Sommerlehrgang an der London School of Economics and Political Science als Fortbildungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
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RV/2100399/2013-RS1 | Die Absolvierung eines Fortbildungskurses im Ausland erfordert eine getrennte Beurteilung der unmittelbar durch den Lehrgang verursachten Kosten (Kursbeitrag, Fachliteratur u. dgl.) und der Reisekosten (Fahrtkosten, Unterkunft usw.). Für die unmittelbaren Kurskosten kommt es auf die einwandfreie berufliche Bedingtheit ihrer Verursachung an. Die Reisekosten sind nach den Kriterien der VwGH-Judikatur für berufliche Auslandsreisen zu beurteilen. Demnach kann ein Kurs mit geringem zeitlichen Ausmaß zwar beruflich veranlasst sein, andererseits aber nicht zur beruflichen Veranlassung der ganzen Reise führen (vgl. ). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin N.N. in der Beschwerdesache der Beschwerdeführerin über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt X betreffend Einkommensteuer 2009 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist in dem vor dem BFG anhängigen Verfahren die steuerliche Anerkennung von Kosten des Besuches eines Lehrganges an der London School of Economics and Political Science (LSE) als Aus-/Fortbildungskosten der Beschwerdeführerin (Bf) bei deren nichtselbständigen Einkünften als wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universität.
Das Finanzamt X (FA) berücksichtigte im angefochtenen Bescheid die von der Bf im Rahmen ihrer Einkommensteuer (ESt-) Erklärung 2009 als Aus-/Fortbildungskosten in Abzug gebrachten Aufwendungen für den 3wöchigen Lehrgang an der "Summer School" der LSE in London nicht, weil es nach Überprüfung der von der Bf nachgereichten Aufwandsbelege von einer Begleitung durch deren (Ehe)Partner ausging und daraus auf eine sogenannte "Mischreise" schloss.
Nachdem die Bf im Rechtsmittel gegen diesen Bescheid durch eine Bestätigung ihres Dienstgebers richtiggestellt hatte, dass sie den strittigen LSE-Lehrgang gemeinsam mit einer Arbeitskollegin absolviert hatte, anerkannte das FA in einer teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung (BVE) - neben im BFG-Verfahren nicht mehr strittigen, weiteren Werbungskosten und Sonderausgaben - zwar den Aufwand für eine Vorbereitungsprüfung (Gebühren für "IELTS-Test") und für Fachliteratur zum strittigen Lehrgang an der "Summer School", nicht aber jene für den LSE-Lehrgang selbst und den damit verbundenen Aufenthalt in London, weil der dafür erforderliche Zeitaufwand nach den vorgelegten Unterlagen nicht einer tgl. Normalarbeitszeit von 8 Stunden entsprochen habe (lt. FA lediglich 2,5 - 5,5 Stunden "Vortragszeit" pro Tag).
Im Vorlageantrag verwehrte sich die Bf gegen die bloße Heranziehung der reinen "Vortragszeit" zur Berechnung ihres zeitlichen Arbeitsaufwandes und errechnete ihren tatsächlichen Zeitaufwand aus den ECTS-Punkten für den von ihr absolvierten LSE-Lehrgang.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
I.) Das BFG legt der Entscheidung im anhängigen Verfahren folgenden, aufgrund der vorliegenden Verfahrensunterlagen als erwiesen erachteten Sachverhalt zugrunde:
Die Bf bezog im Jahr 2009 - neben selbständigen Einkünften aus einer Vortragstätigkeit - Einkünfte aus Dienstverhältnissen als wissenschaftliche Mitarbeiterin an zwei österreichischen Universitäten. Zu ihren Aufgaben gehörte die Vortrags- Lehr- und Forschungstätigkeit zu wirtschaftlichen Fragestellungen. Zugleich arbeitete sie im Rahmen eines dieser Dienstverhältnisse an ihrer Dissertation für ihr Wirtschaftsstudium.
Von Montag 6.Juli - Freitag absolvierte sie an der LSE London einen Lehrgang mit dem Titel "Introduction to Economics" (KursNr. EC212) und war zu diesem Zweck vom 5. - (= 21 Nächtigungen) in einer Unterkunft der LSE untergebracht (Rechnung LSE Accommodation Office Houghton Street London vom ).
Der Institutsvorstand der Bf bestätigte als Dienstgebervertreter die Notwendigkeit des LSE-Lehrgangs, der in vergleichbarer Form in Österreich nicht angeboten werde, für deren Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin (und jene einer zweiten Institutsbediensteten), insbesondere zum Verfassen der Dissertation und für weitere wissenschaftliche Beiträge.
Der Dienstgeber gewährte für die Dauer des 3wöchigen Lehrgangsaufenthalts Dienstfreistellung mit Lohnfortzahlung, leistete aber keinen Kostenbeitrag.
Eine Kursbesuchsbestätigung der Bf oder ein Leistungsnachweis (Zeugnis) zum verfahrensgegenständlichen LSE-Lehrgang liegen dem BFG nicht vor.
Nach der Homepage der LSE London ist der Lehrgang EC212 mit 7,5 ETCS-Punkten bewertet und umfasst einen 7tägigen Vorlesungsteil zum Spezialthema "Classical Linear Regression model" (21 Vorlesungsstunden) sowie einen 5tägigen Vorlesungsteil für allgemeine Themen (15 Vorlesungsstunden). Zudem sind zwei schriftlichen Prüfungen zu absolvieren.
Der Zeitaufwand für den als "fulltime-course" bezeichneten Lehrgang wird mit zumindest 48 "contact hours" innerhalb der dreiwöchigen Dauer angegeben, davon 36 Vorlesungsstunden und 12 Tutorenstunden in Lehrgangsklassen (je in zeitlich fixen, 3stündigen Vor- oder Nachmittagseinheiten und einer 1stündigen Nachbereitung am Folgetag). Neben den 48 "contact hours", für welche offenbar Anwesenheitspflicht besteht, werden die Studierenden zu etwa 2-3 Stunden täglichem Eigenstudium aufgefordert. Die LCE erwartet aufgrund des Vollzeitcharakters dieser Lehrveranstaltung, dass sich die Studierenden "ganztägig" auf dem Campus aufhalten (keine Zeit(raum)angabe für "ganztägig").
Der dem FA von der Bf übermittelte Stundenplan entspricht den angeführten Internet-Zeitplan hinsichtlich der Vorlesungseinheiten im Wesentlichen (Mo - Fr. tgl. Vorlesungen von 9:30-12:30, nachmittags jeweils "Class" zu einzelnen Problemstellungen (= Tutorenstunde). Darüberhinaus werden für den Bedarfsfall an einzelnen Tagen zusätzliche Ersatz- bzw. Nachhilfeeinheiten angeboten (1-2 Stunden "Supervised Stata Session"). Für die schriftlichen Prüfungen sind zwei volle Tage der 3wöchigen Veranstaltung reserviert (ohne Zeitangabe). Damit reduziert sich der Vorlesungsteil auf 13 Arbeitstage.
Laut Internetseite www.help.gv.at ergeben sich die ECTS-Punkte "aus der geschätzten Zeit/dem geschätzten Arbeitspensum, die eine durchschnittliche Studierende/ein durchschnittlicher Studierender für die Absolvierung einzelner Lehrveranstaltungen, Module etc. braucht.
Das Arbeitspensum setzt sich aus sämtlichen Lernaktivitäten zusammen, die Teil eines Studiums sind und mittels einer Leistungskontrolle überprüft werden. Dazu zählen:
Teilnahme an Lehrveranstaltungen
Praktika
Selbststudium (Bibliotheksarbeit oder Arbeit zu Hause)
Prüfungsvorbereitung
Abschlussarbeiten und Abschlussprüfungen
(...)
Ein ECTS-Punkt steht für 25 Echtstunden á 60 Minuten an tatsächlichem Arbeitsaufwand für die Studierende/den Studierenden."
Bei einem durchschnittlichen Gesamtzeitaufwand von 25 Stunden/Punkt für Studierende entspricht die für den zu beurteilenden LSE-Lehrgang der Bf angegebene ECTS-Punktezahl von 7,5 somit einem Arbeitszeitaufwand von "187,5 Echtstunden" (= 23,44 Arbeitstage a`8 Stunden).
Von Freitag 9. Juli - Sonntag unterbrach die Bf den LSE-Lehrgang, um im Auftrag ihres Dienstgebers an einer wissenschaftlichen Tagung in Koblenz/BRD teilzunehmen ("Arbeitskreis quantitative Steuerlehre").
Neben der bereits für den LSE-Lehrgang genehmigten Dienstfreistellung, ersetzte der Dienstgeber lt. RM-Beilage 1 für diese Tagung auch die von der Bf begehrten Reise- und Aufenthaltskosten (155,83 € für Flug/Zug Graz-Frankfurt-Koblenz-Graz; 25,- € Hotelkosten). Den Verpflegungsmehraufwand berücksichtigte das FA in der BVE in Form pauschaler Taggelder als Werbungskosten für eine Dienstreise.
II.) Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (hier idF BGBl. I Nr. 85/2008) sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.“
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 verbietet bei den einzelnen Einkünften den Abzug von Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung, liegt eine berufliche Fortbildung vor, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Ist die berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennbar, genügt für den Werbungskostenabzug, dass sich die dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Zieles eignen. Ob die Aufwendungen notwendig sind oder freiwillig anfallen, ist in diesem Fall nicht relevant (z.B. ; , 2010/15/0019; , 2005/14/0117).
Legen Bildungsmaßnahmen dagegen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung.
Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei, ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit (; mwV).
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung gilt lt. VwGH die typisierende Betrachtungsweise. Zudem ist bei der Zuordnung ein strenger Maßstab anzulegen. Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, hat - auch in Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema - von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen. Im Falle einer qualitativ oder zeitmäßig völlig untergeordneten Mitveranlassung durch die Lebensführung bzw. die Erwerbstätigkeit richtet sich das steuerliche Schicksal derartiger Aufwendungen nach der unzweifelhaft und eindeutig im Vordergrund stehenden Veranlassung. Wenn hingegen (nicht bloß völlig untergeordnete) berufliche und private Veranlassungsbeiträge ein solches Ineinandergreifen bewirken, dass eine Trennung nicht möglich ist, kommt der Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht. Lässt sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht feststellen, sind die Aufwendungen nicht abziehbar (vgl. z.B. ; , 2011/13/0119; , 2009/15/0088; , 2010/15/0197; , 2006/14/0020; , 2001/13/0214, je mwN).
Der Norm des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 liegt der Gedanke der Steuergerechtigkeit zugrunde. Es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenheiten seines Berufes Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, während Steuerpflichtigen mit einer Tätigkeit, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (; ; ; ; ).
Gerade Auslandsreisen tragen häufig nicht nur berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung, sondern sind auch privat motiviert. Der VwGH ordnet Auslandsreisen von Steuerpflichtigen, wie etwa Sprach- oder Studienreisen, daher grundsätzlich den Aufwendungen der Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu. Ein beruflicher Charakter solcher Reisen setzt demnach das kumulative Vorliegen folgender Umstände voraus:
- Die Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
- Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf/Unternehmen gestatten.
- Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, daß sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
- Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; jedoch gehört der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu den anzuerkennenden Betriebsausgaben (vgl. z.B. ).
Lassen die angeführten Kriterien eine Trennung in private und berufliche Reisetage zu, ist für die beruflichen Reisetage eine anteilige Berücksichtigung von Reisekosten als Werbungskosten möglich. Gleiches gilt für eindeutig und ausschließlich der Berufssphäre zuzuordnenden Reiseaufwand. Für den Fall einer untrennbaren Gemengelage von privaten und mit der Einkünfteerzielung zusammenhängenden Umständen, soweit sich die beruflich veranlassten Reiseabschnitte bzw. -aufwendungen also nicht klar und einwandfrei von den privat veranlassten Reiseabschnitten/-aufwendungen trennen lassen, greift das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 (vgl. ).
III. Im vorliegenden Fall hegt das BFG in Hinblick auf das dargestellte Verfahrensergebnis keinen Zweifel an der beruflichen Bedingtheit des absolvierten LSE-Lehrganges.
Einerseits lässt der Kursinhalt nicht auf eine private (Mit-)Veranlassung schließen, anderseits ist dessen Bezug zur beruflichen Situation der Bf evident (vom Institutsvorstand bestätigte Notwendigkeit für deren Arbeit an der Dissertation bzw. Vortrags- und Forschungsaufgaben als wissenschaftliche Mitarbeiterin).
Unter diesen Umständen kommt es für die steuerliche Berücksichtigung der verfahrensgegenständlichen "Studiengebühr" für den LSE-Kurs EC212 als Fortbildungskosten nicht darauf an, ob die Absolvierung des Lehrganges unvermeidbar war oder freiwillig erfolgte.
Die Abgabenbehörde hat dieser rechtlichen Beurteilung im Übrigen in der BVE bereits durch die Anerkennung der Vorbereitungskosten ("IELTS-Test") und der Kosten für die Anschaffung der zugehörigen Fachliteratur Rechnung getragen.
Die Frage, ob die Kosten für einen Auslandsaufenthalt (samt den entsprechenden Fahrtkosten), in dessen Verlauf ein beruflicher Fortbildungskurs absolviert wird, als Werbungskosten anzuerkennen sind und die Frage, ob die Kosten des im Zuge der Reise besuchten Kurses zu Werbungskosten führen, ist nach der VwGH-Judikatur g rundsätzlich getrennt voneinander zu beurteilen. Demnach kann ein Kurs mit geringem zeitlichen Ausmaß zwar beruflich veranlasst sein, andererseits aber nicht zur beruflichen Veranlassung der ganzen Reise führen (vgl. z.B. ).
Der Aufwand für den Aufenthalt der Bf in London aus Anlass des zu beurteilenden LSE-Lehrgangs bedarf daher einer gesonderten Beurteilung.
Die Formulierung des § 16 Abs.1 Z. 10 EStG bringt mit dem Verweis auf Nächtigungskosten deutlich zum Ausdruck, dass dem verwendeten Fortbildungskostenbegriff keine Beschränkung auf unmittelbare Bildungsaufwendungen (Seminar-/Kursbeiträge, Fachliteratur u. dgl.) zugrunde liegt, sondern auch allenfalls dadurch verursachte mittelbare Kosten, wie Fahrt- und/oder Aufenthaltskosten, davon umfasst sind.
Da mit Letzteren allerdings im vorliegenden Fall eine - zudem in die Sommermonate fallende - Auslandsreise verbunden war, sind die Reisekosten auch unter dem Blickwinkel des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu beurteilen.
Die verfahrensgegenständliche Auslandsreise unterscheidet sich von typischen Studienreisen zunächst insofern, als mangels Besichtigungsteil per se kein Konnex zu touristisch attraktiven Örtlichkeiten besteht. Allerdings befindet sich die LSE nach den Informationen auf der Homepage der Einrichtung in zentraler Londoner Lage, wobei dieser Umstand auch sehr bewusst für Werbezwecke eingesetzt wird(London als Treff- und Anziehungspunkt für junge Menschen aus aller Welt).
In Hinblick darauf erscheint die Berücksichtigung der angeführten Studienreise-Judikatur des VwGH im anhängigen Verfahren geboten.
Nach dem Verfahrensergebnis sind für den "Kursteil" des Londonaufenthalts der Bf sowohl die Kriterien der lehrgangsmäßigen Planung und Durchführung als auch jenes der beruflichen Verwertbarkeit erfüllt. Auch eine Attraktivität des zu beurteilenden Lehrganges für Personen ohne beruflichen Bezug zum Lehrgangsinhalt erscheint nicht gegeben.
Für den über den LSE-Lehrgang hinausgehenden Teil des Aufenthalts sind diese Merkmale allerdings nicht anzunehmen bzw. erwiesen.
Entscheidende Bedeutung bei der steuerlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Auslandsaufenthalts kommt daher dem zeitlichen Ausmaß zu, das der Bf neben dem, zweifelsfrei beruflich veranlassten LSE-Lehrgang, für die persönliche Freizeitgestaltung zur Verfügung stand.
In Hinblick auf die bei der Abgrenzung von beruflich und privat veranlassten Aufwendungen anzustellende typisierenden Betrachtungsweise, erscheint die der ECTS-Punktebewertung zugrunde liegende Zeitannahmen für die Beantwortung dieser Frage aus Sicht des BFG grundsätzlich geeignet. Es liegt auf der Hand, dass zur positiven Absolvierung des Lehrgangszieles die Vorlesungs- und Tutoreneinheiten für sich nicht genügen, sondern ergänzende Lerneinheiten notwendig sind, welche die Studierenden selbständig und in Eigenverantwortung zu erledigen haben.
Wie festgestellt, resultiert beim verfahrensgegenständlichen LSE-Lehrgang aus der Umrechnung der ECTS-Punkte in Arbeitsstunden für den 21tägigen Aufenthalt der Bf eine tägliche Durchschnittsarbeitszeit von mehr als 8 Stunden (für eine Beschränkung auf die Wochentage (= Vorlesungs-/Prüfungstage) sieht das BFG keine sachliche Rechtfertigung). Damit wäre, im Sinne der angeführten VwGH-Judikatur, ein beruflicher Charakter des strittigen Auslandsaufenthalts anzunehmen.
Allerdings ergibt sich aus der Beschreibung der LSE zum konkret vorliegenden Lehrgang EC212 ein täglicher Arbeitsaufwand von nur 6-7 Stunden (4 Stunden unter Anwesenheit von LSE-Personal, 2-3 Stunden Eigenstudium) und auch das nur für die 13 Vorlesungstage des 21tägigen Lehrgangszeitraumes.
In Abhängigkeit von der Definition des Begriffes "ganztägig" kann mit einem derartigen Arbeitspensum zugleich das von der LSE erwartete Anwesenheitsausmaß auf dem Campus erfüllt werden.
Da davon auszugehen ist, dass die Zeitangaben des unmittelbaren Kursveranstalters auf konkreteren Erfahrungswerten beruhen, als jene für die ECTS-Punkte-Bewertung (die sämtliche an den "Bologna-Prozess" angeschlossene Lehrveranstaltungen einbezieht), räumt das BFG den Zeitangaben des LSE größere Maßgeblichkeit für das anhängige Verfahren ein.
Damit ist - selbst bei fallweiser Inanspruchnahme von Nachhilfeeinheiten - nach den Kriterien der angeführten VwGH-Judikatur zu Auslandsreisen, der berufliche Charakter iSd § 16 Abs.1 Z.10 EStG für die der Bf im Jahr 2009 aus dem Aufenthalt in London erwachsenen Reisekosten nicht erwiesen, zumal der VwGH auf das regelmäßig zur Verfügung stehende Dienst- bzw. Freizeitausmaß abstellt. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Kosten für Flug, Unterkunft und Verpflegung sind zufolge des in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 begründeten Abzugsverbots für Mischaufwand als Werbungskosten insgesamt nicht zu berücksichtigen.
Im Ergebnis war von den im Verfahren vor dem BFG noch strittigen Werbungskosten daher die "Studiengebühr" für den LSE-Kurs EC212 in Höhe von 1.175,- UK Pfund/1.310,49 € anzuerkennen. Darüber hinaus bleibt es bei dem vor dem BFG nicht mehr strittigen Ergebnis der BVE.
Die rechnerischen Auswirkungen dieser Entscheidung sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine gesicherte Rechtsprechung besteht bereits bei Vorliegen eines begründeten Erkenntnisses (vgl. ).
Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, auf welche die angeführten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision zutreffen, da es sich im Wesentlichen um die Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung handelte und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH ausreichend beantwortet sind.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100399.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at