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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.10.2018, RV/7101124/2014

1. Progressionsvorbehalt einer Pension aus den USA 2. Zinsen aus einem Privatdarlehen unterliegen der Regelbesteuerung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht: 

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrenslauf

Mit schriftlicher Erklärung vom beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge Bf.) die Veranlagung zur Einkommensteuer 2012. Unter der Kennzahl 395 erklärte der Bf. Pensionseinkünfte aus den USA iHv 4.469,50 Euro. In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärte der Bf. unter der Kennzahl 361 (Einkünfte aus Kapitalvermögen, die keinem Steuerabzug unterliegen) einen Betrag vom 4.560,20 Euro.

Mit Bescheid vom wurde die erklärten Beträge veranlagt. Die Pension aus den USA wurde progessionswirksam zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes zum Ansatz gebracht. Die Pensionszahlung selbst wurde nicht der österreichischen Einkommenbesteuerung unterzogen.

Mit Berufung vom machte der Bf. geltend, dass seine Pensionsbezüge aus den USA im Gesamtausmaß von 4.490,50 Euro bereits in den USA mit 30% besteuert worden seien. Nach den Übereinkommen mit den USA zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hätte er, wenn überhaupt, nur mehr eine geringe Steuerlast zu tragen.

Zudem gab der Bf. an, dass die aus einem Privatdarlehen für einen größeren zurückliegenden Zeitraum erhaltenen Darlehenszinsen im Gesamtausmaß von 4.560,20 Euro mit einem Steuersatz von mehr als 54% belegt worden seien. Eine derartige Steuerlast sei ohne jegliche Rechtsgrundlage und damit völlig unverständlich. Vielmehr wäre eine Steuerbelastung mit 25%, wie bei Bankzinsen, am Platze gewesen.

Mit Bescheid vom erlies die belangte Behörde eine Berufungsvorentscheidung. Abweichend vom angefochtenen Bescheid wurde für die Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts iZm der Pension aus den USA ein Betrag von 5.999,07 angesetzt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nur explizit in § 93 Abs. 2 EStG genannte Kapitalertrage der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % unterlägen. Zinsen aus Privatdarlehen fielen nicht darunter und unterlägen daher dem Einkommensteuertarif.

Die Rente aus den USA dürfe gemäß Doppelsteuerungsabkommen nur in den USA besteuert werden. Das Einkommen dürfe allerdings bei der Berechnung des Einkommensteuersatzes in Österreich berücksichtigt werden. Dabei sei gemäß § 20 EStG die ausländische Steuer nicht abzugsfähig.

Mit Schreiben vom begehrte der Bf. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Begründend wurde angeführt, dass aufgrund der Berufungsvorentscheidung der Steuersatz für die erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen rund 58,6% betrügen. Aufgrund der an ihn gerichteten Vorschreibungen habe der Bf. bereits einen Betrag von 5.371 Euro entrichtet. Ein Betrag, der die erzielten Einkünfte weit übersteige.

Mit Schreiben vom legte die belangte Behörde die (nunmehr) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

2. Sachverhalt

Folgender Sachverhalt wird der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bf. bezog im Streitjahr Einkünfte iHv 68.950,33 Euro als Beamter im Ruhestand. Daneben vereinnahmte er Zinsen aus einem Privatdarlehen iHv 4.560,20. Zudem bezog er eine Pension aus den USA, die - ohne Berücksichtigung der in den USA entrichteten Einkommensteuer - 5.999,03 Euro betrug.

3. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der vom Bf. eingebrachten Einkommensteuererklärung samt Beilagen und dem Veranlagungsakt (Lohnzettel betreffend die nichtselbständigen Einkünfte als Beamter im Ruhestand, Pensionsbestätigung aus den USA, Angaben zur Höhe der erzielten Zinsen) sowie den Angaben des Bf. in der Berufung vom  und dem Vorlageantrag vom .

4. Rechtliche Erwägungen

4.1. Einbeziehung der Rente aus den USA in die Steuerberechnung

Gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des zwischen Österreich und den USA bestehenden Abkommens vom , BGBl III Nr. 6/1998 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (im Folgenden: DBA-USA) dürfen Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und andere öffentliche Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Person oder an einen Staatsbürger der Vereinigten Staaten geleistet werden, nur in dem erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden.

Nach Artikel 22 Abs. 3 lit. b DBA-USA dürfen Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

Nach § 33 Abs. 11 EStG 1988 ist, wenn bei der Berechnung der Steuer ein Progressionsvorbehalt aus der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens zu berücksichtigen ist, der Durchschnittssteuersatz zunächst ohne Berücksichtigung der Abzüge nach §§ 33 Abs. 4 bis 6 EStG 1988 zu ermitteln. Von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer sind die Abzüge nach § 33 Abs. 4 bis 6 EStG 1988 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 EStG 1988) abzuziehen.

Bei der Pension aus den USA des Bf. handelt es sich nach den vom Bf. unwidersprochenen Sachverhaltsfeststellungen der  belangten Behörde  um Einkünfte, die durch das Abkommen in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freigestellt sind. Progressionsvorbehalt bedeutet, wie sich aus den zitierten Rechtsnormen ergibt, dass die den USA zur Besteuerung zugeteilten Einkünfte in Österreich zwar aus der Einkommensteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden, bei der Ermittlung des auf die in Österreich zu versteuernden Einkünfte anzuwendenden Tarifes (Durchschnittsteuersatzes) aber zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 dürfen Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt auch für ausländische Einkommensteuern (vgl. auch Doralt/Kofler in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn [Hrsg], Kommentar zum EStG [11. Lfg 2007] Anm. 139/1). Bei Anwendung des Progressionsvorbehalts in bezug auf ausländische Einkünfte darf eine Kürzung dieser Einkünfte um die ausländische Einkommenssteuer und Vermögenssteuer nicht erfolgen ().

Die Einbeziehung der Pensionseinkünfte aus den USA in die Tarifermittlung nach § 33 EStG 1988 ohne Abzug der in den USA zu leistenden Einkommensteuer erfolgt somit zu Recht. Die entsprechenden Einkünfte werden, wie aus dem Berechnungsblatt ersichtlich ist, nicht mit österreichischer Einkommensteuer belastet. Da im angefochtenen Bescheid die in den USA entrichtete Einkommensteuer nicht einbezogen worden ist, ist dieser, wie im Berechnungsblatt (und bereits in der Berufungsvorentscheidung vom ) ersichtlich, abzuändern.

4.2. Zinsen aus einem Privatdarlehen

Gemäß § 27 Abs. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Kapitalvermögen u.a. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital. Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital handelt es sich nach § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 u.a. um Zinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten.

Gemäß § 27a EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung anzuwenden ist. Dies gilt nach § 27a Abs. 2 Z 1 EStG 1988 jedoch nicht für Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zu Grunde liegt.

Bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 durch Steuerabzug erhoben (Kapitalertragsteuer). Dies gilt jedoch nicht für die in § 27a Abs. 2 EStG 1988 genannten Einkünfte.

Der Bf. weist sowohl in der Berufung vom als auch im Vorlageantrag vom  iZm der Besteuerung dieser Zinserträge darauf hin, dass er aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung allenfalls ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anstrengen wolle.

§ 93 Abs. 1 EStG 1988 beruht auf dem im Verfassungsrang stehenden Endbesteuerungsgesetz (BGBl. Nr. 11/1993 idF BGBl. Nr. 201/1996). § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a EndbesteuerungsG erfasst nur Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei Banken und sonstigen Forderungen gegenüber Banken (§ 1 des Kreditwesengesetzes), denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt. Gemäß § 3 Z 1 EndbesteuerungsG bleibt von den Maßnahmen im Sinne der §§ 1 und 2 EndbesteuerungsG (Steuerabgeltung) die Besteuerung von Einkünften und Vermögen, die nicht dieser Kapitalertragsteuer unterliegen, unberührt.

Zu den Gründen, die den Verfassungsgesetzgeber u.a. bewogen haben könnten, Zinsen aus Privatdarlehen, anders als z.B. Zinsen aus Spareinlagen, nicht der Endbesteuerung zu unterwerfen und daher die Regelbesteuerung anzuwenden, wird auf Doralt, Zinsenendbesteuerung und Privatdarlehen, RdW 1993, 89, und den dort erwähnten "Sachzwang" der "drohenden Tarifaushöhlung" verwiesen.

Es bestehen schon angesichts des Verfassungsrangs des EndbesteuerungsG seitens des Verwaltungsgerichts gegen die Besteuerung der Zinsen aus dem Privatdarlehen des Bf. zum Regeltarif keine solchen verfassungsrechtlichen Bedenken, die ein Normprüfungsverfahren gemäß Art 140 B-VG angezeigt erscheinen lassen.

Die vom Bf. eingenommen Zinsen aus einem Privatdarlehen unterliegen demnach der Einkommensteuer. Der Steuersatz richtet sich nach dem Einkommensteuertarif des § 33 EStG 1988 (vgl. z.B. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn [Hrsg], Kommentar zum EStG [16. Lfg 2013], § 27a Anm. 23; Marschner in Jakom EStG, 11. Aufl. 2018, § 27a Rn 11). Es kommt nicht zum Abzug einer Kapitalertragsteuer.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Einbeziehung der Rente aus den Vereinigten Staaten von Amerika, ebenso wie die Besteuerung der aus einem gewährten Privatdarlehen bezogenen Zinsen ergeben sich zudem unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt damit nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27a Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 18 Abs. 1 lit. b DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Art. 22 Abs. 3 lit. b DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101124.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at