Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.09.2018, RV/7103860/2018

Verspätete Beschwerde

Entscheidungstext

 

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Stanek in der Beschwerdesache der Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , betreffend Umsatzsteuer 2012, beschlossen:
 

Die Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) als verspätet zurückgewiesen.
 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die beschwerdeführende Miteigentümergemeinschaft (Bf.) erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit Bescheiden vom (für das Jahr 2009), vom (für das Jahr 2010), vom (für das Jahr 2011), vom (für das Jahr 2012) und vom (für das Jahr 2013) wurden die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte gemäß § 188 BAO sowie die erzielten Umsätze erklärungsgemäß – die gemeinschaftlichen Einkünfte jedoch gemäß § 200 BAO vorläufig – festgesetzt.

Im Zuge einer Nachbescheidkontrolle ersuchte das Finanzamt die Bf. am die Fragen des Vorhaltes (Ergänzungsersuchen) hinsichtlich der Gewinnfeststellungserklärungen 2009 – 2013 bis zum zu beantworten bzw dazu Stellung zu nehmen (BFG- Akt AS 2).

Mit Erinnerungsschreiben vom sowie vom wurde die Bf. aufgefordert dem oa. Ersuchen nachzukommen (BFG-Akt AS 4 bzw BFG-Akt AS 6).

In Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom übermittelte die Bf. dem Finanzamt eine Belegsammlung und -aufstellung der Jahre 2009 – 2013 (BFG-Akt AS 7).

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die Bf. wiederum aufgefordert "eine Aufgliederung der Berechnung Ihrer jährlichen Abschreibungen aufgrund der Gebäudesanierungen (KZ 9440 und KZ 9480) vorzulegen" (BFG-Akt AS 8).

Trotz wiederholter Erinnerung und nochmaliger Fristsetzung durch das Finanzamt (BFG-Akt AS 9 ff bzw BFG-Akt AS 13) blieb dieses Ergänzungsersuchen vom unbeantwortet.

Mit Bescheiden vom (für das Jahr 2009) sowie vom (für die Jahre 2010 – 2013) nahm das Finanzamt die Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Festsetzung von gemeinschaftlichen Einkünften für die betreffenden Jahre gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und setzte die Abgaben für die betreffenden Jahre in den (jeweils) zugleich ergangenen Sachbescheiden gemäß § 200 Abs.1 BAO vorläufig fest.

Die zu diesen Bescheiden ergangene gesonderte und am durch Hinterlegung zugestellte Bescheidbegründung vom (BFG-Akt AS 18ff) weist folgenden beschwerderelevanten Inhalt auf:

" … An Sie wurde ein durch das Bundesrechenzentrum ausgefertigte Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Gewinnfeststellung 2009 – 2013 am , ein berichtigter Umsatzsteuerbescheid 2011 am und berichtigte Gewinnfeststellungsbescheide 2011 – 2013 ebenfalls am abgefertigt. …"

Mit handschriftlichem Schreiben vom beantragte die Bf. die Beschwerdefristverlängerung bis Ende März 2016 "gegen die ergangenen Bescheide ab 2009" (BFG-Akt AS 21) und erhob die Bf. – "… innerhalb offener Frist …" – sodann am Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 (BFG-Akt AS 22).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gemäß § 262 BAO iVm § 260 BAO als verspätet zurück.

Am 2. Juli [gemeint wohl August] 2018 beantragte die Bf. die Beschwerde vom dem BFG zur Entscheidung vorzulegen (BFG-Akt AS 24).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Dem Abs. 3 leg. cit. zufolge ist die Beschwerdefrist auf Antrag aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt zu verlängern. Der Antrag auf Rechtsmittelverlängerung kann rechtswirksam innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt nach § 245 Abs. 4 BAO mit dem Tag der Einbringung des Antrages auf Fristverlängerung und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2 leg. cit.) oder die Entscheidung (Abs. 3 leg. cit.) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Hemmung iSd § 245 Abs. 3 BAO nicht dazu führen, dass die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt worden ist, abläuft und dass der zweite Satz des § 245 Abs. 4 leg. cit. zur Anwendung kommt, wenn die Abgabenbehörde über einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist nicht bis zum angestrebten Fristende entschieden hat (, mit Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 2528). Diese Beschränkung der Hemmungswirkung hat insbesondere dann Bedeutung, wenn die Abgabenbehörde bis zu dem vom Beschwerdeführer angestrebten (hinausgeschobenen) Fristende nicht entschieden hat (in diesem Sinne schon Stoll, BAO-Kommentar, 2528).

Die Verlängerung der Rechtsmittelfrist ist gemäß § 245 Abs. 3 BAO eine verfahrensrechtliche Verfügung.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Beschwerde zwingend mit Beschluss zurückzuweisen, wenn diese nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Beschwerden sind nur rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht werden.

Aus den vorgelegten Akten und den verfahrensrelevanten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, bleibt zweifelsfrei festzustellen, dass die Bf. am einen handschriftlichen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist (Beschwerdefrist) "gegen die ergangenen Bescheide ab 2009" – gemeint sind die Bescheide vom (für das Jahr 2009) sowie vom (für die Jahre 2010 bis 2013) betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Festsetzung von gemeinschaftlichen Einkünften sowie die diesbezüglichen Sachbescheide für diese Jahre – bis Ende März 2016 stellte.

Bis zu dem von der Bf. angestrebten (Beschwerde-)Fristende, dem , hat die belangte Behörde über diesen Fristverlängerungsantrag nicht entschieden.

Wenn die Abgabenbehörde bis zu dem von der Bf. angestrebten Fristende nicht entschieden hat, führt dies nicht dazu, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft (§ 245 Abs. 4 BAO).

Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2012 wurde von der Bf. jedoch mit Schriftsatz vom – sohin etwa 26 Monate nach Ablauf der beantragten und durch die belangte Behörde genehmigten (Beschwerde-) Fristverlängerung – eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom zurückgewiesen und wurde der Bf. in der Begründung vorgehalten, dass ihre Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Vor Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist ist von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder dem Beschwerdeführer die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten ist ().

Diesem von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes geforderten Gebot wurde durch die Begründung der Beschwerdevorentscheidung, der im weiteren Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht die Bedeutung eines Vorhaltes zukommt, Genüge getan.

Im Vorlageantrag hat die Bf. trotz des Vorhaltes der Verspätung der Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidungen kein die Verspätung rechtfertigendes Vorbringen erbracht und ist dem Vorhalt des Finanzamtes (Beschwerdevorentscheidung vom ) insofern nicht entgegengetreten.

Da die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 offensichtlich nicht fristgerecht eingebracht wurde, war diese mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Beschwerden ist eindeutig, weshalb im gegenständlichen Fall eine Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Beschwerde
verspätet
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103860.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at