Liegt eine Pensionsabfindung iSd § 124b Z 53 EStG vor?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl über die Beschwerde des Herrn a b, c 3b, d e, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Bregenz vom , StNr f betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:
1) Der Beschewrde wird im Umfang der Beschwerdevorentscheiung stattgegeben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer war viele Jahre als Selbständiger Bilanzbuchhalter (SBH) und Unternehmensberater tätig und im Streitjahr 2013 hauptberuflich CEO der g h. Zusätzlich zu der am elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärung 2013 wurde mittels separat elektronisch eingebrachtem "sonstigen Anbringen" beantragt, die mittels Lohnzettel übermittelte Zahlung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in Höhe von EUR 56.775,14 möge als Pensionsabfindung behandelt und gemäß § 124b Z 53 EStG zu einem Drittel (EUR 18.925,05) steuerfrei belassen werden.
Im Einkommensteuerbescheid vom wurden die „Pensionsrückzahlungen“ in Höhe von EUR 56.775,14 entgegen dem Ersuchen des Beschwerdeführers in voller Höhe berücksichtigt.
In der Beschwerde vom beantragte der Beschwerdeführer neuerlich, die Rückzahlung gemäß § 124b Z 53 EStG zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.
Am beantwortete der Beschwerdeführer das am ergangene Ergänzungsersuchen, übermittelte den gegenständlichen Bescheid der KWT und führte aus, dass die Rückzahlung auf § 7 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der KWT basierte.
Die Beschwerde wurde vom Finanzamt mittels Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt vertrat weiterhin die Ansicht, dass es sich bei der streitgegenständlichen Zahlung um eine Rückzahlung im Sinne des § 25 Abs 1 Z 3 lit d EStG handle. Daraus resultierte die amtswegige Lohnzettelkorrektur im Sinne des § 69 Abs 5 EStG, in welcher ein Siebentel der Rückzahlung als Sonderzahlung ausgewiesen wurde.
Durch den Vorlageantrag vom gilt die Beschwerde wiederum als unerledigt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer hat jahrelang als Geschäftsführer eines Unternehmens Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und als selbständiger Buchhalter und Unternehmensberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt. Als selbständiger Buchhalter hat der Beschwerdeführer Pflichtbeiträge zur Versorgungseinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder geleistet.
Der Beschwerdeführer ist aus der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ausgeschieden. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2013 die Ausbezahlung seines Guthabens auf dem Pensionskonto der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beantragt. Diesem Antrag hat der Ausschuss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder stattgegeben und das Guthaben auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen. Im Jahr 2013 war der Beschwerdeführer auch noch als Geschäftsführer der g h tätig. Er hat in diesem Jahr das Pensionsalter noch nicht erreicht. Er hatte daher im Streitjahr keinen Anspruch auf eine Pension von der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Dieser Sachverhalt steht außer Streit.
Der Sachverhalt wird vom Bundesfinanzgericht folgendermaßen beurteilt:
Eine Pensionsabfindung setzt die Abgeltung eines auf Renten lautenden, bereits entstandenen Anspruches voraus. Der Anspruch auf Pension, der schon nach allgemeinem Sprachgebrauch die Rentenform als wesentliches Tatbestandsmerkmal in sich trägt, kann erst mit dem Zeitpunkt entstehen, in dem der mit dem Versicherungsunternehmen vereinbarte Versicherungsfall eingetreten ist (; , 2010/13/0099, § 67 Abs 8 EStG 1988 E 33).
Der Pensionsanspruch muss bereits entstanden sein; die Abgeltung einer bloßen Pensionsanwartschaft ist keine Pensionsabfindung (; , 2001/14/0130; , 2001/15/0190; , 2001/15/0165; , 2002/14/0131; , 2000/15/0090; , 2004/15/0014; , 2003/13/0139; , 2010/13/0099).
Da im vorliegenden Fall der Pensionsanspruch noch nicht entstanden ist, liegt keine Pensionsabfindung vor. § 124b Z 53 EStG ist daher nicht anwendbar.
§ 25 Abs 1 Z 3 lit d EStG lautet:
„Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten oder zurückgezahlt wurden.“
Sofern Pflichtbeiträge (auch teilweise) aufgrund des Vorliegens von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einzubehalten bzw zu entrichten waren, sind die erstatteten (rückgezahlten) Beiträge aufgrund des auszustellenden Lohnzettels im Rahmen der Veranlagung zur Gänze als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Werden zB von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Pflichtbeiträge zurückgezahlt, weil der Nebenerwerbslandwirt aufgrund seiner nichtselbständigen Bezüge die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat, stellen die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern rückgezahlten Pflichtbeiträge Einkünfte iSd § 25 Abs 1 Z 3 lit d dar. Sofern die rückgezahlten Beiträge ausschließlich aufgrund von selbständig ausgeübten Tätigkeiten zu entrichten waren, sind sie als Betriebseinnahmen bei den jeweiligen Einkünften zu erfassen ().
Auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen.
Der Beschwerde war daher im Umfang der Beschwerdevorentscheidung stattzugeben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da zu sämtlichen im gegenständlichen Fall aufgeworfenen Rechtsfragen einheitliche Rechtsprechung des Verwaltunsgerichtshofes existiert, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 124b Z 53 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Pensionsabfindung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100132.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at