Keine Heilung des Zustellmangels, wenn die direkt dem Abgabepflichtigen zugestellten Bescheide seinem ausgewiesenen Vertreter nie im Original zugekommen sind
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache der BF, ADR, vertreten durch StB Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H., ADR2, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , StNr*** betreffend Gebühren nach § 33 TP 5 Abs. 1 GebG für die Jahre 2010 bis 2012 beschlossen:
Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurden die gegenständlichen Rechtssachen wegen Verhinderung gemäß § 9 Abs. 9 BFGG der - unbesetzten - Gerichtsabteilung 1034 abgenommen und der Gerichtsabteilung 1062 zur Bearbeitung zugeteilt.
Eine Durchsicht der vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz FA GVG) elektronisch vorgelegten Teile des Arbeitsbogens AB.Nr.*** hat ergeben, dass im Zuge der Außenprüfung für die nunmehrige Beschwerdeführerin BF (kurz Bf.) als rechtsfreundliche Vertreterin die RÄ-KG eingeschritten ist. Im Schriftsatz vom , beim FA GVG eingelangt am , in dem ergänzende Vorbringen und Beweisanträge gestellt wurden (ON 17 im Aktenverzeichnis des Finanzamtes bei der Aktenvorlage), wird im Rubrum festgehalten, dass der RÄ-KG eine Vollmacht einschließlich Geldvollmacht erteilt wurde.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom wurde von der Bf. im letzten Satz der "Anmerkungen" (S. 11 der Niederschrift) ausdrücklich auf diesen Schriftsatz verwiesen.
Die in der Folge vom FA GVG erlassenen Bescheide gemäß § 201 BAO vom wurden direkt an die Bf. adressiert und werden darin nicht die RÄ-KG als Empfänger genannt.
In den dagegen von der nunmehrigen ausgewiesenen Vertreterin StB Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsges.m.b.H. Auftrags und Namens der Bf. eingebrachten Bescheidbeschwerden wird einleitend festgehalten, dass die Bescheide vom am eingelangt seien.
Mit Vorhalt vom teile die nunmehr zuständige Richterin den Parteien mit, dass sie davon ausgehe, dass die Bescheide am bei der Bf. eingelangt sind, da nur die Bf. im Adressfeld der Bescheide genannt werde.
Mit Ergänzungsersuchen vom ersuchte das FA GVG die Bf. bekannt zu geben, wann die gegenständliche angefochtenen Bescheide der damaligen Vertreterin RÄ-KG übermittelt wurden, bzw. wann sie dieser zugekommen sind.
Mit Schreiben vom gab die nunmehrige steuerliche Vertreterin der Bf. dazu im Namen und Auftrag der Bf. bekannt, dass die Bescheide vom betreffend die Gebührenprüfung der Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht an die RÄ-KG übermittelt worden seien, sondern direkt der Bf. zugestellt wurden, welche diese Bescheide nicht an die Kanzlei RÄ-KG weiter geleitet habe. Eine Weiterleitung sei weder im Jahr 2014 noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
Mit Schreiben vom teilte das FA GVG dem BFG unter Hinweis auf dieses Schreiben der Bf. mit, dass es keine Anhaltspunkte für ein tatsächliches Zukommen der Bescheide habe.
Das bedeutet für die vorliegenden Beschwerdeverfahren Folgendes:
Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen durch Zustellung.
Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen, soweit in der BAO - für den Beschwerdefall unerheblich - nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß 9 Abs. 1 ZustG können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
Die Berufung auf die einem Rechtsanwalt erteilte (allgemeine) Vollmacht schließt auch eine Zustellvollmacht ein (vgl. ua. ).
Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. Ritz, BAO6, § 9 ZustG Tz 19). Dies trifft auf den Schriftsatz vom zu, da im Einleitungssatz dezidiert auf die Außenprüfung betreffend Rechtsgebühren für den Zeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2012 Bezug genommen wird und auch die inhaltlichen Ausführungen nur die nach § 33 TP 5 GebG gebührenpflichtigen Leasingsverträge betreffen.
Zustellbevollmächtigungen sind so lange zu beachten, als der Behörde nicht der Widerruf, die Kündigung bzw. die einvernehmliche Aufhebung bekannt wird (vgl. Ritz, BAO6, § 9 ZustG Tz 21 und die dort wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Nach der Aktenlage liegt kein Hinweis dafür vor, dass das Vollmachtsverhältnis vor Erlassung der angefochtenen Bescheide erloschen wäre.
Eine Adressierung und Zustellung einer Erledigung an den Vollmachtgeber, obwohl eine aufrechte Zustellvollmacht besteht, hat die Wirkung, dass die Zustellung rechtsunwirksam ist (vgl. ). Eine Sanierung ist jedoch nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz Zustellgesetz möglich, wenn das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt.
Ein tatsächliches Zukommen setzt voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes gelangt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes z.B. durch Übermittlung einer Ablichtung etwa per Fax oder E-Mail (vgl. Ritz, BAO6, ZustG § 7 Tz 7, und die dort wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Da im weiteren Verfahren für die Bf. nicht die RÄ-KG, sondern die StB Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsges.m.b.H. eingeschritten ist, besteht nach der Aktenlage keinerlei Hinweis darauf, dass die als Bescheide intendierten Erledigungen des Finanzamtes vom je im Original bei der Rechtsanwaltskanzlei RÄ-KG eingelangt wären.
In der Vorbehaltsbeantwortung vom hat die Bf. ausdrücklich angegeben, dass die Bescheide der RÄ-KG nie im Original zugekommen sind. Auch das FA hat in seiner Stellungnahme vom ausdrücklich ausgeführt, dass es keine Anhaltspunkte für ein tatsächliches Zukommen der Bescheide hat.
Es wird daher bei der rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, dass keine Heilung des Zustellmangels erfolgt ist.
Nach § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist, oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Eine Bescheidbeschwerde ist vor allem unzulässig bei mangelnder Bescheidqualität. Zurückzuweisen ist eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (siehe dazu Ritz, BAO6, § 260, Tz 8 unter Hinweis auf ; , 93/17/0318, ).
Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich klar, dass das Verwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde bzw den Vorlageantrag zuerst auf ihre Zulässigkeit zu prüfen hat, widrigenfalls das Rechtsmittel mit Beschluss zurückzuweisen ist (vgl. dazu ).
Gemäß § 274 Abs. 3 Z. 1 BAO kann ungeachtet eines Antrages iSd § 274 Abs. 1 Z. 1 BAO von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260).
Die Beschwerden vom sind daher - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. mit weiteren Nachweisen).
Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz ergibt bzw. die zu lösenden Rechtsfragen bereits durch die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104136.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAC-18752