Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.09.2018, RV/7500287/2018

Verschulden an der Verkürzung der Wiener Vergnügungssteuer mit der Begründung bestritten, sich eines qualifizierten Erfüllungsgehilfen (Steuerberater) für die Erledigung der steuerlichen Belange bedient zu haben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat in der Verwaltungsstrafsache gegen N.N., Adresse1, vertreten durch  Mag. Monika KEKI-ANGERMANN, Rechtsanwältin, Landesgerichtsstraße 16/10, 1010 Wien, wegen der Verwaltungsübertretungen der Verkürzung der Wiener Vergnügungssteuer gemäß §  17 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes 2005 - VGSG, LGBI. für Wien Nr. 56/2005, in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 45/2013, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom  gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, als Abgabenstrafbehörde vom , GZ1 , am in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigerin, des Behördenvertreters A.R. und der Schriftführerin C.D. zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, als Abgabenstrafbehörde vom , GZ1 u.a. wurde der nunmehrige Beschwerdeführer N.N. (in der Folge kurz Bf. genannt) für schuldig erkannt, er habe es

1) Zahl: GZ1
als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH unterlassen, in
Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Oktober 2014 im Betrag von € 2.590,17, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. 

2) Zahl: GZ2
als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH unterlassen, in
Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat November 2014 im Betrag von € 3.036,45. fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. 

3) Zahl: GZ3
als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH unterlassen, in
Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Dezember 2014 im Betrag von € 2.978,06, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. 

4) Zahl: GZ4
als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH unterlassen, in
Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Jänner 2015 im Betrag von € 2.855,43, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten.

5) Zahl: GZ5
als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH unterlassen, in
Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Februar 2015 im Betrag von € 2.644,37, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten.

6) Zahl: GZ6
als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH unterlassen, in
Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat März 2015 im Betrag von € 2.635,23, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. 

7) Zahl: GZ7
als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH unterlassen, in
Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat April 2015 im Betrag von € 2.852,12, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum 21 .03.2016 einzubekennen und zu entrichten. 

8) Zahl: GZ8
als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH unterlassen, in
Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Mai 2015 im Betrag von € 2.107,34, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. 

9) Zahl: GZ9
als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH unterlassen, in
Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Juni 2015 im Betrag von € 1.407,63, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. 

10) Zahl: GZ10
als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH unterlassen, in
Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Juli 2015 im Betrag von € 1.841,67, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten.

11) Zahl: GZ11
als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH unterlassen, in
Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat August 2015 im Betrag von € 2.593,17, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten. 

12) Zahl: GZ12
als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH unterlassen, in
Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat September 2015 im Betrag von € 2.173,89, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten.

13) Zahl: GZ13
als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH unterlassen, in
Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Oktober 2015 im Betrag von € 2.854,40, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten.

14) Zahl: GZ14
als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH unterlassen, in
Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat November 2015 im Betrag von € 2.624,41, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten.

15) Zahl: GZ15
als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH unterlassen, in
Wien die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) für den Monat Dezember 2015 im Betrag von € 3.375,13, fällig gewesen am 15. Tag des Folgemonates, bis zum einzubekennen und zu entrichten.

Er habe dadurch die Verwaltungsübertretung der Verkürzung der Vergnügungssteuer gemäß §  19 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 - VGSG, LGBI. für Wien Nr. 56/2005, in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 45/2013, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes in den oben genannten Zeiträumen mit dem oben genannten Betrag begangen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Bf.  gemäß § 19 Abs. 1 Wiener Vergnügungssteuergesetzes 2005 folgende Strafen verhängt:
ad 1.)
Geldstrafe von € 900,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden,
ad 2.)
Geldstrafe von € 1.060,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden,
ad 3.)
Geldstrafe von € 1.040,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden,
ad 4.)
Geldstrafe von € 1.000,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag,
ad 5.)
Geldstrafe von € 920,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag,
ad 6.)
Geldstrafe von € 920,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag,
ad 7.)
Geldstrafe von € 1.000,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag,
ad 8.)
Geldstrafe von € 740,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden,
ad 9.)
Geldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden,
ad 10.)
Geldstrafe von € 640,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden,
ad 11.)
Geldstrafe von € 910,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag,
ad 12.)
Geldstrafe von € 760,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden,
ad 13.)
Geldstrafe von € 1.000,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag,
ad 14.)
Geldstrafe von € 920,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag,
ad 15.)
Geldstrafe von € 1.180,00, falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden.

Ferner habe der Bf. gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
ad 1.) € 90,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag(Strafe/Kosten) betrage daher € 990,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
ad 2.) € 106,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher € 1.166,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
ad 3.) € 104,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher € 1.144,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
ad 4.) € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher € 1.100,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
ad 5.) € 92,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher € 1.012,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
ad 6.) € 92,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher € 1 ‚012,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
ad 7.) € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher € 1.100,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
ad 8.) € 74,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher € 814,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
ad 9.) € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher € 550,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
ad 10.) € 64,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher € 704,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
ad 11.) € 91 ‚00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher € 1.001 ‚00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
ad 12.) € 76,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher € 836,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
ad 13.) € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher € 1.100,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
ad 14.) € 92,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher € 1.012,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
ad 15.) € 118,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher € 1.298,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die X-GmbH hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 — VGSG, in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 45/2013, würden im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen (darunter auch Publikumstanzveranstaltungen) einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes unterliegen.

Gemäß § 13 Abs. 1 VGSG sei der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes sei jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt werde.

Gemäß § 17 Abs. 1 VGSG habe der Unternehmer dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten.

Auf Grund des § 9 Abs. 1 VStG sei der Bf. als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die steuerpflichtige Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.

Der Sachverhalt der ihm zur Last gelegten Übertretungen sei durch die Revision vom , die Rechtfertigung und den Kontostand unbedenklich erwiesen und vorgehalten worden.

Anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung sei zunächst auf einen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Magistratischen Bezirksamtes verwiesen worden, wonach eine Personenanzahl von 120 festgelegt worden sei und sich erst aufgrund von Recherchen herausgestellt habe, dass dieser Bescheid nicht mehr aktuell
sei. Im Jahr 2004 oder 2005 wäre eine neuerliche Genehmigung seitens der Vorpächter (Tanzlokal Veranstaltungs GmbH) erwirkt worden, welche dem Verpächter nicht bekanntgegeben worden sei. Später sei ergänzt worden, dass eine Selbstanzeige erstattet worden sei.

Diesen Ausführungen sei Folgendes entgegen zu halten:
Der Verweis auf die Betriebsanlagenbescheide, mit welchen Personenzahlen für die Veranstaltungsräumlichkeiten festgelegt worden sei, sei für die angelasteten Verkürzungen insoweit unbeachtlich, als die Vergnügungssteuerpflicht an sich unstrittig gewesen sei: die Veranstaltungen seien angemeldet gewesen und es seien auch regelmäßig Erklärungen gelegt worden. Die Verkürzungen seien vielmehr darauf zurückzuführen, dass übersehen worden sei, auch die Konsumationen zu versteuern; dies werde auch in der Selbstanzeige so dargestellt: "Erst im Zuge der Prüfung wurden wir vom Prüfer aufgeklärt, dass auch die Umsätze aus dem Getränkeverkauf der Vergnügungssteuer zu unterziehen sind." Damit sei unter einem klargestellt, dass die Selbstanzeige erst nach Entdeckung der Übertretungen verfasst und abgegeben worden sei; sie habe sohin keine strafbefreiende Wirkung mehr entfalten können.
Aufgrund der Aktenlage sei es als erwiesen anzusehen, dass der Bf. der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erklärung und zur Zahlung der Vergnügungssteuer nicht fristgerecht nachgekommen sei und damit zumindest fahrlässig gehandelt habe.

Gemäß § 19 Abs. 1 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 45/2013 seien Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens EUR 21.000 verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 42.000 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sei eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Für die Strafbemessung sei zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend gewesen.

Als erschwerend sei kein Umstand zu werten gewesen. Bei der Strafbemessung sei aber auch zu berücksichtigen gewesen, dass dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute komme. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. seien gemäß seinen Angaben berücksichtigt worden.

Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

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Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom , mit welcher dessen ersatzlose Aufhebung und die Einstellung der in diesem genannten Verfahren bzw. in eventu beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids (zu den genannten GZ) an die belangte Behörde, die MA 6, den Magistrat der Stadt Wien, zurückzuverweisen;
bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zu den genannten Geschäftszahlen dahingehend abändern, dass die Strafhöhe herabgesetzt (bzw. allenfalls mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden) werde.

Weiters stelle der Bf. an die belangte Behörde den Antrag, gegebenenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorzunehmen. 

Zum Sachverhalt bringt der Bf. vor, er habe dafür Sorge getragen, dass die X-GmbH in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten, sowie in Buchhaltung und Lohnverrechnung bestmöglich und professionell vertreten sei. Dies, um Fehler in diesen Bereichen hintanzuhalten und eine unrichtige Abgabeabfuhr oder andere Rechtswidrigkeiten in diesen Fachgebieten auszuschließen.

Dieser Materienbereich sei für einen Nichtfachmann sehr komplex und es könne daher durch unverschuldete Unwissenheit leicht ein Fehler unterlaufen, der dann zu unangenehmen Folgen, wie Verwaltungsstrafen und anderem führe.

Aus diesem Grunde sei mit der ständigen Betreuung der buchhalterischen sowie steuer- und abgabenrechtlichen Angelegenheiten der X-GmbH der Steuerberater C.D. beauftragt gewesen.

Alle von der X-GmbH selbst zu ermittelnden Abgaben, wie in concreto auch die Vergnügungssteuer (Publikumstanz) seien von diesem Steuerberater errechnet und die zu zahlenden Beträge an den Bf. mitgeteilt worden.

Die X-GmbH sei keine einzige Zahlung, die ihr von ihrem Steuerberater zur Zahlung an die entsprechenden Behörden - wie hier die Abgabenbehörde MA 6 - vorgeschrieben worden sei, schuldig geblieben oder sei damit in Verzug geraten.

Der Bf. als damaliger ( - ) handelsrechtlicher Geschäftsführer der X-GmbH habe mit Beauftragung des Steuerberaters dafür Sorge getragen, dass die für einen Laien sehr fehleranfälligen Selbstberechnungen durch einen Professionisten vorgenommen worden seien und er habe penibel darauf geachtet, dass die vom Professionisten errechneten Zahlbeträge auch tatsächlich pünktlich und vollständig regelmäßig entrichtet worden seien.

Der beauftragte Steuerberater habe die hier gegenständliche Vergnügungssteuer für den hier gegenständlichen Zeitraum allerdings von einer unrichtigen Bemessungsgrundlage gerechnet. Er habe als Bemessungsgrundlage für die zu entrichtende Gemeindeabgabe (Publikumstanz/Vergnügungssteuer) lediglich Eintrittsgelder und Garderobengelder herangezogen. Die Umsätze aus dem Getränkeverkauf habe er jedoch in dieser Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt. Die Selbstberechnung der Vergnügungssteuer sei daher mit dem Mangel der unrichtigen Bemessungsgrundlage behaftet.

Der Bf. habe sich regelmäßig darauf verlassen, dass die vom Steuerberater zur Zahlung der Vergnügungssteuer errechneten Summen korrekt seien. Es habe ihm auch nicht auffallen können, dass die Bemessungsgrundlage inkorrekt gewesen sei, zumal er eben für genau diese Detailerhebung und Berechnung einen Professionisten beauftragt habe. Es habe sich keineswegs so verhalten, dass dem Bf. der Umstand der unrichtigen Bemessungsgrundlage hätte auffallen müssen.

Am sei eine Außenprüfung (GPLA-Prüfung) der X-GmbH erfolgt. Der GPLA-Prüfung habe auf den Umstand der unrichtigen Bemessungsgrundlage hingewiesen und erklärt, dass auch Umsätze aus dem Getränkeverkauf und von Tischreservierungen in die Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer mit einzubeziehen wären.

In diesem Sinne sei der Bf. manuduziert worden, eine Selbstanzeige zu erstatten. Der Bf. sei von der GPLA-Prüfung genau angeleitet worden, die Selbstanzeige richtig auszuformulieren. Aufgrund dieser Erkenntnisse und der mit Hilfe des GPLA-Prüfers getätigten Selbstanzeige habe sich der Bf. umgehend um eine korrekte Nachverrechnung bemüht. Bei Abschluss der Prüfung am habe sich für den Zeitraum November 2014 bis Dezember 2015 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 38.469,47 ergeben. Aufgrund der Höhe dieses Betrags habe der Bf. eine Ratenzahlungsmöglichkeit beantragt, um die geschuldeten Abgaben so rasch wie möglich tilgen zu können.

Das Ratenansuchen (Ansuchen um Zahlungserleichterung) sei im Abschlussbericht der GPLA-Prüfung vom festgehalten worden. Der Bf. habe noch am Tag des Abschlussberichts, sohin am sofort beim Prüfer eine Baranzahlung in Höhe von EUR 3.500,00 geleistet.

Der Bf. habe dafür gesorgt, dass die Raten pünktlich und vollständig binnen eines Jahres bezahlt worden seien.

Die Vergnügungssteuer sei jedoch auch vor und während des Prüfungszeitraums im Jahr 2016 (Jänner bis März) unrichtig vom Steuerberater der X-GmbH berechnet worden und der Bf. habe auch für den Zeitraum Jänner bis März 2016 eine Selbstanzeige erstattet, wobei er EUR 1.500,00 am Tag der Abschlussprüfung für diesen Zeitraum zum in bar beim Prüfer sofort bezahlt habe. Der diesbezüglich festgestellte Abgabenaußenstand von EUR 931,47 sei umgehend von der X-GmbH berichtigt worden.

Trotz durch den GPLA-Prüfung angeleiteter Selbstanzeige und vollständiger Entrichtung der gewährten Ratenzahlungen für die offenen Abgabenlasten sei der gegenständliche und bekämpfte Strafbescheid zu den im Rubrum genannten Geschäftszahlen vom erlassen worden.

Der hier bekämpfte Bescheid leide am Mangel der Rechtswidrigkeit seines Inhalts und der Bf. erblicke auch einen Verfahrensmangel.

Gegen diesen Bescheid sei die Bescheidbeschwerde statthaft. Es liege eine Verletzung von Rechten des Bf. (der X-GmbH und deren aktuellem GF) vor.

Der Bf. sei in seinem Recht verletzt, Verwaltungsstrafen in Abgabensachen, die schuldhaftes Verhalten voraussetzen, vorsorglich gegen sich ausschalten zu können, indem er professionelle, sachverständige Spezialisten (Steuerberater) beauftragt habe. Der Fahrlässigkeitstatbestand der zugrunde liegenden Verwaltungsstrafen im Sinne des hier anzuwendenden Veranstaltungsgesetzes („hat zumindest fahrlässig die Vergnügungssteuer nicht abgeführt"); treffe den Bf. nicht, weil er, um die Fahrlässigkeit auszuschalten, explizit einen Fachmann beauftragt habe. Eine Überprüfung des Fachmanns, den man extra dafür beauftragt habe, komplexe Sachverhalte zu prüfen, überspanne allfällige Nachprüfungspflichten. Dem Bf. sei im konkreten Fall keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Er habe alles erdenklich Mögliche getan, um Fehlerquellen auszuschließen. Mit dem Fehler des Steuerberaters habe der Bf. nicht rechnen können und es sei ihm daher auch nicht möglich gewesen, aufgrund der hohen fachlichen Spezialität des vorliegenden Problems (das scheinbar nicht mal der Steuerberater erkannt habe) auch den Fehler des Steuerberaters zu bemerken. Dem Bf. sei daher kein Verschulden anzulasten, weil er einen professionellen Fachmann (Steuerberater) beauftragt habe, die Abgabenberechnung vorzunehmen, um allfällige Fehler explizit auszuschließen.

Darüber hinaus sei der Bf. in seinem Recht verletzt, die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige im Sinne des § 29 Finanzstrafgesetzes für sich gelten lassen zu können. Diesbezüglich habe der GPLA-Prüfer im Sinne der GPLA-Prüfungs-Richtlinie die Betroffenen korrekt anzuleiten, wie eine Selbstanzeige vorzunehmen sei; all dies noch vor Prüfbeginn. Im Vertrauen auf die korrekte Anleitung des GPLA Prüfers und im Vertrauen auf die erklärte Rechtsfolge der strafbefreienden Wirkung aufgrund der Selbstanzeige, habe der Bf. sodann die Selbstanzeige erstattet. Es sei daher rechtsmissbräuchlich, wenn diese Selbstanzeige nunmehr dafür herangezogen wird, nach pünktlicher, korrekter und vollständiger Zahlung der Abgabenschulden doch noch Verwaltungsstrafen über den Bf. (die X-GmbH ) zu verhängen.

In diesem Zusammenhang sei der Bf. auch in seinem subjektiven Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

Der Bf. führe dazu folgende rechtliche Erwägungen aus:

Zum Tatbestandselement der Fahrlässigkeit der Verursachung der Abgabenschuld:

Eine Fahrlässigkeit des Bf. sei nicht gegeben. Die Tatbestandsvoraussetzung einer Bestrafung wegen nicht entrichteter Abgaben nach dem Veranstaltungsgesetz liege daher nicht vor. Fahrlässiges Handeln setze voraus, dass die handelnde Person mit Sorglosigkeit gehandelt habe. Gerade dies sei im konkreten Fall nicht gegeben. Der Bf. habe einen Fachmann zur Berechnung der Abgabenschulden beauftragt, damit Sachverhalte der inkorrekten Abgabenentrichtung hintangehalten würden. Eine Fehlerüberprüfung eines solchen Fachmanns sei nur dann zumutbar, wenn der Fehler offenkundig seien und auffallen hätten müssen. Aufgrund der Komplexität der Bemessungsgrundlagen und Berechnung der hier abzuführenden Abgaben habe der Bf. einen Fachmann beauftragt, um eben gerade solche Fehler auszuschließen. Der Fehler des beauftragten Steuerberaters könne dem Bf. im konkreten Fall nicht zum Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden.

Es fehle daher das Verschuldenselement der Fahrlässigkeit, weshalb die nun hier verhängte Verwaltungsstrafe mangels Tatbestandssubstrat entfallen müsse.

Die Prüfpflichten eines Geschäftsführers dürften keineswegs überspannt werden.

Der VwGH führte im Zusammenhang der Überspannung von Prüfpflichten im Falle eines Geschäftsführerwechsels (Haftung für Altlasten des Vor-Geschäftsführers) in aus, dass eine Überspannung von Prüfpflichten des Geschäftsführers vorliege, wenn er die Buchhaltung dahingehend zu überprüfen habe, ob diese tatsächlich korrekt und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend geführt worden sei. Es sei im Sachverhalt dieser Entscheidung auch kein Hinweise vorgelegen, aus dem der Geschäftsführer schließen hätte können, dass die Steuererklärungen oder (bei Selbstbemessungsabgaben) die Selbstberechnungen der zu entrichtenden Abgaben unrichtig gewesen wären (ARD 2014/17, ecolex 2014, 645).

Der Bf. sehe daher auch im konkreten Fall kein fahrlässiges Handeln seinerseits, zumal eine Überprüfung des beauftragten Steuerberaters seine eigenen Kontrollpflichten bei weitem überspannen würde.

Die hier angewandten Haftungsbestimmungen seien - wie jede abgabenrechtliche Haftung - Ermessensnormen. Es liege daher - selbst bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale - im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie den Geschäftsführer tatsächlich in Anspruch nehme. Ermessensentscheidungen seien nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Wiewohl hier eine in concreto eine Verschuldenshaftung normiert sei und für die Haftungsinanspruchnahme grundsätzlich bereits leichte Fahrlässigkeit ausreiche, sei es mittlerweile doch hM, dass der Verschuldensgrad (obwohl er schon Tatbestandselement sei) auch im Rahmen der behördlichen Ermessensübung zu berücksichtigen sei.

Zur Selbstanzeige:
Nach den Vorschriften der GPLA-Richtlinien habe der Prüfer Betroffenen die Möglichkeit zur Erstattung einer Selbstanzeige zu geben und ihn auf deren Folgen hinzuweisen (Punkt 9.2.2 Abs. 1 der GPLA-Richtlinien).
Im konkreten Fall sei der Bf. von der GPLA-Prüfung angeleitet worden, eine Selbstanzeige zu erstatten, damit in weiterer Folge die Straffreiheit eintrete. Es sei auch eine Abzahlung in Raten von der Behörde gewährt, um die Chance auf die Straffreiheit im Sinne des § 29 Finanzstrafgesetzes erlangen zu können.

§ 29 Finanzstrafgesetz regle Folgendes:
Die Selbstanzeige sei bei der örtlich und sachlich zuständigen Abgabenbehörde einzubringen. => wie in concreto.

Die offen gelegten Abgaben, welche zu Unrecht nicht einbezahlt worden seien, seien sofort zu entrichten. Ausnahme: Gleichzeitig mit der Selbstanzeige werde ein Raten- und Stundungsansuchen übergeben => wie in concreto.

Die Abgabenbehörde könne einen Zahlungsaufschub von längstens 2 Jahren gewähren. => in concreto sei die Abgabenschuld binnen 1 Jahres vollständig getilgt worden.

Die Selbstanzeige wirke nur strafbefreiend für jene Personen, die in der Selbstanzeige angeführt seien. => Der vorliegende Verwaltungsstrafbescheid sei gegen den Bf. gerichtet, der auch in der Selbstanzeige als Anzeigenleger ausgewiesen gewesen sei.

Der Bf. habe daher im Sinne der Anleitung des GPLA Prüfers alles erdenklich Notwendige getan, damit in weiterer Folge keine Verwaltungsstrafe gegen ihn erhoben werde. Zuwider dieser Anleitung, nach Abzahlung der gewährten Ratentilgung, habe die Behörde nunmehr das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf. überraschend eingeleitet.

Der Beschwerdeführer erblicke einen groben Verfahrensmangel, weil ihm im Zuge der GPLA-Prüfung erklärt worden sei, er möge eine Selbstanzeige erstatten und rasch die Abzahlung der Abgabenschuld veranlassen, um in den Genuss der strafbefreienden Wirkung zu kommen.

Nun stelle sich die Situation für den Bf. vollkommen anders dar und er habe überraschend den hier bekämpften Strafbescheid erhalten.

Selbst wenn man von der Mängelfreiheit des gegenständlichen Verfahrens und der Berechtigung des Strafbescheids dem Grunde nach ausgehen möchte, so seien die verhängten Verwaltungsstrafen jedenfalls der Höhe nach zu hoch bemessen. Die Milderungsgründe: Unterstützung bei der Aufklärung des Sachverhalts aufgrund einer erfolgten Selbstanzeige, die umgehende Nachzahlung der Abgabenschuld sowie der zu vernachlässigende Fahrlässigkeitsvorwurf aufgrund der Beauftragung eines Steuerberaters seien allesamt Gründe, die verhängten Verwaltungsstrafen gelinder anzusetzen, ja sogar allenfalls mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden.

Außerdem sei diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Vergnügungssteuer, die im gegenständlichen Sachverhalt zu tragen komme, seit nicht mehr existent sei; sohin die gesetzlichen Grundlagen dafür ab diesem Zeitpunkt gänzlich aufgehoben worden seien.

Aus lediglich anwaltlicher Vorsicht werde die Verjährung (insbesondere Strafbarkeit und Verfolgung) eingewendet.

Der Vollständigkeit halber gebe der Bf. auch noch zu seinen Einkommensverhältnissen an, dass er für zwei minderjährige Kinder sowie seine Ehefrau unterhaltspflichtig sei und pro Monat etwa EUR 1.200,00 (netto) ins Verdienen bringe.

Die hier verhängten Verwaltungsstrafen würden allesamt eine Höhe erreichen, die geeignet sei, die wirtschaftliche Existenz des Bf. massivst zu gefährden.

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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vom brachte der Bf. ergänzend vor, er habe sich bemüht keine Fehler bei der Meldung und Entrichtung der Vergnügungssteuer zu machen, zu deren Berechnung er die Steuerberatungskanzlei C.D. beauftragt habe und er habe auf die Richtigkeit der Berechnungen des Steuerberaters vertraut. Nachträglich, im Zuge der Prüfung, habe sich herausgestellt, dass diese Berechnungen unrichtig gewesen seien.

Es werde auch darauf verwiesen, dass gemäß § 8 Abs. 4  Wiener Vergnügungssteuergesetz für Veranstaltungen unter 200 Personen ein Befreiungstatbestand normiert und der Bf. von einer Betriebsbewilligung von 150 Personen ausgegangen sei. In Zeiträumen vor seiner Geschäftsführung sei diese Genehmigung auf 250 Personen erweitert worden und der Bf. habe vom vorangengangen Geschäftsführer bzw. vom Masseverwalter bzw. auch seitens des Magistrates keine Informationen über die Ausweitung dieser Genehmigung erhalten.

Zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gab der Bf. an, als Koch monatlich € 900 netto zu verdienen, sorgepflichtig für 2 Kinder (15 und 11 Jahre alt) und Eigentümer einer mit Krediten belasteten Wohnung (Ratenzahlung) und eines kleinen defekten Auto's zu sein, dessen Reparatur er sich nicht leisten könne.

Er habe zum ersten Mal so ein Lokal betrieben und sich in steuerlichen Belangen nicht gut ausgekannt, weswegen er alle Unterlagen seinem Steuerberater zur Berechnung übergeben habe. Dazu habe er monatliche die Belege/Losungsaufstellungen dem Steuerberater gegeben. Alle Getränkeumsätze seien dem Steuerberater übermittelt worden. Sämtliche Belege habe er an den Steuerberater weitergeleitet. Dieser habe auf Basis der übermittelten Baraufzeichnungen und Belege die Buchhaltung erstellt und die Umsatzsteuer bzw. auch die Vergnügungssteuer monatlich berechnet. Die Beträge, die der Steuerberater dem Bf. bekannt gegeben habe, habe er alle beglichen.

Der Zeuge D.E., informierter Vertreter der Steuerberatungskanzlei C.D. sagte nach Entbindung von seiner beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung unter Wahrheitspflicht aus, für die Zeiträume Oktober 2014 bis Dezember 2015 der Sachbearbeiter für die steuerlichen Belange der Fa. X-GmbH gewesen zu sein. Der Umfang der Vollmacht habe die Erstellung der Buchhaltung, der Lohnverrechnung und des Jahresabschlusses (umfassende Vollmacht für steuerliche Belange) beinhaltet.

Der Ansprechpartner für die steuerlichen Belange der GmbH sei im gesamten Zeitraum Herr A.H. gewesen, der sich um den gesamten operativen Bereich der X-GmbH gekümmert habe. Die Belege seien monatlich von diesem vorerst gesammelt, von der Gattin des Gesellschafters sortiert und der Steuerberatungskanzlei sodann übermittelt worden. Die monatlichen Getränkeumsätze sowie die Auswertungen aus dem Kassensystem seien von A.H. gekommen.

Die Besprechung im Bezug auf Vergnügungssteuer habe zwischen A.H. und dem Zeugen stattgefunden. Es habe ursprünglich eine Betriebsanlagengenehmigung für unter 200 Personen gegeben, jedoch entfalle die Befreiung, wenn die Gästeanzahl überschritten werde. A.H. sei nach dessen Erzählung zum Magistrat der Stadt Wien gefahren und habe diesen Umstand mit dem Referenten besprochen. Das Ergebnis dieses Gespräches sei gewesen, dass nur für die Eintritte Vergnügungssteuer abzuführen sei und der Zeuge sei der Meinung gewesen, dass diese Information seitens des Magistrates richtig erteilt worden sei, obwohl er diesbezüglich gegenüber A.H. Bedenken geäußert habe.

Mit dem Bf. als Geschäftsführer habe es im Bezug auf Vergnügungssteuer keinerlei Kontakte gegeben. Herr D.T. sei der Dolmetsch und die Vertrauensperson des Bf. gewesen und mit diesem habe der Zeuge persönlichen Kontakt und diesem auch seine Bedenken in Bezug auf die Richtigkeit der Berechnung der Vergnügungssteuer geäußert. Diese Bedenken habe der Zeuge ca. 1 Jahr nach der Betriebseröffnung geäußert.

Der Zeuge D.T. sagte vor dem Bundesfinanzgericht als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom aus, A.H. sei der Barchef gewesen und habe sich um die Übermittlung der Belege und um die steuerlichen Belange der GmbH gekümmert. Aus seiner Sicht habe der Bf. erst ca. Ende 2015 von den Problemen mit der Vergnügungssteuer erfahren. Er wisse nicht, welche Maßnahmen daraufhin gesetzt worden seien.

Weiters führte der Zeuge D.T. aus, dass vor Eröffnung des Lokales alle Gesellschafter zusammen gesessen seien und vereinbart hätten, gemeinsam das Lokal zu betreiben, dies unter Zuhilfenahme des Steuerberaters C.D.. Der Bf. sei der Einzige gewesen, der finanzielle Mittel für Investitionszwecke zur Verfügung stellen habe können, was auch ein Grund für die Bestellung zum Geschäftsführer gewesen sei. 

Der in der mündliche Verhandlung anwesende Vermieter des Lokales, G.B., sagte aus, ihm selbst sei die Ausweitung der Betriebsanlagengenehmigung seitens des Magistrates auch nicht bekannt gewesen. Diese sei von einem Vormieter veranlasst worden und er habe diese Information daher auch nicht an den Bf. weitergeben können. Der Vermieter gab bekannt, dass erst durch die Prüfung des Magistrates die Bedenken im Bezug auf Vergnügungssteuer aufgekommen seien.

Auf Befragen der Verteidigerin führte der Bf. weiter aus, sämtliche vom Steuerberater berechnete Abgaben habe er geleistet und auch kontrolliert, ob diese vom Bankkonto abgebucht worden seien. Er habe aktiv im Lokal das Personal überwacht und kontrolliert, ob ordnungsgemäß gearbeitet werde. Er habe fallweise organisatorische Maßnahmen im Bezug auf Bestellungen bzw. Reparaturen veranlasst.

Der Vertreter des Magistrates führt aus, ihm sei nicht bekannt, ob und wann eine Besprechung beim Magistrat der Stadt Wien betreffend Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer stattgefunden habe.

Der Vermieters des Lokales brachte abermals vor, dass diese Besprechung erst nach der Prüfung des Magistrates stattgefunden habe. Erst im Zuge dieser Gespräche sei auch bekannt geworden, dass die Betriebsanlagengenehmigung auf 250 Personen ausgedehnt worden sei.

Die Verteidigerin beantragte die Einvernahme des Zeugen A.H. zum Beweis dafür, dass ein Gespräch zwischen diesem und dem zuständigen Magistratsbeamten stattgefunden habe, indem mitgeteilt worden sei, wie die Vergnügungssteuer zu errechnen und dass diese Informationen an den Steuerberater herangetragen worden sei.

Der Vorsitzende verkündete den Beschluss auf Vertagung der mündlichen Verhandlung auf unbestimmte Zeit.

In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom blieb der Bf. bei seinem bisherigen Vorbringen.

Der Zeuge A.H. erschien trotz ausgewiesener Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung.

Nach Erörterung der Sachlage zog die Verteidigerin den Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen A.H. zurück. Der Vertreter des Magistrates nahm die Zurückziehung des Beweisantrages zustimmend zur Kenntnis und hielt eine neuerliche Ladung des Zeugen ebenfalls nicht für erforderlich. 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 - VGSG, LGBI. für Wien Nr. 56/2005, in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 45/2013 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 21 000 Euro verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von mehr als 21 000 Euro fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt wird, sind vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten oder mit Geldstrafen bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen. Die Verkürzung dauert so lange an, bis der Steuerpflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Steuer bescheidmäßig festsetzt.

Gemäß § 17 Abs. 1 Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 - VGSG, LGBl. für Wien Nr. 56/2005, in der Fassung  es LGBl. für Wien Nr. 45/2013 hat der Unternehmer dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Gemäß § 254 Abs. 1 FinStrG gelten für denBereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts  § 29 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 sinngemäß.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt.

Gemäß § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG tritt Straffreiheit einer Selbstanzeige nicht ein,
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war.

Unstrittig ist im gegenständlichen Fall der Sachverhalt dahingehend, dass mit den von der steuerlichen Vertretung der Fa. X-GmbH abgegebenen Vergnügungssteuererklärungen Oktober 2014 bis Dezember 2015 die Eintrittsgelder, nicht aber die Konsumationen der Vergnügungssteuer unterzogen wurden, weswegen die Vergnügungssteuer für diese Monate in der aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ersichtlichen Höhe von insgesamt € 35.212,34 verkürzt wurde.

Die unbestrittene Höhe der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegten Verkürzungsbeträge wurde im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt und die bislang nicht offengelegten Beträge an Vergnügungssteuer am festgesetzt.

Am wurde eine Niederschrift über die Außenprüfung-Vergnügungssteuer mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer der Fa. X-GmbH (A.B.) aufgenommen und im Rahmen dieser Besprechung eine Selbstanzeige auch namens des Bf. abgegeben. Zu Recht wurde dieser nach Prüfungsbeginn () abgegebene Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung seitens der belangten Behörde zuerkannt, weil im Zeitpunkt dieser Selbstanzeige die Tat bereits entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war. Insoweit wird bereits in der Selbstanzeige darauf verwiesen, dass die verantwortlichen Personen der Fa. X-GmbH erst im Zuge der Prüfung vom Prüfer aufgeklärt wurden, dass auch die Umsätze aus den Getränkeverkäufen der Vergnügungssteuer zu unterziehen gewesen wären. Damit kann gemäß § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG dieser Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zukommen.

Die belangte Behörde hat somit im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht festgestellt, dass der auch namens des Bf. abgegebenen Selbstanzeige gemäß § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG keine strafbefreiende Wirkung entfalten kann. Das Beschwerdevorbringen des Bf., er sei vom Prüfer dazu angeleitet und veranlasst worden, eine Selbstanzeige zu erstatten und rasch die Abzahlung der Abgabenschuld zu veranlassen, um in den Genuss der strafbefreienden Wirkung zu kommen, er habe auf die Aussage des Prüfers vertraut, sei von der Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses vollkommen überrascht gewesen und er erblicke darin einen Verfahrensmangel, kann der gegenständlichen Beschwerde deswegen nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil auch durch eine (im Übrigen aus der Aktenlage nicht ableitbare) Aussage bzw. Rechtsauskunft eines Behördenorganes, die dem Gesetz widerspricht, seitens des Bf. kein Recht auf Anerkennung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige abgeleitet werden kann. Die Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige sind klar in § 29 FinStrG geregelt und unterliegen keiner Disposition im Rahmen einer Ermessensübung.

Zum vorsorglich in der Beschwerde vorgebrachten und vom Bf. nicht näher ausgeführten Einwand der Verfolgungsverjährung ist auszuführen, dass diese aus folgenden Gründen nicht eingetreten ist:
Im gegenständlichen Fall beginnt die Verjährungsfrist für alle mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Vergnügungssteuerverkürzungen mit Aufhören des strafbaren Verhaltens und Bekanntgabe der Höhe der Vergnügungssteuerverkürzungen im Rahmen der Schlussbesprechung am . Bereits mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom , also innerhalb der im § 31 Abs. 1 VStG normierten Frist von einem Jahr wurde eine Verfolgungshandlung gegenüber dem Bf. gesetzt. Gemäß § 31 Abs. 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre und läuft diese mit ab.

Wie bereits ausgeführt, wird mit der gegenständlichen Beschwerde die objektive Tatseite außer Streit, jedoch das Vorliegen eines wie immer gearteten Verschuldens des Bf. in Abrede gestellt. Er bringt dazu glaubhaft und unwiderlegt vor, er habe sich bei der Erfüllung der steuerlichen Angelegenheiten der Fa. X-GmbH eines namentlich genannten qualifizierten steuerlichen Vertreters (Steuerberaters) bedient, den er sämtliche Unterlagen vorgelegt habe und der die monatliche Vergnügungssteuer berechnet habe. Er habe sich darauf verlassen, dass sein qualifizierter Erfüllungsgehilfe eine korrekte Berechnung der Vergnügungssteuer durchführe, die er sodann auf Basis der Berechnungen des Steuerberaters entrichtet habe. Der Bf. bringt weiter vor, dass für ihn die zu geringe Selbstberechnung der Vergnügungssteuer unter Nichtberücksichtigung der Getränkeverkäufe als steuerlichen Laien nicht erkennbar gewesen sei und ihn daraus kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könne. 

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die irrige Auslegung der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, - wie auch deren Unkenntnis - nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Auslegung (bzw. Kenntnis) der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die irrige Gesetzesauslegung, wie auch die Unkenntnis des Gesetzes, müssen somit unverschuldet sein. Bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht bedarf es im Zweifelsfall einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Die entsprechenden Erkundigungen können nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden. Hat die Partei eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung somit Erkundigungen bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person grundsätzlich als ausreichend zur Erfüllung der an den Teilnehmer im Wirtschaftsleben zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erachtet, soweit nicht begründete Zweifel an der erteilten Auskunft bestehen mussten bzw. die Auskunft die Annahme der Gesetzeskonformität für den konkreten Sachverhalt nicht begründen konnte (vgl. , ).

Bedient sich ein Steuerpflichtiger zur Besorgung seiner steuerlichen Angelegenheiten dritter Personen, ist er gehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen. Das Ausmaß der notwendigen Überwachung wird durch den Grad der Zuverlässigkeit und die Fachkunde des Erfüllungsgehilfen bestimmt. Weiters trifft den Abgabepflichtigen - ungeachtet einer beruflichen Beanspruchung - die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Information der mit den abgabenrechtlichen Agenden betrauten Person (). Die im Falle der Übertragung von Obliegenheiten bestehende Verpflichtung des Vollmachtgebers zur inhaltlichen Kontrolle zur Durchführung des ihm erteilten Auftrages findet im Regelfall dort ihre Grenzen, wo sich der Normadressat eines berufsmäßigen Parteienvertreters bedient und diesen mit der Durchführung der vom Gesetz gebotenen Rechtshandlungen beauftragt.

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bf. seiner Verpflichtung, den von ihm beauftragten Steuerberater vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren, unvollständig bzw. mangelhaft nachgekommen ist. Im Gegenteil hat der als Zeuge einvernommene steuerliche Vertreter des Bf. ausgesagt, die vollständigen Unterlagen (Losungsaufzeichnungen, gesammelte Belege) zur Erstellung der Buchhaltung und zur Berechnung der Vergnügungssteuer - darunter auch die Aufzeichnungen über die Getränkeumsätze - vom dafür zuständigen gewerberechtlichen Geschäftsführer A.H. übermittelt bekommen zu haben. Gegenteilige Feststellungen wurden auch im Rahmen der oben bezeichneten Außenprüfung nicht getroffen. Das Beweisverfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der Bf. als verantwortlicher Geschäftsführer die Entscheidung getroffen hätte, die Vergnügungssteuer in zu geringer Höhe zu melden und zu entrichten. Vielmehr hat sich der in steuerlichen Belangen unkundige und der deutschen Sprache kaum mächtige Bf. eines Steuerberaters als Erfüllungsgehilfen für die Berechnung der Vergnügungssteuer 10/2014-12/2015 bedient und er hat entsprechend dessen Berechnung diese gemeldet und entrichtet. Er konnte sich somit auf die Fachkunde eines berufsmäßigen Parteienvertreters vertrauen und von einer ordnungsgemäßen Meldung und Entrichtung der hier in Rede stehenden Vergnügungssteuer ausgehen.

Bei dieser Sachlage trifft dem Bf. nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kein Verschulden im Bezug auf die ihn angelasteten  Verkürzungen der Vergnügungssteuer Oktober 2014 bis Dezember 2015.

Es war daher mit Verfahrenseinstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG vorzugehen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Rechtsbelehrung und Hinweise

Der beschwerdeführenden Partei steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Den Parteien steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/verfahren/Muster_Antrag_auf_Verfahrenshilfe.pdf) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren / Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 19 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 29 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 31 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500287.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at