Zurückweisung verspätete Beschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP über die Beschwerde des Bf., Adresse, vertreten durch Vertreter, gegen den Einheitswertbescheid zum , Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab , des Finanzamtes A vom , betreffend KG u. a., EWAZ a, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit b der Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 278 Abs. 1 lit a BAO als nicht fristgereicht eingebracht zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt (FA) hat am den Einheitswertbescheid zum Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab für den Forstwirtschaftlichen Betrieb KG u. a., EW-AZ a, erlassen und den Einheitswert mit € 15.100 festgestellt. Die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen basiert auf den Kundmachungen des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ BMF-010202/0100-VI/3/2014, sowie vom , GZ BMF-010202/0104-VI/3/2014.
Der Bescheid wurde ohne Zustellnachweis im Postwege zugestellt.
Mit Eingabe vom , beim FA eingelangt am , gab der Beschwerdeführer (Bf.) bekannt, dass beabsichtigt sei gegen den Einheitswertbescheid des FA A vom , EWAZ a, zugestellt am , das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben. Er ersuche um Übersendung der Bemessungs- und Bewertungsgrundlagen und Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 1 Monat nach Erhalt der Bewertungsunterlagen.
Das FA übermittelte mit Bewertungsgrundlagen zur Ermittlung des landwirtschaftlichen Hektarsatzes zum . Im Einzelnen wurden die unterstellten ortsüblichen Verhältnisse bei den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen und die Ermittlung der Betriebszahl und des landwirtschaftlichen Hektarsatzes übermittelt. Das FA wies noch darauf hin, dass mit dieser Mitteilung die Hemmung des Fristenlaufes der Beschwerde gemäß § 245 Abs. 2 und 4 Bundesabgabenordnung ende.
Der Bf. erhob mit Schreiben vom , beim FA eingelangt am , eine Beschwerde mit folgendem Inhalt:
"Innerhalb offener Frist wird gegen den bezeichneten Einheitswertbescheid vom und den darauf basierenden Grundsteuermessbescheid unter Berücksichtigung der Verlängerung der Beschwerdefrist die Beschwerde an das zuständige Rechtsmittelgericht erhoben. Die Bescheide werden dem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensmängeln geltend gemacht.
Zum Sachverhalt:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Feststellungsbescheid wird mir als Eigentümer einer Land- und Forstwirtschaft der Einheitswert zum Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab auf Grund der §§ 20 und 20 c des Bewertungsgesetzes 1955 (BeWG 1955) in Verbindung mit § 186 der Bundesabgabenordnung (BAO) neu festgestellt.
Die neue Hauptfeststellung war nach mehr als 25 Jahren unumgänglich nachdem der VfGH eine Aktualisierung als notwendig erachtete, weil sich die planwirtschaftlichen Elemente grundlegend durch marktwirtschaftliche Komponenten geändert haben. Bisher war der Aufbau des Einheitswertes ausschließlich auf die bodenreformatorische Komponente eines Betriebs reduziert.
Um daraus den Ertrag bzw. Reinertrag standardisiert ableiten zu können war der Angelpunkt das klassisch österreichische Marktordnungssystem. Die Zielsetzung war ein einheitlicher garantierter Erzeugerpreis.
Der Beitritt Österreichs zur EU mit brachte eine tiefgreifende Änderung der Rechtslage für den Bereich der Landwirtschaft. Die Erzeugerpreise wurden gesenkt und die bisherige Marktpreisstützung zurückgeführt. Als Ausgleich für die entstehenden Einkommensausfälle wurden nicht produktionsbezogene Direktzahlungen gewährt. Dadurch sollten die Verbraucherpreise für Nahrungsmittel gesenkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft gestärkt und der Agrarhaushalt entlastet werden.
In diesem Bescheid wird nun erstmals sichtbar, dass die Ertragslage eines Betriebes durch volatile Erzeugerpreise nicht mehr standardisiert möglich ist, weil es auch zu langjährigen Reinertragsverlusten kommen kann.
Betriebsergebnisse und Rückschlüsse auf den Reinertrag bzw. Reinverlust mit volatilen Erzeugerpreisen für landw. Güter in einem marktwirtschaftlichen Umfeld (Preisbildungsdeterminante ist Angebot und Nachfrage und nicht bodenreformatorische Parameter) sind im Grünen Bericht 2015 und deren Vorgänger ersichtlich. Dieser wird explizit zum integralen Bestandteil dieser Beschwerde erklärt:
http://gruenerbericht.at/cm4/jdownload/download/2-gr-bericht-terrich/1523-gb2015-pdf
Ebenso werden die vorherigen jährlichen Grünen Berichte zum integralen Bestandteil erklärt, um daraus die Reduzierung der Einkommens ableiten zu können und die Entwicklung der Beitragslast durch die gekoppelten Abgaben belegen zu können.
Im Ergebnis widerspiegelt die Höhe dieses Einheitswertes nicht die gesetzliche Definition wieder.
Definition: Der Einheitswert repräsentiert einen Ertragswert, der dem 18-fachen Reinertrag eines Betriebes mit entlohnten fremden Arbeitskräften bei ortsüblicher und nachhaltiger Bewirtschaftung entspricht. Außerdem wird unterstellt, dass der Betrieb ausgedinge-‚ pacht- und schuldenfrei ist.
Der in Beschwerde gezogene Bescheid ist aus folgenden Gründen rechtswidrig:
Die Berechnung des landwirtschaftlichen Vermögens erfolgte auf Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom 4 .März 2014 (GZ: BMF-010202/0100-VI/3/2014).
Die ermittelte Betriebszahl von 8,6 wurde gemäß § 38 BeWG mit 2.400 EUR multipliziert und der Wert mit 206,4 EUR ermittelt.
Die Berechnung des Ertragswertes des forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgte gemäß § 14 und Anlage 13 der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom (GZ: BMF-010202/0104-VI/3/2014) in der Fassung der Kundmachung vom .
Der ermittelte Hektarsatz beträgt: 376,02 EUR/ha.
1. In der Bekanntgabe der Bewertungsgrundlagen legte das Finanzamt dar, dass der Vergleichsbetrieb, der Betrieb Nummer K-22-304 Ort von Herrn JB ist, der Betrieb eine Bodenklimazahl von 19,6 und eine Betriebszahl von 13,5 aufweist. Die Betriebszahl meines Betriebes wurde mit 8,6 ermittelt, wobei die Bodenklimazahl mit 16,4 angegeben wurde. Die Summe der Ab-und Zuschläge für wirtschaftliche Verhältnisse und übrige Umstände (§ 32 Abs. 3 Z 2 lit a - c BeWG ) wurde mit -32,3 und die Ab- bzw. Zuschläge für Betriebsgröße (§ 32 Abs. 3 Z 2 lit d BeWG) mit -15% angegeben. In der Bekanntgabe der Bewertungsgrundlagen findet sich auch eine Aufstellung der unterstellten ortsüblichen Verhältnisse.
Aus den bekanntgegebenen Bewertungsgrundlagen ergeben sich weder die diesbezüglichen Berechnungen für den Vergleichsbetrieb noch ergibt sich aus der Berechnung das Verhältnis der Ertragsfähigkeit meines Betriebes zum Vergleichsbetrieb (zumal die örtlichen Verhältnisse gar nicht offengelegt sind). Weiters wurden mir auch nicht die Schätzungsergebnisse übermittelt, sodass auch die angegebene Bodenklimazahl nicht überprüft werden kann. Ebenfalls nicht bekannt gegeben wurden die Bewertungsgrundlagen für die Berechnung der forstwirtschaftlich genutzten Fläche. Deshalb stelle ich den
ANTRAG
die festgestellten Bodenschätzergebnisse, die Bewertungsgrundlagen für die Berechnung der forstwirtschaftlich genutzten Fläche, die jeweiligen Kennzahlen für den Vergleichsbetrieb K-22-304 Ort sowie die konkrete Berechnung bzw. Einschätzung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse meines Betriebes zu übermitteln sowie bekanntzugeben, wie die ortsüblichen Verhältnisse ermittelt wurden und mir die Möglichkeit der Stellungnahme zu diesen Unterlagen bzw. Mitteilungen zu gewähren.
Nachdem die Bodenschätzergebnisse nicht vorliegen, kann die Bodenklimazahl nicht überprüft werden. Ebenfalls kann mangels Vergleichsmöglichkeit mit dem Vergleichsbetrieb und der Darlegung der Gründe für die Unterstellung der ortsüblichen Verhältnisse die Betriebszahl nicht ermittelt werden, sodass der Hektarsatz nicht überprüfbar ist.
Ausgehend von den genannten - nicht überprüfbaren Werten - wurde der Hektarsatz mit 206,4 EUR festgesetzt.
2. Grundsätzlich wird auf die Daten der Grünen Berichte verwiesen. Im Kalenderjahr 2015 ist auch der Trend eindeutig klar, dass die Einkommen rückläufig sind und entsprechend des gesetzlichen Ertragswertes ein Reinverlust erwirtschaftet wird in der Form das der Lohnansatz nicht erwirtschaftet werden kann und keine Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitales erfolgt.
3. Durch die jährliche neu Feststellung des Versicherungswertes gem. § 23 BSVG als Hundertsatz des Einheitswertes steigt die jährliche Beitragslast exponentiell an. Diese kann nicht über den Markt erwirtschaftet werden, weshalb um der gesetzlichen Definition gerecht zu werden der Einheitswert im selbigen Ausmaß oder mehr zu reduzieren wäre. Die Kombination des Einheitswertes als Berechnungsgrundlage der SVA Beiträge mit der jährlichen Aufwertungszahl ergibt eine Substanzwertbesteuerung.
Beitragsgrundlage
§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei einem land- (forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des
land- (forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,
bei einem land- (forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert desland-(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,
bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach
3. den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln,
bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei
4. unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.
Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
(1a) Wird bei einem land- (forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land- (forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Abs. 2) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land- (forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens 30. April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein- und denselben land-(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.
(1b) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt, so sind auf Antrag des Betriebsführers (§ 2 Abs. 1 Z 1) für mindestens ein Beitragsjahr an Stelle der Beitragsgrundlage nach Abs. 4b als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid enthaltenen Einkünfte heranzuziehen. Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem diese Beitragsgrundlage wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land-(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller Betriebsführer.
(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land- (forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land- (forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
Der Hundertsatz beträgt:
1. bei Einheitswerten bis zu 5 000 € ....... 17,42075
2. für je weitere 100 Euro Einheitswert bei Einheitswerten
von 5.100 € bis 8.700 € ............................19,35641
von 8.800 € bis 10.900 € 15,72705
Reinverlust dem Grunde nach vorliegt kann dieser Wert unmöglich den Anforderungen des § 32 BeWG entsprechen, allenfalls sind die Ab- und Zuschläge offenbar zu wenig berücksichtigt, denn diese müssten dann bei der Erwirtschaftung eines Reinverlustes eine Betriebszahl von 0 als Multiplikand ergeben.
Jedenfalls ist aber der Multiplikator des Ertragswertesystems auf Null zu setzen.
Beweis: Einvernahme Bf.
Grüner Bericht des Jahres 2015 und zuvor
Bundesgesetz vom über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG)
StF: BGBI. Nr. 559/1978 (NR: GPXIVRV 864AB 1015 S. 102. BR: AB 1887 S. 379.).
Antrag
den Akt zur GZ BMF-010202/0100-VI/3/2014‚ insbesondere betreffend die Festlegung des Hauptvergleichsbetriebes sowie des Vergleichsbetriebes K-22-304 Ort mir zu übermitteln.
Insofern die Kundmachung des BMF zur GZ BMF-010202/0100-VI/3/2014 gemäß § 34 BeWG die Ab-und Zuschläge des § 32 BeWG näher bestimmt, ist diese gesetzwidrig, zumal sie nicht geeignet ist, den konkreten Ertragswert im Sinne des § 32 BeWG zu bestimmen.
Die Bestimmung des § 38 Abs. 1 BeWG erscheint verfassungswidrig zu sein, zumal sie zu den Grundlagen des § 32 Abs. 2 BeWG im Widerspruch steht, denn ausgehend von den insgesamt rückläufigen Erträgen eine Erhöhung des Hektarsatzes des Hauptvergleichsbetriebes nicht im Sinne des Ertragswertsystems erfolgen kann.
Ich stelle daher den
Antrag
1. die beantragten Unterlagen zur Äußerung zu übermitteln,
2. Durchführung einer mündl. Verhandlung
3. Anpassung des Hektarsatzes der land-und forstwirtschaftlichen Nutzfläche die dem gesetzlichen Ertragswert (Definition Einheitswert) entspricht konkret auf Null und somit die Berücksichtigung des Faktoreinkommens Arbeit und Eigenkapitalverzinsung ermöglicht.
4. Anpassung des Einheitswertes auf die Höhe, dass die gesetzliche Definition erfüllt wird.
5. Aufhebung der Koppelung des Einheitswertes an Abgaben die ausschließlich über eine fiktive gesetzliche Kapitalkomponente ermittelt werden und sich nicht am tatsächlichen Einkommen und Gewinn orientiert.
6. der Beschwerde Folge zu geben und die Grundsteuer entsprechend dem neu bemessenen Einheitswert festzusetzen.
Weiters rege ich an, den Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, die Kundmachung des BMF zur GZ: BMF-010202/0100-VI/3/2014 und GZ. BMF-010202/0104/VI/3/2014 wegen Gesetzwidrigkeit sowie die Bestimmung des § 38 Abs 1 BeWG wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.“
Das FA legte die Beschwerde – unter Bezugnahme auf Art. 18 B-VG iVm § 38 BewG – mit Bericht vom vor.
Im Vorlagebericht wird ausgeführt:
„Mit Bescheid vom erfolgte zu EWAZ a die Festsetzung des Einheitswertes zum , Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab . Gleichen Datums erging der Grundsteuermessbescheid.
Mit Schreiben vom , eingelangt am , beantragte der Bf. die Übersendung der Bemessungs- und Bewertungsgrundlagen und stellte einen Antrag auf Fristverlängerung um 1 Monat nach Erhalt der Bewertungsunterlagen. Mit Schreiben vom übermittelte die zuständige Sachbearbeiterin die Bewertungsunterlagen.
Mit Schreiben vom , eingelangt am , brachte der Bf. Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid ein, in der er die Verfassungskonformität der oa. Bestimmungen in Frage stellte. Unter Bedachtnahme auf § 262 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerdevorentscheidung nicht ergangen.
Stellungnahme: Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, ihre Bescheide auf Grundlage der geltenden Gesetze und Verordnungen zu treffen (Art. 18 B-VG). Sie haben daher die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 idgF und die dazu ergangenen Verordnungen so lange anzuwenden, als sie dem Rechtsbestand angehören.
Nach Ansicht des FA ist die Beschwerde verspätet eingebracht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender unbestrittene Sachverhalt steht fest:
Der Einheitswertbescheid zum ist mit datiert. Er wurde ohne Zustellnachweis im Postwege dem Bf. zugestellt.
Der Bf. beantragt mit Schreiben von , beim FA eingelangt am , die Übermittlung von Bemessungs- und Bewertungsgrundlagen und stellt einen Antrag auf Fristverlängerung und nimmt Bezug auf den am zugestellten Einheitswertbescheid.
Das FA übermittelt dem Bf. mit Schreiben vom Unterlagen und teilt ihm mit, dass mit Zustellung dieser Mitteilung die Hemmung des Fristenlaufes der Beschwerde endet.
Am langt die Beschwerde gegen den Einheitswertbescheid zum , datiert mit , ein.
Rechtsgrundlagen:
§ 245 der Bundesabgabenordnung lautet:
(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.
(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(3) Die Berufungsfrist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach Abs. 2 leg. cit. darf eine Bescheidbeschwerde nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
§ 108 BAO lautet:
(1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tat nicht mitgerechnet.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(4) Die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
§ 26 ZuStG lautet:
(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist gemäß § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1 leg. cit.).
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt § 97 Abs. 1 lit. a BAO zufolge bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 98 Abs. 1 BAO Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.
§ 278 Abs. 1 BAO lautet:
(1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86 a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Rechtliche Würdigung:
Im Beschwerdefall erfolgte die Zustellung des angefochtenen Einheitswertbescheides im Postwege und ohne Zustellnachweis. Der Bf. bestätigt im Schreiben vom den Erhalt der Sendung, führt aber irrtümlich als Zustelldatum den an. Dieses Datum ist das Ausfertigungsdatum und nicht das Zustelldatum.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sieht es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass der mit Freitag den datierte Einheitswertbescheid, unter Berücksichtigung eines 3-tägigen Postlaufs, am (Mittwoch) als zugestellt gilt. Somit wäre das (fiktive) Ende der Rechtsmittelfrist – unter Beachtung des § 108 Abs. 2 und 3 BAO - der (Freitag) gewesen.
Weil der Bf. aber am den Antrag auf Übersendung der Bemessungs- und Bewertungsgrundlagen und den Antrag auf Fristverlängerung (1 Monat nach Erhalt der Bewertungsgrundlagen) beim FA einbrachte, wurde der (Ab-)lauf der Beschwerdefrist zunächst gehemmt.
Hemmung der Beschwerdefrist bedeutet, dass die Frist mit dem Tag der Einbringung des zur Hemmung führenden Antrages gestoppt wird, und dass mit dem der Zustellung des die Hemmung beendenden Schriftstückes folgenden Tag ihr Rest weiterläuft (vgl. Ritz, BAO6 , Bundesabgabenordnung Kommentar, § 245 Tz 38).
Im Beschwerdefall wurde der Antrag nach § 245 Abs. 2 und 3 BAO mit eingebracht und es trat die fristhemmende Wirkung der Anträge mit dem Tag ihrer Einbringung () ein.
Das FA übermittelte mit Schreiben vom die o.a. Unterlagen und wies den Bf. darauf hin, dass mit der Zustellung dieser Mitteilung die Hemmung des Fristenlaufes der Beschwerde nach § 245 Abs. 2 und 4 BAO endet.
Ausgehend vom 3-tägigen Postlauf, gelten die übermittelten Bewertungsgrundlagen am als zugestellt. Die noch offene (9-tägige) Beschwerdefrist lief mit dem der Zustellung der Bewertungsgrundlagen folgenden Tag, dem weiter und endete - weil das Ende auf einen Sonntag gefallen wäre und der ein gesetzlicher Feiertag war - am (einem Dienstag).
Der Bf. brachte die Beschwerde mit Schriftsatz vom , am (Eingangsstempel), somit rund eineinhalb Monat verspätet, ein.
Zu den im verspäteten Beschwerdeschriftsatz gestellten Anträgen, Unterlagen (iE Bodenschätzungsergebnisse, Bewertungsgrundlagen für die Berechnung der forstwirtschaftlich genutzten Fläche, Kennzahlen des Vergleichsbetriebes K-22-304 und die konkrete Berechnung bzw. Einschätzung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse seines Betriebes sowie den Akt zur GZ BMF-010202/0100-VI/3/2014) zu übermitteln, ist Folgendes festzuhalten:
Vom Finanzamt wurde auf den fristhemmenden Antrag mit der Mitteilung vom „geantwortet“. Diese Mitteilung ist voraussetzungsgemäß kein Bescheid und nicht rechtsmittelfähig (vgl. ). Trägt die Mitteilung dem Anliegen der Partei nicht Rechnung, entspricht sie seinem Antrag nicht oder nur unzureichend, so hat der Abgabepflichtige in seiner - innerhalb des sich nach Absatz 4 bestimmenden Restes der Beschwerdefrist – einzubringenden Beschwerde gegen den Sachbescheid die Möglichkeit, den Mangel der unzureichenden Begründung geltend zu machen (Stoll, BAO Kommentar, Band 3, S 2526).
Das FA hat den Bf. in der Mitteilung überdies explizit darauf hingewiesen, dass mit der Zustellung dieser Mitteilung die Hemmung des Beschwerdefristenlaufes endet. Der Bf. hat die Beschwerde erst am und somit 1 1/2 Monate nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht. Die Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht und war daher zurückzuweisen.
Soweit der Bf. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt, ist auf § 274 Abs. 3 und 5 BAO zu verweisen.
Abs. 3 lautet:
Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z. 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde
1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist,
...
Abs. 5 lautet:
Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.
Eine mündliche Verhandlung war daher nicht abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung ist keine Revision zulässig, weil sich die Beschwerdefrist samt Rechtsfolge der Überschreitung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 26 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Beschwerde |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100074.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
IAAAC-18894