Unzulässiges Lagern von aufbereiteten Baurestmassen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/4200142/2016-RS1 | Demzufolge unterliegt auch ein Lagern in einer kürzeren als in § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b ALSaG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorliegen. |
Folgerechtssätze | |
RV/4200142/2016-RS1 | wie RV/7200150/2014-RS1 Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen, wozu auch deren Lagerung zu zählen ist, die der Rechtsordnung widerspricht, priviligieren wollen, indem er die Lagerung von Abfällen zur Beseitigung bis zu einem Jahr und die Lagerung von Abfällen zur Verwertung bis zu drei Jahren von der Beitragspflicht ausgenommen habe. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1 und die weiteren Senatsmitglieder R2, B1 und B2 im Beisein der Schriftführerin S in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02492/6/2015, betreffend Altlastenbeitrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02493/6/2015, wurden für den Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 201 Abs.1, Abs.2 Z.3 und Abs.4 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 4 Z.3, § 6 Abs.1 Z.1 lit.b und § 7 Abs.1 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) Altlastenbeiträge für das erste Quartal 2012 in Höhe von € 671,60 und für das zweite Quartal 2012 (offensichtlicher Schreibfehler 2013) in Höhe von € 671,60 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. von der Firma A-GmbH 145,80 Tonnen Recyclingmaterial (Betonbruch 0/70) erworben habe. Das Material sei auf mehreren Grundstücken in der KG B. und der KG C. zwischengelagert worden, ohne dass die hiefür erforderlichen Bewilligungen vorgelegen wären.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem Recyclingmaterial nicht mehr um Abfall handle. Gemäß § 5 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) ende die Abfalleigenschaft von Altstoffen, wenn diese zur unmittelbaren Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten (zB Schotter oder Grobschlag) verwendet werden. Zudem sei das Material qualitätsgesichert im Sinne des § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60279/2016, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Altstoff im Sinne des § 5 Abs.1 AWG so lange als Abfall anzusehen sei, bis er einer zulässigen Verwertung zugeführt werde. Die Beitragspflicht sei aber wegen unzulässigen Lagerns entstanden und zeitlich somit vor einer zulässigen Verwertung des Materials. Der Bf. habe im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit im ersten Halbjahr 2012 Abfälle gesammelt und auf verschiedenen Parzellen zwischengelagert, ohne im Besitz der dafür erforderlichen gewerberechtlichen Bewilligung (Zwischenlager für mineralische Baurestmassen) und der Erlaubnis des Landeshauptmannes gemäß § 24a AWG zur Sammlung und Behandlung von Abfällen gewesen zu sein.
Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Der Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Fällung der Entscheidung durch den Senat.
In der mündlichen Verhandlung vom verwies der Bf. auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, der Vertreter des Zollamtes Klagenfurt Villach gab keine Erklärung ab.
Sachverhalt:
Zwischen Jänner und Mai 2012 erwarb der Bf., ein Einzelunternehmer, dessen Geschäftsbereich kleinere Bauaufträge im Außenbereich von Privathaushalten umfasst, insgesamt 145,80 Tonnen Betonbruch 0/70 bei der Firma A-GmbH (Sammelrechnung vom , Nr. 11111).
Das Recyclingmaterial lagerte der Bf. zum Teil auf den Parzellen Nrn. 2222 (B. 187) und 3333, KG B., und auf der Parzelle Nr. 4444 der KG C.. Sämtliche Liegenschaften sind als Bauland gewidmet. In B. 187 befindet sich auch die Betriebsstätte des Bf., wo auch ein Teil des Materials als Frostkoffer verfüllt wurde.
Die erworbenen Recycling-Baustoffe wurden in der Folge im Laufe des Jahres 2012 auf diversen Kleinbaustellen im Ausmaß von 0,5 m³ bis 10 m³ als Frostkoffermaterial verwendet.
Der Bf. verfügt über keine Erlaubnis des Landeshauptmannes von Kärnten gemäß § 24a AWG zum Sammeln und/oder Behandeln von Abfällen, eine Anzeige an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft über die Errichtung eines Zwischenlagers für Recycling-Baustoffe auf den genannten Grundstücken erfolgte nicht.
Beweiswürdigung:
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere die Rechnung der Firma A-GmbH vom , Nr. 11111, und die Stellungnahmen des Bf. vom und . Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 201 Abs.1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß Abs.2 Z.3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.
Gemäß § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.
Gemäß § 2 Abs.1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, 1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung oder Behandlung erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.
Gemäß § 2 Abs.4 lit.b AWG sind „Altstoffe“ im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.
Gemäß § 2 Abs.7 Z.4 lit.b AWG gelten Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, nicht als Deponien.
Gemäß § 15 Abs.3 AWG dürfen Abfälle außerhalb von 1. hiefür genehmigten Anlagen oder 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden, Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Gemäß § 5 Abs.1 AWG gelten Altstoffe, s oweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt, so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.
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Gemäß § 2 Abs.6 Z.3 AWG ist „Abfallsammler“ im Sinne dieses Bundesgesetzes jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere a) abholt, b) entgegennimmt oder c) über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt. Gemäß § 2 Abs.6 Z.4 AWG ist „Abfallbehandler“ jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt. Gemäß § 24a Abs.1 erster Satz AWG bedarf, wer Abfälle sammelt oder behandelt, einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. |
Gemäß § 32 Abs.1 Z.7 GewO steht Gewerbetreibenden auch das Recht auf das Sammeln und Behandeln von Abfällen zu; abfallrechtliche Regelungen bleiben hievon unberührt.
Gemäß § 46 Abs.2 Z.1 GewO hat der Gewerbeinhaber den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte anzuzeigen.
Gemäß § 74 Abs.1 GewO ist unter einer Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
Gemäß § 74 Abs.2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs.1 Z.4 lit.g angeführten Nutzungsrechte, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3. …, 4. …, 5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa ; , 2008/07/0182; , Ra2016/05/0012) ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat. Das verfahrensgegenständliche Abbruchmaterial (Betonbruch 0/70), welches der Bf. von der Firma A-GmbH erworben hat, stammt von verschiedenen Baustellen. Nach der Lebenserfahrung will sich ein Bauherr oder Bauführer bei der Realisierung von Bauvorhaben des angefallenen Abbruchmaterials entledigen, um beim weiteren Bauvorhaben durch das Material nicht behindert zu werden (subjektiver Abfallbegriff, vgl. ). Bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft reicht es, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (). Zudem weisen Baurestmassen ein erhöhtes Schadstoffpotential im Vergleich zu Primärrohstoffen auf, die eine Sammlung, Lagerung und Behandlung des Abfalls erforderlich machen (objektiver Abfallbegriff).
Für die Feststellung, dass es sich bei der Sache um Abfall iSd § 2 Abs.1 AWG handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff oder der objektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen ist. Da im gegenständlichen Fall der subjektive Abfallbegriff zweifellos erfüllt ist, handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen gebrochenen Baurestmassen um Abfall iSd § 2 Abs.1 Z.1 AWG bzw. § 2 Abs.4 ALSAG.
Gemäß § 5 Abs.1 AWG gelten Altstoffe grundsätzlich so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann von einem Altstoff im Sinne des § 2 Abs.4 Z.1 und des § 5 Abs.1 AWG nur dann gesprochen werden, wenn die Abfälle einer nachweislichen zulässigen Verwertung zugeführt werden, die wiederum zur Voraussetzung hat, dass die betreffende Sache für den beabsichtigten Zweck unbedenklich einsetzbar ist und keine umweltrelevanten Schutzgüter durch die Verwertungsmaßnahme beeinträchtigt werden (). Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten führt somit nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei. Dies bewirkt erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bewirkt eine Verwendung „unmittelbar als Substitution ().
Der Bf. hat das verfahrensgegenständliche Material vorerst auf den Grundstücken Nr. 2222 und 3333, KG B., und Parzelle Nr. 4444, KG C., zwischengelagert und erst in der Folge einer Verwertung (Verfüllung von Geländeunebenheiten, Vornahme einer Geländeanpassung) zugeführt. Zum Zeitpunkt der Zwischenlagerung handelte es sich daher noch zweifellos um Abfälle.
Gemäß § 2 Abs.5 Z.5 AWG gilt die Verfüllung als sonstige Verwertung von Abfällen und somit als Abfallbehandlung im Sinne des AWG (§ 2 Abs.5 Z.1). Gemäß § 2 Abs.6 Z.3 AWG ist eine Person, die Abfälle abholt oder entgegennimmt „Abfallsammler“ im Sinne des AWG. Gemäß § 24a AWG bedarf, wer Abfälle sammelt oder behandelt, einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann; über eine solche Erlaubnis hat der Bf. aber nicht verfügt. Der Bf. hätte zudem gemäß § 17 Abs.1 AWG als Abfallbesitzer fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle führen müssen.
Im Übrigen ist ein Zwischenlager gemäß AWG (§ 2 Abs.7 Z.4) eine zeitlich begrenzte, behördlich genehmigte Fläche, auf der mineralische Abbruchmaterialien aber auch Recycling-Baustoffe für eine bestimmte Zeit gelagert werden können. Abfälle dürfen dabei gemäß § 15 Abs.3 AWG außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Orten nicht gelagert werden. Der geeignete Ort muss auf seine Tauglichkeit geprüft werden. Die Prüfung beinhaltet die Untergrundverhältnisse, die Oberflächenentwässerung, Staubbelastung sowie die Zu- und Abfahrtswege. Es muss sichergestellt werden, dass es durch die zeitweilige Lagerung zu keinen Beeinträchtigungen, insbesondere des Wassers, kommt. Gemäß der Rechtsprechung des VwGH (, 2009/07/0154) gilt diese Bestimmung für jede Lagerung von Abfällen, auch für Lagerungen von Abfällen über nur kurze Zeiträume.
Der Bf. hätte die Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten (Parzelle Nr. 3333, KG B. und Nr. 4444, KG C.) gemäß § 46 Abs.2 Z.1 GewO anzeigen und der Gewerbebehörde Unterlagen über die erwarteten Abfallarten und die zwischenzulagernde Menge an Recycling-Baustoffen einreichen müssen. Eine Bewilligung des Lagerplatzes als Betriebsanlage durch die Gewerbebehörde ist in den Fällen des § 74 Abs.2 GewO und daher zur Berücksichtigung der Nachbarrechte und zum Schutz des Grundwassers erforderlich.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (u.a. , 2010/07/0218; , 2011/17/0132) zur Lagerung von Abfällen ausgeführt, ging der Gesetzgeber des ALSAG davon aus, dass eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht voraussetzt, dass alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) für eine Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen müssen. Dem Gesetzgeber des ALSAG kann nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen – wozu auch deren Lagerung zu zählen ist –, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen habe. Demzufolge unterliegt auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 3 Abs.1 Z.1 lit.b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorliegen.
Wie bereits ausgeführt, hatte der Bf. keine Erlaubnis gemäß § 24a AWG als Abfallsammler oder Abfallbehandler tätig zu sein und hat zudem die Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit in weiteren Betriebsstätten nicht gemäß § 46 Abs.2 Z.1 GewO der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft angezeigt bzw. um Bewilligung einer Betriebsanlage gemäß § 74 ff. GewO angesucht, sodass nicht alle Bewilligungen bzw. Anzeigen oder Nichtuntersagungen vorlagen.
Die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Lagerungen (bzw. Zwischenlagerungen) der gegenständlichen Baurestmassen eine beitragspflichtige Tätigkeit des Ablagerns von Abfällen im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG darstellen, begegnet somit keinem Einwand.
Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgte in Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände. Unter dem Begriff Zweckmäßigkeit ist ua. das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verstehen. Billigkeitsgründe wurden von der Bf. nicht geltend gemacht.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 3 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 § 24a Abs. 1 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.4200142.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at