967 rechtmäßig in Österreich auf.

Da Beschwerdezeitraum September 2012 bis Mai 2014 weder die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 FLAG 1967 noch des § 3 Abs. 3 FLAG 1967 oder des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 vorlagen, stand der Bf im Beschwerdezeitraum Familienbeihilfe nicht zu.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO unbegründet abzuweisen.

Zulassung der Revision

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da Judiaktur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf § 3 FLAG 1967 i.V.m. § 54 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2012 nicht ersichtlich ist, ist die Revision zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 55 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
§ 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
Art. 8 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
§ 54 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 55 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 58 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 20 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 58 Abs. 3 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 58 Abs. 4 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 41a Abs. 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 43 Abs. 3 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 10 Abs. 5 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
Verweise















ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105260.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at