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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.02.2018, RV/4200093/2016

Nicht bewilligtes Zwischenlagern von Abfällen ist beitragspflichtiges Ablagern von Abfällen

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/4200093/2016-RS1
wie RV/2200001/2014-RS1
Auch ein Lagern (Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 3 Abs. 1 Z 1 lit b ALSaG genannten Zeitdauer unterliegt der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle erforderlichen Bewilligungen vorgelegen sind.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt, Muchargasse 30, 8010 Graz, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zlen. 420000/02434/2015, 420000/02435/2015 und 420000/02436/2015, die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zlen. 420000/04038/2015 und 420000/04037/2015, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60206/2016, sowie über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60207/2016, betreffend Altlastenbeitrag und Nebenansprüche zu Recht erkannt: 

1.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02434/2015, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der abgelagerten Mengen und der errechneten Altlastenbeitragsschuld abgeändert wie folgt:


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1. Quartal 2010
1.181,78 Tonnen
€   9.456,00
2. Quartal 2010
712,02 Tonnen
€   5.704,00
3. Quartal 2010
314,36 Tonnen
€   2.520,00
4. Quartal 2010
958,80 Tonnen
€   7.672,00
Gesamt:
 
€ 25.352,00

Der Säumniszuschlag wird in Höhe von € 507,04 und der Verspätungszuschlag ebenfalls mit € 507.04 festgesetzt.

2.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02435/2015, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Festsetzung eines Altlastenbeitrages für das vierte Quartal 2011 und der damit in Zusammenhang stehende Säumnis- und Verspätungszuschlag wird aus von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemachten Gründen aufgehoben.

3.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02436/2015, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der abgelagerten Mengen und der errechneten Altlastenbeitragsschuld abgeändert wie folgt:


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2. Quartal 2012
1.103,04 Tonnen
€ 10.156,80
4. Quartal 2012
903,62 Tonnen
€   8.316,80
Gesamt:
 
€ 18.473,60

Der Säumniszuschlag wird in Höhe von € 369,48 und der Verspätungszuschlag ebenfalls mit € 369,48 festgesetzt.

4.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/04038/2015, wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der abgelagerten Mengen und der errechneten Altlastenbeitragsschuld abgeändert wie folgt:


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1. Quartal 2014
57,40 Tonnen
€      528,08
2. Quartal 2014
637,20 Tonnen
€   5.862,24
3. Quartal 2014
222,26 Tonnen
€   2.044,79
4. Quartal 2014
87,01 Tonnen
€      800,49
Gesamt:
 
€   9.235,60

Der Säumniszuschlag wird in Höhe von € 184,71 und der Verspätungszuschlag ebenfalls mit € 184,71 festgesetzt.

5.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/04037/2015, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

6.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60206/2016, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

7.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60207/2016, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

8.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Zu Spruchpunkt 1.:

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02434/2015, wurden für die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 BAO iVm § 3 Abs. 1 Z. 1, § 4 Z. 3 und § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) Altlastenbeiträge für das erste Quartal 2010 in Höhe von € 6.264,00, für das zweite Quartal 2010 in Höhe von € 4.552,00, für das dritte Quartal 2010 in Höhe von € 6.856,00 und für das vierte Quartal 2010 in Höhe von € 7.672,00 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt € 506,88 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 506,88 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom XXX, Zl. 11111, die Bewilligung für die Errichtung einer Betriebsanlage zur Ausübung des Baumeistergewerbes gemäß §§ 74 ff., 333 und 356 Abs.1 Gewerbeordnung (GewO) auf dem Grundstück Nr. 111, KG A., erteilt wurde. Ein Verfahren zur Errichtung eines Zwischenlagers für Baurestmassen und Papier auf dem benachbarten Grundstück Nr. 222, KG A., sei unter der Zl. 22222, anhängig. Die Bf. habe zumindest von 2010 bis 2012 Baurestmassen auf ihr Grundstück verbracht, ohne über eine entsprechende Bewilligung zur Lagerung oder Zwischenlagerung zu verfügen.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gewerberechtliche Bewilligung laut Betriebsbeschreibung für den „Bauhof B.“ ein Baustofflager für sämtliche Baustoffe und somit eine Lagerung von Abbruchmaterial seit 1986 vorsehe. Aufgrund der Bestimmung des § 32 Abs.1 Z.5 GewO sei das Sammeln und Behandeln von Abfällen von gewerberechtlichen Bewilligungen mitumfasst. Im Übrigen seien die Baurestmassen keinesfalls länger als drei Jahre gelagert worden. Bei Anwendung aller bekannten Interpretationsmethoden von § 3 Abs. 1 ALSAG ergebe sich übereinstimmend, dass eine Beitragspflicht bei einer weniger als dreijährigen Lagerung nicht gegeben ist.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60290/2015, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wurde dahingehend abgeändert, dass der Altlastenbeitrag für das erste Quartal 2010 in Höhe von € 9.456,00, für das zweite Quartal 2010 in Höhe von € 5.704,00, für das dritte Quartal 2010 in Höhe von € 2.520,00 und für das vierte Quartal 2010 in Höhe von € 7.672,00 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt € 507,04 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 507,04 festgesetzt wurden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. das Sammeln und Lagern von Baurestmassen auf dem Gelände des „Bauhofes B.“ zweifellos gewerblich betrieben habe, weshalb das Baurestmassenzwischenlager eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs.1 GewO darstelle. Die Betriebsanlagengenehmigung aus dem Jahre 1986 betreffe lediglich das Grundstück Nr. 111, KG A., und nur ein Baustofflager in einer neu zu errichtenden Lagerhalle. Baurestmassen seien als Abfälle auch nicht unter den Begriff „Baustoffe“ zu subsummieren. Gemäß § 15 Abs.3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) dürfen Abfälle nur in genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Orten gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Gemäß § 37 Abs.1 AWG bedarf der Betrieb und die Errichtung von ortsfesten Behandlungsanlagen einer behördlichen Genehmigung. Gemäß der Rechtsprechung des VwGH stelle ein Lagern bis zu einem Jahr bzw. bis zu drei Jahren nur dann kein Ablagern dar, wenn dieses Lagern rechtskonform erfolgt, also im maßgeblichen Zeitpunkt alle erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Mangels der für die Lagerung von Baurestmassen auf dem Grundstück Nr. 222, KG A., erforderlichen Bewilligungen sei der Tatbestand des Ablagerns gemäß § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG erfüllt. Die Zuordnung der verbrachten Mengen an Baurestmassen auf die jeweiligen Anmeldungszeiträume sei jedoch nicht korrekt erfolgt. Auf Grund der Angaben der Bf. in der Stellungnahme vom ZZZ, der Wiegedaten des „Bauhofes B.“ und des festgestellten Zeitraumes der Aufbereitung (4. Quartal) seien die auf den Lagerplatz verbrachten Mengen an Baurestmassen mit 1.181,78 Tonnen im 1. Quartal 2010, mit 712,02 Tonnen im 2. Quartal 2010, mit 314,36 Tonnen im dritten Quartal 2010 und mit 958,80 Tonnen im 4. Quartal 2010 festzustellen.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Zu Spruchpunkt 2.:

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02435/2015, wurden für die Bf. gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 BAO iVm § 3 Abs. 1 Z. 1, § 4 Z. 3 und § 6 Abs. 1 Z. 1 lit.b des ALSAG Altlastenbeiträge für das erste Quartal 2011 in Höhe von € 20.496,00 und für das vierte Quartal 2011 in Höhe von € 712,00 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt € 424,07 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 424,07 festgesetzt. Begründend wurde hinsichtlich der Festsetzung für das 1. Quartal 2011 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom XXX, Zl. 11111, die Bewilligung für die Errichtung einer Betriebsanlage zur Ausübung des Baumeistergewerbes gemäß §§ 74 ff., 333 und 356 Abs.1 GewO auf dem Grundstück Nr. 111, KG A., erteilt wurde. Ein Verfahren zur Errichtung eines Zwischenlagers für Baurestmassen und Papier auf dem benachbarten Grundstück Nr. 222, KG A., sei unter der Zl. 22222, anhängig. Die Bf. habe zumindest von 2010 bis 2012 Baurestmassen auf ihr Grundstück verbracht, ohne über eine entsprechende Bewilligung zur Lagerung oder Zwischenlagerung zu verfügen. Hinsichtlich der Festsetzung für das 4. Quartal 2011 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von der Bf. beim Bauvorhaben Kostenstelle 120/2017 89 Tonnen Asphaltbruch ohne den entsprechenden Nachweis einer Qualitätssicherung eingebaut worden sei.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gewerberechtliche Bewilligung laut Betriebsbeschreibung für den „Bauhof B.“ ein Baustofflager für sämtliche Baustoffe und somit eine Lagerung von Abbruchmaterial seit 1986 vorsehe. Aufgrund der Bestimmung des § 32 Abs.1 Z.5 GewO sei das Sammeln und Behandeln von Abfällen von gewerberechtlichen Bewilligungen mitumfasst. Im Übrigen seien die Baurestmassen keinesfalls länger als drei Jahre gelagert worden. Bei Anwendung aller bekannten Interpretationsmethoden von § 3 Abs.1 ALSAG ergebe sich übereinstimmend, dass eine Beitragspflicht bei einer weniger als dreijährigen Lagerung nicht gegeben ist.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60291/2015, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Festsetzungen der mit Ablauf des vierten Quartals entstandenen Altlastenbeitragsschuld in der Höhe von € 712,00 sowie des Säumniszuschlages und des Verspätungszuschlages in der Höhe von jeweils € 14,24 wurden aufhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. das Sammeln und Lagern von Baurestmassen auf dem Gelände des "Bauhofes B." zweifellos gewerblich betrieben habe, weshalb das Baurestmassenzwischenlager eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO darstelle. Die Betriebsanlagengenehmigung aus dem Jahre 1986 betreffe lediglich das Grundstück Nr. 111, KG A., und nur ein Baustofflager in einer neu zu errichtenden Lagerhalle. Baurestmassen seien als Abfälle auch nicht unter den Begriff „Baustoffe“ zu subsummieren. Gemäß § 15 Abs.3 AWG dürfen Abfälle nur in genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Orten gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Gemäß § 37 Abs.1 AWG bedarf der Betrieb und die Errichtung von ortsfesten Behandlungsanlagen einer behördlichen Genehmigung. Gemäß der Rechtsprechung des VwGH stelle ein Lagern bis zu einem Jahr bzw. bis zu drei Jahren nur dann kein Ablagern dar, wenn dieses Lagern rechtskonform erfolgt, also im maßgeblichen Zeitpunkt alle erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Mangels der für die Lagerung von Baurestmassen auf dem Grundstück Nr. 222, KG A., erforderlichen Bewilligungen sei der Tatbestand des Ablagerns gemäß § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG erfüllt. Der angefochtene Bescheid sei jedoch hinsichtlich der Festsetzung eines Altlastenbeitrages für das vierte Quartal 2011 aufzuheben gewesen, da der Wiedereinbau der Baurestmassen laut dem vorliegenden Baurestmassennachweis-Formular vom bereits im dritten Quartal 2011 erfolgte.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Zu Spruchpunkt 3.:

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02436/2015, wurden für die Bf. gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 4 Z.3 und § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. b des ALSAG Altlastenbeiträge für das zweite Quartal 2012 in Höhe von € 30.562,40 und für das vierte Quartal 2012 in Höhe von € 4.370,00 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt € 698,65 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 698,65 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom XXX, Zl. 11111, die Bewilligung für die Errichtung einer Betriebsanlage zur Ausübung des Baumeistergewerbes gemäß §§ 74 ff., 333 und 356 Abs.1 GewO auf dem Grundstück Nr. 111, KG A., erteilt wurde. Ein Verfahren zur Errichtung eines Zwischenlagers für Baurestmassen und Papier auf dem benachbarten Grundstück Nr. 222, KG A., sei unter der Zl. 22222, anhängig. Die Bf. habe zumindest von 2010 bis 2012 Baurestmassen auf ihr Grundstück verbracht, ohne über eine entsprechende Bewilligung zur Lagerung oder Zwischenlagerung zu verfügen.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gewerberechtliche Bewilligung laut Betriebsbeschreibung für den „Bauhof B.“ ein Baustofflager für sämtliche Baustoffe und somit eine Lagerung von Abbruchmaterial seit 1986 vorsehe. Aufgrund der Bestimmung des § 32 Abs.1 Z.5 GewO sei das Sammeln und Behandeln von Abfällen von gewerberechtlichen Bewilligungen mitumfasst. Im Übrigen seien die Baurestmassen keinesfalls länger als drei Jahre gelagert worden. Bei Anwendung aller bekannten Interpretationsmethoden von § 3 Abs.1 ALSAG ergebe sich übereinstimmend, dass eine Beitragspflicht bei einer weniger als dreijährigen Lagerung nicht gegeben ist.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60292/2015, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wurde dahingehend abgeändert, dass der Altlastenbeitrag für das zweite Quartal 2012 in Höhe von € 10.156,00 und für das vierte Quartal 2012 in Höhe von € 8.316,80 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt € 369,48 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 369,48 festgesetzt wurden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. das Sammeln und Lagern von Baurestmassen auf dem Gelände des „Bauhofes B.“ zweifellos gewerblich betrieben habe, weshalb das Baurestmassenzwischenlager eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs.1 GewO darstelle. Die Betriebsanlagengenehmigung aus dem Jahre 1986 betreffe lediglich das Grundstück Nr. 111, KG A., und nur ein Baustofflager in einer neu zu errichtenden Lagerhalle. Baurestmassen seien als Abfälle auch nicht unter den Begriff „Baustoffe“ zu subsummieren. Gemäß § 15 Abs.3 AWG dürfen Abfälle nur in genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Orten gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Gemäß § 37 Abs.1 AWG bedarf der Betrieb und die Errichtung von ortsfesten Behandlungsanlagen einer behördlichen Genehmigung. Gemäß der Rechtsprechung des VwGH stelle ein Lagern bis zu einem Jahr bzw. bis zu drei Jahren nur dann kein Ablagern dar, wenn dieses Lagern rechtskonform erfolgt, also im maßgeblichen Zeitpunkt alle erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Mangels der für die Lagerung von Baurestmassen auf dem Grundstück Nr. 222, KG A., erforderlichen Bewilligungen sei der Tatbestand des Ablagerns gemäß § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG erfüllt. Die Zuordnung der verbrachten Mengen an Baurestmassen auf die jeweiligen Anmeldungszeiträume sei jedoch nicht korrekt erfolgt. Auf Grund der Wiegedaten des "Bauhofes B." seien die auf den Lagerplatz verbrachten Mengen an Baurestmassen mit 1.745,22 Tonnen im ersten Quartal 2012, mit 1.103,04 Tonnen im zweiten Quartal 2012, mit 44,34 Tonnen im dritten Quartal 2012 und mit 903,62 Tonnen im vierten Quartal 2012 festzustellen.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Zu Spruchpunkt 4.:

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/04038/2015, wurden für die Bf. gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.c des ALSAG Altlastenbeiträge für das erste Quartal 2014 in Höhe von € 2.999,20, für das zweite Quartal 2014 in Höhe von € 10.800,80, für das dritte Quartal 2014 in Höhe von € 13.827,60 und für das vierte Quartal 2014 in Höhe von € 7.746,40 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt € 707,48 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 707,48 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom YYY, Zl. 33333, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage zur Zwischenlagerung von getrocknetem Klärschlamm und Strukturmaterial bewilligt worden sei. Am VVV habe die Bf. einen Antrag auf Bewilligung der Zwischenlagerung von Asphalt- bzw. Betonbruch auf dem bestehenden Betriebsgelände „D.“ bei der Bezirkshauptmannschaft C. gestellt, welcher noch nicht bewilligt wurde. Anlässlich eines Lokalaugenscheines am hätten am Betriebsgelände des „D“ große Mengen von Asphalt- und Betonbruch festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich nur um firmeneigenes Material gehandelt habe für dessen Lagerung keine gewerbliche Genehmigung erforderlich sei. Zudem sei die Lagerung von Baurestmassen weit weniger problematisch als die Lagerung von biogenen Abfällen. Im Übrigen handelt es sich um Baurestmassen (2.035,86 Tonnen Betonbruch und 802,42 Tonnen Asphaltbruch), welche vom „Bauhof B.“ zum „D.“ transportiert worden seien und für welche die Abgabenschuld bereits festgesetzt wurde.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60373/2015, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, selbst wenn für die Lagerung von Baurestmassen beim „D.“ keine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre, jedenfalls eine Genehmigung nach § 37 Abs.1 AWG vorliegen hätte müssen. Da die Zwischenlagerung der Baurestmassen konsenslos erfolgte, sei der Tatbestand des Ablagerns im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG erfüllt. Hinsichtlich der behaupteten doppelten Beitragsfestsetzung verwies das Zollamt Klagenfurt Villach auf den Umstand, dass der Tatbestand nunmehr auf dem Gelände des „D“ erfüllt worden sei, eine Ausnahme von der Beitragspflicht sei in derartigen Fällen gemäß § 3 Abs.2 Z.2 ALSAG nur möglich, als für die betroffenen Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend führte die Bf. aus, dass eine Lagerung von Abfällen nicht immer einer Genehmigung bedürfe, sondern auch auf für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten durchgeführt werden könne. Ein solcher Fall trete dann ein, wenn eine Lagerung von Abfällen im Zuge der Sammlung dieser Abfälle durchgeführt wird. Diese Sammlung schließe auch die vorläufige Lagerung mit ein und bedürfe ausschließlich einer Bewilligung gemäß § 24a AWG. Diese berufsrechtliche Bewilligung sei der Bf. vom Landeshauptmann für Kärnten verliehen worden. Zudem sei der Bf. mittlerweile von der Bezirkshauptmannschaft C. unter der Zl. 44444 die gewerberechtliche Bewilligung zur Baurestmassen, die nicht im Zuge der Sammlung gelagert werden, erteilt worden.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom führte das Zollamt Klagenfurt Villach aus, dass dem „D.“ im ersten Quartal des Jahres 2014  267,82 Tonnen Betonbruch, im zweiten Quartal 118,28 Tonnen Asphaltbruch und 417,84 Tonnen Betonbruch, im dritten Quartal 233,38 Tonnen Asphaltbruch und 1.047,24 Tonnen Betonbruch und im vierten Quartal 2014 451,57 Tonnen Asphaltbruch und 302,96 Tonnen Betonbruch, bei denen in den Lieferscheinen der Vermerk „Erntezone: Bauhof B.“ aufscheint, zugeführt wurden. Laut dem Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/100086/2014, sei im Jahre 2012 nur Beton-, aber kein Asphaltbruch auf das Gelände des „Bauhofes B.“ verbracht worden. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass jeder Nachweis, dass die Baurestmassen spätestens 2012 auf den „Bauhof B.“ verbracht wurden, fehlen würde. Zudem würden die Lieferscheine stark divergierende Mengen (3,940 kg bis 17.440 kg) aufweisen, bei einer „Umlagerung“ wäre aber wohl annähernd die gleiche Masse je LKW transportiert worden.

In der Gegenäußerung vom führte die Bf. aus, dass ab Ende des Jahres 2012 keine Baurestmassen mehr zum „Bauhof B.“ angeliefert worden seien. Um Probleme mit der Zwischenlagerfläche am „Bauhof B.“ zu vermeiden, habe die Bf. im Jahre 2013 beschlossen, die noch in B. lagernden Baurestmassen zum „D.“ zu verbringen. Die unterschiedlichen Lademengen erklärte die Bf. damit, dass der Radlader den Kiesbunker für die Betonmischanlage füllen musste und die Baurestmassen nur dann laden habe können, wenn der Kiesbunker ausreichend gefüllt war. Der Asphaltaufbruch, der 2014 von B. nach D verbracht wurde, sei Teil jenes Asphaltaufbruches, der im Jahre 2010 von der Baustelle Gemeinde E. zum „Bauhof B.“ angeliefert wurde und für den mit Bescheiden für die Jahre 2010, 2011 und 2012 bereits ein Altlastenbeitrag vorgeschrieben worden sei.

In der Replik vom wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Bescheid Zl. 420000/02436/2015 lediglich die im zweiten und vierten Quartal 2012 sowie der Bescheid Zl. 420000/02435/2015 lediglich die im ersten und vierten Quartal 2011 zum „Bauhof B.“ verbrachten Baurestmassen betreffe. Der Hinweis auf die Baustelle der Gemeinde E. sei irrtümlich in die Begründung der betreffenden Bescheide kopiert worden.

Zu Spruchpunkt 5.:

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/04037/2015, wurden für die Bf. gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.c des ALSAG Altlastenbeiträge für das erste Quartal 2013 in Höhe von € 165,00, für das zweite Quartal 2013 in Höhe von € 1.711,20, für das dritte Quartal 2013 in Höhe von € 423,20 und für das vierte Quartal 2013 in Höhe von € 2.493,20 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt € 95,85 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 95,85 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom YYY, Zl. 33333, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage zur Zwischenlagerung von getrocknetem Klärschlamm und Strukturmaterial bewilligt worden sei. Am VVV habe die Bf. einen Antrag auf Bewilligung der Zwischenlagerung von Asphalt- bzw. Betonbruch auf dem bestehenden Betriebsgelände „D.“ bei der Bezirkshauptmannschaft C. gestellt, welcher noch nicht bewilligt wurde. Anlässlich eines Lokalaugenscheines am hätten am Betriebsgelände des „D“ große Mengen von Asphalt- und Betonbruch festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich nur um firmeneigenes Material gehandelt habe für dessen Lagerung keine gewerbliche Genehmigung erforderlich sei. Zudem sei die Lagerung von Baurestmassen weit weniger problematisch als die Lagerung von biogenen Abfällen.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60372/2015, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, selbst wenn für die Lagerung von Baurestmassen beim „D.“ keine gewerberechtliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre, jedenfalls eine Genehmigung nach § 37 Abs.1 AWG vorliegen hätte müssen. Da die Zwischenlagerung der Baurestmassen konsenslos erfolgte, sei der Tatbestand des Ablagerns im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG erfüllt.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend führte die Bf. aus, dass eine Lagerung von Abfällen nicht immer einer Genehmigung bedürfe, sondern auch auf für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten durchgeführt werden könne. Ein solcher Fall trete dann ein, wenn eine Lagerung von Abfällen im Zuge der Sammlung dieser Abfälle durchgeführt wird. Diese Sammlung schließe auch die vorläufige Lagerung mit ein und bedürfe ausschließlich einer Bewilligung gemäß § 24a AWG. Diese berufsrechtliche Bewilligung sei der Bf. vom Landeshauptmann für Kärnten verliehen worden. Zudem sei der Bf. mittlerweile von der Bezirkshauptmannschaft C. unter der Zl. 44444 die gewerberechtliche Bewilligung zur Baurestmassen, die nicht im Zuge der Sammlung gelagert werden, erteilt worden.

Zu Spruchpunkt 6.:

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60206/2016, wurde für die Bf. gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.b des ALSAG ein Altlastenbeitrag für dritte Quartal 2011 in Höhe von € 712,00 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, von der Bf. seien beim Bauvorhaben Kostenstelle 120/2017 89 Tonnen Asphaltbruch ohne den entsprechenden Nachweis einer Qualitätssicherung eingebaut worden. Der zugehörige Baurestmassennachweis stamme vom , weshalb die Verwendung des Materials im dritten Quartal 2011 erfolgte.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits mit Bescheid vom ein Altlastenbeitrag gemäß § 201 BAO für das Jahr 2011 festgesetzt worden sei. Nunmehr werde für das dritte Quartal 2011 neuerlich erstmalig ein Altlastenbeitrag festgesetzt, was dem Grundsatz „ne bis in idem“ widerspreche. Darüber hinaus sei für genau dieselben Abfälle für die Zwischenlagerung auf einem Lager in D ein Fesetzungsbescheid (Zl. 420000/04038/2015) erlassen worden. Der Altlastenbeitrag könne nicht für ein und denselben Abfall auf Grund von verschiedenen Tätigkeiten doppelt festgesetzt werden

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60231/2016, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut der Niederschrift der Betriebsprüfung Zoll des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/100086/2014, der Einbau der verfahrensgegenständlichen 89 Tonnen Asphaltbruch beim Bauvorhaben Kostenstelle 120/2017 von der Bf. veranlasst worden sei. Im Zuge der Bearbeitung der Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02435/2015, habe festgestellt werden können, dass die Geländeverfüllung nicht im vierten Quartal 2011, sondern bereits im dritten Quartal erfolgte. Demgemäß sei die Festsetzung für das vierte Quartal 2011 mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60291/2015, aufgehoben worden und sei nunmehr die erstmalige Festsetzung der Altlastenbeitragsschuld für das dritte Quartal des Jahres 2011 erfolgt. Dafür, dass die 89 Tonnen Asphaltaufbruch zuvor beim „Bauhof B.“ gelagert wurden, liegen keine Nachweise vor, eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht sei zudem nur möglich, wenn bereits einmal ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Zu Spruchpunkt 7.:

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60207/2016, wurden für die Bf. gemäß § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 BAO iVm § 3 Abs.1 Z.1, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.b des ALSAG Altlastenbeiträge für das erste Quartal 2012 in Höhe von € 16.063,20 und für das dritte Quartal 2012 in Höhe von € 414,00 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von insgesamt € 329,54 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von insgesamt € 329,54 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom XXX, Zl. 11111, die Bewilligung für die Errichtung einer Betriebsanlage zur Ausübung des Baumeistergewerbes gemäß §§ 74 ff., 333 und 356 Abs.1 GewO auf dem Grundstück Nr. 111, KG A., erteilt wurde. Ein Verfahren zur Errichtung eines Zwischenlagers für Baurestmassen und Papier auf dem benachbarten Grundstück Nr. 222, KG A., sei unter der Zl. 22222, anhängig. Die Bf. habe zumindest von 2010 bis 2012 Baurestmassen auf ihr Grundstück verbracht, ohne über eine entsprechende Bewilligung zur Lagerung oder Zwischenlagerung zu verfügen. Der Altlastenbeitrag für die verfahrensgegenständlichen Abfälle sei zu Unrecht mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02436/2015, für den Anmeldungszeitraum zweites und viertes Quartal 2012 festgesetzt worden. Erst im Zuge der gegen den Bescheid eingebrachten Beschwerde habe an Hand der Wiegedaten des „Bauhofes B.“ festgestellt werden können, dass die Baurestmassen im ersten und dritten Quartal 2012 auf den Lagerplatz verbracht wurden.  

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die gewerberechtliche Bewilligung laut Betriebsbeschreibung für den „Bauhof B.“ ein Baustofflager für sämtliche Baustoffe und somit eine Lagerung von Abbruchmaterial seit 1986 vorsehe. Aufgrund der Bestimmung des § 32 Abs.1 Z.5 GewO sei das Sammeln und Behandeln von Abfällen von gewerberechtlichen Bewilligungen mitumfasst. Zudem seien die Baurestmassen keinesfalls länger als drei Jahre gelagert worden. Bei Anwendung aller bekannten Interpretationsmethoden von § 3 Abs.1 ALSAG ergebe sich übereinstimmend, dass eine Beitragspflicht bei einer weniger als dreijährigen Lagerung nicht gegeben ist. Im Übrigen sei bereits mit Bescheid vom ein Altlastenbeitrag gemäß § 201 BAO für das Jahr 2012 festgesetzt worden. Nunmehr werde für das erste und dritte Quartal 2012 neuerlich erstmalig ein Altlastenbeitrag festgesetzt, was dem Grundsatz „ne bis in idem“ widerspreche. Darüber hinaus sei für genau dieselben Abfälle für die Zwischenlagerung auf einem Lager in D ein Festsetzungsbescheid (Zl. 420000/04038/2015) erlassen worden. Der Altlastenbeitrag könne nicht für ein und denselben Abfall auf Grund von verschiedenen Tätigkeiten doppelt festgesetzt werden.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60232/2016, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. das Sammeln und Lagern von Baurestmassen auf dem Gelände des Bauhofes B. zweifellos gewerblich betrieben habe, weshalb das Baurestmassenzwischenlager eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs.1 GewO darstelle. Die Betriebsanlagengenehmigung aus dem Jahre 1986 betreffe lediglich das Grundstück Nr. 111, KG A., und nur ein Baustofflager in einer neu zu errichtenden Lagerhalle. Baurestmassen seien als Abfälle auch nicht unter den Begriff „Baustoffe“ zu subsummieren. Gemäß § 15 Abs.3 AWG dürfen Abfälle nur in genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Orten gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Gemäß § 37 Abs.1 AWG bedarf der Betrieb und die Errichtung von ortsfesten Behandlungsanlagen einer behördlichen Genehmigung. Gemäß der Rechtsprechung des VwGH stelle ein Lagern bis zu einem Jahr bzw. bis zu drei Jahren nur dann kein Ablagern dar, wenn dieses Lagern rechtskonform erfolgt, also im maßgeblichen Zeitpunkt alle erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Mangels der für die Lagerung von Baurestmassen auf dem Grundstück Nr. 222, KG A., erforderlichen Bewilligungen sei der Tatbestand des Ablagerns gemäß § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG erfüllt. Im Übrigen gehe aus dem Spruch des Bescheides des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02436/2015, eindeutig hervor, dass die erstmalige Festsetzung der Altlastenbeitragsschuldigkeiten für das zweite und vierte Quartal 2012 und nicht für das gesamte Jahr erfolgte. Der nunmehr angefochtene Bescheid enthalte die erstmalige Festsetzung für das erste und dritte Quartal des Jahres 2012, eine doppelte Festsetzung liege daher nicht vor.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Sachverhalt:

Die Bf. ist im Baugewerbe tätig und verfügt neben anderen Betriebsstätten über Standorte in B. („Bauhof B.“) und D („D.“). Der Bf. wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes für Kärnten vom ZZZ, Zl. 55555, die Bewilligung zum Sammeln und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen (Bodenaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch und Betonabbruch) gemäß § 24 AWG erteilt.

Zum Bauhof B.:

Mit Bewilligung des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom XXX, Zl. 11111, wurde der Bf. gemäß den §§ 74 ff., 333 und 356 Abs.1 GewO die Ausübung der Konzession für das Baumeistergewerbe im B., KG A., ParzNr. 111, nach Maßgabe der folgenden Betriebsbeschreibung bewilligt. In einer neu zu errichtenden Lagerhalle sind demnach Räumlichkeiten für ein Baustofflager und ein Groblager für Bauhilfsstoffe vorgesehen.

Im Jahre 2012 beantragte die Bf. unter der Zl. 22222 die Erteilung der gewerbebehördlichen Änderungs- bzw. Erweiterungsgenehmigung für das Errichten und den Betrieb eines Zwischenlagers für Baurestmassen und Papier auf dem Grundstück Nr. 222, KG A.. Der Antrag wurde wieder zurückgezogen.

Im ersten Quartal 2010 wurden 1.181,78 Tonnen Baurestmassen, im zweiten Quartal 2010 712,02 Tonnen Baurestmassen, im dritten Quartal 2010 314,36 Tonnen Baurestmassen und im vierten Quartal 2010 958,80 Tonnen Baurestmassen von diversen Baustellen der Bf. zum Zwecke der Zwischenlagerung auf das Grundstück Nr. 222, KG A., des „Bauhofes B.“ verbracht. Im ersten Quartal 2011 wurden weitere 2.561,32 Tonnen Baurestmassen, im ersten Quartal 2012 1.745,22 Tonnen Baurestmassen, im zweiten Quartal 2012 1.103,04 Tonnen Baurestmassen, im dritten Quartal 2012 44,34 Tonnen Baurestmassen und im vierten Quartal 2012 903,62 Tonnen Baurestmassen von diversen Baustellen der Bf. zum Zwecke der Zwischenlagerung auf das Grundstück Nr. 222, KG A., des „Bauhofes B.“ verbracht.

Zum D.:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschat C. vom YYY, Zl. 33333, wurde der Bf. die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage zur Zwischenlagerung von getrocknetem Klärschlamm und Strukturmaterial (Garten und gartenähnliche Abfälle wie Baum- oder Strauchschnitt, Grünschnitt etc.) erteilt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom WWW, Zl. 66666 wurde der Bf. die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage in Form eines Zwischenlagers für Baurestmassen und Straßenaufbruch am Gelände der D.  auf den Grundstücken Nr. 333 und 444, KG F., entsprechend der Eingabe vom VVV erteilt.

Im ersten Quartal 2013 wurden 17,52 Tonnen Baurestmassen, im zweiten Quartal 2013 185,24 Tonnen Baurestmassen, im dritten Quartal 2013 45,04 Tonnen Baurestmassen und im vierten Quartal 2013 270,64 Tonnen Baurestmassen von diversen Baustellen der Bf. zum Zwecke der Zwischenlagerung zum „D.“ angeliefert.

Im ersten Quartal 2014 wurden 325,22 Tonnen Baurestmassen, im zweiten Quartal 2014 1.173,32 Tonnen Baurestmassen, im dritten Quartal 2014 1.502,88 Tonnen Baurestmassen und im vierten Quartal 2014 841,64 Tonnen Baurestmassen von diversen Baustellen der Bf. bzw. im Zuge der Räumung des „Bauhofes B.“  zum Zwecke der Zwischenlagerung zum „D.“ angeliefert. Bei den vom „Bauhof B.“ angelieferten Mengen handelt es sich im ersten Quartal des Jahres 2014 um 267,82 Tonnen Betonbruch, im zweiten Quartal 2014 um 118,28 Tonnen Asphaltbruch und 417,84 Tonnen Betonbruch, im dritten Quartal 2014 um 233,38 Tonnen Asphaltbruch und 1.047,24 Tonnen Betonbruch und im vierten Quartal 2014 um 451,57 Tonnen Asphaltbruch und 302,96 Tonnen Betonbruch, für welche bereits mit Bescheiden des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zlen. 420000/02434/2015, 420000/02435/2015 und 420000/02436/2015 bzw. , Zl. 420000/60207/2016, ein Altlastenbeitrag zur Vorschreibung gebracht wurde.

Zur Kostenstelle 120/1217 (Ferienhaus G.):

Im Rahmen des Bauprojektes „Ferienhaus G.“ am Standort „H.“, Kostenstelle 120/1217) wurden Ende September 2011 89 Tonnen Asphaltbruch, die laut Baurestmassennachweis am selben Ort angefallen sind, für diverse Baumaßnahmen wieder eingesetzt. Der Nachweis des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems bei der Aufbereitung des Straßenaufbruchs konnte von der Bf. nicht erbracht werden.

Beweiswürdigung:

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten und den Äußerungen des Zollamtes Klagenfurt Villach vom und sowie der Bf. vom . Der Sachverhalt ist – mit Ausnahme von Spruchpunkt 4. – im Wesentlichen unbestritten.

Zu Spruchpunkt 1.:

Die Zuordnung der Baurestmassen auf die einzelnen Anmeldungszeiträume erfolgte für das Jahr 2010 in Anlehnung an die Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60290/2015, an Hand der Wiegedaten des „Bauhofes B.“ und der Stellungnahme der Bf. vom bzw. für das 4. Quartal 2010 mangels Wiegedaten nach dem Zeitraum der Aufbereitung der Baurestmassen.

Zu den Spruchpunkten 2. und 6.:

Die im Rahmen des Bauprojektes „Ferienhaus G.“ am Standort „H.“ (Kostenstelle 120/1217) angefallenen 89 Tonnen Asphaltbruch wurden laut Stellungnahme der Bf. vom bereits Ende September 2011 (Baurestmassennachweis-Formular und Datum der Schlussrechnung ) verfüllt. Die Verfüllung erfolgte am Ort des Materialanfalls, für eine Zwischenlagerung des Materials am „Bauhof B.“ oder beim „D.“ gibt es keine Anhaltspunkte bzw. Nachweise. Die Beitragsschuld für diese Geländeverfüllung/Geländeanpassung ist daher bereits im dritten Quartal 2011 und nicht im vierten Quartal 2011 entstanden.

Zu den Spruchpunkten 3. und 7.:

Die Zuordnung der Baurestmassen auf die einzelnen Anmeldungszeiträume erfolgte für das Jahr 2012 in Anlehnung an die Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60292/2015, an Hand der Wiegedaten des „Bauhofes B.“. Daraus ergab sich, dass die Baurestmassen nicht nur im zweiten und vierten Quartal 2012, sondern auch im ersten und dritten Quartal 2012 angeliefert wurden. Die Betonschalen wurden mangels Wiegedaten mit dem erstmaligen Bestand auf dem Zwischenlager am dem zweiten Quartal 2012 zugeordnet.

Zu. Spruchpunkt 4.:

Das Bundesfinanzgericht gelangte im Rahmen der Freien Beweiswürdigung gemäß § 166 Abs.2 BAO zur Überzeugung, dass es sich bei jenen Baurestmassen, bei denen die betreffenden Lieferscheine den Vermerk „Erntezone: Bauhof B.“ trugen, um firmeneigenen Material, das großteils (2.035,86 Tonnen Betonabbruch und 802,42 Tonnen Asphaltabbruch) vom Grundstück Nr. 222, KG A., des „Bauhofes B.“  zum „D.“ transportiert und somit umgelagert wurde, und welches bereits anlässlich der Verbringung in den Jahren 2010 bis 2012 zum „Bauhof B.“ Gegenstand der Abgabeneerhebung durch das Zollamt Klagenfurt Villach war. Einerseits hat die Bf. bislang mit der belangten Behörde kooperiert und den Sachverhalt offen gelegt, sodass die Angaben der Bf. bezüglich der erforderlichen Räumung des „Bauhofes B.“ durchaus glaubwürdig erscheinen. Andererseits liegen mit den Lieferscheinen auch entsprechende Sachbeweise vor. Die unterschiedliche Lademenge bei den LKW-Fuhren konnte mit nicht immer verfügbaren Radladern erklärt werden, welche gleichzeitig den Kiesbunker befüllen mussten. Direkt von diversen Baustellen der Bf. zum „D.“ wurden daher lediglich 714,08 Tonnen Betonabbruch und 290,07 Tonnen Asphaltabbruch angeliefert.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 201 Abs.1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß Abs.2 Z.3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.

Gemäß § 3 Abs.1 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag

1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,

c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.

Gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG sind von der Beitragspflicht mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.c verwendet werden, ausgenommen.

Gemäß Abs.2 leg. cit ist 1. das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie oder 2. eine beitragspflichtige Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde, von der Beitragspflicht ausgenommen.

Gemäß § 15 Abs.3 AWG dürfen Abfälle außerhalb von 1. hiefür genehmigten Anlagen oder 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden, Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Gemäß § 37 Abs.1 AWG bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.

Gemäß Abs.2 leg. cit. unterliegen der Genehmigungspflicht nach Absatz 1 nicht

  • Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff. GewO 1994 unterliegen.

  • Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z.1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff. GewO unterliegen.

  • Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff. GewO 1994 unterliegen,

  • Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff. GewO1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen.

Gemäß § 2 Abs.5 Z.1 AWG umfasst „Abfallbehandlung“ im Sinne dieses Bundesgesetzes die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren.

Gemäß Z.2 leg. cit. ist „stoffliche Verwertung“ die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt.

Gemäß Verwertungsverfahren R5 des Anhanges 2 zum AWG stellt Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen ein Verwertungsverfahren iSd § 2 Abs.5 Z.1 AWG dar.

Gemäß Verwertungsverfahren R13 des Anhanges 2 zum AWG stellt die Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) ein Verwertungsverfahren iSd § 2 Abs.5 Z.1 AWG dar.

Gemäß § 2 Abs.7 AWG sind „Behandlungsanlagen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile.

Gemäß § 74 Abs.1 GewO 1973 idF BGBl. Nr. 50/1974 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.

Gemäß Abs.2 leg. cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3. …, 4. …, 5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 81 GewO 1973 idF BGBl. Nr. 50/1974 bedarf, wenn eine genehmigte Anlage so geändert wird, dass sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 ergeben können, auch die Änderung der Anlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.

Gemäß § 74 Abs.1 GewO 1994 idF BGBl. Nr. 194/1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist.

Gemäß Abs.2 leg. cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs.1 Z.4 lit.g angeführten Nutzungsrechte, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3. …, 4. …, 5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 81 Abs.1 GewO 1994 idF BGBl. Nr. 194/1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa ; , 2008/07/0182; , Ra2016/05/0012) ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat. Das verfahrensgegenständliche Abbruchmaterial stammt von verschiedenen Baustellen der Bf.. Nach der Lebenserfahrung will sich ein Bauherr oder Bauführer bei der Realisierung von Bauvorhaben des angefallenen Abbruchmaterials entledigen, um beim weiteren Bauvorhaben durch das Material nicht behindert zu werden (subjektiver Abfallbegriff). Zudem weisen Baurestmassen ein erhöhtes Schadstoffpotential im Vergleich zu Primärrohstoffen auf, die eine Sammlung, Lagerung und Behandlung des Abfalls erforderlich machen (objektiver Abfallbegriff).

Für die Feststellung, dass es sich bei der Sache um Abfall iSd § 2 Abs.1 AWG handelt, genügt es, wenn entweder der subjektive Abfallbegriff oder der objektive Abfallbegriff als erfüllt anzusehen ist. Da im gegenständlichen Fall der subjektive Abfallbegriff zweifellos erfüllt ist, handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Materialien um Abfall iSd § 2 Abs.1 Z.1 AWG bzw. § 2 Abs.4 ALSAG.

Gemäß § 2 Abs.5 Z.1 AWG iVm Anhang 2 des AWG umfasst der Begriff „Abfallbehandlung“ im Sinne des AWG die Verwertungsverfahren R5, das Recycling von Baurestmassen, und das Verwertungsverfahren R13, die Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 angeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle). Ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden sind gemäß § 2 Abs.7 AWG Behandlungsanlagen. Somit bedarf gemäß § 37 Abs.1 AWG der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen wie dem verfahrensgegenständlichen Bauschuttzwischenlager der Genehmigung der Behörde. Jene Behandlungsanlagen, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff. GewO unterliegen, bedürfen nach den Voraussetzungen des § 37 Abs.2 AWG keiner gesonderten Bewilligung nach § 37 Abs.1 AWG. Für die Bauschuttzwischenlager „Bauhof B.“ bzw. „D.“ waren somit Bewilligungen nach den §§ 74 ff. GewO oder § 37 Abs.1 AWG erforderlich. Diese Bewilligungen für Behandlungsanlagen können durch eine Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen nach § 24a AWG ebenso wenig ersetzt werden, wie durch die bloße Eignung einer Geländefläche zum Zwecke der Sammlung und Lagerung von Abfällen.

Zum „Bauhof B.“ ist zu bemerken:

Mit Bewilligung des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom XXX, Zl. 11111, wurde der Bf. gemäß den §§ 74 ff., 333 und 356 Abs.1 GewO 1973 die Ausübung der Konzession für das Baumeistergewerbe im B., KG A., ParzNr. 111, nach Maßgabe der folgenden Betriebsbeschreibung bewilligt. In einer neu zu errichtenden Lagerhalle waren demnach Räumlichkeiten für ein Baustofflager und ein Groblager für Bauhilfsstoffe vorgesehen.

Unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der § 74 ff. GewO ist nach ständiger hg. Judikatur die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage bedarf nach § 81 GewO 1973 bzw. § 81 Abs.1 GewO 1994 einer Genehmigung, wenn sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 ergeben können.

Die Erweiterung der Betriebsanlage auf die benachbarte Liegenschaft Nr. 222, KG A., und die Errichtung eines Bauschuttzwischenlagers ist auf Grund der Emissionen von Lärm, Staub und Erschütterung sowie der Lagerung von Abfällen unzweifelhaft geeignet Belästigungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Z.2 und 5 GewO herbeizuführen und liegt somit eine gemäß § 81 GewO genehmigungspflichtige Änderung einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage vor. Diese bescheidmäßige Änderungsbewilligung wäre bereits nach der GewO 1973 nach der Rechtslage im Jahre 1986, aber auch nach der GewO 1994 und auch in den vom angefochtenen Bescheid festgestellten Zeitraum der Lagerungen von Bauschutt in den Jahren 2010 bis 2012 erforderlich gewesen. Auch der Bf. war dieser Umstand offensichtlich bekannt, hat sie doch beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt unter der Zl. 22222 um Erteilung einer entsprechenden gewerbebehördlichen Änderungs- und Erweiterungsgenehmigung angesucht, den Antrag aber später aus nicht näher bekannten Gründen zurückgezogen.

Das verfahrensgegenständliche Bauschuttzwischenlager auf dem Grundstück Nr. 222, KG A., war somit nicht gemäß den §§ 74 ff. GewO bewilligt. Eine Bewilligung der Behörde zum Betrieb der Behandlungsanlage nach § 37 Abs.1 AWG lag ebenfalls nicht vor.

Zum „D.“ ist zu bemerken:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschat C. vom YYY, Zl. 33333, wurde der Bf. die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Betriebsanlage zur Zwischenlagerung von getrocknetem Klärschlamm und Strukturmaterial (Garten und gartenähnliche Abfälle wie Baum- oder Strauchschnitt, Grünschnitt etc.) erteilt.

Gemäß § 81 Abs.1 GewO bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung. Insofern eine zu errichtende Betriebsanlage mit einer bestehenden Betriebsanlage in keinem Zusammenhang steht, ist eine neue Bewilligung nach § 74 ff. GewO erforderlich.

Die Erweiterung der Betriebsanlage um die Errichtung eines Bauschuttzwischenlagers ist auf Grund der Emissionen von Lärm, Staub und Erschütterung sowie der Lagerung von Abfällen unzweifelhaft geeignet, Belästigungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Z.2 und 5 GewO herbeizuführen und liegt somit zumindest eine gemäß § 81 GewO genehmigungspflichtige Änderung einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage, wenn nicht überhaupt eine neu zu genehmigende Betriebsanlage vor. Auch der Bf. war dieser Umstand offensichtlich bekannt, hat sie doch bei der Bezirkshauptmannschaft C. um Erteilung einer entsprechenden Betriebsanlagengenehmigung angesucht.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom WWW, Zl. 66666 wurde der Bf. die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage in Form eines Zwischenlagers für Baurestmassen und Straßenaufbruch am Gelände der D. auf den Grundstücken Nr. 333 und 444, KG F., erteilt.

Das verfahrensgegenständliche Bauschuttzwischenlager beim „D.“ war somit bis zur Erlassung des genannten Bescheides nicht gemäß den §§ 74 ff. GewO bewilligt. Eine Bewilligung der Behörde zum Betrieb der Behandlungsanlage nach § 37 Abs.1 AWG lag ebenfalls nicht vor.

Zu den Spruchpunkten 1. bis 5. und 7.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (u.a. , 2010/07/0218; , 2011/17/0132) zur Lagerung von Abfällen ausgeführt hat, ging der Gesetzgeber des ALSAG davon aus, dass eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht voraussetzt, dass alle erforderlichen Bewilligungen für eine Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen müssen. Dem Gesetzgeber des ALSAG kann nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen – wozu auch deren Lagerung zu zählen ist (vgl. Verwertungsverfahren R13 des Anhanges 2 zum AWG) -, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen habe. Demzufolge unterliegt auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 3 Abs.1 Z.1 lit.b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen vorliegen.

Wie bereits ausgeführt, wurde eine abfallrechtliche Bewilligung als Bauschuttzwischenlager für das genannte Grundstück am „Bauhof B.“ erst im Jahre 2012 beantragt, sodass für das gegenständliche Lagern bzw. Zwischenlagern am „Bauhof B.“ nicht alle erforderlichen Bewilligungen vorgelegen sind.

Eine abfallrechtliche Genehmigung als Bauschuttzwischenlager wurde – wie bereits ausgeführt – auch für das „D.“ erst mit Eingabe vom VVV beantragt und mit Bescheid vom WWW erteilt, sodass für das gegenständliche Lagern bzw. Zwischenlagern beim „D.“ nicht alle erforderlichen Bewilligungen vorgelegen sind.

Die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Lagerungen (bzw. Zwischenlagerungen) der gegenständlichen Baurestmassen eine beitragspflichtige Tätigkeit des Ablagerns von Abfällen im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG darstellen, begegnet somit keinem Einwand.

Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgte in Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände. Unter dem Begriff Zweckmäßigkeit ist ua. das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verstehen. Billigkeitsgründe wurde von der Bf. nicht geltend gemacht.

Zu Spruchpunkt 1.:

Die Lagerungen bzw. Zwischenlagerungen im Jahre 2010 erfüllen den Tatbestand des Ablagerns im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Die Zuordnung der Baurestmassen auf die jeweiligen Quartale war jedoch entsprechend dem festgestellten Sachverhalt zu berichtigen.

Zu Spruchpunkt 2.:

Die Lagerungen bzw. Zwischenlagerungen des ersten Quartals 2011 erfüllen den Tatbestand des Ablagerns im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen war. Hinsichtlich der Verfüllung von 89 Tonnen Asphaltaufbruch konnte festgestellt werden, dass die Beitragsschuld nicht mit Ablauf des vierten Quartals 2011 entstanden ist, weshalb die Festsetzung eines Altlastenbeitrages für dieses Kalendervierteljahr aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt 3.:

Die Lagerungen bzw. Zwischenlagerungen des zweiten und vierten Quartals 2012 erfüllen den Tatbestand des Ablagerns im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen war. Die Zuordnung der Baurestmassen auf die jeweiligen Quartale war jedoch entsprechend dem festgestellten Sachverhalt zu berichtigen.

Zu Spruchpunkt 4.:

Laut dem festgestellten Sachverhalt  wurden 2.035 Tonnen Betonabbruch und 802,42 Tonnen Asphaltaufbruch im Jahre 2014 vom „Bauhof B.“ zum „D.“ verbracht, um sie dort weiter zu lagern bzw. zwischenzulagern. Es handelt sich dabei um Baurestmassen, für welche bereits vom Zollamt Klagenfurt  Villach aus dem Titel der konsenslosen Lagerung bzw. Zwischenlagerung beim „Bauhof B.“ eine Beitragsschuld festgesetzt wurde. Grundsätzlich erfüllen die Lagerungen bzw. Zwischenlagerungen  beim „Bauhof B.“ und beim „D.“ den Tatbestand des Ablagerns im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG. Strittig ist in diesem Fall, ob der Altlastenbeitrag doppelt erhoben werden kann.

Dem ALSAG ist in § 3 Abs.2 zu entnehmen, dass das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie oder eine beitragspflichtige Tätigkeit, soweit für diese Abfälle bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde, von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Die belangte Behörde argumentiert, die Beitragsschuld sei zwar doppelt vorgeschrieben, aber noch nicht entrichtet worden, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.2 Z.2 ALSAG nicht zur Anwendung gelangen könne und betreffe zudem verschiedene Betriebsstätten.

Die Intention des Gesetzgebers ist aus § 3 Abs.2 ALSAG dahingehend klar ersichtlich, dass Abfälle grundsätzlich nur einmalig mit dem Altlastenbeitrag belastet werden sollten. So wie dem Gesetzgeber des ALSAG nicht unterstellt werden kann, er habe das konsenslose Lagern bzw. Zwischenlagern privilegieren wollen, ist ihm auch nicht zu unterstellen, er habe das konsenslose Umlagern ein- und derselben Abfälle innerhalb desselben Unternehmens und somit beim selben Beitragsschuldner mehrfach dem Altlastenbeitrag unterwerfen wollen. Die zeitgleiche rechtskräftige Festsetzung von Altlastenbeiträgen für dieselben Abfälle für Lagerungen am „Bauhof B.“ und beim „D.“ nimmt der Bf. zudem die Möglichkeit, nach Entrichtung der früher entstandenen Beitragsschuld die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs.2 Z.2 ALSAG in Anspruch zu nehmen, da das ALSAG keine Erstattungsbestimmung kennt. Das Bundesfinanzgericht gelangt daher zur Überzeugung, dass die berechtigten Interessen der Partei in diesem Fall die Zweckmäßigkeitsgründe bei weitem überwiegen und im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 201 BAO der Altlastenbeitrag lediglich für die zeitlich frühere beitragspflichtige Tätigkeit zu erheben ist. Der Beschwerde war daher teilweise Folge zu geben.

Hinsichtlich der direkt vom Anfallort zum „D.“ angelieferten Abfälle ist betreffend der durch die Bezirkshauptmannschaft C. erteilten Betriebsanlagengenehmigung vom WWW darauf zu verweisen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Bewilligung, der Zeitpunkt der Beitragsschuldentstehung (§ 7 Abs.1 ALSAG) ist. Eine in diesem relevanten Zeitpunkt einmal entstandene Abgabenschuld, kann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. , , 2006/07/0105; , 2010/07/0218; , 2013/07/0269).

Zu Spruchpunkt 5.:

Die Lagerungen bzw. Zwischenlagerungen des Jahres 2013 am Standort „D.“ erfüllen den Tatbestand des Ablagerns im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen war.

Hinsichtlich der durch die Bezirkshauptmannschaft C. erteilten Betriebsanlagengenehmigung vom WWW ist zu verweisen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Bewilligung, der Zeitpunkt der Beitragsschuldentstehung (§ 7 Abs.1 ALSAG) ist. Eine in diesem relevanten Zeitpunkt einmal entstandene Abgabenschuld, kann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. , , 2006/07/0105; , 2010/07/0218; , 2013/07/0218).

Zu Spruchpunkt 7.:

Laut festgestelltem Sachverhalt wurden im ersten und dritten Quartal des Jahres 2012 Baurestmassen zum „Bauhof B.“ angeliefert. Die Lagerungen bzw. Zwischenlagerungen erfüllen den Tatbestand des Ablagerns im Sinne des § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zum Einwand, für das Jahr 2012 sei bereits mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02436/2015, erstmalig ein Altlastenbeitrag festgesetzt worden und widerspreche die nunmehrige Festsetzung dem Grundsatz „ne bis in idem“, ist zu bemerken, dass der Betreff des genannten Bescheides zwar mit „Erstmalige Festsetzung von Altlastenbeiträgen gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung für das Jahr 2012“ bezeichnet ist, im Spruch des Bescheides erfolgte jedoch trotz eines Schreibfehlers in der Tabelle „Anmeldungszeitraum 2011“ unzweifelhaft die erstmalige Festsetzung eines Altlastenbeitrages für das zweite und vierte Quartal 2012 (siehe auch das Berechnungsblatt des Bescheides). Für das erste und dritte Quartal 2012 konnte somit erstmalig ein Altlastenbeitrag gemäß § 201 BAO festgesetzt werden.

Zu Spruchpunkt 6.:

Die Verfüllung von 89 Tonnen Asphaltbruch am H. wäre gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG beitragsfrei, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gewährleistet wird. Das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems für die Aufbereitung dieses Abfalls wurde von der Bf. weder behauptet, noch konnte ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgte in Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände. Unter dem Begriff Zweckmäßigkeit ist ua. das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verstehen. Billigkeitsgründe wurde von der Bf. nicht geltend gemacht.

Zum Einwand, für das Jahr 2011 sei bereits mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02435/2015, erstmalig ein Altlastenbeitrag festgesetzt worden und widerspreche die nunmehrige Festsetzung dem Grundsatz „ne bis in idem“, ist zu bemerken, dass der Betreff des genannten Bescheides zwar mit „Erstmalige Festsetzung von Altlastenbeiträgen gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung für das Jahr 2011“ bezeichnet ist, im Spruch des Bescheides erfolgte jedoch nur die erstmalige Festsetzung eines Altlastenbeitrages für das erste und vierte Quartal 2011. Für das dritte Quartal 2011 konnte somit erstmalig ein Altlastenbeitrag gemäß § 201 BAO festgesetzt werden.

Zu den Nebenansprüchen ist zu bemerken:

Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Der von der belangten Behörde verhängte Säumniszuschlag in Höhe von 2 % entspricht somit den gesetzlichen Bestimmungen. Die teilweise verminderten bzw. erhöhten Festsetzungen ergeben sich aus der geänderten Höhe des festgesetzten Altlastenbeitrages.

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Die Vorschreibung liegt, sofern die Verspätung nicht entschuldbar ist, dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Dabei ist das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten, der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kommt das Bundesfinanzgericht zu dem Schluss, dass die Vorschreibung des Verspätungszuschlages dem Grunde nach und in einer Höhe von 2 % angemessen war. Die teilweise verminderten bzw. erhöhten Festsetzungen ergeben sich aus der geänderten Höhe des festgesetzten Altlastenbeitrages.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.4200093.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at