Aussetzung der Einhebung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1 und die weiteren Senatsmitglieder R2, L1 und L2 im Beisein der Schriftführerin S. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch die Rechtsanwälte V. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60271/2015, betreffend die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/01042/2015, wurden für den Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) Altlastenbeiträge für das erste, zweite, dritte und vierte Quartal 2011 in Höhe von jeweils € 3.432,00 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt € 274,56 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 274,56 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vom Bf. im Zeitraum bis Baurestmassen zur Zwischenlagerung und Aufbereitung in die „Schottergrube A.“ verbracht worden seien. Für den Betrieb eines Zwischenlagers in der „Schottergrube A.“ verfügte der Bf. zwar über eine Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) vom , wodurch dieser Lagerort nicht der Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) unterliegt, doch sei die projektgemäße Ausgestaltung des Lagerplatzes erst im Jahre 2014 erfolgt. Die Zwischenlagerung der Baurestmassen erfülle somit nach ständiger Rechtsprechung des VwGH den Tatbestand des Ablagerns im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, Zwischenlagerungen seien ausschließlich auf den Grundstück Nr. 1111, KG A., vorgenommen worden, für welches der Bf. über eine Bewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz verfügt habe. Der Bf. habe zudem über eine Berechtigung zur Sammlung und Behandlung von Bauschutt, Straßenaufbruch, Bodenaushub und Betonabbruch verfügt. Die Zwischenlagerung der Baurestmassen sei zulässigerweise zum Zwecke der stofflichen Verwertung erfolgt und daher bis zu drei Jahre beitragsfrei.
Ebenfalls mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Aussetzung der Einhebung des vorgeschriebenen Altlastenbeitrages und des Säumnis- bzw. Verspätungszuschlages.
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60271/2015, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid vom erscheine wenig Erfolg versprechend.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Lagerplatz sei aus Sicht des Beschwerdeführers entsprechend der Genehmigung ausgestaltet gewesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60317/2015, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein dem Genehmigungsbescheid entsprechend errichteter und ausgestalteter Lagerplatz im Jahre 2011 nicht vorgelegen sei.
Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Der Bf. beantragte die Entscheidung durch den Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60266/2015, wurde die Beschwerde vom gegen den Festsetzungsbescheid betreffend den Altlastenbeitrag samt Nebenansprüchen als unbegründet abgewiesen. Dagegen stellte der Bf. mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
In der mündlichen Verhandlung vom verwies der Vertreter des Bf. auf die eingebrachten Schriftsätze, der Vertreter des Zollamtes Klagenfurt Villach gab keine Erklärung ab.
Beweiswürdigung:
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Dem § 212a BAO ist eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wird. Der Gesetzgeber sieht in diesen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor.
Die Verpflichtung, anlässlich der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlischt auch nicht dadurch, dass der Bf. einen Antrag auf Entscheidung über seine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt hat, sodass das Beschwerdeverfahren betreffend die strittigen Abgaben nach wie vor aufrecht ist (vgl. ).
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Aussetzungsantrag zugleich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Altlastenbeitrages gestellt. Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60266/2015, erledigt. Die vom Bf. angestrebte Aussetzung hätte, da gemäß § 212a Abs.5 BAO gleichzeitig mit dem Ergehen der Beschwerdevorentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, dem Bf. daher keine andere Rechtsposition verliehen. Die Rechtsposition des Bf. hängt somit nicht davon ab, ob die beantragte Aussetzung verfügt wurde oder nicht (vgl. , , 2003/13/0129; ; , RV/7100776/2015; , RV/7200065/2015). Daraus folgt, dass ab Ergehen der Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60266/2015, die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt. Aufgrund der Einbringung des Vorlageantrages vom kann jedoch neuerlich ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beim Zollamt Klagenfurt Villach gestellt werden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.4200019.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAC-18963