Vergütungen für die Tätigkeit als Mitglied einer Wahlbehörde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer 2016 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf) erzielte im Streitjahr 2016 nichtselbständige Einkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Darüber hinaus war er als Sprengel-Wahlleiterstellvertreter anlässlich der Bundespräsidentenwahlen tätig. Für diese Tätigkeit erhielt er von der Bundeshauptstadt Wien insgesamt ein Entgelt iHv 1.120,86 €.
Das Finanzamt qualifizierte dieses Entgelt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und legte einen Betrag iHv 975,15 € (1.120,86 € abzüglich eines Gewinnfreibetrages iHv 13%) der Berechnung der Einkommensteuer zugrunde.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vertritt der Bf die Auffassung, dass es sich bei den gg. Vergütungen nicht um steuerpflichtige Einkünfte, sondern um Aufwandsentschädigungen, die nicht der Einkommensteuer unterliegen, handle.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da die Einkünfte als Wahlleiterstellvertreter zu den sonstigen Einkünften (Funktionsgebühren) zählten.
Im Vorlageantrag brachte der Bf ergänzend vor, dass seitens des Gesetzgebers keinesfalls beabsichtigt gewesen sei, derartige Mini-Entschädigungen für Tätigkeiten bei Wahlbehörden I. Instanz als Einkünfte iSd EStG zu erfassen und beantragte, diese nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen, in eventu die Einnahmen um die damit zusammenhängenden Ausgaben (Kilometergeld, Verpflegungsmehraufwendungen etc.) zu kürzen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:
Der Bf war im Jahr 2016 anlässlich der Bundespräsidentenwahlen als Wahlleiterstellvertreter von Wahlkommissionen tätig. Laut Mitteilung der Bundeshauptstadt Wien, MA 6, erhielt er für seine Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften insgesamt ein Entgelt iHv insgesamt 1.120,86 €. Mit diesen Einkünften standen dem Grunde nach Aufwendungen im Zusammenhang, deren Höhe durch den Bf nicht belegmäßig nachgewiesen wurde.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen des Bf. und ist nicht strittig.
Rechtliche Würdigung:
Gem. § 29 Z 4 EStG 1988 sind Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sonstige Einkünfte, soweit sie nicht unter § 25 fallen.
Die in Rede stehenden Vergütungen für die Tätigkeit als Mitglied der Wahlbehörden stellen Funktionsgebühren iSd § 29 Z 4 EStG dar; als solche wurden sie auch der Abgabenbehörde gem. § 109a EStG gemeldet.
Insoweit das Finanzamt im Vorlagebericht von einer Nebentätigkeit iSd § 37 BDG ausgeht, ist festzuhalten, dass sich der Bf im Jahr 2016 bereits im Ruhestand befand und daher die Einkünfte mangels Vorliegens einer Haupttätigkeit nicht unter die nichtselbständigen Einkünfte gem. § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG zu subsumieren sind (Braunsteiner in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 26. EL, § 25 Anm 55).
Einkünfte aus Funktionsgebühren sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip zu ermitteln. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. ; , 96/14/0154). Der Bf hat Aufwendungen iZm seinen Funktionsgebühren zwar dem Grunde nach geltend gemacht, ihre Höhe aber nicht nachgewiesen. Anlässlich eines am von der Richterin mit dem Bf. geführten Telefonates wurden die Werbungskosten vom Bf. mit 50% des Entgeltes bekannt gegeben.
Mangels eines Nachweises sind Werbungskosten nicht gänzlich unberücksichtigt zu lassen, sondern zu schätzen (vgl. zB ). Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass dem Bf Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeiten als Mitglied der Wahlkommissionen tatsächlich erwachsen sind. In Ermangelung eines Nachweises erachtet das BFG im Hinblick auf die Ausführungen im Vorlageantrag im vorliegenden Fall Werbungskosten im Ausmaß von 40% der Einnahmen, sohin 448,34 € als angemessen und glaubhaft.
Die Einkünfte aus Funktionsgebühren errechnen sich daher wie folgt:
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Einnahmen | 1.120,86 € |
Werbungskosten | -448,34 € |
Überschuss | 672,52 € |
Nichtzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 29 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Wahlkommission Funktionsgebühren |
Verweise | VwGH, , 2006/15/0111 VwGH, , 96/14/0154 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104247.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at