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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.09.2018, RV/7103033/2018

Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrags gegen eine mittels FinanzOnline zugestellte Beschwerdevorentscheidung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103033/2018-RS1
Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage, § 98 Tz 4, mit zahlreichen Judikaturnachweisen, darunter ). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz, § 98 Tz 4, mit Judikaturnachweisen).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch A gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt X vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016, beschlossen:

Der Vorlageantrag vom  wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückgewiesen.  

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist Dramaturgin.

Gegen den am ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 erhob die steuerliche Vertreterin der Bf. am Beschwerde, welche vom Finanzamt mit verbösernder Beschwerdevorentscheidung vom erledigt wurde. Die Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung erfolgte elektronisch am in der FinanzOnline-Databox der steuerlichen Vertreterin (siehe dazu den Bezug habenden Ausdruck des Finanzamtes aus der Datenbank „Jahresveranlagung Privat“ vom (S 5 f. BFG-Akt) und die vom Bundesfinanzgericht am durchgeführte Abfrage aus derselben Datenbank (S 132 bis 134 BFG-Akt)).

Gegen die angeführte Beschwerdevorentscheidung vom brachte die steuerliche Vertreterin per FinanzOnline am einen Vorlageantrag ein, in dem sie ua. ausführte, die angefochtene Beschwerdevorentscheidung sei am zugegangen.

Am wurde das Rechtsmittel (zusammen mit der gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 erhobenen Beschwerde, welche ho. gesondert erledigt werden wird) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Bezug habenden Vorlagebericht beantragte die Abgabenbehörde die Abweisung dieser Beschwerden.

Am übermittelte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht ein Schreiben („Nachreichung Stellungnahme“) und den oa. Ausdruck aus der Datenbank „Jahresveranlagung Privat“ vom , wonach im Zuge der Vorlage vergessen worden sei, darauf hinzuweisen, dass laut elektronischem Akt das Datum der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2016 bereits am gewesen sei. Im Zuge des Vorlageantrages werde behauptet, dass dieser Bescheid erst am zugegangen sei; so sei der Vorlageantrag auch erst mit (um 08:37:22 Uhr) eingebracht worden.

Mit dem Einlangen in der Databox sei der gegenständliche Bescheid in den elektronischen Verfügungsbereich der Bf. gelangt und gelte damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt. Der Einstieg in FinanzOnline oder das tatsächliche Einsehen der Databox durch die Bf. (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken des Bescheides) habe auf den Zeitpunkt der Zustellung keinen Einfluss (mit Verweis auf ; ; ; ; ).

Daher beantrage das Finanzamt, den Vorlageantrag für das Jahr 2016 als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen.

Am übermittelte die steuerliche Vertreterin dem Bundesfinanzgericht ein mit „Betreff: [Geschäftszahl des BFG – Name der Bf.] Vorlageberichte 2015 und 2016 vom “ übertiteltes Schreiben, wonach die Bf. Dramaturgin und nach Saisonende zwischen Anfang Juli und Ende August nur sporadisch in Wien sei. Daher seien die Originalbelege nicht sofort verfügbar gewesen. Im Vorlagebericht fehlten wesentliche Unterlagen (das Fax der steuerlichen Vertreterin vom mit sämtlichen aufgelisteten Werbungskosten und einem Tätigkeitsprofil der Bf. in Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom ; die Bestätigung des Arbeitgebers der Bf., des Y-Theaters, für sämtliche Werbungskosten als beruflich veranlasst). Diese Unterlagen waren in der Anlage jenem Schreiben der steuerlichen Vertreterin beigeschlossen.

Am übermittelte die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht ein mit datiertes, per FinanzOnline beim Finanzamt eingebrachtes Schreiben der steuerlichen Vertreterin, in dem diese ausführte, der Vorlagebericht vom sei zu ergänzen, da die Bestätigung der künstlerischen Leitung des Y-Theaters vom , die sämtliche beruflichen Ausgaben (Besprechungsspesen, Fachliteratur, Reisekosten, Theaterbesuche etc.) als ausschließlich beruflich veranlasst bestätige, im Vorlagebericht nicht erwähnt worden sei. Ein Nachweis der beruflichen Veranlassung sei in jedem Rechtsmittel und durch diese Bestätigung vorgenommen worden. Die steuerliche Vertreterin behalte sich vor, dieses Schreiben separat an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln.

Am übersendete das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht eine Stellungnahme der steuerlichen Vertreterin vom selben Tag zu der von der Abgabenbehörde behaupteten verspäteten Einbringung des Vorlageantrags für das Jahr 2016. In dieser Stellungnahme führte die steuerliche Vertreterin aus, zu den Aussagen und dem Hinweis des Finanzamtsvertreters auf § 265 Abs. 6 BAO und § 98 Abs. 2 BAO folgendes festzuhalten und diesen zu ersuchen, vereinbarungsgemäß diese Stellungnahme an das Bundesfinanzgericht weiterzuleiten:

- Der Vorlageantrag für das Jahr 2016 vom sei rechtzeitig ergangen, da der Bescheid (i.e. die Beschwerdevorentscheidung für 2016) erst am zu Arbeitsbeginn in der Früh ersichtlich gewesen sei.

- Der Bescheid des Finanzamtes vom enthalte den Hinweis, dass der Akt aus 2016 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werde.

- Der Vorlagebericht vom – zugestellt am – sei lückenhaft und enthalte keinen Hinweis darauf, dass der Vorlageantrag für das Jahr 2016 nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

- Die steuerliche Vertreterin habe der Verpflichtung gemäß § 265 Abs. 6 BAO entsprochen und unverzüglich – am , also taggleich – per Boten die im Vorlagebericht fehlenden Unterlagen an das Bundesfinanzgericht übermittelt.

- Der Finanzamtsvertreter berufe sich auf § 265 Abs. 6 BAO und seine Verpflichtung, unverzüglich Änderungen mitzuteilen, indem er unter „unverzüglich“ verstehe, dass er erst am , also sieben Tage später, festhalte, dass der Vorlageantrag für das Jahr 2016 seines Erachtens nicht rechtzeitig eingebracht worden sei und er den Hinweis darauf im Vorlagebericht vergessen habe.

- Die steuerliche Vertreterin verweise auf die oben gemachten Ausführungen und halte fest, dass das Bundesfinanzgericht nicht kasuistisch entscheiden werde, sondern anhand der Sachlage feststellen werde, welche beruflichen Ausgaben im Zusammenhang mit dem Berufsbild der Dramaturgie anfielen.

Abschließend ersuchte die steuerliche Vertreterin, ihre Stellungnahme, wie vom Finanzamtsvertreter angeregt, dem gefertigten Richter zur Entscheidung vorzulegen (die Übermittlung dieser Stellungnahme an das Bundesfinanzgericht erfolgte am , siehe oben).

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der steuerlichen Vertreterin die offenbare Verspätung ihres am eingebrachten Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2016 vorgehalten; diesem Vorhalt waren das am dem Bundesfinanzgericht übermittelte Schreiben des Finanzamtes („Nachreichung Stellungnahme“) sowie der Ausdruck der Abgabenbehörde aus der Datenbank „Jahresveranlagung Privat“ vom (jeweils in Ablichtung) beigeschlossen.

Dieser Vorhalt weist folgenden Wortlaut auf:

„Sehr geehrte Frau […],

seitens des Bundesfinanzgerichtes wird Ihnen vorgehalten, dass nach ho. Aktenlage (am übermitteltes Schreiben des Finanzamtes an das Bundesfinanzgericht (siehe Beilage), Ausdruck des Finanzamtes aus der Datenbank "Jahresveranlagung Privat" vom (siehe Beilage), vom Bundesfinanzgericht am durchgeführte Abfrage aus derselben Datenbank, die zum gleichen Ergebnis (=Zustellung der Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2016 in der Databox am ) kommt, Würdigung Ihrer Stellungnahme vom ) die am erfolgte Einbringung Ihres Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2016 vom offenbar verspätet erscheint:

Nach Lehre und Rechtsprechung ist nämlich der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. Ritz, BAO6, § 98 Tz 4, mit zahlreichen Judikaturnachweisen, darunter ). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz, § 98 Tz 4, mit Judikaturnachweisen).

Sie werden ersucht, zu diesem Vorhalt der offenbaren Verspätung Ihres Vorlageantrages für das Jahr 2016 binnen vierzehn Tagen (Datum des Poststempels) nach dessen Zustellung Stellung zu nehmen.“

In ihrem Antwortschreiben vom führte die steuerliche Vertreterin dazu folgendes aus:

„[…]

Namens und Auftrags unserer oa. Klientin erlaube ich mir, innerhalb offener Frist von 14 Tagen, das Schreiben vom bezüglich der Beschwerde 2016 zu beantworten:

- Die Steuererklärungen 2015 und 2016 wurden zeitgleich eingereicht.

- Die Bescheide 2015 und 2016 ergingen zeitgleich.

- Die Beschwerden gegen 2015 und 2016 ergingen zeitgleich.

- Die BVE für 2016 – das aktuellere Jahr – erging bereits am .

- Die BVE für 2015 – das ältere Jahr – erging erst am .

Die BVE[s] ergingen nicht zeitgleich.

Die BVE 2016 erging am um 18.34 Uhr in unserer Databox. Die Einbringung des Vorlageantrages gegen die BVE für 2016 war daher um einen Tag zu spät.

Wir behalten uns einen Antrag auf § 299 BAO vor, wenn von Ihnen über 2016 entschieden wurde.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

§ 98 Abs. 2 BAO lautet:

„(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“

Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gelten), ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. Ritz, BAO6, § 98 Tz 4, mit zahlreichen Judikaturnachweisen, darunter ). Dies gilt auch, wenn die Daten am Freitag nach Ende der Kanzleiöffnungszeit des zustellungsbevollmächtigten Parteienvertreters einlangen ().

Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz, § 98 Tz 4, mit Judikaturnachweisen).

Im gegenständlichen Fall ist die Teilnahme der steuerlichen Vertreterin an der elektronischen Zustellung ua. durch das mit FinanzOnline am zugestellte Ergänzungsersuchen zu den Arbeitnehmerveranlagungen 2015 und 2016 vom selben Tag (S 37 BFG-Akt) aktenkundig (dies ergibt sich auch aus dem Antrag der steuerlichen Vertreterin gemäß § 293b BAO vom , in dem sie unter dem Punkt „Sämtliche Chronologie der Veranlagungen 2014-2016“ ua. ausführt: „ – Ersuchen um Ergänzung 2015 und 2016 ist in der Databox“ (S 115 BFG-Akt)). Auch die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2015 und 2016, beide vom , und die Bezug habenden Beschwerdevorentscheidungen vom und wurden der steuerlichen Vertreterin elektronisch zugestellt.

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die am erfolgte Einbringung des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2016 vom verspätet erfolgte, da letztere bereits am elektronisch in die FinanzOnline-Databox der steuerlichen Vertreterin eingebracht wurde, dh. in den elektronischen Verfügungsbereich der Empfängerin gelangt ist und damit gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt gilt (a uf das tatsächliche Einsehen der Databox (hier: am ) durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (siehe oben)). Damit begann der einmonatige Fristenlauf des § 264 Abs. 1 BAO am Montag, dem , und endete am Montag, dem .

Dies ergibt sich nicht nur aus dem Bezug habenden Ausdruck des Finanzamtes aus der Datenbank „Jahresveranlagung Privat“ vom und aus der vom Bundesfinanzgericht am durchgeführten Abfrage aus derselben Datenbank (siehe dazu bereits oben in der Darstellung des Verfahrensganges in diesem Beschluss), sondern auch aus der Vorhaltsbeantwortung der steuerlichen Vertreterin vom , in der sie wörtlich ausgeführt hat: „Die BVE 2016 erging am um 18.34 Uhr in unserer Databox. Die Einbringung des Vorlageantrages gegen die BVE für 2016 war daher um einen Tag zu spät“ (siehe oben in der Darstellung des Verfahrensganges). Die verspätete Einbringung des gegenständlichen Vorlageantrages ist somit unstrittig.

Dass die steuerliche Vertreterin wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, wurde von ihr nicht einmal behauptet.

Das von der steuerlichen Vertreterin in ihrer Stellungnahme vom angeführte „Vergessen“ des Hinweises auf die nicht rechtzeitige Einbringung des Vorlageantrages für das Jahr 2016 im Vorlagebericht erweist sich schon deshalb nicht als relevant, weil das Bundesfinanzgericht mit Vorhalt vom der steuerlichen Vertreterin das Schreiben des Finanzamtes („Nachreichung Stellungnahme“) vom sowie den Ausdruck der Abgabenbehörde aus der Datenbank „Jahresveranlagung Privat“ vom zur Kenntnisnahme übermittelt und ihr die Verspätung des gegenständlichen Vorlageantrages ausdrücklich zur Stellungnahme vorgehalten hat (siehe oben in der Darstellung des Verfahrensganges).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung des Vorlageantrags aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.  

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Ritz, BAO, 6. Auflage, § 98 Tz 4
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103033.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at