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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.09.2018, RV/7500524/2018

Keine wirksame Zustellung, wenn die schriftliche Verständigung über die Hinterlegung mit gesondertem Brief (per Post) erfolgt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7500524/2018-RS1
Unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung ist die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung. Entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz, bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung. Wird eine schriftliche Verständigung über die Hinterlegung vom Zustellorgan (der MA 6) weder im Briefkasten eingelegt noch an der Abgabestelle zurückgelassen, sondern mit der Post übermittelt, ist die Zustellung nicht wirksam erfolgt, denn die Übermittlung der Verständigung durch einen gesonderten Brief ist in § 17 ZustG nicht vorgesehen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., Wohnadresse, betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung vom , 1) Zl. MA 67-PA-1, 2) Zl. MA 67-PA-2, 3) Zl. MA 67-PA-3, zu Recht erkannt:

I.) Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben , das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

II.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer nach § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

III.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Wien, dessen Zulassungsbesitzerin die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt ) ist,

1) am um 18:22 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, Wohllebengasse 11

2) am um 14:21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 19, Muthgasse 64-68 und

3) am um 17:13 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, Prinz-Eugen-Straße 20-22

beabsichtigte die belangte Behörde je eine Aufforderung (MA 67-PA-4, MA 67-PA-5 und MA 67-PA-6), wem sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug jeweils überlassen gehabt habe, zuzustellen.

Da die Schriftstücke durch die Post nicht zugestellt werden konnten (die Bf. ist laut Postzusteller immer wieder ortsabwesend), ersuchte die Magistratsabteilung 67 am die Magistratsabteilung 6, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst, um Erhebung, ob die Bf. an Adresse Wohnadresse, aufhältig sei und um Übergabe des RSb-Briefes mit den Aufforderungen zur Erteilung der Lenkerauskunft.

Aktenkundig ist weiters ein Bericht der Magistratsabteilung 6 mit folgendem Inhalt:

"Es ist nicht möglich in die Anlage zu gelangen und direkt eine Hinterlegungsanzeige zu hinterlegen. Laut Nachbarn (Gegensprechanlage, keine Namensnennung ist die Bf. ho. wohnhaft und wird auch gesehen. Hinterlegungsanzeige per Post, Abholfrist Beginn: Freitag der .

Schriftstück wird nach Ablauf der gesetzlichen Abholfrist rückübermittelt. Akt retour."

Beiliegend ist ein Zustellschein mit dem Vermerk: Zustellversuch am , Verständigung über Hinterlegung per Post, Hinterlegung bei MA 6, 1190 Wien, Beginn der Abholfrist: .

Da der belangten Behörde innerhalb dieser zweiwöchigen Frist keine Auskünfte erteilt wurden, erließ die belangte Behörde am drei Strafverfügungen, 1) Zl. MA 67-PA-1, 2) Zl. MA 67-PA-2 und 3) Zl. MA 67-PA-3 mit denen jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 78 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 16 Stunden festgesetzt wurde.

Gegen diese drei am zugestellten Strafverfügungen erhob die Bf. mittels E-Mail vom Einspruch und führte in der aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages vom am eingebachten ergänzenden Eingabe aus:

"...

Hierzu folgende Stellungnahme und Antrag:

1. Bei GZ MA67-PA-1 handelt es sich um eine Übertretung am in 4, Wohlebergg 11, in der Höhe von € 36,-, die am auf das Konto vom MA 6-BA 32 überwiesen wurde

2. Bei GZ MA67-PA-2 handelt es sich um eine Übertretung am in 19, Muthgasse 64-68 in der Höhe von € 36,-, die ebenso am auf das Konto vom MA 6-BA 32 überwiesen wurde

3. Bei GZ MA67-PA-3 handelt es sich um eine Übertretung am in 4, Prinz Eugenstrasse 20-22, in der Höhe von € 36,-, die am auf das Konto vom MA 6-BA 32 überwiesen wurde

4. Bei GZ MA67-RV-7 ....(Anmerkung BFG: nicht gegenständlich)

Es ist mir unerklärlich, wofür ich die Höhe Strafverfügung leisten soll.

Ich beantrage daher die Herabsetzung der Verkehrsstrafen 1-3 und die Aufhebung der unter Punkt 4. angeführten (nicht gegenständlich) Übertretung."

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom zu 1) Zl. MA 67-PA-1, 2) Zl. MA 67-PA-2 und 3) Zl. MA 67-PA-3 wurde der Bf. spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Wien am

1)  um 18:22 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, Wohllebengasse 11 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

2)  um 14:21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 19, Muthgasse 64-68 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

3) um 17:13 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, Prinz-Eugen-Straße 20-22 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als Zulassungsbesitzerin, haben Sie (Anmerkung BFG: jeweils) dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.

Sie haben dadurch (Anmerkung BFG: jeweils) folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006,
in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 werden gegen Sie Geldstrafen in der Höhe von je EUR 78,00, im Falle der Uneinbringlichkeit je 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen, verhängt.

Es wird lhnen zudem ein Betrag von je EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten der
Strafverfahren auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Die zu zahlenden Gesamtbeträge betragen daher je EUR 88,00."

Die Begründung wird mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.

Gegen das Straferkenntnis erhob die Bf. Beschwerde und führte wie folgt aus:

"Mit Stellungnahme vom (siehe Anlage) hat die ASt. den Mängelbehebungsauftrag vom (zugestellt am ) entsprochen, Beweise vorgelegt und entsprechende Anträge gestellt. Die zuständige Behörde hat in Folge oben angeführte Straferkenntnisse erlassen, OHNE auf das Vorbringen und Anträge der ASt. einzugehen. Die angefochtene Straferkenntnisse sind gesetzwidrig! Es wird daher unter anderem Verletzung der AVG sowie mangelnde Beweisführung, mangelnde Gleichberechtigung angewendet und beantragtdie angefochtene Straferkenntnisse aufzuheben und eventuell im Rahmen einer Beweisführung die gestellten Anträge zu überprüfen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht legt der Entscheidung folgendem Sachverhalt zu Grunde:

Der Rückscheinbrief mit den Aufforderungen zur Erteilung der Lenkerauskünfte zu den Geschäftszahlen MA 67-PA-4, MA 67-PA-5 und MA 67-PA-6 betreffend die Abstellvorgänge des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Wien vom um 18:22 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, Wohllebengasse 11, vom  um 14:21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 19, Muthgasse 64-68 und vom um 17:13 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, Prinz-Eugen-Straße 20-22 wurde von einem Organ des Magistrats der Stadt Wien nach einem erfolglosen Zustellversuch vom bei der genannten Behörde hinterlegt und die Verständigung über die Hinterlegung per Post (Datum unbekannt) an die Bf. gesendet.

In dem RSb-Brief erliegt noch eine weitere für dieses Verfahren jedoch nicht gegenständliche Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft zur Geschäftszahl MA67-RV-8, betreffend eines Abstellvorganges vom um 15:15 in Wien 20, Hannovergasse 31.

Rechtslage:

Nach § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Nach § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Nach § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Parkometergesetz als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 17 ZustG:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

§ 17 ZustG gilt für mit Zustellnachweis zuzustellende Dokumente.

Eine Übertretung des § 2 hat zur Voraussetzung, dass dem Zulassungsbesitzer die Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft rechtswirksam zugestellt wird.

Unabdingbare Voraussetzung der Zustellung durch Hinterlegung ist die ordnungsgemäße schriftliche Verständigung. Entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz, bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung. Die Verständigung ist grundsätzlich in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach, Briefeinwurf) einzulegen (vgl. ).

Das Zustellorgan hat die Verständigung der Hinterlegung derart an der Abgabestelle zurückzulassen, dass anzunehmen ist, dass die Art des Zurücklassens die größere Gewähr dafür bietet, dass der Empfänger die Verständigung tatsächlich erhält (vgl. ).

Im vorliegenden Fall wurde die schriftliche Verständigung vom Zustellorgan (der MA 6) weder im Briefkasten eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen, sondern mit der Post übermittelt. Dies ist allerdings keine ordnungsgemäße Verständigung im Sinne des § 17 ZustG, zumal diese vom Zustellorgan (im Briefkasten, Hausbrieffach, Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen ist. Die Übermittlung der Verständigung durch einen gesonderten Brief ist in § 17 ZustG nicht vorgesehen.

Die Zustellung durch Hinterlegung ist somit aufgrund des Verstoßes gegen die Anordnungen des § 17 ZustG nicht wirksam erfolgt.

Gemäß § 7 ZustG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Dabei muss es sich um das zuzustellende Dokument handeln. Das Gesetz sieht allerdings eine Heilung von Zustellmängeln durch tatsächliches Zukommen der - (nach dem Vorbringen des Revisionswerbers) rechtswidrig erfolgten - schriftlichen Verständigung von der Hinterlegung nicht vor ( . Auch vermag die bloße Kenntnis vom Vorhandensein eines zuzustellenden Dokuments (hier: der Aufforderungen zur Erteilung der Lenkerauskünfte) Zustellwirkungen nicht zu entfalten (vgl. , sowie ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde.
Diese Voraussetzungen liegen in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vor.
Für die Bf. ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gesetzlich ausgeschlossen.

Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig, da die zu Grunde liegende Rechtsfrage durch die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist und somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500524.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at