Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.10.2018, RV/5100199/2014

Verspäteter Antrag auf Festsetzung. Auch Wiedereinsetzungsfrist versäumt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Thomas Krumenacker in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Zurückweisung des Antrages vom auf Neuberechnung der NoVA zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird für nicht zulässig erklärt.

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens:

Der Beschwerdeführer (BF) führte am die Selbstberechnung der NoVA durch und entrichtete den Abgabenbetrag. Am  stellte er einen Antrag auf Rückerstattung des NoVA-Zuschlages gemäß § 6a NoVAG unter Hinweis auf den Erlass des BMF GZ BMF-010220/0133-IV/9/2013 vom .

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, dass der Antrag nicht innerhalb der Frist des § 201 BAO eingebracht wurde.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Selbstberechnung falsch durchgeführt worden sei. Nach einer oberstgerichtlichen Entscheidung habe nämlich der NoVA-Zuschlag bei Anmeldung vor dem zu entfallen. Besagte Entscheidung sei erst nach seiner Anmeldung zum Tragen gekommen. Das Finanzamt habe die diesbezügliche Mitteilungspflicht verletzt, womit ihm eine fristgerechte Beantragung nicht möglich gewesen sei. Die Frist sei daher nichtig.

Beweiswürdigung:

Oben angeführter Verfahrensablauf ist unstrittig und wird daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

Rechtslage:

Nach § 201 Abs. 1 BAO kann nach Maßgabe des Abs. 2 auf Antrag des Abgabepflichtigen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechung als nicht richtig erweist.

Gemäß § 201 Abs. 2 BAO kann die Festsetzung u.a. dann erfolgen, wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist.

Nach § 308 Abs. 1 BAO ist bei Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten.

Gemäß § 308 Abs. 3 BAO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, eingebracht werden.

Nach § 310 Abs. 3 BAO tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Soweit die versäumte Handlung erst die Einleitung eines Verfahrens zur Folge gehabt hätte, ist durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung die ursprünglich versäumte Handlung als rechtzeitig vorgenommen anzusehen.

Erwägungen:

Wie das Finanzamt im angefochtenen Bescheid ausgesprochen hat, hat der BF die Frist des § 201 BAO versäumt. Die Zurückweisung erfolgte daher zu Recht.

Selbst wenn der Antrag vom auch als Antrag auf Wiedereinsetzung zu werten wäre, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Das (im unverschuldeten) Nichtwissen von der Judikatur des , bestehende Hindernis ist mit der am erfolgten Bekanntgabe des o.a. Erlasses weggefallen (siehe auch ). Der Antrag vom ist daher nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eingebracht worden, womit der Antrag abzuweisen wäre. Mangels Wiedereinsetzung würde somit die Frist des § 201 BAO nicht neu zu laufen beginnen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Keiner der genannten Gründe liegt jedoch vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 310 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100199.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at