TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.11.2018, RV/5100719/2017

Keine Zusammenrechnung von Bachelorstudiengang und Masterstudiengang an einer Fachhochschule

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Gmunden Vöcklabruck vom zu VNR, mit dem ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind K für den Zeitraum ab Jänner 2017 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die am tt.mm.1992 geborene Tochter der Beschwerdeführerin hat am die HAK in V erfolgreich abgeschlossen.

Ab dem Wintersemester 2012/13 besuchte sie an der Fachhochschule S den Bachelor-Fachhochschulstudiengang Produktion und Management. Voraussetzung für dieses Studium ist die Hochschulreife (Matura). Das Studium dauert sechs Semester (180 ECTS), als akademischer Grad wird der Bachelor of Science in Engineering (BSc) verliehen. Als weiterführendes Masterstudium wird auf der Homepage der Fachhochschule unter anderem Operations Management genannt.

Die Tochter der Beschwerdeführerin hat den Bachelor-Fachhochschulstudiengang am erfolgreich abgeschlossen. Anschließend besuchte sie ab dem Wintersemester 2015/16 den Master-Fachhochschulstudiengang Operations Management. Dieses Studium dauert vier Semester (120 ECTS), als akademischer Grad wird der Master of Science in Engineering (MSc) verliehen. Voraussetzung für das Masterstudium ist der Abschluss eines mindestens 6-semestrigen facheinschlägigen Bachelorstudiums oder eines höherwertigen vergleichbaren Hochschulstudiums.

Die Beschwerdeführerin bezog für ihre Tochter bis einschließlich Dezember 2016 Familienbeihilfe. Da das Kind am tt.mm.2016 das 24. Lebensjahr vollendete, stellte das Finanzamt die Auszahlung der Beihilfe mit Ende Dezember 2016 ein.

Mit Antrag vom begehrte die Beschwerdeführerin die (neuerliche) Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter, da diese an der Fachhochschule S nach wie vor in Berufsausbildung stehe (Masterstudium Operations Management). Eine dies bestätigende Inskriptionsbestätigung der FH wurde beigelegt.

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom für den Zeitraum ab Jänner 2017 ab, da gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG Familienbeihilfe nur für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gewährt werde, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom . Diese begründete die Beschwerdeführerin damit, dass ihre Tochter ein Studium mit einer Mindestdauer von zehn Semestern betreibe, das sie im Kalenderjahr ihres 19. Geburtstages begonnen habe. Damit wären die Voraussetzungen für die Verlängerung der Familienbeihilfe sehr wohl gegeben.

Der Beschwerde war die Ablichtung einer Informationsseite auf help.gv.at angeschlossen, wonach sich die Anspruchsdauer für die Familienbeihilfe bis zum Alter von 25 Jahren verlängern kann, wenn ein Kind ein Studium mit einer Mindeststudiendauer von zehn Semestern betreibt, sofern das Studium in dem Kalenderjahr, in dem das Kind 19 Jahre alt geworden ist, begonnen wurde.

Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG gegenständlich nicht vorlägen. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe das Bachelorstudium Produktion und Management erfolgreich im Juni 2015 (somit zum ehestmöglichen Zeitpunkt) abgeschlossen. Ein Zusammenrechnen von Bachelor- und Masterstudien sei nicht möglich.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom . Es sei ihr (der Beschwerdeführerin) sehr wohl bewusst, dass es eine Mindeststudienzeit von zehn Semestern gäbe. Ohne sechs Semester Bachelorstudium sei die Voraussetzung für ein Masterstudium nicht gegeben. Darum seien sechs Semester Bachelorstudium und vier Semester Masterstudium zusammen sehr wohl zehn Semester Studienzeit. Es sei sehr traurig, dass der Eifer junger Menschen, die ihr Studium mit Bravour durchziehen, das Recht auf Familienbeihilfe für die restlichen sechs Monate ihrer Studienzeit nicht zugesprochen werde. Sie hoffen dennoch auf einen positiven Bescheid.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Beweiswürdigung

Der festgestellte und unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, den Eintragungen in der Beihilfendatenbank sowie den Informationen auf der erwähnten Homepage der Fachhochschule.

Rechtslage

Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.

§ 3 Abs. 1 StudFG normiert:

§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:

1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,

2. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,

3. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,

4. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,

5. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,

6. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,

7. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),

8. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.

Erwägungen

Fachhochschul-Studiengänge werden in § 3 Abs. 1 Zif. 4 StudFG genannt, auf diese sind daher die für Berufsausbildungen im Sinne des FLAG normierten näheren Regelungen des § 2 Abs. 1 lit. b und lit. j FLAG anzuwenden.

Strittig ist im vorliegenden Fall lediglich die Rechtsfrage, ob die von der Tochter der Beschwerdeführerin an der Fachhochschule S betriebenen Studiengänge (sechs-semestriges Bachelorstudium und anschließendes vier-semestriges Masterstudium) als Einheit zu betrachten sind, und damit ein „langes Studium“ im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. j sublit. bb FLAG vorliegt.

Diese Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2011/16/0086, bereits entschieden und dabei eine Zusammenrechnung von Bachelor-Studiengang und anschließendem Master-Studiengang mit folgender Begründung abgelehnt:

„Nach § 3 Abs. 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG sind Fachhochschul-Studiengänge Studiengänge auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Gemäß § 4 Abs. 2 FHStG ist die fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Nach § 5 Abs. 1 FHStG wird nach Abschluss der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen ein akademischer Grad verliehen, welcher für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge "Bachelor …" mit einem die Fächergruppe kennzeichnenden Zusatz lautet (§ 5 Abs. 2 leg.cit.).

Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber selbst von verschiedenen Studiengängen an einer Fachhochschule spricht, die Verleihung des akademischen Grades "nach Abschluss" eines Studiengangs vorsieht und die Zulassung zum weiteren Studiengang, nämlich dem Fachhochschul-Masterstudiengang, an einen abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder eines anderen gleichwertigen Studiums anknüpft, ist abzuleiten, dass mit einem Bachelorstudiengang eine abschließbare Berufsausbildung gegeben ist. Hiebei ist von einer ex-ante-Betrachtung auszugehen, das heißt es ist bei Abschluss des Bachelorstudiengangs nicht darauf abzustellen, ob sich der Absolvent in späteren Zeiträumen einer weiteren Berufsausbildung - sei es einer weiterführenden in derselben, sei es in einer gleichwertigen oder weiterführenden in einer anderen Fachrichtung - unterziehen wird.

Damit insoweit vergleichbar ist mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (§ 51 Abs. 2 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002 - UG) eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG) betrieben wird und der Studierende sich mit dem Masterstudium einer weiteren Berufsausbildung unterzieht. Im universitären Bereich lässt sich dies auch daraus ableiten, dass die Zulassung zu einem Bachelorstudium mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung erlischt (§ 68 Abs. 1 Z 6 UG). Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen. Dabei ist vom Rektorat das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (§ 60 UG), worunter auch die allgemeine Universitätsreife (§ 63 Abs. 1 Z 1 und § 64 UG) zählt. Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u. a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus und der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht (§ 64 Abs. 5 UG).

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang.“

Der gegenständliche Beschwerdefall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen. An der diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Rechtslage ist keine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten:

§ 3 Abs. 1 FHStG in der für den beschwerderelevanten Zeitraum maßgebenden Fassung des BGBl I 74/2011 bestimmt, dass Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Aufgabe haben, Studiengänge auf Hochschulniveau anzubieten, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen.

§ 4 FHStG normiert nunmehr in seinem vierten Absatz, dass fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Masterstudiengang ein abgeschlossener facheinschlägiger Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ist.

Die für den Abschluss von Fachhochschul-Studiengänge verliehenen Grade werden nunmehr in § 6 FHStG geregelt, welcher für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge „Bachelor … „ mit einem die Fächergruppe kennzeichnenden Zusatz.

Es können daher auch im vorliegenden Fall die Studienzeiten für das Bachelorstudium und das anschließende Masterstudium nicht zusammengerechnet werden, sodass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. j sublit. bb FLAG nicht vorliegen. Der angefochtene Abweisungsbescheid vom erweist sich damit als rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevante Rechtsfrage bereits durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () geklärt ist, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100719.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at