Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs.1 Z.1 AWG für die das ALSAG vollziehende Behörde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/04529/2015, betreffend Altlastenbeitrag und Nebenansprüche zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/04529/2015, wurden für die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.c des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) Altlastenbeiträge für das zweite Quartal 2015 in Höhe von € 3.385,60 und für das dritte Quartal 2015 in Höhe von € 31.178,80 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt € 691,29 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 691,29 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. das Unternehmen A. mit der Planierung eines Geländes beauftragt habe, auf welchem zuvor zwei Kombispeicher, zwei Grubenfermenter und ein Endlager abgebrochen wurden. Insgesamt sind im zweiten Quartal 2015 367,05 Tonnen und im dritten Quartal 2015 3.388,50 Tonnen Baurestmassen laut Rechnung der Firma A. vom verfüllt worden, welche nicht in Zusammenhang mit einer Baumaßnahme stünden, weshalb der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG nicht angewendet werden könne.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass kein Abfall im Sinne des § 2 Abs.4 ALSAG iVm § 2 Abs.1 bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) vorliege. Hinsichtlich des vor Ort angefallenen Abbruchmaterials von ca. 1.500 Tonnen sei der subjektive Abfallbegriff mangels Entledigungsabsicht, der objektive Abfallbegriff mangels Beeinträchtigung einer der in § 1 Abs.3 AWG normierten Schutzgüter infolge der Verwendung von zertifizierten der Qualitätsklasse „A“ entsprechendem Material nicht erfüllt. Das zugelieferte Fremdmaterial sei durch die zulässige Einbringung in den Verfüllbereich ebenfalls kein Abfall mehr. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen nach § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG erfüllt.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60365/2016, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Altlastenbeiträge für das zweite Quartal 2015 in Höhe von € 13.045,60 und für das dritte Quartal 2015 in Höhe von € 44.978,80 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt € 1.160,49 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 1.160,49 festgesetzt wurden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass beim gegenständlichen Abbruchmaterial die zulässige Verwendung und dessen Unbedenklichkeit nicht nachgewiesen seien. Einerseits seien die Verfüll- bzw. Abbrucharbeiten bereits vor Erteilung der Abbruchbewilligung erfolgt und gehe aus dieser nicht hervor, dass die Anpassung an das umliegende Gelände mit dem Abbruchmaterial erfolgen solle, andererseits sei das Material nicht qualitätsgesichert aufbereitet worden. Bei der Menge an altlastenbeitragspflichtigem Material seien zusätzlich im zweiten Quartal 2015 1.050 Tonnen Recyclingmaterial, welches im Juni 2015 von der B-GmbH zugeführt worden sei, und im dritten Quartal 1.500 Tonnen an vor Ort angefallenem Abbruchmaterial zu berücksichtigen gewesen.
Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend führte die Bf. im Wesentlichen aus, dass auch das fremdzugelieferte Material mit der zulässigen Verwendung kein Abfall sei, weswegen die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG nicht zu prüfen ist. Dennoch sind auch deren Voraussetzungen erfüllt, da die Geländevertiefung in Zusammenhang mit dem Abbruch der Betonsilos entstanden sei, die Verfüllung der Baureifmachung diene und somit eine konkrete bautechnische Funktion erfülle und das Einplanieren des Geländes weder einer Bewilligung noch einer Anzeige nach der Kärntner Bauordnung 1996 bedürfe. Im Übrigen sei die sachverständige Qualitätskontrolle des verwendeten Materials durch unabhängige Fachunternehmen vorgenommen worden, welche die Qualität des Materials bestätigt hätten.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom , Zl. 11111, wurde gemäß § 6 Abs.1 Z.1 AWG festgestellt, dass die aus dem Abbruch zweier Kombispeicher sowie zweier Grubenspeicherfermenter und eines Endlagers auf der Parzelle Nr. 22222, KG 33333, resultierenden Baurestmassen, welche an gleicher Stelle als Zwischenschicht anstelle des nicht tragfähigen Mutterbodens (Sand) eingebaut wurden und deren technische Spezifikationen aus der einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Spruches bildenden sowie mit amtlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen hervorgehen, keinen Abfall im Sinne des zitierten Bundesgesetzes darstellen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl die vor Ort angefallenen Materialien, als auch das fremd zugelieferte Material (Firmen B-GmbH und Firma A.) in Folge bestimmungsgemäßer Verwendung in Gestalt des normgerechten und dem Stand der Technik entsprechenden Einbaus als Verfüllmasse einer Geländevertiefung kein Abfall im Sinne der Bestimmungen des AWG 2002 sind. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
In der Stellungnahme vom führte das Zollamt Klagenfurt Villach aus, die Baurestmassen seien zum Zeitpunkt der Vornahme der Geländeanpassung noch Abfall gewesen. Dass die recyclierten Baurestmassen gemäß § 5 Abs.1 AWG durch eine zulässige Verwendung ihre Abfalleigenschaft verlieren, sei daher für die Beitragspflicht gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG nicht wesentlich (vgl. ).
In der Stellungnahme vom führte die Bf. aus, der Spruch des Feststellungsbescheides bringe klar zum Ausdruck, dass die Baurestmassen keinen Abfall darstellen würden. Die Heranziehung der Begründung zur Auslegung des Spruches sei daher nicht zulässig. Im Unterschied zum Erkenntnis des , liege bereits ein Feststellungsbescheid vor, wonach das Material kein Abfall sei. Selbst wenn es auf das Abfallende gemäß § 5 AWG ankäme, wäre im Zeitpunkt der Verfüllung das Abfallende eingetreten.
Sachverhalt:
Über das Bauansuchen der Bf. vom wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C. vom , Zl. 44444, eine Abbruchbewilligung für zwei Kombispeicher, zwei Grubenfermeter und ein Endlager auf dem Grundstück Nr. 22222, KG 33333, erteilt. Den Auflagen ist zu entnehmen, dass das Abbruchmaterial sortenrein zu trennen und unter Einhaltung der zutreffenden Bestimmungen zu entsorgen ist. Aufgelassene Kanäle, Kammern und Gruben sind zuzuschütten und die verbleibenden Flächen dem umliegenden Gelände angepasst einzuplanieren.
Mit dem Abbruch der baulichen Anlagen und der Vornahme der Geländeverfüllung/Geländeanpassung wurde die Firma A. beauftragt, welche die Arbeiten zwischen Juni und August 2015 durchführte. Das Abbruchmaterial wurde vor Ort gebrochen (1.500 Tonnen Betongranulat) und gemeinsam mit 1.050 Tonnen von der Firma B-GmbH und 3.388,50 Tonnen von der Firma A. erworbenen aufbereiteten Baurestmassen wurde die Geländevertiefung, welche durch die fünf 2,5 Meter unter Geländeniveau befindlichen Silokammern mit einem Volumen von je 950 m³ entstanden ist, verfüllt. Im 2. Quartal 2015 wurden davon insgesamt 1.418 Tonnen (367,04 Tonnen A., 1.050 Tonnen B-GmbH) und im 3. Quartal 2015 4.889 Tonnen (3.388,50 Tonnen A. und 1.500 Tonnen eigenes Abbruchmaterial) verfüllt.
Das vor Ort angefallene Material wurde von der D-GmbH geprüft (Zl. 55555 vom ) und der Qualitätsklasse A zugeordnet.
Das von der Firma B-GmbH zugelieferte Material wurde von der E-GmbH geprüft (Prüfbericht 66666 vom ) und der Qualitätsklasse A zugeordnet.
Das von der Firma A. zugelieferte Material wurde von der D-GmbH geprüft (Zlen. 99999 vom und 88888 vom ) und den Qualitätsklassen A bzw. B zugeordnet.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom , Zl. 11111 wurde gemäß § 6 Abs.1 Z.1 AWG festgestellt, dass die aus dem Abbruch zweier Kombispeicher sowie zweier Grubenspeicherfermenter und eines Endlagers auf der Parzelle Nr. 22222, KG 33333, resultierenden Baurestmassen (etwa 1.500 Tonnen Betongranulat), welche an gleicher Stelle als Zwischenschicht anstelle des nicht tragfähigen Mutterbodens (Sand) eingebaut wurden und deren technische Spezifikationen aus der einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Spruches bildenden sowie mit amtlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen (Antrag auf Feststellung gemäß § 6 AWG vom ; Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde C. vom ; Untersuchungsbericht von Beton RB vor Abbruch gemäß Richtlinie für Recycling-Baustoffe , 8. Auflage September 2009 der D-GmbH, GZ. 55555 vom , Anlage ./A, erstellt für die Bf.; Prüfbericht betreffend Untersuchung von recyclierten gebrochenem Betongranulat RB 0/70 gemäß Richtlinie für Recycling-Baustoffe, 8. Auflage, September 2009 der D-GmbH, GZ. 99999 vom , Beilager ./C, erstellt für die Firma A.; Prüfbericht betreffend Untersuchung von recyclierten mineralischen Hochbaurestmassen RMH/0/70 gemäß Richtlinie für Recycling-Baustoffe, 8. Auflage, September 2009 der D-GmbH, GZ. 88888 vom , Beilage i/D, erstellt für die Firma A.; Prüfbericht 66666, der E-GmbH vom , Beilage ./i) hervorgehen, keinen Abfall im Sinne des zitierten Bundesgesetzes darstellen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl die vor Ort angefallenen Materialien, als auch das fremd zugelieferte Material (Firmen B-GmbH und Firma A.) in Folge bestimmungsgemäßer Verwendung in Gestalt des normgerechten und dem Stand der Technik entsprechenden Einbaus als Verfüllmasse kein Abfall im Sinne der Bestimmungen des AWG 2002 sind. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Beweiswürdigung:
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom , Zl. 11111. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.
Die Abbrucharbeiten wurden laut Rechnung Nr. 142 der Firma A. vom zwischen bis durchgeführt, die Zulieferung des Ziegel- und Betonbruchs erfolgte laut Rechnung Nr. 163 der Firma A. vom in den Zeiträumen 26. Juni bis und 8. Juli bis . Aufgrund der Angaben in der anonymen Anzeige vom an den Landesrat F.G. und den darin getätigten sehr glaubwürdigen Angaben, sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass die Abbrucharbeiten bereits im Juni 2015 begonnen haben und die Baurestmassen zur Verfüllung der Geländevertiefung, resultierend aus den fünf 2,5 Meter unter Geländeniveau liegenden Silokammern mit einem Volumen von je ca. 950 m³, verwendet wurden.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 201 Abs.1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß Abs.2 Z. 3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.
Gemäß § 2 Abs.4 ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs.1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG), BGBl. I Nr.102.
Gemäß § 2 Abs.1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, 1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.
Gemäß Abs.2 leg. cit. gelten Sachen als Abfälle, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Gemäß Abs.3 erster Satz leg. cit ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) erforderlich, solange 1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder 2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Gemäß § 1 Abs.3 AWG ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls 1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, 2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können, 3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, 4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, 5. Brand und Explosionsgefahren herbeigeführt werden können, 6. Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können, 7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können, 8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder 9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
Gemäß § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG unterliegt dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.
Gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG sind von der Beitragspflicht mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichen Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.c verwendet werden, ausgenommen.
Für die Feststellung, dass es sich bei der Sache um Abfall iSd § 2 Abs.1 AWG handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff oder der objektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen ist. Zur Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes reicht es, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (; 23.4.1015, 2012/07/0047 u.a.). Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden, und ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffen von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (; , 2012/07/0047). Die aufbereiteten Baurestmassen, welche von den Firmen A. und B-GmbH geliefert wurden, stammten von diversen Bauvorhaben und wurden von den beiden Firmen gesammelt. Die Auftraggeber der jeweiligen Bauvorhaben bzw. Ab- und Aufbrüche wollten sich zweifellos der bei diesen Bauvorhaben angefallenen Baurestmassen entledigen, sodass der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist.
Zur Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes iSd § 2 Abs.1 Z.2 AWG reicht nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. ; , 2008/07/0179) die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs.3 AWG aus. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist. Gemäß der Detailstudie zur Entwicklung einer Abfallvermeidungs- und verwertungsstrategie für den Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 der Umweltbundesamt GmbH im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abschnitte 3.1.3 und 3.1.4, und des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011, der auf Grund des § 8 Abs.1 AWG zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs.1, 2, 2a und 4 AWG vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erstellt worden ist, haben Baurestmassen ein erhöhtes Schadstoffpotential gegenüber Primärrohstoffen. Das Bundesfinanzgericht gelangt daher zur rechtlichen Beurteilung, dass der objektive Abfallbegriff verwirklicht ist, da sich die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der Baurestmassen als Abfall zumindest aus den Gründen des § 1 Abs.3 Z.2 und 3 AWG vom Abbruch der Betonsilos an erforderlich erweist. Auf Grund der Erfüllung des objektiven Abfallbegriffes handelt es sich auch bei den vor Ort angefallenen Baurestmassen um Abfall iSd § 2 Abs.1 AWG.
Dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Baurestmassen zum Zeitpunkt des Anfalls bzw. der Anlieferung um Abfall im Sinne des § 2 Abs.1 bis 3 AWG gehandelt hat, ergibt sich auch aus der Begründung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C. vom , Zl. 11111 wonach die Abfalleigenschaft erst durch die bestimmungsgemäße Verwendung verloren gegangen ist.
Das Abfallende gemäß § 5 AWG setzt voraus, dass es sich beim abgelagerten Material um einen „Altstoff“ im Sinne des § 2 Abs.4 Z.1 AWG handelt. Die Definition des Begriffes „Altstoff“ in § 2 Abs.4 Z.1 lit.b AWG stellt auf eine nachweislich zulässige Verwertung von Abfällen ab. Eine solche zulässige Verwertung liegt nur dann vor, wenn dadurch nicht dem AWG (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird (vgl , , 2012/07/0047 u.a.).
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom , Zl. 11111, wurde gemäß § 6 Abs.1 Z.1 AWG festgestellt, dass die aus dem Abbruch zweier Kombispeicher sowie zweier Grubenspeicherfermenter und eines Endlagers auf der Parzelle Nr. 22222, KG 33333, resultierenden Baurestmassen, welche an gleicher Stelle als Zwischenschicht anstelle des nicht tragfähigen Mutterbodens (Sand) eingebaut wurden und deren technische Spezifikationen aus der einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Spruches bildenden sowie mit amtlichen Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen hervorgehen, keinen Abfall im Sinne des zitierten Bundesgesetzes darstellen. Die im Spruch zitierten Projektunterlagen umfassen auch die Prüfberichte für das zugeführte Material. Dem Spruch ist daher nicht eindeutig zu entnehmen, ab welchem Zeitpunkt die Baurestmassen keinen Abfall mehr darstellen und, ob das Abfallende nur für die vor Ort angefallenen Baurestmassen oder auch für das zugeführte Material eingetreten ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Auslegung eines Bescheidspruches auch die Bescheidbegründung heranzuziehen (zB VwGH 2013/15/0089). Demnach ist der Bescheidspruch im Sinne der feststellenden Behörde derart zu verstehen, dass sowohl die vor Ort angefallenen Materialien, als auch das fremd zugelieferte Material (Firmen B-GmbH und Firma A.) in Folge bestimmungsgemäßer Verwendung in Gestalt des normgerechten und dem Stand der Technik entsprechenden Einbaus als Verfüllmasse kein Abfall im Sinne der Bestimmungen des AWG 2002 sind. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die inhaltliche Richtigkeit des Bescheides ist vom Bundesfinanzgericht nicht zu beurteilen, zumal im Verfahren nach § 6 Abs.1 Z.1 AWG die Interessen des Bundes im Wege des Aufsichtsrechtes verfolgt werden können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, 2011/07/0173; , Zl. 2013/15/0089; , 2013/07/0156; , Ra2015/07/0063 u.a.) bindet ein Feststellungsverfahren gemäß § 6 Abs.1 Z.1 AWG auch die das ALSAG vollziehende Behörde.
Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom auf das Erkenntnis des Zl. 2013/07/0113, verwiesen, wonach, „unabhängig davon, ob durch die Verwendung von Baurestmassen iSd § 5 Abs.1 AWG diese ihre Abfalleigenschaft nach dem AWG verlieren, § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG die Altlastenbeitragspflicht bereits für die Vornahme von Geländeanpassungen mit Abfällen normiert. Demnach sind die verwendeten Baurestmassen zum Zeitpunkt der Vornahme der Geländeanpassungen jedenfalls noch Abfall. Dass die recyclierten Baurestmassen gemäß § 5 Abs.1 AWG allenfalls erst durch eine zulässige Verwendung für Geländeanpassungen wie die Errichtung einer Straße ihre Abfalleigenschaft nach dem AWG verlieren, ist nach dem zitierten Erkenntnis für die Beitragspflicht gemäß § 3 ALSAG nicht wesentlich.“
Im Gegensatz zu dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt, liegt im verfahrensgegenständlichen Fall ein Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs.1 Z.1 AWG vor, dem Bindungswirkung für das Abgabenverfahren zukommt. Diesem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Abfalleigenschaft mit dem Einbau, d.h. mit der Verfüllung der fünf Silokammern, endet. Der unmittelbare Einsatz der recyclierten Baurestmassen als Baustoff ist daher nicht an Hand eines später zu errichtenden baulichen Anlage - wie etwa die Errichtung einer Straße - zu beurteilen, sondern ist mit der Verfüllung abgeschlossen.
Da die Abfalleigenschaft der recyclierten Baurestmassen im Zeitpunkt der Verfüllung endete, liegt kein Ablagern von Abfällen im Sinne des § 3 Abs.1 ALSAG vor.
Zudem ist davon auszugehen, dass auch der Befreiungstatbestand des § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG erfüllt ist. Demnach sind mineralische Baurestmassen, deren gleichbleibende Qualität durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet ist und die zulässigerweise im unbedingt erforderliche Ausmaß für eine Tätigkeit nach § Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG verwendet werden, beitragsfrei. Die gegenständlichen Materialien wurden laut der Begründung des Feststellungsbescheides bestimmungsgemäß in Gestalt des normgerechten und dem Stand der Technik entsprechenden Einbaus als Verfüllmasse statt eines Primärrohstoffes verwendet. Das Abfallende gemäß § 5 Abs.1 AWG bezieht sich auf die Wiederverwendung von Altstoffen gemäß § 2 Abs.4 Z.1 AWG. Demnach sind gemäß lit.b der zitierten Bestimmung unter Altstoffen Stoffe zu verstehen, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Das Merkmal der Zulässigkeit entspricht genau jenem, das auch die Beitragsfreiheit in § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG zur Folge hat. Die gleichbleibende Qualität durch ein Qualitätssicherungssystem ist auf Grund der in § 2 Abs.4 Z.1 lit.b AWG gebotenen, dem AWG und anderen Normen entsprechenden Behandlung der Abfälle und dem in der Begründung des Bescheides festgestellten normgerechten und dem Stand der Technik entsprechenden Einbaus erfüllt. Das unbedingt erforderliche Ausmaß der für bauliche Zwecke verwendeten Materialien ergibt sich aus dem Volumen der fünf Silokammern von 4.750 m³. Selbst wenn man der Rechtsansicht der belangten Behörde folgen würde, der Zeitpunkt der Geländeverfüllung sei im verfahrensgegenständlichen Fall vom Zeitpunkt der Verwendung zu trennen, hat die Bindungswirkung des ergangenen Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs.1 Z.1 AWG zur Folge, dass auf Grund der gebotenen Behandlung und der zulässigen Verwendung der Abfälle als Substitution von Primärrohstoffen nicht nur das Abfallende eingetreten ist, sondern auch die Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit nach § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG erfüllt sind.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.4200010.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at