zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.09.2018, RV/7102101/2013

Verschaffung der umsatzsteuerlichen Verfügungsmacht über eingeführte Gegenstände

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2019/13/0001. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Beschluss zur Zahl RV/7103882/2020 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden und die weiteren Senatsmitglieder Richter, Laie1 und Laie2 in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch Vertreter, über die Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt vom , betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2008 und Umsatzsteuer für das Jahr 2008 zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde betreffend den Bescheid hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer für das Jahr 2008 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

2. Betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2008 hat der Senat beschlossen, die Beschwerde gemäß § 261 Abs. 2 BAO für gegenstandlos zu erklären.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Bf. (Bf.) wurde am errichtet und am im Firmenbuch eingetragen. Als Geschäftszweig ist der Handel mit Waren aller Art einschließlich Import und Export von Waren eingetragen. Als Geschäftsführer vertritt Gf., welcher auch Alleingesellschafter der Bf. ist.

In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008 machte die Bf. als Vorsteuer betreffend auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer gem. § 12 Abs. 1 Z 2 lit.b UStG 1994 einen Betrag von € 303.015,10 geltend.

Am wurde der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 erlassen und erklärungsgemäß der als Vorsteuer beantragte Betrag von € 303.015,10 anerkannt. Die Umsatzsteuer 2008 wurde mit einer Gutschrift von € -305.856,23 festgesetzt.

Im Unternehmen der Bf. wurde ab Ende Juni 2009 bis März 2010 eine abgabenbehördliche Prüfung gem § 147 BAO durchgeführt, in deren Rahmen der Geschäftsführer der Bf. Gf. am niederschriftlich über die Geschäftstätigkeit der Bf. einvernommen wurde.

In der Niederschrift gab Gf. bekannt, dass er über Herrn L Z von der Spedition1 (Spedition) Herrn B C kennengelernt habe. Die beiden Herren hätten ihm folgendes Geschäft angeboten, welches dann auch im Jahr 2008 laufend durchgeführt worden sei:

Von einer von ihm erst zu gründenden Firma sollten Lieferungen von Waren seitens der Firmen Firma1 und Firma2 aus Kroatien nach Österreich importiert werden. Die zollrechtliche Abwicklung sollte die Firma Spedition1 übernehmen. Nach einer ersten Überprüfung sei die Ware bisher als Teeextrakt tarifiert worden. Herr Gf. gab bekannt, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass Herr C in Kroatien die Ware bestellen werde und Herr C eine österreichische Firma dazwischen geschaltet haben wolle.

Gf. gab an, dass die Ware anlässlich der Verzollung immer in Wien am Sitz der Spedition1 körperlich gewesen sei.

Herr C habe ihn jeweils von der Bestellung in Kroatien mit Angabe einer Lieferadresse, welche meist in Tschechien war, verständigt, worauf die Bf. Ausgangsrechnungen an Herrn C erstellt habe.

Die CMR Unterlagen habe Herr Gf. entweder selbst abgeholt oder sie seien an ihn gesendet worden. Dann seien sie an die Ausgangsrechnungen angeheftet worden.

Betreffend des Geldflusses gab Herr Gf. an, dass der tatsächliche Warenwert zwecks Ersparnis von Bankspesen direkt zwischen Herrn C und den kroatischen Versendern abgerechnet worden sei.

Der Aufschlag je Tonne von € 7,- bis € 8 ,- sei von Herrn C zusammen mit den Zollspesen an Gf. bezahlt worden, hierfür gebe es Bankbelege. Nachdem durch die Zollbehörden mehrmals Proben gezogen worden seien, habe die Bf. eine VZTA erhalten, nach Widerruf derselben sei die Zollabwicklung über Herrn C erfolgt. Die Rechnungen vom Spediteur habe die Bf. weiter erhalten.

Nachdem die Firma Spedition1 Schwierigkeiten bekommen habe, habe der Bf. ab November 2008 auf die Firma Spedition2 als Spedition gewechselt.

Die letzte Lieferung über VZTA von C sei am erfolgt. Seither habe die Bf. die Ware nicht mehr importiert, da es Probleme mit der Tarifierung gegeben habe.

Nach Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wurde Gf. als Verdächtiger am wieder zur Geschäftstätigkeit der Bf. einvernommen, da bei Zollkontrollen bzw. Untersuchungen der TUA mehrmals festgestellt worden sei, dass es sich bei den von der Bf. importieren Warenlieferungen nicht wie angegeben um Waren des Kapitels 21 (Lebensmittelzubereitung), sondern um Waren des Kapitels 17 (Saccharose) des Zolltarifes gehandelt habe, welche einem höheren Tarif unterliegen.

Im Rahmen der Vernehmung am wiederholte Gf., dass Herr Z ihm das Geschäft mit Herrn C vorgeschlagen habe und ihm mitgeteilt habe, dass dieser wegen Steuerersparnis eine österreichische Firma zwischengeschaltet haben möchte. Er habe ihm auch ohne nähere Angaben gesagt, dass Herr C schon Probleme mit dem österreichischen Zoll gehabt habe.

Als Geschäftsführer der Bf. sei er informiert worden, dass es sich bei der Ware um Teamix handle.

Bei der Musterlieferung sei eine Probe von der TUA gezogen und untersucht worden.

Herr Gf. gab zur Firmengründung an, dass er die € 17.550,- privat bezahlt habe, die Notarkosten seien über die Bf. gelaufen. Er gab außerdem an, dass er nichtselbständig tätig sei und sich etwas dazuverdienen habe wollen.

Betreffend die Abläufe mit Rechnungen und Lieferscheinen erklärte Herr Gf., er habe sich auf seine Buchhaltungsmitarbeiterin verlassen, ihm sei nur wichtig gewesen, dass die CMR als Beweis, dass die Ware beim Empfänger gelandet sei, vorhanden gewesen sei.

Der Ablauf der Geschäfte sei gewesen:

Herr C habe bei den Versenderfirmen Firma1 und Firma2 in Kroatien Ware bestellt . Diese hätten an die Bf. als Käuferin fakturiert, die Bf. habe die Waren vertreten durch die Firma Spedition1 (Spedition) verzollen lassen und nach Tschechien an die Firma V oder Bprod weitergeliefert. Die Ausgangsrechnungen seien an Herrn C bzw. dessen Firma ausgestellt worden.

Herr Gf. erklärte, er bzw. die Bf. habe bei den Geschäften € 7,- bis € 8,- pro Tonne erhalten und somit im Monat ca.€ 3.500,- verdient und versteuert. Dieses Geld sei auf das Konto der Bf. von Herrn C bezahlt worden.

Die Buchaltung der Bf. habe die Gattin seines Freundes, eines Zollbeamten, für ihn erledigt.

Die 110 Lieferungen bis und die 65 Lieferungen ab der Ware seien an die Firma des Herrn C erfolgt.

Die an den Geschäften beteiligten Vertreter der Fa. Firma1 und Firma2, habe er außer bei den Unterzeichnungen der Verträge nicht gesehen. Nur Herrn Z und Herrn C habe er mehrmals getroffen. Herr C habe ihm dann die CMRs als Nachweis für die Bf. als Versender, dass die Ware beim Empfänger angekommen sei, übergeben.

Im Zuge der Betriebsprüfung wurden Ablichtungen von undatierten Vereinbarungsentwürfen betreffend Geschäftsgeheimnis und andere Verpflichtungen zwischen Herrn C und der Firma Firma1 in Kroatien, sowie zwischen Herrn C und der Bf. vorgelegt.

In der Vereinbarung zwischen Herrn C, als Vertreter seiner Export-Importfirma und der Bf. lautet der Absatz 1:

Im Rahmen von Verhandlungen über mögliche geschäftliche Zusammenarbeit hat die Erste Partei (C) der Zweiten Partei (Bf.) ein Geschäftsgeheimnis mitgeteilt. Das Geheimnis besteht hauptsächlich aus einer in Praxis funktionierenden Geschäftsstrategie und Methode gestaltet von der Ersten Partei für Import der Lebensmittelprodukte mit Inhalt von Saccharose und Extrakt aus einem nicht EU-Land nach EU mit günstigerer zolltariflicher Einreihung als herkömmliche Importe.

Außerdem wurde die undatierte Ablichtung eines Entwurfes eines Rahmenvertrages zwischender Firma Firma1, Kroatien, der Bf. und Herr C als Vertreter seiner Export-Importfirma vorgelegt.

Ergänzend wurden die Ablichtungen von undatierten Kaufvertragsentwürfen zwischen der Firma Firma1, Kroatien als Verkäuferin und der Bf. als Käuferin bzw. zwischen der Fa. Firma2, Kroatien als Verkäufer und der Bf. als Käuferin über den Verkauf der Lebensmittelzubereitung CHAR BASIS A in Zusammensetzung von 98,6% gewichtsmäßiger Saccharose und 1,4% gewichtsmäßigen Teeextrakt als Ware vorgelegt.

Weiters wurde eine undatierte Kopie eines Kaufvertrages abgeschlossen zwischen der Bf. als Verkäuferin und Herrn C als Vertreter seiner Export-Importfirma vorgelegt, in welchem der Verkauf der in den anderen Verträgen definierten Ware bestehend aus Saccharose und Teeextrakt geregelt ist.

Vorgelegt wurden auch die Kopien der von allen drei Beteiligten unterschriebenen endgültigen Rahmenverträge vom zwischen der Fa. Firma1 (Verkäufer) und vom zwischen der Fa. Firma2 (Verkäufer) und der Bf. (Käufer) und Herrn C (Folgekäufer) betreffend den Kauf und Verkauf der Lebensmittelzubereitung "Teemix":

Als Vertragsgegenstand ist darin in Punkt I. die Lebensmittelzubereitung Teemix vereinbart.

In Punkt II wird festgelegt, dass

1. die konkrete Menge der Einzellieferungen vom Käufer in Abstimmung mit dem Folgekäufer bestimmt und dem Verkäufer mitgeteilt wird.

2. die Ware in Beutel auf Paletten geliefert wird.

Punkt III regelt, dass der Verkäufer die Ausfuhrverzollung beim kroatischen Zollamt übernimmt.

Punkt IV regelt, dass die Bf. als Käufer auf ihre Kosten die Freigabe der Waren samt Zollabgaben sicherzustellen hat.

Punkt V/2. regelt, dass zum ursprünglichen Verkaufspreis des Verkäufers die Marge von € 273,- je LKW Lieferung hinzugerechnet wird.

In Punkt V.) 3.) dieses Rahmenvertrages ist geregelt, dass sämtliche Vertragsparteien hiermit die "PRIVATIVE SCHULDÜBERNAHME" des Folgekäufers C bezüglich sämtlicher Lieferungen, hinsichtlich der jeweiligen Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber dem Verkäufer vereinbaren. Die Zahlung der Ware an den Verkäufer (Fa. Firma2) durch den Folgekäufer (C) ist sofort nach Einlangen der Ware beim Folgekäufer vereinbart. Der Folgekäufer bezahlt die Marge und die Zollabgaben durch Banküberweisung an den Käufer (Bf.). Die CMR Frachtpapiere werden vom Folgekäufer an den Käufer (Bf.) übermittelt.

Durch die Betriebsprüfung wurden im Bericht vom folgende im Verfahren strittige Feststellungen getroffen und dienten als Basis der Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens:

TZ 2 Fakturierungsunternehmen:

Die Betriebsprüfung stellte fest, dass die Bf. eine Scheinfirma und ein reines Fakturierungsunternehmen sei, deren Zwischenschaltung in der Verschleierung des wahren Sachverhaltes und zur Erlangung zoll- und finanzrechtlicher Vorteile liege. Die Bf. sei niemals operativ tätig geworden und nur zum Schein in Geschäftsabläufe zwischen den Firmen Firma1 und Firma2 (Kroatien) und V Group (Tschechien) Herrn B C eingeschaltet worden, um diverse Zollvergehen und die Involvierung von B C, welcher bereits bei ausländischen Zollbehörden einschlägig auffällig geworden sei, zu verschleiern. Die eigens gegründete Bf. sei bei den Geschäften zwischengeschaltet worden. Herr Gf. sei nur Strohmann gewesen, faktischer Geschäftsführer der Bf. sei ein Zollbeamter gewesen, dessen Gattin die Buchhaltung der Bf. erledigt habe.

Da für die Bf. keine Gegenstände eingeführt worden seien, stehe ihr gem. § 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 auch für allenfalls entrichtete Einfuhrumsatzsteuer kein Vorsteuerabzug zu.

TZ 3 Warenbezeichnung:

Aus den geprüften Unterlagen sei zu entnehmen, dass sowohl die Eingangs- als auch Ausgangsrechnungen auf das Produkt "Teemix" lauten. Tatsächlich habe es sich um Zucker im Ausmaß von 99,80% gehandelt.

Die handelsübliche Bezeichnung müsse den Liefergegenstand hinreichend bezeichnen.

Die gelieferte Ware müsse im jeweiligen Land bei länderübergreifenden Lieferungen eine eindeutige Identifizierung des Produktes ermöglichen. Der Vorsteueranspruch setze eine Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware voraus. Diese Voraussetzung sei dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Beschreibung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen sei (). Da die Rechnungen nicht die erforderliche handelsübliche Bezeichnung aufweisen und der Nachweis der Nämlichkeit nicht erbracht sei, sei der Vorsteuerabzug (Abzug der Einfuhrumsatzsteuer) zu verwehren.

Aufgrund dieser Feststellungen der Betriebsprüfung wurde das Verfahren betreffend Umsatzsteuer mit Bescheid vom gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und am ein neuer Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 erlassen, in welchem die Vorsteuer betreffend § 12 Abs. 1 Z 2 lit b UStG 1994 mit Null festgestellt wurde und die Umsatzsteuergutschrift mit € -2.841,13.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht verwiesen.

Die Bf. erhob fristgerecht Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Umsatzsteuer 2008 vom und erklärte, dass der vorliegende Sachverhalt der Finanz vollständig bekannt gewesen sei und außer der von der Bf. als unrichtig bezeichneten Behauptung, dass ein sogenanntes "Fakturierungsunternehmen" vorliege, kein Wiederaufnahmegrund gegeben sei.

Ebenfalls Berufung erhob die Bf. gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 vom und wies auch in diesem Schreiben die Behauptung des Finanzamtes, es läge ein "Fakturierungsunternehmen" vor, welches nicht operativ tätig geworden sei, zurück.

Die Bf. sei eine normale Import Export Firma, ein Unternehmensstandort und eine betriebliche Struktur lägen vor, eine Firmenbucheintragung sei gegeben, eine Steuernummer sei vergeben worden, ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen sei geführt worden. Die Ware sei körperlich nach Österreich gebracht und von der Bf. verzollt worden. Es könne daher keine Rede von einer Briefkasten- oder Scheinfirma sein.

Die Bf. betreibe eine gewerbliche nachhaltige Tätigkeit, die nach außen in Erscheinung trete. Laut Rechtsprechung sei eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht notwendig.

Die von der Finanzverwaltung behaupteten Nichteinhaltung diverser zollrechtlicher Vorschriften und Verschleierung diverser Zollvergehen des Herrn C werden als Unterstellungen zurückgewiesen und bemerkt, dass es für die Unternehmereigenschaft unmaßgeblich sei, ob die Tätigkeit gegen ein gesetzliches Verbot verstoße, strafbar sei oder den guten Sitten widerspreche. Im vorliegenden Fall liege nachhaltige unternehmerische Tätigkeit der Bf. vor. Die Verweigerung des Abzuges der Einfuhrumsatzsteuer der Bf. sei nach Ansicht der Bf. rechtswidrig.

Die Bf. beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Die Bf. ergänzte ihre Berufungen gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Umsatzsteuer 2008 und den Umsatzsteuerbescheid für 2008 mit Schriftsätzen vom .

Die Bf. führte betreffend Wiederaufnahme aus, dass ein Begründungsmangel insofern vorliege, als das Finanzamt weder die Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründe noch das Ergebnis seiner Abwägungen angeführt habe.

Inhaltlich stellte die Bf. fest, dass das Vorliegen noch nicht entschiedener ungeklärter zollrechtlicher Auseinandersetzungen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel darstelle, die einen anderslautenden Bescheid im Abgabenverfahren herbeigeführt hätten. Die Wiederaufnahme sei nach Ansicht der Bf. inhaltlich rechtswidrig.

Betreffend die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 erklärte die Bf., dass die Bezeichnung der Bf. als "Scheinfirma" und "Fakturierungsunternehmen" ohne nachvollziehbare Qualifizierung dieser Feststellungen eine beweislose Vermutung darstelle.

Zur inhaltlichen Unrichtigkeit stellte die Bf. fest, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass der von der Bf. fakturierte Warenverkehr tatsächlich stattgefunden habe und auch die Verzollung der jeweiligen Warenlieferungen von der Bf. veranlasst worden sei, welche auch die erforderlichen ETOS Gutachten und die VZTA beigeschafft habe.

Es sei eine operative Tätigkeit der Bf. gegeben gewesen. Das Finanzamt hätte aufgrund des tatsächlichen Warenverkehrs, der von der Bf. veranlassten Verzollung der einzelnen Warenlieferungen, der den tatsächlichen Warenlieferungen entsprechenden Fakturierungen, der Hereinnahme von tatsachenentsprechenden Eingangsfakturen, der Beschaffung der Verzollungsunterlagen die Bf. als Unternehmerin im Sinn des § 2 UStG qualifizieren müssen. Die Tätigkeit hätte als nachhaltige gewerbliche Tätigkeit qualifiziert werden müssen.

Im abgabenrechtlichen Zusammenhang sei es ohne Relevanz, ob die importierten und wieder exportierten Waren zollrechtlich richtig tarifiert bzw. ob die Einfuhrabgaben in zutreffender Höhe bezahlt worden seien.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 seien Ausfuhrlieferungen steuerfrei. Der Bf. stünde der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer zu, da sie im Jahr 2008 Unternehmerin gewesen sei und über sie Warenimporte und Warenexporte tatsächlich durchgeführt worden seien.

Die Zollverfahren betreffend die richtige Tarifierung seien noch nicht rechtskräftig entschieden, sodass von den strittigen Feststellungen nicht als Basis für den Bescheid im Abgabenverfahren ausgegangen werden könne. Aus diesem Grund seien auch die Ausführungen in TZ 3 des Betriebsprüfungsberichtes betreffend Warenbezeichnung verfehlt.

Es sei richtig, dass der Ausgang der zollrechtlichen Verfahren beim Zollamt von Bedeutung für die Berufung sei, da die angefochtene Umsatzsteuernachforderung ihre Grundlage verlöre, wenn sich die Bf. in den zollrechtlichen Verfahren durchsetze.

Am erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung, in welcher zuerst der Sachverhalt anhand des Abschlussberichtes des Zollamtes als Finanzstrafbehörde an die Staatsanwaltschaft festgestellt wurde:

Herr C habe bereits im Jahr 2007 Teemix von Kroatien nach Deutschland unter der falschen Tarifnummer 21 statt 17 importiert. Nach Entdeckung dieses Fehlers durch die Zollbehörden habe ab Juni 2008 die Bf. diese Ware in Österreich zur Verzollung ebenfalls unter der falschen Tarifnummer 21 durch die Speditionsfirma Spedition1 angemeldet und importiert und an Herrn C weitergeliefert und verkauft.

Es seien im Zeitraum bis 110 Lieferungen mit einem Zollsatz von 6% und einer EUSt von 10% mittels Verfahren 4000 Abfertigung zum zollrechtlichen freien Verkehr ohne steuerbefreiende Wirkung durchgeführt worden und im Zeitraum bis 65 Lieferungen derselben Ware.

Sämtliche Lieferungen seien für die Bf. als Anmelder, die Firma C als Empfänger mit Bestimmungsland Tschechien unter der Bezeichnung "Teamix" abgefertigt worden.

Im Bericht des Zollamtes an die Staatsanwaltschaft werde davon ausgegangen, dass die Fakturierung über die Bf. lediglich zum Schein erfolgt sei, zum Zweck die Involvierung von Herrn C vor den zuständigen Zollbehörden beim Eintritt in die EU zu verschleiern, sowie das amtsmissbräuchliche Einschreiten des involvierten Zollbeamten zu ermöglichen.

Nach Ansicht des Finanzamtes gehen die Berufungsausführungen ins Leere, da der Warenverkehr - wie auch von der Bf. behauptet - tatsächlich stattgefunden habe, jedoch nicht- wie fakturiert - über die Bf.

Das Finanzamt erblickt in den Formulierungen in der Berufung betreffend "von der Bf. veranlasste Verzollung", "die, den tatsächlich erfolgten Warenlieferungen entsprechende Fakturierung","die Hereinnahme der den tatsächlich erfolgten Warenlieferungen Eingangsfakturen" und die "Beschaffung der Verzollungsunterlagen" eine Anerkennung der Ausstellung von Fakturen als eigene Leistung, welche nach Ansicht des Finanzamt ein Fakturierungsunternehmen ausmache.

Die Ausführungen in der Berufung bestreffend Existenz einer betrieblichen Struktur ließen auf das Vorliegen einer Scheinfirma schließen.

Der Geschäftsführer Gf. sei zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen die in Kroatien bestellten Warenlieferungen zu bezahlen. Diese Lieferungen seien von C direkt bestellt und bezahlt worden.

Die Bf. habe von C Akontozahlungen erhalten und mit diesem Geld seien die Zollabgaben, Speditionskosten sowie die Marge der Bf. bezahlt worden. Die Bf. habe € 184,- pro Lieferung als Marge erhalten.

Die Aussagen des Gf., dass der involvierte Zollbeamte und Herr C gesagt hätten, sie bräuchten beim Geschäft eine österreichische Firma, um nicht die Umsatzsteuer sicherstellen zu müssen, untermauern nach Ansicht des Finanzamtes die im Bescheid festgestellte Scheinunternehmerschaft der Bf.

Die Abzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer sei außerdem schon allein deswegen zu verweigern gewesen, weil durch rechtsverbindliche Auskunft der kroatischen Zollbehörden vom Dezember 2011 festgestellt wurde, dass die Einstufung der getätigten Warenlieferungen richtigerweise als Zucker vorzunehmen gewesen wäre. Demnach lauten die Ein- und Ausgangsfakturen der Bf. auf ein unrichtiges Produkt, nämlich auf "Teamix" statt richtigerweise auf Zucker.

Abschließend wurde bezüglich der Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid festgestellt, dass die Textziffern 2 und 3 des Betriebsprüfungsberichtes neu hervorgekommene Tatsachen zum Inhalt haben, weshalb alle Voraussetzungen des § 303 Abs. 4 BAO für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben seien. Mit dem Verweis auf diese Textziffern auf Seite 7 des Betriebsprüfungsberichtes seien die Wiederaufnahmegründe ausreichend dargelegt.

Die Bf. stellte fristgerecht den Antrag auf Vorlage ihrer Berufungen (Beschwerden) und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor den Senat.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Bescheide betreffend die Eingangsabgaben wurde deren Nachforderung vom Unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung bestätigt. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt.

Mit Schreiben vom wurde seitens der Bf. der Antrag auf Mündlichkeit der Senatsverhandlung vor dem Bundesfinanzgericht zurückgezogen.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall einerseits ob die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer 2008 zu Recht erfolgt ist und andererseits ob im Rahmen der Umsatzsteuer 2008 die Nichtanerkennung der im Betrag von € 303.015,10 geltend gemachten Vorsteuer im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2008 zu Recht vorgenommen wurde.

Das Bundesfinanzgericht geht im vorliegenden Fall von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Aufgrund von im September 2008 abgeschlossenen Verträgen zwischen Herrn C, als Vertreter seiner Firma als Folgekäufer, der im Juli 2008 neu gegründeten und im Firmenbuch eingetragenen Bf. (mit Gf. als Geschäftsführer) als Käuferin und den Firmen Firma2 und Firma1, Kroatien jeweils als Verkäufer wurden im Jahr 2008 bis 110 Lieferungen und ab weitere 22 Lieferungen einer als CHAR BASIS A bezeichneten Ware, bestehend aus Saccharose und Teeextrakt in den Zollabfertigungspaieren bezeichnet und tarifiert als Lebensmittel unter Tarif 21 nach Bestellung durch Herrn C bei den Lieferanten in Kroatien von Kroatien nach Österreich importiert. In Österreich wurden die Warenlieferungen von der Spedition1 als Spediteur im Auftrag der Bf. zur Abfertigung beim Zollamt angemeldet, als Empfänger die Bf. angegeben und die EUSt Einhebung durch das Finanzamt beantragt. Daraufhin wurden die Waren nach Tschechien weitergeliefert an die Firma C, die Rechnungen wurden an die Firma C in Mannheim adressiert. Nach Einlangen der Ware beim Folgekäufer wurden die CMR Frachtpapiere zur Bestätigung des Erhalts der Waren an die Bf. übermittelt.

Die Bezahlung und Bestellung der Waren erfolgte vertragsgemäß durch Herrn C bei den Firmen Firma1 und Firma2 in Kroatien. Die Bf. erhielt per Banküberweisung das Geld für die Verzollungs- und Speditionsaufwendungen, sowie pro Tonne bzw. LKW einen bestimmten Betrag als Marge überwiesen.

Durch die Verkäufer Firma2 und Firma1 wurden die Waren an die Bf. verkauft und von Kroatien nach Österreich geliefert, für diese Lieferungen wurden Rechnungen ausgestellt und von der Bf. als Eingangsrechnungen verbucht (erstes Rechtsgeschäft).

Nach durch die Speditionsfirma erfolgter Zollanmeldung wurden die Waren an den Folgekäufer (C) verkauft und an dessen Firma geliefert. Für diese Vorgänge wurden jeweils Ausgangsrechnungen in der Buchhaltung der Bf. erstellt (zweites Rechtsgeschäft).

Im Rahmen der Verzollungen der Warenlieferungen wurde in der Zollanmeldung die Bf. als Empfänger der Ware im Feld 8 angeführt und gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 UStG die Einfuhrumsatzsteuer auf die in der Zollanmeldung angeführte UID Nummer auf dem Abgabenkonto der Bf. beim Finanzamt verbucht.

Die Bf. machte in ihrer Umsatzsteuererklärung 2008 einen Betrag von € 303.015,10 als Vorsteuer gem. § 12 Abs. 1 Z 2 lit.b UStG 1994 geltend. Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2008 erging erklärungsgemäß am .

Im Jahr 2010 wurde anlässlich einer Überprüfung beim Zollamt und der TUA festgestellt, dass die Warenlieferungen nicht unter Tarif 21 Lebensmittel, sondern richtigerweise unter Tarif 17 zu verzollen seien und diesbezügliche Nachversteuerungsverfahren eingeleitet.

Gleichzeitig wurde im Abgabenverfahren vom Finanzamt eine Betriebsprüfung bei der Bf. durchgeführt und aufgrund der im Bericht angeführten auf den Angaben des Gf. über die Geschäftstätigkeit der Bf., den vorgelegten Verträgen über die Warenlieferungen und den Erhebungen im Zollverfahren basierenden Feststellungen wurde das Verfahren betreffend Umsatzsteuer für 2008 wiederaufgenommen und ein neuer Umsatzsteuerbescheid am erlassen, mit welchem die Anerkennung der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer verweigert wurde und eine Umsatzsteuernachforderung errechnet.

Im Verfahren betreffend Beschwerde gegen die Nachforderung der Eingangsabgaben wurde in der abweisenden Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates ZRV vom die Nachforderung der Zollabgaben wegen unrichtiger Tarifierung der Waren durch falsche Angaben bestätigt. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss abgelehnt und die Bf. hat in der Folge sämtliche noch anhängigen Berufungen betreffend Eingangsabgaben beim Unabhängigen Finanzsenat zurückgenommen und wurden diese als gegenstandslos erklärt.

Die Geschäftstätigkeit der Bf. im Jahr 2008 stellt sich wie folgt dar:

Die Bf. wurde im Juli 2008 gegründet und im Firmenbuch eingetragen. Herr Gf. wurde als Geschäftsführer eingetragen und ist für diese Firma nach außen als Geschäftsführer aufgetreten und hat Verträge abgeschlossen.

Im August bzw. September 2008 wurden von der Bf. die Rahmenvereinbarungen mit den kroatischen Firmen Firma2 und Firma1 und Herrn C über Warenlieferungen abgeschlossen.

Ab August 2008 wurden Warenlieferungen der Ware CHAR BASIS A auf folgende Weise durchgeführt:

Die Waren wurden bei den kroatischen Firmen von Herrn C bestellt und nach Österreich geliefert. Über diese Lieferungen wurden Rechnungen ausgestellt und in der Buchhaltung der Bf. als Eingangsrechnungen erfasst. In Wien wurden die Waren von der Bf. vertreten durch die Spedition Spedition1 angemeldet und der Verzollung unterzogen, wobei unter Bezugnahme auf die Angaben im Anmeldeformular und § 26 Abs. 3 Z 2 UStG die Einfuhrumsatzsteuer auf dem Finanzamtskonto der Bf. verbucht wurde .

Im Feld 8 der Zollanmeldungen wurde die Bf. als Empfängerin genannt, in deren Namen und für deren Rechnung der Spediteur die Zollanmeldungen vorgenommen hat. Die Bf. wurde zur Anmelderin und Zollschuldnerin iSd Art 201 Abs. 3 erster Satz ZK.

Die Einfuhrumsatzsteuer wurde gemäß § 26 UStG jeweils auf die in der Zollanmeldung vermerkte UID Nummer der Bf. gebucht.

Dann wurden die Waren nach Tschechien weitergeliefert, die Ausgangsrechnungen an die Firma C ausgestellt und nach Erhalt der Ware von Herrn C der Kaufpreis an die kroatischen Firmen bezahlt und die CMR Unterlagen an die Bf. als Nachweis übermittelt.

Nachträglich (nach dem Streitjahr 2008) stellte sich nach Überprüfung der Waren heraus, dass die Verzollung unter Tarif 21 Lebensmittel unrichtig war, und richtigerweise diese unter Tarif 17 Zucker hätte erfolgen sollen. Der Zolltarif 17 für Zucker ist höher als der Tarif 21 für Lebensmittel.

Das Zollamt hat die Differenz der Zollabgaben mit Bescheiden nachgefordert und die Rechtsmittel gegen diese Bescheide wurden seitens der Bf. zurückgenommen.

Die EUSt wurde auf dem Konto der Bf. verbucht und die Bf. begehrt die Anerkennung der entsprechenden Vorsteuerbeträge im Rahmen der Umsatzsteuer für das Jahr 2008.

Gesetzliche Grundlagen:

§ 303 Abs.4 BAO lautet in der Fassung vor dem FVwGG 2012, BGBL I 14/2013:

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Umsatzsteuergesetz 1994:

Gemäß § 2 Abs. 1 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.

§ 12 Abs. 1 Z 2 lit b:

Das Unternehmen kann in den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 die geschuldete auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind als Vorsteuer abziehen.

§ 26 Abs. 3 Z 2:

Für die Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer und zwangsweise Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer sind unter folgenden Voraussetzungen die Finanzämter zuständig:

- Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist nach Art 201 der Verordnung des Rates zur Feststellung des Zollkodex der Gemeinschaften entstanden und es handelt sich um keine nachträgliche Berichtigung,

- der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist Unternehmer (§ 2) , im Inland zur Umsatzsteuer erfasst und die Gegenstände werden für sein Unternehmen eingeführt und

- der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer erklärt in der Zollanmeldung ,dass er von der Regelung Gebrauch macht.

Rechtliche Würdigung:

Vorerst ist zu prüfen, ob die Bf. im Streitjahr 2008 Unternehmer im Sinn des § 2 UStG 1994 war.

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig ausübt, um Einnahmen zu erzielen.

Die Bf. hat im Jahr 2008 nach ihrer Gründung und Eintragung ins Firmenbuch Verträge mit Dritten über Lieferung und Ankauf bzw. Weiterverkauf von Waren geschlossen und durch eine Spedition vertreten Zollanmeldungen für der Einfuhr von von kroatischen Firmen an sie gelieferte Waren vornehmen lassen und diese Waren dann an den Endabnehmer weitergeliefert.

Die Bf. hatte einen Firmensitz, einen Geschäftsführer der die Bf. nach außen vertreten und die Verträge abgeschlossen hat und eine Angestellte, welche die Buchhaltung erledigt hat.

Die Bf. wurde in Österreich zur Umsatzsteuer erfasst und es wurde nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung ein Umsatzsteuerbescheid 2008 mit Berücksichtigung der auf die Warenlieferungen entfallenden Einfuhrumsatzsteuer und der Vorsteuer erlassen.

Nach Ansicht des erkennenden Senats ist die Bf. im Streitjahr 2008 Unternehmerin im Sinn des § 2 UStG 1994.

Außerdem war im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob von der Bf. der Vorsteuerabzug betreffend die für die Lieferungen von Teemix im Jahr 2008 verrechnete Einfuhrumsatzsteuer zu Recht geltend gemacht wurde.

Die Voraussetzung, dass der mit der Einfuhrumsatzsteuer belastete Gegenstand "für das Unternehmen" des abzugsberechtigten Unternehmers eingeführt wurde, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt des Gelangens der Ware aus dem Zollausland in das Zollinland, die Verfügungsmacht im umsatzsteuerrechtlichen Sinn über den eingeführten Gegenstand hatte, also im eigenen Namen über diesen Gegenstand verfügen konnte (VwGH 856/78 vom ).

Die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht muss eine tatsächliche sein, eine rechtliche Verfügungsmacht ist nicht unbedingt notwendig ().

Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zu beurteilen ist, ob die Bf. im eigenen Namen endgültig über die Gegenstände verfügen konnte.

Die Bf. hat vertreten durch ihren Geschäftsführer im Rahmen der mit den weiteren Beteiligten geschlossenen Verträge verfügt, dass die Waren nach Einlangen im inländischen Zolllager von der Bf. als Empfängerin übernommen und von dieser an den Weiterkäufer die Firma C weitergeliefert wurden.

Ob faktisch nicht Herr Gf., sondern eine andere Person die Geschäfte der Bf. geführt hat, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgeblich. Nach außen ist jedenfalls im Streitzeitraum 2008 die Bf. vertreten durch den Geschäftsführer Gf. als Unternehmerin aufgetreten und hat die Ware beim Zoll vertreten durch eine Spedition zur Einfuhr angemeldet. Die Tatsache, dass die Ware unrichtig tarifiert wurde, ändert nichts daran, dass umsatzsteuerrechtlich eine Einfuhr von Waren für das Unternehmen der Bf. erfolgt ist und daher die Berechtigung zur Geltendmachung von Vorsteuer vorliegt.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 in der angeführten Fassung kann der Unternehmer in den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Der Unternehmer kann demnach nur jene EUSt abziehen, die für Gegenstände entrichtet worden ist bzw. geschuldet wird, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind. Abzugsberechtigt ist somit nicht derjenige, der die EUSt nach zollrechtlichen Vorschriften schuldet, sondern der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand bestimmt ist. Nach Widmann (in Plückebaum/Malitzky, Umsatzsteuergesetz, § 15, Rz 220f) muss der eingeführte Gegenstand im Unternehmen des Abzugsberechtigten entweder zum Gebrauch, zum Verbrauch oder zum Verkauf bestimmt sein. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Unternehmer bei der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Gegenstand im umsatzsteuerlichen Sinn besitzt (; vgl. Apfelthaler/Bramerdorfer, SWK 2003, S 553). Personen, die bei der Einfuhr lediglich mitwirken, ohne die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht zu besitzen (Spediteure, Frachtführer, Handelsvertreter), sind daher nicht vorsteuerabzugsberechtigt, und zwar auch dann nicht, wenn diese Schuldner der EUSt sein sollten (Ruppe/Achatz, UStG4, § 12 Tz 224).

Die Verschaffung der Verfügungsmacht besteht darin, dass der Lieferer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über den Gegenstand der Lieferung zu verfügen (, 1683/80). Verfügungsmacht bedeutet die wirtschaftliche Dispositionsfähigkeit über einen Gegenstand. Auch ein Treuhänder bzw. Strohmann, der im eigenen Namen fremde Gegenstände liefert, vermag Verfügungsmacht zu verschaffen (vgl. BFH , BStBl II 628). Die Verschaffung der Verfügungsmacht setzt jedoch die einvernehmliche und endgültige Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstandes voraus.

Demnach enthält die Verschaffung der Verfügungsmacht ein objektives und ein subjektives Element. Zum einen muss die Substanz des Gegenstandes wirtschaftliche vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übergehen (objektiver Aspekt), zum anderen muss die Übertragung der wirtschaftlichen Substanz des Gegenstandes nach dem Willen des Leistenden und des Leistungsempfängers endgültig erfolgen (subjektives Element; vgl. Plückebaum/Malitzky/Widmann, UStG10, § 3 Tz 131; BFH , V R 22/03).

Die wirtschaftliche Substanz wird übertragen, wenn der Abnehmer in die Lage versetzt wird, eigentümerähnlich über den Gegenstand zu disponieren. Dies bedeutet, der Leistungsempfänger muss in der Lage sein, den gelieferten Gegenstand zu veräußern, zu verbrauchen, zu nutzen oder auch etwa zu belasten (vgl. ; , 2000/14/0180). Die tatsächliche Disposition über den Gegenstand ist dabei ebenso wenig erforderlich, wie dessen tatsächliche Verwendung oder Gebrauch.

Bei der Zuwendung der wirtschaftlichen Substanz handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang, der dann vollendet ist, wenn der Leistungsempfänger über den gelieferten Gegenstand faktisch verfügen kann. Auf welcher rechtlichen Grundlage dies basiert, ist unerheblich. Es reicht somit aus, dass dem Leistungsempfänger die faktische Verfügungsbefähigung über den Gegenstand eingeräumt wird; ein wie auch immer geartetes Recht dazu, also eine Verfügungsberechtigung (bspw. durch Übertragung des Eigentums), ist nicht erforderlich (Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG, § 3, Rz 23). Entscheidend ist, dass der wirtschaftliche Gehalt des Vorganges darauf gerichtet ist, dem Abnehmer die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes endgültig zuzuwenden.

Ob der wirtschaftliche Gehalt des Vorganges darauf ausgerichtet ist dem Abnehmer die wirtschaftliche Substanz des Gegenstandes zuzuwenden, ist anhand der geschlossenen Vereinbarungen und deren tatsächliche Durchführung zu prüfen (). Entscheidend ist dabei das Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles. Neben der konkreten Vertragslage ist auch die Interessenslage der Beteiligten zu berücksichtigen. Erforderlich ist, wie eingangs ausgeführt, neben dem Übergang der wirtschaftliche Substanz vom Leistenden zum Leistungsempfänger, dass dies von den Beteiligten auch endgültig so gewollt ist und diesbezüglich zwischen den Beteiligten Konsens besteht (bspw. ). Das wirtschaftliche Wollen der Beteiligten muss demnach auf eine Lieferung ausgerichtet sein (Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur MwSt, § 3 Tz 38).

Für den erkennenden Senat des Bundesfinanzgerichts steht außer Zweifel, dass aufgrund der vorliegenden Rahmenverträge zwischen der Bf., den Lieferanten aus Kroatien und dem Endabnehmer der Zweck der Rechtsverhältnisse übereinstimmend darin bestand, die Waren von Kroatien an die Bf. nach Österreich zu liefern und in die Verfügungsmacht der Bf. zu übergeben. Die gelieferten Waren waren dazu bestimmt, von der Bf. als Käuferin an den Folgekäufer weiter verkauft zu werden. Die Bf. hat dementsprechend die Waren an die endabnehmende Firma des Herrn C dann weitergeliefert. Dies ist mittels Ausgangsfakturen nachgewiesen.

Die Tatsache, dass die Tarifierung unter einem falschen Tarif erfolgt ist, ändert nichts daran, dass die Waren von den kroatischen Firmen an die Bf. geliefert und der Bf. die Verfügungsmacht über die Waren übertragen wurde. Dass die Waren durch die Übernahme derselben durch die Bf. in der Zollabwicklung vertretende Spedition in die Sphäre der Bf. gelangten steht außer Zweifel. Die Bf. erlangte die Verfügungsmacht über die Waren und wurden dieselben daher für die Bf. eingeführt. Dass die Waren zur Weiterlieferung an die Firma des Herrn C bestimmt waren ist für die Erlangung der Verfügungsmacht durch die Bf. im Zeitpunkt der Zollanmeldung durch die Spedition nicht schädlich.

In der Buchhaltung der Bf. wurden die gelieferten Waren entsprechend der vorliegenden Eingangsrechnungen als Aufwand verbucht und der Verkauf derselben aufgrund der Ausgangsrechnungen als Erlös verbucht.

Die von der Bf. importierten Waren stehen in direktem Zusammenhang mit ihren Ausgangsumsätzen, die Bf. agierte im Streitjahr 2008 entsprechend eines in der Import- Export-Branche tätigen Unternehmens.

Das vorliegende Rechtsverhältnis entspricht einer Einkaufskommission, bei welcher gemäß § 3 Abs. 3 UStG zwischen Kommissionär und Kommittenten eine Lieferung vorliegt, wobei der Kommissionär vom Dritten für sein Unternehmen erwirbt und selbst eine Lieferung an den Kommittenten ausführt, der Dritte erbringt die Leistung an den Kommissionär, auch wenn er das Entgelt direkt vom Kommittenten erhält (Ruppe/Achatz, UStG Kommentar4, § 3 TZ 81,82).

Für die Bf. bestand auch ein Unternehmerrisiko durch die Tragung der Gefahr des zufälligen Untergangs der Waren ab Übernahme bis hin zur Lieferung an den Endkunden (Folgekäufer). Der Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs hat in Bezug auf die Verfügungsmacht zumindest indiziellen Charakter ().

Zudem hätte die Bf. faktisch die in ihrer Verfügungsmacht im Zolllager der Spedition in Wien liegenden Waren im Widerspruch zu den Rahmenvereinbarungen und unter Inkaufnahme von Schadensersatzforderungen seitens des Endabnehmers C an andere Abnehmer weiterliefern und damit auch in einer solchen (vertragswidrigen) Weise über die Waren verfügen können.

Dafür, dass die Rahmen- bzw- Lieferverträge nur zum Schein abgeschlossen worden wären, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Liefervorgänge haben, wie dargelegt, so wie vereinbart stattgefunden.

Im Übrigen wird bemerkt, dass die Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuer auf dem Finanzamtskonto der Bf. nicht hätte erfolgen dürfen, wenn man davon ausgeht, dass der Bf. die Verfügungsmacht nicht übertragen war und die Waren nicht für ihr Unternehmen eingeführt worden sind, da § 26 Abs. 3 Z 2 UStG und § 12 Abs. 1 Z 2 lit b UStG gleichlautend voraussetzen, dass die Gegenstände "für sein Unternehmen" eingeführt wurden.

Eine den Vorschriften des § 11 UStG entsprechende Rechnung ist keine Voraussetzung für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer (vgl. Berger/Toifl/Hinterleitner, Umsatzsteuer, Vierter Abschnitt). Ob die Ware in den an den Bf. gelegten Rechnungen handelsüblich bezeichnet wurde, ist für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer nicht maßgeblich. Der auf TZ 3 des BP-Berichtes gestützte Wiederaufnahmegrund "Warenbezeichnung falsch" liegt daher nicht vor.

Der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid hinsichtlich Umsatzsteuer 2008 ist aufgrund der oben angeführten Ausführungen betreffend das Vorliegen der Verschaffung der Verfügungsmacht Folge zu geben und der angefochtene Wiederaufnahmebescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2008 aufzuheben, da auch das in Tz 2 des Betriebsprüfungsberichtes genannte Vorliegen eines "Fakturierungsunternehmens" nach Ansicht des erkennenden Senates nicht gegeben ist und damit die Kenntnis der im Bericht angeführten Umstände nicht zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätte.

Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 ist daher gem. § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos geworden zu erklären.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zu der zu beurteilenden Rechtsfrage, ob bei der gegebenen durch die Vertragslage und die faktischen Verhältnisse geschaffenen Sachverhaltskonstellation der Bf. die Verfügungsmacht über die importierten Handelswaren verschafft wurde und diese damit als für ihr Unternehmen eingeführt gelten, liegt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, weshalb die Revision spruchgemäß zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 12 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102101.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at