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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.10.2018, RV/3100703/2012

Vorschreibung von Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher Verwendung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerde­sache A, über die Beschwerden vom und gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Innsbruck vom betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
1. für den Zeitraum 07-12/2007,
2. für den Zeitraum 01-12/2008,
3. für den Zeitraum 01-12/2009,
4. für den Zeitraum 01-12/2010 und
5. für den Zeitraum 01-12/2011
zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Laut Aktenvermerk des Finanzamtes Innsbruck verwendete die Beschwerdeführerin nach einer Übersiedlung nach Österreich einen PKW mit amtlichem deutschem Kennzeichen vom bis in Österreich. Laut Beilage zu einer Erklärung über die Normverbrauchsabgabe betreffend die Beschwerdeführerin als Abgabepflichtige war das Fahrzeug seit in Deutschland zugelassen (letztes behördliches Kennzeichen X(D)).

Am wurde das Fahrzeug in Österreich auf die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin angemeldet (Kennzeichen: X(Ö)).

Die am auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin verbuchte Normverbrauchsabgabe 01/2012 betreffend dieses Fahrzeug in Höhe von € 1.059,01 wurde am entrichtet.

Mit den im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren angefochtenen Bescheiden hat das Finanzamt Innsbruck die Kraftfahrzeugsteuer hinsichtlich dieses Fahrzeuges Ford, Fahrgestellnummer FN, ausgehend von einer Monatssteuer von € 27,60 (Motorleistung 70 kW minus 24 kW, multipliziert mit dem Steuersatz von 0,6 Euro [§ 5 Abs. 1 Z. 2 lit. a sublit. cc KfzStG 1992 idF BGBL. I Nr. 111/2010]) für den Zeitraum 07-12/2007 mit € 165,60 sowie für die Zeiträume 01-12/2008, 01-12/2009, 01-12/2010 und 01-12/2011 mit jeweils € 331,20 vorgeschrieben.

Begründend wurde in den Bescheiden ausgeführt, die Festsetzungen seien erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der Kraftfahrzeugsteuer unterblieben sei.

Gegen die Bescheide betreffend die Zeiträume 07-12/2007, 01-12/2008, 01-12/2009 und 01-12/2010 richtet sich die Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom . Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bescheide seien ohne das der Beschwerdeführerin zustehenden Parteiengehör zustande gekommen bzw. sei ihr keine Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen gegeben worden. Die Bescheide seien mit Ausführungen begründet, denen keinerlei Begründungswert zukommen würde und zudem sei nicht erkennbar, welchen Sachverhalt die Finanzverwaltung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Sachverhaltsfeststellung, sofern sie als solche gedacht war, sei nicht nachvollziehbar und vor allem würde nicht daraus hervorgehen, aufgrund welcher Beweismittel diese gewonnen wurde. In Art. 6 EMRK würden unter anderem auch die Grundsätze des „fairen Verfahrens“ erwähnt und dazu würde auch das Recht auf Parteiengehör zählen.

In § 60 AVG werde explizit darauf hingewiesen, dass in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage zusammenzufassen seien. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen habe, müsse die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung eines Bescheides müsse dabei in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, für den Abgabenpflichtigen nachvollziehbar ist (u.a. ,0006).

Diesen Anforderungen würden die eingangs angeführten Bescheide in keiner Weise gerecht werden, weil es zu keiner Sachverhaltsermittlung seitens der Finanzbehörde gekommen sei. Die belangten Bescheide seien mit wesentlichen Fehlern behaftet, die für eine Aufhebung der erlassenen Bescheide ausreichend seien.

Hätte die Behörde das Parteiengehör gemäß § 115 BAO gewahrt, wäre sie zu einer anderen Entscheidung gekommen, nämlich dazu, dass der strittige PKW sich erst seit Jänner 2012 in Österreich befinden würde. Das Auto habe sich im Zeitraum 2007 bis Ende 2011 nur sehr selten in Österreich befunden, weil die Beschwerdeführerin es einerseits in Ort1 gar nicht benötigt habe und andererseits ihre Kinder mit dem Auto gefahren seien (Wohnsitz in Deutschland).

Nach Durchführung von Ermittlungen hat das Finanzamt Innsbruck die Beschwerde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen und begründend nach Darstellung der Rechtslage im Wesentlichen ausgeführt, die dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen würden besagen, dass die Beschwerdeführerin seit 2007 einen Wohnsitz in Österreich gehabt habe. Ein Wohnsitz in Deutschland sei nicht nachgewiesen (keine Meldebestätigung). Die Beschwerdeführerin würde lediglich behaupten, dass sie bei ihrem Bruder gewohnt habe (D A-Stadt, A-Straße). Weiters habe sie laut Aktenlage im strittigen Zeitraum sämtliche Einkünfte in Österreich erzielt. Es hätten keinerlei Tank- oder Reparaturrechnungen vorgelegt werden können. Mangels Beweise seitens der Beschwerdeführerin gehe das Finanzamt davon aus, dass sie sich hauptsächlich in Österreich aufgehalten habe und auch in Österreich mit diesem Auto gefahren sei. Die Grenze von drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen sei somit überschritten worden. Somit sei die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer gerechtfertigt.

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat und brachte begründend ergänzend vor, in der Begründung zur Berufung sei bereits moniert worden, dass die Abgabenbehörde bei der Bescheiderlassung ohne substantielle Begründung der Beschwerdeführerin unterstellt habe, sie hätte ihr KFZ analog zum Arbeitsbeginn nach Österreich verbracht. Die Abgabenbehörde habe sich mit den Ausführungen der Berufung überhaupt nicht auseinandergesetzt und der Bescheid vom sei mit Ausführungen begründet, denen keinerlei Begründungswert zukomme. Es seien somit die Vorbringen und Tatsachen kommentarlos unberücksichtigt gelassen und folglich der Bestimmung (nach wie vor) des § 115 Abs. 2 BAO widersprochen worden. Der Abgabenbehörde wäre es unbenommen geblieben, den Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Deutschland bei ihrem Bruder B per Adr. A-Straße, D A-Stadt zu überprüfen bzw. könne dieser bestätigen Bruder bestätigen, dass der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin bis an seiner Adresse gewesen sei. Die von der Abgabenbehörde erwähnte Meldebestätigung sei in Deutschland nicht notwendig bzw. würde es keine geben, es würde die Adresse auf dem Personalausweis genügen (liegt der Finanz vor) und somit die von der Finanzbehörde geforderte „Meldebescheinigung“ ersetzen. Dass die Beschwerdeführerin im strittigen Zeitpunkt Einkünfte in Österreich bezogen habe, stehe außer Streit und sei richtig. Dass sie keine Tankbelege oder Reparaturrechnungen vorlegen könne sei damit begründbar, dass das KFZ sich eben in Deutschland befunden habe und ihr Sohn zudem vom Beruf Automechaniker sei. Die Tankzettel würden von ihr auch nicht jahrelang aufbewahrt und erfahrungsgemäß würde sie auch nie einen solchen verlangen. Auch ein Fahrtenbuch sei, noch dazu im privaten Bereich, als Beweismittel nicht erbringbar, weil die Beschwerdeführerin nie ein solches geführt habe. Es würde auch den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen, ein solches als „Privatperson“ zu führen.

Die Abgabenbehörde habe sich daher „mangels an Beweisen“ seitens des Pflichtigen dazu entschlossen, das gegenständliche KFZ als in Österreich eingeführt zu betrachten. Damit habe sich die Abgabenbehörde auf für die Beschwerdeführerin quasi nicht zugängliche Beweismittel gestützt und damit wohl auch gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen. Es sei ihr nämlich gar nicht möglich, solche Beweise zu erbringen, diese Beweismittel würde er nicht geben.

Die Abgabenbehörde habe sich daher über die tatsächlichen Gegebenheiten des Sachverhaltes hinweggesetzt und somit einen abstrakten Sachverhalt der Besteuerung unterstellt und eine solche Vorgangsweise sei mit den Regeln des Art. 18 B-VG unvereinbar. Die Beschwerdeführerin habe bei der Ermittlung des Sachverhaltes alle Auflagen bzw. Anforderungen der Abgabenbehörde erfüllt und, soweit es ihr möglich war, alle Beweismittel vorgelegt. Die Abgabenbehörde sei dann in weiterer Folge ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, indem sie von Annahmen und Vermutungen ausgegangen sei und unterstellt habe, dass das KFZ aus diesen von der Finanzbehörde angeführten Gründern sich in Österreich befunden haben müsse.

Im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz wird daher beantragt, der Beschwerdeführerin vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides bekanntzugeben, welchen Sachverhalt die Behörde der Berufungsentscheidung zugrundezulegen gedenkt, damit sie im Rahmen des ihr zustehenden Parteiengehörs gegebenenfalls dazu sowie zu den durchgeführten Beweisen und zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung nehmen kann.

Weiters hat die Beschwerdeführerin am gegen den am zugestellten Bescheid betreffend die Zeiträume 07-12/2011 eine Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingebracht und zur Begründung auf die oben dargestellte Berufung vom sowie auf den Vorlageantrag verwiesen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 KFG 1967 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr [Anm.: im Inland] zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und sie weitere [hier nicht relevante] Voraussetzungen erfüllen.

Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967 eingehalten werden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis geltenden Fassung sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (z.B. ) setzt die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeuge bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht.

Mit dem Erkenntnis , hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt. Diese Rechtsprechung bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis .

Nach Ergehen des Erkenntnisses des , erfolgte mit BGBl I 2014/26 eine am kundgemachte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, wonach eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet die Monatsfrist nicht unterbricht. Gemäß § 135 Abs. 27 KFG 1967 idF BGBl I 2014/26 trat § 82 Abs. 8 in dieser Fassung mit in Kraft.

Diese Rückwirkungsanordnung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 72/2014, als verfassungswidrig aufgehoben. Damit ist die mit BGBl I 2014/26 erfolgte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 erst am in Kraft getreten. Der durch das BGBl I 2014/26 in diese Bestimmung eingefügte Satz "Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht." ist hingegen erst auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht wurden.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Gemäß § 3 Z. 2 KfzStG 1992 ist in derartigen Fällen Steuerschuldner die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 KfzStG 1992 dauert die Steuerpflicht bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet.

Gemäß § 201 Abs. 1 BAO kann, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß § 201 Abs. 4 BAO kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

In der Berufungsschrift (nunmehr: Beschwerde) hat die Beschwerdeführerin die nach ihrer Ansicht mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides und Verletzung des Parteiengehörs moniert und vorgebracht, bei Wahrung des Parteiengehörs wäre das Finanzamt zur Entscheidung gekommen, dass der strittige PKW sich erst seit Jänner 2012 in Österreich, von 2007 bis 2011 hingegen in Deutschland befunden hätte.

Das Finanzamt Innsbruck ersuchte daraufhin die Beschwerdeführerin mit Vorhalt vom unter Hinweis auf das Berufungsvorbringen um Vorlage von Unterlagen wie Tankrechnungen, Reparaturrechnungen etc. sowie betreffend ihre Kinder Kopien der Lichtbildausweisen bzw. der Geburtsurkunden und Meldebestätigungen der Kinder. Weiters wurde ersucht um Angaben zum Familienstand und Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin 2007-2011, um Nachweise von Einkünften in Deutschland 2007-2011 sowie, falls ein Fahrtenbuch geführt wurde, um dessen Vorlage.

Im Schreiben vom führte die Beschwerdeführerin unter Anschluss von Kopien von Lichtbildausweisen, Geburtsurkunden und Meldebestätigungen dazu aus, dass es für Privatpersonen bekanntlich keine Aufzeichnungs- noch Aufbewahrungsfristen gäbe, weshalb die geforderten Tankrechnungen, Reparaturrechnungen etc. nicht vorgelegt werden könnten. Es würde nicht unbedingt den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen, dass jemand, außer er ist Unternehmer, Tankzettel und Reparaturrechnungen beispielsweise aus dem Jahr 2007 noch zur Verfügung habe. Betreffend Reparaturrechnungen sei anzuführen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin gelernter Automechaniker sei. Der Familienstand der Beschwerdeführerin im Zeitraum 2007-2011 sei geschieden gewesen. Ihr Hauptwohnsitz habe sich damals in Deutschland, A-Stadt, A-Straße befunden (siehe Ausweis vom ). Sie habe bei ihrem Bruder in einem Wohnhaus gewohnt und keine Miete gezahlt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sei es ihr nicht möglich, die verlangten detaillierten Angaben über das Wohnobjekt ihres Bruders zu machen, sie würde sich straffällig machen. Sie könne kein Fahrtenbuch vorlegen weil nie eines geführt worden sei. Im Zeitraum 2007 bis 2011 habe sie in Deutschland keine Einkünfte gehabt.

In der Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt Innsbruck unter anderem aus, mangels Beweisen seitens der Beschwerdeführerin werde davon ausgegangen, dass sie sich hauptsächlich in Österreich aufgehalten habe und auch in Österreich mit diesem Auto gefahren sei.

Es ist Sache des Abgabepflichtigen, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis von in der Berufungsvorentscheidung inhaltlich mitgeteilten Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen. Mit einer Beschwerdevorentscheidung (bzw. Berufungsvorentscheidung) wird dem Abgabepflichten Gelegenheit geboten, zu entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen, weil eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Vorhalt der Abgabenbehörde wirkt (z.B. ).

Eine inhaltliche Auseinandersetzung etwa im Vorlageantrag zu diesen Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung ist durch die Beschwerdeführerin nicht erfolgt; es wurden auch keine Beweisanträge gestellt.

Das Bundesfinanzgericht hat die Beschwerdeführerin mit Vorhalt vom ersucht, soweit möglich unter Anschluss von Belegen und/oder Bestätigungen konkrete Angaben zu den Fragen zu erstatten, wo sich das Fahrzeug in den gegenständlichen Zeiträumen Juli 2007 bis Dezember 2011 befunden hat und von wem es zu welchem Zweck verwendet wurde sowie, falls sich das Fahrzeug in den gegenständlichen Zeiträumen (auch) in Österreich befunden hat, ob dieses auch in das Ausland verbracht wurde, wann und aus welchen Gründen Fahrten in das Ausland stattfanden und ob sich das Fahrzeug jemals länger als einen Monat durchgehend in Österreich befunden hat.

Mit Schreiben vom führte die Beschwerdeführerin aus, man möge die Antworten aus ihrem Schreiben, das sie am beim Finanzamt Innsbruck eingereicht habe, entnehmen.

Dieses Schreiben vom lautet wie folgt:
„Ich habe eine mit ,,Erinnerung“ wegen angeblicher Nichtbezahlung der Kraftfahrzeugsteuer (KR) für den Zeitraum April bis Juni 2012 erhalten.
Ich teile Ihnen mit, dass seit die Kraftfahrzeugsteuer von meiner Versicherung bezahlt wird bzw. diese Steuer in meiner Kfz-Versicherung inkludiert ist.
Ich werde in Hinkunft daher auf solche Erinnerungen nicht mehr reagieren.“

Die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges unterliegt dann der Kraftfahrzeugsteuer, wenn es nach dem Kraftfahrzeuggesetz zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird. Bei der Bestimmung des dauernden Standortes kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird (). Es ist somit der Verwender zu bestimmen.

Laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister war die Beschwerdeführerin in Österreich vom bis sowie vom bis in folgenden Orten mit Nebenwohnsitzen gemeldet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Ort2
-
Ort3
-
Ort4
-
Ort5
-
Ort6
-
Ort7
-
Ort6
-
Ort7

Ab war bzw. ist die Beschwerdeführerin in folgenden Orten mit Hauptwohnsitzen gemeldet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Ort7
- laufend
Ort8

Nach ihren eigenen Angaben erzielte die Beschwerdeführerin in Deutschland im Zeitraum 2007 bis 2011 keine Einkünfte. Laut ihrem Abgabenkonto StNr. X liegen für diesen Zeitraum folgende Lohnzettel und Meldungen vor:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
A-Ges
-
A-Ges
-
A-Ges
-
B-Ges
-
C-Ges
-
D-Ges
-
Arbeitslosengeld
-
D-Ges
-
Arbeitslosengeld
-
D-Ges
-
C-Ges
-
Krankengelder
-
E-Ges
-
E-Ges
-
C-Ges
-
Arbeitslosengeld
-
E-Ges

Zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe ihren Hauptwohnsitz in Deutschland, A-Stadt, gehabt, wurde die Kopie eines deutschen Lichtbildausweises (Personalausweis) mit Ausstellungsdatum vorgelegt, wonach sich der „gegenwärtige“ Wohnsitz der Beschwerdeführerin in A-Stadt, A-Straße, befunden habe. Dazu ist allerdings zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin am mit Nebenwohnsitz in Ort2 gemeldet war und in einem Beschäftigungsverhältnis in Österreich stand. Zum Vorbringen, eine Meldebestätigung sei in Deutschland nicht notwendig bzw. würde es keine geben und es würde der vorgelegte Personalausweis eine solche ersetzen, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar Meldebescheinigungen des Magistrats der Stadt A-Stadt betreffend A.A., geb. x.x.1986, und B.B., geb. x.x.1989, nicht aber Meldebescheinigungen in eigener Sache vorgelegt hat. Auch das Vorbringen, sie habe das Fahrzeug in Ort1 gar nicht benötigt, geht ins Leere, weil die Beschwerdeführerin während des gegenständlichen Zeitraumes nicht in Ort1 gemeldet war und auch sonst kein Vorbringen zu einem Aufenthalt in Ort1 bzw. einer damit in Zusammenhang stehenden (Nicht‑)Verwendung des Fahrzeugs durch dritte Personen erstattet wurde. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Kinder mit Wohnsitz in Deutschland wären mit dem Auto gefahren. Auch diesbezüglich wurde – auch auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes zur Frage, wo sich dieses Fahrzeug von Juli 2007 bis Dezember 2011 befunden hat und von wem es zu welchem Zweck verwendet wurde – kein konkretes Vorbringen erstattet und wurden keine Nachweise vorgelegt; es wurde nicht einmal vorgebracht, ob diese Verwendung innerhalb oder außerhalb Österreichs stattgefunden hätte.

Seit ist die Beschwerdeführerin mit Hauptwohnsitzen in Österreich gemeldet. Zuvor (seit mit nur einer Unterbrechung) war sie mit Nebenwohnsitzen in Österreich gemeldet. Auch wenn sie bis „lediglich“ mit Nebenwohnsitzen in Österreich gemeldet war, so steht dem an behördlichen Nachweisen für einen Aufenthalt in Deutschland lediglich der Personalausweis der Beschwerdeführerin gegenüber, aus welchem aber kein Zeitraum für eine Meldung bzw. einen Aufenthalt in Deutschland ableitbar ist. Zudem bestanden auch zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Ausweises () ein Nebenwohnsitz und ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis in Österreich, wie überhaupt für einen weitaus überwiegenden Teil der gegenständlichen Zeiträume Beschäftigungsverhältnisse sowie auch Bezüge von Sozialleistungen in Österreich gegeben waren, während in Deutschland keine Einkünfte erzielt wurden. Es wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, auf welche Weise die Beschwerdeführerin, die in Österreich über ständige Wohnsitze verfügte und in dauerhaften Arbeitsverhältnissen stand, über einen mehrjährigen Zeitraum einen Mittelpunkt der Lebensinteressen im deutschen A-Stadt hätte bewerkstelligen können, zumal diese Stadt mehrere hundert Kilometer von Österreich entfernt liegt (z.B. Strecke Ort8 – A-Stadt ca. 540 km, Ort2 – A-Stadt ca. 700 km).

Da die gesetzliche Bestimmung des § 82 Abs. 8 KFG einen Gegenbeweis zur Standortvermutung fordert, ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vermutung des dauernden Standortes im Inland widerlegt ist. Gelingt der Nachweis des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht, muss die Behörde bei gegebenen Voraussetzungen für den vermuteten dauernden Standort im Inland nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen.

Aufgrund dieser Umstände gelangt das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass das Fahrzeug seitens der Beschwerdeführerin, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in den gegenständlichen Zeiträumen in Österreich hatte, in Österreich verwendet wurde. Die Beschwerdeführerin hat diese Standortvermutung nicht widerlegt.

Die Beschwerdeführerin hat auch nicht dargetan, dass zumindest monatliche Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland erfolgt wäre. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 unterbrochen worden wäre und die Frist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung neu zu laufen begonnen hätte.

Im Ergebnis hat damit in den gegenständlichen Zeiträumen Zulassungspflicht für das Fahrzeug bestanden, weshalb der Beschwerdeführerin die Kraftfahrzeugsteuer vorzuschreiben war. Die angefochtenen Festsetzungsbescheide ergingen somit zu Recht.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die angefochtenen Bescheide seien mangelhaft begründet worden, so ist darauf zu verweisen, dass die mangelhafte Begründung des Abgabenbescheides im Rechtsmittelverfahren saniert werden kann, was im gegenständlichen Fall erfolgt ist

Schließlich ist zum Beschwerdevorbringen betreffend Parteiengehör festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der eine Vorhaltswirkung entfaltenden Berufungsvorentscheidung sowie mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes hinreichend dazu angehalten wurde, ihre rechtlichen Interessen zu wahren. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Person, die einen Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu erbringen beabsichtigt, von sich aus initiativ und umfassend darzulegen hat, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten hat (). Wie oben bereits dargestellt, wurde weder entsprechendes Vorbringen erstattet noch wurden Beweise angeboten bzw. Beweisanträge gestellt.

Die gegenständlichen Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Entscheidungswesentlich war primär die Beweiswürdigung im Einzelfall. Im Übrigen folgt das Bundesfinanzgericht bei der Beurteilung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht betreffend widerrechtlicher Verwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 135 Abs. 27 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
widerrechtliche Verwendung
Verweise





ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100703.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at