Richtige Berichtigung gemäß § 293 BAO einer Beschwerdevorentscheidung?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Beschwerdesache der Bf., Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , betreffend Einkommensteuer 2015 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Einkommensteuerbescheid 2015 betreffend die Beschwerdeführerin (Bf.) Y. ist am ergangen. Dagegen wurde mit Schreiben vom Beschwerde eingebracht sowie zu dieser Beschwerde noch eine Richtigstellung (Schreiben vom ).
Da in der Zwischenzeit zum Feststellungsverfahren X. und Y. ein berichtigter Bescheid ergangen war (Aufhebungsbescheid und neuer Feststellungsbescheid vom ), wurde diese Tangentenänderung im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom berücksichtigt. Der neue Feststellungsbescheid vom war erforderlich, da die besondere Vorauszahlung aufgrund der Grundstücksveräußerung 2015 beim Einkommensteuerverfahren geleistet wurde, die Grundstücksveräußerung aber in weiterer Folge im Feststellungsverfahren enthalten war.
Dagegen wurde neuerlich Beschwerde eingebracht - Schreiben vom (richtig 2017), eingelangt am (eigentlich Vorlageantrag). Mit Bescheid vom wurde die Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 299 aufgehoben (Buchungsdatum im Veranlagungsverfahren , Zustellung ).
Am wurde eine neuerliche Beschwerdevorentscheidung erlassen. Dagegen wurde mit Schreiben vom ein neuerlicher Vorlageantrag eingebracht (eingelangt am ) mit folgender Begründung: „In diesem Bescheid wurde der Einkommensteueranteil meines Mannes mit eingerechnet. Sie beträgt für die Grundstücksveräußerung gesamt € 1.750. Dieser Betrag wurde mir zum vollen Betrag als Gutschrift und meinem Mann zum Hälfteanteil gerechnet. Weiters sind wir durch die vielen Bescheide, die wir zur Einkommensteuer 2015 erhalten habe, eigentlich nicht mehr in der Lag, den Überblick zu behalten“).
In der Zwischenzeit wurde jedoch noch ein Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO erlassen (Bescheid vom ), da versehentlich die gesamte besondere ImmoEst-Vorauszahlung gutgeschrieben wurde (und nicht nur der Hälfteanteil der Beschwerdeführerin). Gegen diesen Berichtigungsbescheid wurde ebenfalls wieder Beschwerde eingebracht (Schreiben vom , eingelangt am ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Gemäß § 264 Abs. 4 lit.e BAO ist durch die Aufhebung der Bechwerdevorentscheidung vom der Vorlageantrag (Schreiben vom ) aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die Beschwerde vom ist daher aufgrund des gegen die neuerliche Beschwerdevorentscheidung vom eingebrachten Vorlageantrages vom wiederum unerledigt. Der Berichtigungsbescheid gemäß § 293 BAO vom tritt zur Beschwerdevorentscheidung vom hinzu. Das Schreiben vom (Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 Berichtigung gem. § 293 BAO zur Beschwerdevorentscheidung vom im Bescheid vom ) gilt als Ergänzung zum Vorlageantrag vom .
Gemäß § 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 293 BAO nicht dazu, Irrtümer der Behörde bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen, sondern nur zur Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von Bescheidabsicht und formeller Erklärung des Bescheidwillens (vgl. , und , mwN). Dabei trägt die Bestimmung unter anderem dem Umstand Rechnung, dass auch bei der Verwendung einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage Fehler unterlaufen können, durch die bewirkt wird, dass der Bescheid anders lautet, als es die Abgabenbehörde beabsichtigt hat (). Darunter fallen zB Fehler, die sich daraus ergeben, dass ein Finanzamt den Programmablauf, den sie mit einer bestimmten Eintragung in einem Eingabebogen auslöst, nicht kennt, oder auf einem Eingabebogen bei einer falschen Kennziffer eine Eintragung erfolgt (vgl. , mwN).
Das Finanzamt hat die Berichtigung der Beschwerdevorentscheidung vom mit Bescheid vom gemäß § 293 BAO darauf gestützt, dass bei der Bescheiderstellung übersehen wurde, die Kennzahl für die besondere Vorauszahlung (Land- und Forstwirtschaft) zu löschen.
Berichtigende Bescheide treten nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an die Stelle des berichtigten Bescheides (vgl. , mwN, und ); sie treten zu diesem hinzu und ergänzen ihn (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl., § 293 Tz 19 und die dort angeführten Judikate). Der berichtigte Bescheid bleibt somit aufrecht, der hinzutretende Berichtigungsbescheid hat lediglich die Berichtigung hinsichtlich des dem zu berichtigenden Bescheid anhaftenden Fehlers zum Gegenstand. Damit kann ein Berichtigungsbescheid aber auch nur hinsichtlich der vorgenommenen Berichtigung angefochten werden (zu den Ausnahmen vgl. , mwN). Eine über den Gegenstand des Berichtigungsbescheides hinausgehende Beschwerde ist sohin unzulässig (vgl. , mwN).
Gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer neben anderen Einkünften auch sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988. Sonstige Einkünfte sind gemäß § 29 Z 2 EStG 1988 in der ab anzuwendenden Fassung des 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30 EStG 1988) und aus Spekulationsgeschäften (§ 31 EStG 1988).
Gemäß § 30 Abs. 1 EStG 1988 in der ab anzuwendenden Fassung des AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112/2012, sind private Grundstücksveräußerungen Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit sie keinem Betriebsvermögen angehören. Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte).
Gemäß § 30a Abs. 1 EStG 1988 in der ab anzuwendenden Fassung des 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des § 30 EStG 1988 einem besonderen Steuersatz von 25 % und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 2) anzuwenden ist.
Gemäß § 30a Abs. 2 EStG 1988 in der ab anzuwendenden Fassung des 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, kann anstelle des besonderen Steuersatzes von 25 % auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß Abs. 1 unterliegen, angewendet werden.
Im vorliegenden Fall war die Bf. Hälfteeigentümerin der verkauften Liegenschaft und übte die Regelbesteuerungsoption gemäß § 30a Abs. 2 EStG 1988 für den Grundstücksverkauf aus. Sie hat nur die Hälfte der besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 EStG 1988 bezahlt (Immobilienertragssteuer). Darum konnte sie auch nur die Hälfte der als besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 bezahlten Immobilienertragssteuer im Einkommensteuerbescheid 2015 gutgeschrieben erhalten.
Im Ergebnis wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen, die gesamte besondere Immobilienertragssteuer-Vorauszahlung von € 1.750,-- wurde aufgrund des Regelbesteuerungsantrages je zur Hälfte den Ehegatten Y. und X. auf deren jeweiligen Einkommensteuerkonten gutgeschrieben. Ein weiteres Beschwerdebegehren ist nicht erkennbar.
Da die (fälschlicherweise) zuerst angesetzte gesamte besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 EStG 1988 (in Höhe von € 1.750,00) nunmehr im Berichtigungsbescheid durch den Hälfteanteil, der auf die Bf. entfällt (in Höhe von € 875,00), ersetzt wurde, ist somit jetzt die Einkommensteuerveranlagung 2015 der Bf. im Ergebnis richtig erfolgt.
Da dem Beschwerdebegehren durch den Berichtigungsbescheid vom zur Beschwerdevorentscheidung vom bereits stattgegeben wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Fall keine derartige Frage zu lösen war, ist keine Revision zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 30a Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 30b Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100477.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at