Aufhebung unter Zurückverweisung an die Vorinstanz wegen fehlender Ermittlungen
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, St.Nr.: *****, vertreten durch st.V., Adresse2, gegen die Bescheide der belangten Behörde FA XX , betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 vom , vom , und vom sowie gegen den vorläufigen Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2006 vom beschlossen:
Die angefochtenen Bescheide und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO idF BGBl I 2013/14 unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine u. a. auf dem Gebiet des Verlagswesens tätige GmbH.
Laut Gesellschaftsvertrag (§3) ist Gegenstand des Unternehmens die
1) Herausgabe und Verlag periodischer Druckwerke;
2) Betrieb einer Werbeagentur;
3) Kommunikations-, Organisations- und Softwareberatung;
4) Erwerb und Verwertung von Immobilien, Errichtung und Verwertung von
Gebäuden;
5) Geschäftsführung von und Beteiligung an anderen Unternehmen;
6) Herstellung und Verwertung von Bild- und Tonträgern;
7) Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen, Konzerten, Theateraufführungen
und anderen Darbietungen zu kulturellen Unterhaltungszwecken;
8) Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und lnformationstechnik;
9) Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Nahrungsergänzungsmitteln,
Kosmetika, Büchern und Energy-Drinks;
10) Versandhandel, insbesondere mit Nahrungsergänzungsmitteln, Kosmetika, Bü-
chern und Energy-Drinks.
In den Körperschaftsteuerbescheiden für die Jahre 2003 bis 2006 wurden seitens der Bf. als Sofortaufwand geltend gemachte Entstehungskosten für ein Buchprojekt mit dem Titel "ZZZ" durch das Finanzamt aktiviert und dementsprechende Bescheide erlassen. Die Höhe dieser Aufwendungen betrug in den Jahren 2003 bis 2005:
2003 € 121.016,32
2004 € 208.324,49
2005 € 265.069,56
In den gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2003 bis 2005 erhobenen Beschwerden wurde gegen die vorgenommene Aktivierung der "Entstehungskosten" folgendes eingewendet bzw. begründend ausgeführt:
" Die vom Finanzamt aktivierten Entstehungskosten sind nur
Nebenbestandteile des fertigzustellenden Buches. Das Buch selbst wird von der Bf. erstellt, die sämtliche Autorenrechte besitzt; die ausgewiesenen Aufwendungen betreffen lediglich zugekaufte Artikel, die Hilfsliteratur zur Erstellung des Buches darstellen.
Den Hauptbestandteil des Buches bilden somit die vom Verlag selbst beigesteuerten Beiträge, weshalb es sich in der Gesamtbetrachtung um einen selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenstand handelt, was ein Aktivierungsverbot gemäß § 197 Abs. 2 UGB nach sich zieht.
Es wird beantragt, im Jahr 2003 den angesetzten Verlustvortrag von € 61.761,16 auf € 270.055,60 zu berichtigen und für die übrigen Jahre 2004 -2006 die verbleibenden Verlustvorträge anzusetzen und die Bescheide im Sinne der Beschwerde entsprechend abzuändern."
Die belangte Behörde wies die Beschwerden mit BVE mit folgender Begründung ab:
"Die Bf. produziert das Buch „ZZZ“. Für die Jahre 2003, 2004 und 2005 wurden folgende Beträge als Entstehungskosten in den Aufwand gebucht:
Jahr Entstehungskosten in EUR:
2003 121.016,32
2004 208.324,49
2005 265.069,56
Im Zuge einer Erklärungsprüfung wurden obige aufwandsmäßig verbuchte Entstehungskosten aktiviert.
Gemäß § 197 Abs 2 UGB darf für immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, ein Aktivposten nicht angesetzt werden.
Voraussetzung für die Aktivierungsfähigkeit immaterieller Vermögensgegenstände sind die selbständige Verkehrsfähigkeit sowie der entgeltliche Erwerb.
Da immateriellen Vermögensgegenständen die physische Existenz fehlt, muss die
Aktivierungsfähigkeit auf andere Art und Weise begründet werden. Aufgrund der selbständigen Verkehrsfähigkeit kann der Vermögensgegenstand am Handels- und Rechtsverkehr teilnehmen. Er muss daher übertragbar, veräußerbar, umsatzfähig und handelsfähig sein.
Es liegt Einzelbeschaffbarkeit und Einzelveräußerbarkeit vor. Einzelbeschaffbarkeit besagt, dass der Vermögensgegenstand losgelöst von anderen Vermögensgegenständen erworben werden kann und Einzelveräußerbarkeit setzt voraus, dass der Vermögensgegenstand aus der Bilanz ausscheiden kann, ohne dass andere Vermögensgegenstände ebenfalls ausscheiden müssen.
Wenn immaterielle Vermögensgegenstände entgeltlich erworben werden bestehen aufgrund des Vollständigkeitsgebotes des § 196 Abs 1 UGB sowie aufgrund des § 206 UGB eine Aktivierungspflicht.
Beide Voraussetzungen, sowohl die selbständige Verkehrsfähigkeit als auch der entgeltliche Erwerb sind bei den Entstehungskosten des Buches "ZZZ" gegeben, sodass eine Aktivierung der jährlichen Entstehungskosten im Umlaufvermögen der Bf. vorzunehmen war.
Im dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wendet die Bf. folgendes ein:
"Namens und im Auftrag unserer im Betreff angeführten Klientin stellen wir den Antrag, unsere Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2003, 2004 und 2005 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Gleichzeitig wollen wir nochmals darauf hinweisen, dass die vom Finanzamt aktivierten
Entstehungskosten nur Nebenbestandteile des fertigzustellenden Buches sind. Das Buch selbst wird von der Klientin erstellt, die sämtliche Autorenrechte besitzt. Die ausgewiesenen Aufwendungen betreffen lediglich zugekaufte Artikel, die Hilfsliteratur zur Erstellung des Buches darstellen.
Den Hauptbestandteil des Buches bilden somit die vom Verlag selbst beigesteuerten Beiträge, weshalb es sich in der Gesamtbetrachtung um einen selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenstand handelt, was ein Aktivierungsverbot gemäß § 197 Abs. 2 UGB nach sich zieht.
Weiters wird beantragt, den angesetzten Verlustvortrag von € 61.761,16 auf € 270.055,60 zu berichtigen.
Gleichzeitig wird gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat und gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO eine mündliche Verhandlung beantragt."
Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2006 vom in dem die belangte Behörde die aufwandsmäßig verbuchten Entstehungskosten für das Buchprojekt "ZZZ" in Höhe von € 481.572,81 entsprechend den Vorjahren ebenfalls ungeprüft aktiviert hatte, wurde mit der gleichen Begründung Berufung bzw. Beschwerde erhoben, wobei auch hier die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Das Finanzamt legte die Beschwerde dem damals zuständigen UFS -ohne Erlassung einer BVE- zur Entscheidung vor.
Im Zuge einer die Folgejahre 2008-2010 umfassenden bei der Bf. durchgeführten Außenprüfung (Bericht vom ) wurden die folgenden Feststellungen getroffen:
Tz. 1 Entstehungskosten
Das Unternehmen beschäftigt sich mit der Herausgabe und dem Vertrieb des Buches "ZZZ“. Die dafür im Prüfungszeitraum getätigten Aufwendungen wurden sofort als "Entstehungskosten" abgesetzt.
Rechtliche Würdigung:
Das Bilanzierungsverbot des § 197 Abs. 2 HGB normiert, dass für immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, kein Aktivposten angesetzt werden darf. Wenn immaterielle Vermögensgegenstände entgeltlich erworben werden, besteht aufgrund des Vollständigkeitsgebotes eine Aktivierungspflicht.
Beim Buchprojekt "ZZZ" handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, welches dem
Umlaufvermögen zuzurechnen ist, da es für den Verkauf vorgesehen ist und nicht dazu bestimmt ist dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (es wird auf die Begründung der BVE vom für die Jahre 2003 — 2005 verwiesen).
Steuerliche Auswirkungen:
Die sofort als Aufwand geltend gemachten "Entstehungskosten" sind im Umlaufvermögen
("unfertige Erzeugnisse") zu aktiveren.
2008 2009 2010
AKTIVIERUNG
ENTSTEHUNGSKOSTEN 369.139,00 219.255,00 104.933,00
Steuerliche Auswirkungen:
Zeitraum 2008 2009 2010
Körperschaftsteuer:
[622] Gewinn (Verlust) € 369.139,00 € 219.255,00 € 104.933,00
Mit Eingabe vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am zog die Bf. durch ihren steuerlichen Vertreter den Antrag auf Senatsentscheidung unter der Voraussetzung zurück, dass die Beschwerden an die I. Instanz zurückverwiesen würden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zuständigkeit:
Gemäß § 323 Abs. 38 erster Satz BAO idF BGBl I Nr. 70/2013 sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Entsprechend dieser Übergangsbestimmung fällt die am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig gewesene Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2003-2006 nunmehr in den Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichtes und ist von diesem als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Sachverhalt:
Aus der festgestellten Aktenlage ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:
Die Bf. hat im Beschwerdezeitraum 2003-2006 für ein angebliches Buchprojekt Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt € 1.075.983,10 sofort als "Entstehungskosten" abgesetzt. In den (nicht beschwerdegegenständlichen) Jahren 2007 bis 2010 wurden weitere Buchentstehungskosten für das betreffende Projekt in Höhe von weiteren € 736.188,00 als Betriebsausgaben abgesetzt.
Laut Aussage der Bf. handle es sich bei diesen Aufwendungen (in Millionenhöhe) lediglich um zugekaufte Artikel, die Hilfsliteratur zur Erstellung des Buches darstellen. Die vom Finanzamt aktivierten Entstehungskosten seien daher nach Auffassung der Bf. nur Nebenbestandteile des geplanten, fertigzustellenden Buches. Da das Buch selbst von der Bf. erstellt werde, die sämtliche Autorenrechte besitzen würde, bilde den Hauptbestandteil des Buches die vom Beschwerde führenden Verlag selbst beigesteuerten Beiträge, weshalb es sich in der Gesamtbetrachtung um einen selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstand handle, der einem Aktivierungsverbot im Sinne des § 197 Abs. 2 UGB unterliegt.
Rechtliche Beurteilung:
JAKOM (Lenneis) führt im Kommentar zum Einkommensteuergesetz zum Thema Nachweis von Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 4 EStG 1988 (siehe § 4, Rz. 279, Jakom 10. Auflage 2017) aus: Nach § 138 BAO haben die StPfl sowie die Abfuhr- und Zahlungspflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen nach der Judikatur bei Auslandsbeziehungen (), bei Begünstigungsbestimmungen () sowie bei Behauptung von ungewöhnl und unwahrscheinl Sachverhalten (). Nach der Rspr des VwGH bedarf es seitens eines BA geltend machenden StPfl für die Darlegung der betriebl Veranlassung von Zahlungen einer besonders exakten Leistungsbeschreibung, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, „Bemühungen“ uÄ erfolgt sein sollen. Die Anerkennung der betriebl Veranlassung solcher Zahlungen hat eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen – und auf dieser Sachverhaltsgrundlage die Beurteilung als betriebl veranlasst – zur Voraussetzung (, mwN).
Die belangte Behörde hat sich bei der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts lediglich vordergründig mit der Frage auseinandergesetzt, ob die als Sofortaufwand abgesetzten Entstehungskosten für das Buchprojekt nicht vielmehr aktivierungspflichtige Aufwendungen im Sinne der §§ 196 Abs. 1 und 206 UGB darstellten und diese dann auch tatsächlich als Umlaufvermögen aktiviert, allerdings ohne vorher auch nur ansatzweise zu überprüfen, ob es sich bei diesen Kosten überhaupt um betrieblich veranlasste Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 4 EStG handelt und entsprechende Nachweise von der Bf. abzuverlangen, um so auch ausschließen zu können, dass über diese Leistungen Scheinrechnungen gelegt wurden.
Festgestellt wird in dem Zusammenhang, dass das im Jahr 2003 angeblich begonnene Buchprojekt bis heute nicht verwirklicht wurde, was im übrigen auch über Nachfrage des Bundesfinanzgerichts durch den steuerlichen Vertreter bestätigt worden ist. Ein Buch oder eine Schriftenreihe mit dem Titel "ZZZ" ist demnach 16 Jahre nach Projektbeginn nicht erschienen.
Im Hinblick auf diesen Umstand und die beträchtliche Höhe der in den Beschwerdejahren aufwandsmäßig verbuchten Aufwendungen wäre jedoch eine Klärung des genauen Leistungsinhalts der gelegten Honorarnoten, geboten gewesen. Die im Verwaltungsakt befindlichen, lediglich für Jahre 2003 und 2004 vorgelegten Rechnungen und Honorarnoten weisen überwiegend nur sehr allgemeine und oberflächliche Leistungsbeschreibungen auf wie beispielsweise "Buchbeitrag", "Übersetzungen", "Manuskript" etc. Betreffend die Jahre 2005 und 2006, in denen immerhin Aufwendungen iHv € 746.642,37 geltend gemacht wurden, wurden durch die belangte Behörde überhaupt keine Nachweise abverlangt. Bei einigen der Rechnungen aus 2003 und 2004 fehlt auch jeglicher Bezug auf das angebliche Buchprojekt "ZZZ". Nach der Aktenlage ist jedoch keine gezielte Befragung der Geschäftspartner der Bf., etwa nach dem präzisen Inhalt der Leistungserbringung durch die belangte Behörde erfolgt, jedenfalls sind keine diesbezüglichen Feststellungen des Finanzamts aktenkundig. Zudem wurden einige Rechnungen in teilweise beträchtlicher Höhe von ausländischen Unternehmern (aus USA, Japan, Australien, Deutschland, England und Südafrika) gelegt.
Bemerkenswert sind auch zwei (ungeprüft gebliebene) Rechnungen vom und vom , gelegt von der NN. Handels GmbH ( einer GmbH mit dem Geschäftszweig laut Firmenbuch "Handel aller Art) über jeweils € 120.000,00 mit der auch sehr pauschalen Leistungsbeschreibung = Acontozahlung für das Buch und die Kampagne "ZZZ" bzw "YZ"= Bei einem Rechnungsbetrag in dieser Höhe wären seitens der belangten Behörde ebenfalls entsprechende Ermittlungshandlungen nach dem präzisen Leistungsinhalt angezeigt gewesen, um die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen auch tatsächlich bejahen zu können. Dass -wie die Bf. in ihren Beschwerdeeingaben wiederholt vorbringt- diese Aufwendungen in Millionenhöhe nur Nebenbestandteile des Buchprojekts seien, wurde von der belangten Behörde ebensowenig hinterfragt wie die Behauptung, dass bzw. welche Buchbeiträge von der Bf. tatsächlich selbst beigesteuert wurden, die vorgeblich den Hauptbestandteil des Buches bilden würden. Die belangte Behörde hat weder im Zuge der Erklärungsprüfung betreffend die Beschwerdejahre noch im Zuge der für die Folgejahre 2008-2010 durchgeführten Außenprüfung (im Jahr 2012), die bis dahin in Millionenhöhe ( rund 1,8, Mio. €) vorgeblich angefallenen Aufwendungen einer Überprüfung nach der betrieblichen Veranlassung unterzogen. Im Prüfbericht wurden vielmehr nur die rechtlichen Erwägungen der die Beschwerdejahre betreffenden Berufungsvorentscheidung zur Frage der Aktivierungspflicht der als Buchentstehungskosten sofort abgesetzten Aufwendungen als Umlaufvermögen wortident übernommen, ohne vorher zu überprüfen und danach in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen tatsächlich in dem Ausmaß erbracht worden sind.
Aufhebung und Zurückverweisung:
Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht nach § 278 Abs. 1 BAO idF BGBl I 2013/14 mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren gemäß Abs. 2 leg.cit. in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Im weiteren Verfahren sind nach Abs. 3 leg.cit. die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
Eine aufhebende (die Sache an die Abgabenbehörde zurückverweisende) Beschwerdeerledigung setzt voraus, dass Ermittlungen im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können. Eine derartige Unterlassung von Ermittlungen kann sich auch daraus ergeben, dass erstmals in der Beschwerde oder im Vorlageantrag Umstände releviert werden und die Abgabenbehörde vor Beschwerdevorlage keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt hat. Dabei ist entscheidend, ob die Unterlassung der Ermittlungen „wesentlich“ ist. (Vgl. Ritz, BAO5, TZ 11 zu § 278).
Wie bereits zuvor ausgeführt, ist die Frage nach dem tatsächlichen und präzisen Leistungsinhalt der in Rechnung gestellten und als Sofortaufwand abgesetzten "Nebenleistungen" bzw. Nebenbestandteile des gegenständlichen Buchprojekts in Höhe von € 1.075.983,10 (allein in den Beschwerdejahren) entscheidungswesentlich und ist ein entsprechendes Ermittlungs- und Beweisverfahren zur Frage der Betriebsausgabeneigenschaft der geltend gemachten Aufwendungen unterlassen worden.
Im Falle unterlassener Ermittlungen liegen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde im Ermessen des Bundesfinanzgerichtes. Ermessensentscheidungen haben gemäß § 20 BAO nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu erfolgen.
Zweck der Kassationsmöglichkeit des § 278 Abs. 1 BAO ist die Entlastung der Rechtsmittelbehörde und die Beschleunigung des Rechtsmittelverfahrens. Zusätzlich würde es die Anordnungen des Gesetzgebers unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens bei der Abgabenbehörde zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsebenen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesfinanzgericht, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. (Vgl. Ritz, BAO5, TZ 5 zu § 278, und )
Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall erstmals das ganze Ermittlungs- und Beweisverfahren zu der entscheidungswesentlichen Frage in dem dargestellten Ausmaß vom Bundesfinanzgericht durchzuführen wäre, wäre bei Übernahme dieser Ermittlungstätigkeit durch das Bundesfinanzgericht die primäre Kontrollfunktion wesentlich beeinträchtigt.
Hinzu kommt, dass die Sachaufklärung durch das Bundesfinanzgericht jedenfalls zeitaufwendiger wäre, da die gerichtlichen Ermittlungsergebnisse und allfällige Stellungnahmen den Verfahrensparteien zwecks Wahrnehmung des Parteiengehörs wechselseitig unter Einräumung entsprechender Fristen zur Kenntnis gebracht werden müssten. Eine erhebliche Kostenersparnis wäre mit der Durchführung eines derartigen Ermittlungs- und Beweisverfahrens (unter zusätzlicher Einholung wechselseitiger Stellungahmen) durch das Bundesfinanzgericht ebenfalls nicht verbunden.
Einer aufgrund vorstehender Zweckmäßigkeitsüberlegungen angedachten Aufhebung der angefochtenen Bescheide stehen auch Billigkeitsgründe nicht entgegen, da der Bf dadurch der volle Instanzenzug für eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide zugute kommen würde.
Im Hinblick auf das zeitaufwendigere Verfahren beim Bundesfinanzgericht und der dadurch fehlenden erheblichen Kostenersparnis steht einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide § 278 Abs. 1 letzter Satz BAO ebenfalls nicht entgegen.
Entsprechend diesen Ausführungen werden die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide 2003-2006 sowie die Berufungsvorentscheidung vom gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben und die Rechtssache zur weiteren Sachverhaltsermittlung und neuerlichen Sachentscheidung zurückverwiesen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung wird im Hinblick auf § 274 Abs. 5 iVm Abs. 3 BAO idF BGBl. I 2013/14 abgesehen.
Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Formalerledigung der Aufhebung und Zurückverweisung bei Unterlassung wesentlicher Ermittlungen hat grundsätzlich Eingang in die höchstgerichtliche Judikatur gefunden (vgl. zB , ). Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu bezeichnen und die vorliegende Entscheidung berücksichtigt die Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Formalerledigungen der Aufhebung und Zurückverweisung bei Unterlassung wesentlicher Ermittlungen. Die Revision ist somit im gegenständlichen Fall nicht zulässig.
Wien, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Aufhebung fehlende Ermittlungen Betriebsausgabeneigenschaft Aktivierungspflicht Umlaufvermögen |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100197.2008 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at