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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.09.2018, RV/5101644/2014

Keine FB-Gewährung durch Österreich bei einer Entsendung eines Arbeitnehmers durch einen anderen Mitgliedstaat

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom , betreffend die Verwehrung einer Differenzzahlung an Familienbeihilfe, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt dem Beschwerdeführer (folgend kurz Bf.) die Gewährung einer Differenzzahlung für seine drei Kinder A., B. und C. hinsichtlich eines Zeitraums von Februar 2013 bis einschließlich Dezember 2013 ab. In der Begründung dieser Entscheidung führt die Abgabenbehörde unter Bezugnahme auf die VO (EG) 883/2004 aus, dass der Bf. ab  von seinem damaligen Arbeitgeber D. nach Österreich entsandt worden sei. Auch sei vom bzw. für den Bf. in Österreich kein Sozialversicherungsbeitrag geleistet worden. Einem nach Österreich entsandten Arbeitnehmer gebühre keine Familienleistung von dem zuvor genannten Staat, sofern dieser weiterhin dem Sozialversicherungssystem des entsendenden Staates unterliege. Der Antrag des Bf. sei daher abzuweisen gewesen.

Dagegen erhob der Bf. mit Schreiben vom Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass grundsätzlich jener Mitgliedstaat der EU für die Gewährung der Familienleistungen zuständig sei, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Der Bf. sei von der Fa. D. nach Österreich zur Fa. E. zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit entsandt worden, wodurch das Land der Beschäftigung zur Beihilfenleistung verpflichtet sei. In Polen bestehe für die Kinder kein Anrecht auf Kindergeld, da die Einkünfte der Eltern zu hoch seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. In seinem als Vorlageantrag zu wertenden Schriftsatz, der am beim Finanzamt einlangte, wiederholt der Bf. im Wesentlichen die Einwendungen seiner Beschwerde vom .  

II. Sachverhalt:

Der Bf. wohnte im hier relevanten Zeitraum mit seiner Ehegattin (geb. 00.0.74) und den drei Kindern B. (geb. 0.0.96), C. (geb. 0.00.98) und A. (geb. 00.00.09) in einem gemeinsamen Haushalt in Polen. Die Ehefrau des Bf. war in Polen als Lehrerin beschäftigt, die beiden Kinder B. und C. besuchten eine Schule im letztgenannten Land. Sämtliche hier bezeichneten Familienmitglieder verfügen über die polnische Staatsbürgerschaft. Der Bf. war bei der Fa. D. in Polen beschäftigt und wurde im Jahr 2013, beginnend mit bis nach Österreich entsandt und übte in diesem letztgenannten Land bei der Fa. E. eine Beschäftigung aus. Der Bf. war vom bis  in Österreich mit Nebenwohnsitz gemeldet. Während der zuvor bezeichneten Entsendung unterlag der Bf. weiterhin der polnischen Sozialversicherung, während er in Österreich bei der Sozialversicherung nicht erfasst war. In Polen wurde für die drei Kinder keine Familienbeihilfe gewährt, da das Familieneinkommen nach den polnischen Rechtsvorschriften überschritten wurde. Die Gattin des Bf. erklärte im Antragsformular, auf die ihr vorrangig zustehende Beihilfe zu Gunsten ihres Ehemannes - dem nunmehrigen Bf. - zu verzichten. Während des hier zu beurteilenden Beschwerdezeitraums lag der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. weiterhin in Polen.

III. Rechtslage:

Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten in der hier anzuwenden Fassung (auszugsweise) wie folgt:

§ 2 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz):

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

....

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 53 FLAG:

(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Euro­päischen Wirt­schaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem ge­nann­ten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staats­bürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemein­schafts­recht­lichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Öster­reich gleichzuhalten."

...

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Artikel 1:

Für den Zweck dieser Verordnung bezeichnet den Ausdruck:

a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;

...

z) "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüsse und besonderen Geburts- und Adoptiosbeihilfen nach Anhang I.

Artikel 3:

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:

...

j) Familienleistungen.

...

Artikel 7:

Aufhebung der Wohnortklauseln

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

Artikel 11:

Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheiten, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

b) ...

Artikel 12:

Sonderregelung

(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.

(2)  Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und insbesondere durch die eigenen Vorbringen des Bf.. Demnach ist im anhängigen Verfahren unstrittig, dass der Bf. zur Ausübung einer Beschäftigung über seinen polnischen Arbeitgeber nach Österreich im hier betroffenen Zeitraum vom bis entsandt wurde. Diesbezüglich liegen im Akt auch die zwischen seinem polnischen Arbeitgeber und dem Bf. erstellten und unterfertigten Unterlagen auf, in denen die Entsendung zur Ausübung der Beschäftigung bei der in Österreich ansässigen Firma E. vereinbart wurde.

Wenn der Bf. vermeint, dass ihm bei dieser Sachverhaltskonstellation eine Differenzzahlung bzw. die Familienbeihilfe durch Österreich für seine drei Kinder auf Basis der VO (EG) 883/2004 zustünde, so übersieht er die besonderen rechtlichen Regelungen des Art. 12 Abs. 1 der genannten Verordnung. Diese sieht vor, dass bei einer Entsendung eines Arbeitgebers in ein anderes Mitgliedsland als jenes, in dem die Person gewöhnlich dort tätig ist und eine Beschäftigung ausübt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates - hier somit Polen - unterliegt, sofern die voraussichtliche Dauer der Entsendung 24 Monate nicht überschreitet. Gerade dies liegt im gegenständlichen Fall vor. Dass der Bf. nach Österreich zur Ausübung einer Beschäftigung durch seinen polnischen Arbeitgeber entsandt wurde und diese Beschäftigung in Österreich nicht mehr als 24 Monate umfasste ergibt sich zweifelsfrei aus den zwischen dem Bf. und seinem polnischen Arbeitgeber abgeschlossenen Vereinbarungen, die im Beihilfenakt - wie bereits vorstehend ohnedies angemerkt - einliegen. Im Übrigen bringt der Bf. in seinem Antrag auf Gewährung der Differenzzahlung vom selbst vor, dass er nach Österreich zur Fa. E. durch seinen polnischen Arbeitgeber ("D.") ab bis zum Jahresende entsandt worden sei. Bestätigung für das Vorliegen einer Entsendung bildet überdies der Umstand, dass der Bf. im, vom nunmehr angefochtenen Abweisungsbescheid umfassten Zeitraum in Österreich nicht sozialversichert war.

Auch kann der Bf. mit dem Verweis auf die verbundenen Rechtssachen des Europäischen Gerichtshofes (Entscheidungen C-611/10 und C-612/10, Jaroslaw  Wawrzyniak sowie Waldemar Hudzinski) nichts für sich im anhängigen Verfahren gewinnen. Unabhängig davon, dass die vom Bf. genannte Entscheidung im Gegensatz zu der hier gegenständlich anzuwendenden VO (EG) 883/2004 noch zur Vorgängerverordnung VO (EG) 1408/71 ergangen ist, führt der EuGH darin in der Rz 71 unmissverständlich zusammengefasst aus, dass im Rahmen einer Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat nach der in dieser Entscheidung noch anzuwendenden Bestimmung des Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a) der VO (EG) 1408/71 der entsendende Staat der zuständige Staat für die Gewährung einer Familienleistung bleibt. In den Rzn 41 bis 44 heißt es, dass die Vorschriften dieser VO u.a. bezwecken, dass die Betroffenen grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaates unterliegen, sodass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, und daher grundsätzlich nur ein Anspruch auf Familienleistungen eines Mitgliedstaates besteht (vgl. auch und vom , RV/5101448/2014). Österreich ist demnach gegenständlich weder vorrangig noch nachrangig nach dem Unionsrecht zur Gewährung einer Familienleistung zuständig. Unter Bezugnahme auf das  (Bosmann), auf das auch in den Entscheidungen C-611/10 und C-612/10 Bezug genommen wird, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, Familienleistungen nach dessen nationalen Rechtsvorschriften zu gewähren (vgl. auch ).  

Anders als in der Entscheidung des EuGH C-611/10 unter Bezugnahme auf deutsches Recht dargestellt, verlangt § 2 Abs. 8 FLAG des österreichischen Beihilfengesetzes vom Antragsteller auf Familienbeihilfe, dass dieser den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet innehat und stellt somit nicht auf eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht ab. Der Lebensmittelpunkt einer Person bestimmt sich nach den österreichischen Regelungen dadurch, wo diese die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhält. Bei verheirateten Personen liegt der Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse regelmäßig am Ort der Familie (vgl. auch Kommentar zum FLAG, Csaszar/Lenneis/Wanke, § 2, Rz 14 bis 17 und die dort genannte Judikatur). Gegenständlich gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Bf. seinen Lebensmittelpunkt in Österreich im hier relevanten Zeitraum innegehabt hätte. Der Bf. ist verheiratet und wohnte mit seiner Gattin und seinen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in Polen. Überdies war sowohl der Bf. als auch seine Gattin bei einem polnischen Arbeitgeber beschäftigt. Die beiden älteren schulpflichtigen Kinder besuchten im hier relevanten Zeitraum in Polen eine Schule. Die vorübergehende Entsendung des Bf. durch seinen polnischen Arbeitgeber zur Ausübung einer Beschäftigung in Österreich bewirkte für sich allein noch keine Verlagerung des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 8 FLAG stand demnach dem Bf. keine Familienbeihilfe nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu.

An der Entscheidung des Finanzamtes kann demnach keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden. Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständlich aufgeworfene Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Unionsrecht sind durch die in dieser Entscheidung genannten Rechtsprechungen des EuGH ausreichend geklärt. Dass dem Bf. nach den Bestimmungen des FLAG keine Beihilfenberechtigung zukommt ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 8 FLAG. Folglich liegen gegenständlich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, wodurch die Zulassung einer ordentlichen Revision zu verneinen war.  

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 12 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101644.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at