Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.08.2018, RV/7103038/2018

Prämie für die Anschaffung einer Registrierkasse oder eines Kassensystems im Sinne des § 131b BAO: Technische Sicherheitseinrichtung im Sinne des § 131b Abs. 2 BAO als Prämienvoraussetzung bei Antragstellung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103038/2018-RS1
Der Prämienanspruch für eine im Kalenderjahr 2015 oder 2016 angeschaffte Erfassungseinheit ("bei Anschaffung eines neuen Systems") setzt - Gegenteiliges ist dem Gesetz nicht zu entnehmen - konkludent voraus, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Prämie (das ist die Antragstellung in der jeweiligen Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung 2015 oder 2016) die Voraussetzungen des § 131b BAO auch hinsichtlich der technischen Sicherheitseinrichtung bereits (allenfalls erst durch zwischenzeitige Umrüstung) erfüllt waren (andernfalls Geltendmachung der Prämie erst im Kalenderjahr, in dem die Umrüstung begonnen wurde), wobei die Umrüstung in jedem Fall rechtzeitig vor dem erfolgt sein muss. Es ist dem Gesetzgeber nämlich nicht zu unterstellen, dass er eine Prämie bei Anschaffung eines Systems zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze bereits dann gewähren wollte, wenn dieses System nicht "im Sinne des § 131b der Bundesabgabenordnung" ausgerüstet ist und möglichweise keine (rechtzeitige) Umrüstung zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Sicherheitseinrichtung folgt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die TAX-MED Steuerberatungs GmbH, Littrowgasse 7, 1180 Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Abweisung eines Antrages zur Geltendmachung einer Prämie für die Anschaffung einer Registrierkasse oder eines Kassensystems im Sinne des 131b BAO für 2016 zu Recht erkannt: 

Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer erwarb im Jahr 2016 für seine Arztordination das "Grundmodul Start für Registrierkassa" (siehe Rechnung der X Datensysteme GmbH vom ). Am erfolgte die Anfang März 2017 in Auftrag gegebene Lieferung und Installation der elektronischen Sicherheitseinrichtung durch die die X Datensysteme GmbH (siehe Beschwerdeschriftsatz).

Mit (auf amtlichem Vordruck eingereichtem) Antrag zur Geltendmachung einer Prämie für die Anschaffung einer Registrierkasse oder eines Kassensystems im Sinne des § 131b BAO für 2016 vom  machte der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter die Prämie gemäß § 124b Z 296 BAO im Betrag von 200 Euro geltend.

Die belangte Behörde wies den Antrag mit dem hier angefochtenen Bescheid vom ab. In der Bescheidbegründung ist ausgeführt:

"Die gesetzliche Frist für die Aktualisierung einer der RKSV entsprechenden Registrierkasse und die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung, die Erstellung des Startbeleges und die Meldung über Finanz-Online sowie Prüfung des Startbelegs war der . Lt. Aktenlage wurde die Registrierkasse bis heute nicht im Finanz-Online registriert.

Voraussetzung für den Anspruch auf eine Prämie gem. § 124b Z. 296 EStG ist die Anschaffung einer Registrierkasse im Sinne des § 131b BAO. Die Prämie kann für jede einzelne Erfassungseinheit, der eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des § 131b Abs. 2 der Bundesabgabenordnung zugeordnet wird, geltend gemacht werden. Die RKSV schreibt in den §§ 9 Abs. 2 Z 5 und 10 Abs. 2 Z 5 RKSV die Verwendung des Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 für die Verschlüsselung des Umsatzzählers der Registrierkasse für die Signatur- bzw. Siegelerstellung und die Aufbereitung des maschinenlesbaren Codes vor. Da diese Funktionalität nicht vorliegt, besteht kein Anspruch auf die Prämie.

Ziel des Gesetzgebers war, die gesetzlich notwendige Anschaffung von Registrierkassen gem. § 131b BAO zu fördern. Eine Förderung anderer bzw. unvollständiger Kassensysteme ist nicht vorgesehen.

Der Terminus 'Anschaffung' in der genannten Bestimmung hat keinen anderen Begriffsinhalt als denjenigen, der im Einkommensteuerrecht ganz allgemein diesem Begriff zukommt. Danach verlangt eine Anschaffung die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Liegt vor dem keine Anschaffung einer vollumfänglichen Registrierkasse (einschließlich Software, wie z.B. die Signaturerstellungseinheit) vor, steht keine Prämie zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Ermessensübung:

Der grundlosen Auszahlung der Prämie stehen keine berücksichtigungswürdigen Interessen der Partei gegenüber."

Mit Beschwerdeschreiben vom erhob der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter die Bescheidbeschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte die Prämiengewährung. Zur Begründung ist dem Beschwerdeschreiben zu entnehmen:

"[Beschwerdeführer] hat im Jahr 2016 wie vorgeschrieben eine Registrierkasse angeschafft. Die Rechnung der Fa. X Datensysteme GmbH wurde mit dem Antrag auf Geltendmachung einer Prämie dem Finanzamt vorgelegt.

Im Frühjahr 2017 hat er dazu eine Sicherheitseinrichtung von der Fa. X installieren lassen. Die Beauftragung dazu erfolgte bereits Anfang März 2017, die Überweisung an X erfolgte bereits am , die Lieferung und Installation erfolgte am . Die Barbelege werden seit dem nächsten Ordinationstag, , mit dem vorgeschriebenen maschinenlesbaren Code ausgedruckt.

Unser Klient war der Meinung, dass vom Softwarehaus bereits alles erledigt wurde und dem Gesetz entspricht. Dass er die Kasse selbst im Finanz-Online anmelden muss, war ihm nicht bewusst.

Dieser Irrtum wurde nach Erhalt ihres Bescheides entdeckt, wir haben unverzüglich die Anmeldung der Registrierkasse im Finanz-Online nachgeholt und den Startbeleg vom sowie den Jahresendbeleg 2018 (Monatsbeleg Dezember 2017 vom ) geprüft.

Laut § 124b Z. 296 EStG steht eine Prämie für die Anschaffung einer Registrierkasse im Zeitraum nach dem und vor dem zu. Dies trifft bei unserem Klienten zu.

Voraussetzung für die Prämie kann nicht sein, dass eine Signatureinrichtung bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung vorhanden ist - diese Signatureinrichtung ist erst ab vorgeschrieben, viele Softwareunternehmen konnten diese in 2015 und auch bis Anfang 2017 noch gar nicht liefern.

Wir beantragen daher namens und auftrags unseres Klienten die Zuerkennung der Prämie in Höhe von € 200,-- für das Jahr 2016."

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen:

"Wie in der Beschwerde richtig ausgeführt wird, steht lt. § 124b Z. 296 EStG eine Prämie für die Anschaffung eines Systems zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze dann zu, wenn die diesbezügliche Anschaffung nach dem und vor dem erfolgt ist.

Weiters führt § 124b Z 296 EStG aber auch aus, dass die Prämie nur dann geltend gemacht werden kann, wenn auf jede einzelne Erfassungseinheit eine Signatur- bzw.
Siegelerstellungseinheit zugeordnet ist, was im gegenständlichen Fall eindeutig nicht zutrifft bzw. zu spät erfolgte."

Mit Vorlageantragsschreiben vom  beantragte der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht. Dem Vorlageantragsschreiben ist zu entnehmen:

"Für Unternehmer mit einem Jahresumsatz über € 15.000,- und Barumsätzen über € 7.500,-- besteht ab dem Jahr 2016 die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems bei Überschreiten der Umsatzgrenzen. Ab dem muss zusätzlich eine technische Sicherheitseinrichtung im Kassensystem vorhanden sein.

[Beschwerdeführer] hat seine Bareinnahmen seit Ende Mai 2016 mit einer elektronischen Registrierkasse unter Beachtung der Grundsätze der BAO ermittelt. Die Verpflichtung zur
Verwendung der gesetzlich vorgeschriebenen technischen Sicherheitseinrichtung (Signatureinheit) besteht erst ab dem .

§ 124 b Z 296 lit b 2. Satz besagt: Die Prämie bezieht sich auf jede einzelne Erfassungseinheit, der eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des § 131b Abs. 2 der Bundesabgabenordnung zugeordnet wird. Dies erläutert die Erfassungseinheiten, bedeutet jedoch nicht, dass die Signatureinheit bereits in 2016 vorhanden und in Betrieb sein musste. Dies war technisch noch gar nicht möglich und auch von der Finanzbehörde nicht vorgesehen.

Wir beantragen daher Zuerkennung der Registrierkassenprämie in Höhe von € 200,--."

Die belangte Behörde übermittelte die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht am auf elektronischem Weg unter Wiedergabe des Parteienvorbringens und des Inhaltes der behördlichen Erledigungen, jedoch ohne Stellungnahme im Vorlagebericht.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:

Die Verpflichtung zur Erfassung aller Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem (§ 131b BAO) wurde mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015 vom ) eingeführt. Gleichzeitig mit diesem Gesetz wurde die Prämie für eine "Anschaffung eines Systems zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze im Sinne des § 131b der Bundesabgabenordnung (beispielsweise einer elektronischen Registrierkasse oder eines elektronischen Kassensystems) oder eine Umrüstung eines schon bestehenden Aufzeichnungssystems zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 131b der Bundesabgabenordnung" nach dem und vor dem (später: ) eingeführt.

Gemäß § 131b Abs. 1 Z 1 BAO haben Betriebe alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem unter Beachtung der Grundsätze des § 131 Abs. 1 Z 6 einzeln zu erfassen.

Gemäß § 131b Abs. 2 BAO ist das elektronische Aufzeichnungssystem (Abs. 1 Z 1) durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen. Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur bzw. durch kryptographisches Siegel jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zu gewährleisten und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur bzw. des Siegels auf den einzelnen Belegen sicherzustellen.

§ 124b Z. 296 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2016 lautet:

"Erfolgt nach dem und vor dem für den Einsatz im eigenen Betrieb eine Anschaffung eines Systems zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze im Sinne des § 131b der Bundesabgabenordnung (beispielsweise einer elektronischen Registrierkasse oder eines elektronischen Kassensystems) oder eine Umrüstung eines schon bestehenden Aufzeichnungssystems zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 131b der Bundesabgabenordnung, gilt Folgendes:

a) (...)

b) Nach Maßgabe folgender Bestimmungen kann eine Prämie geltend gemacht werden:

- Die Prämie steht bei Anschaffung eines neuen Systems oder Umrüstung eines bestehenden Systems zu.

- Sie bezieht sich auf jede einzelne Erfassungseinheit, der eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des § 131b Abs. 2 der Bundesabgabenordnung zugeordnet wird.

- Die Prämie beträgt 200 Euro pro Erfassungseinheit. Abweichend davon beträgt die Prämie im Falle eines elektronischen Kassensystems zumindest 200 Euro pro Kassensystem, maximal aber 30 Euro pro Erfassungseinheit.

- Im Fall der Anschaffung ist die Prämie in einer Gesamtsumme für alle im jeweiligen Kalenderjahr angeschafften Erfassungseinheiten geltend zu machen.

- Im Fall der Umrüstung ist die Prämie in einer Gesamtsumme für alle Erfassungseinheiten, für die im jeweiligen Kalenderjahr mit der Umrüstung begonnen wurde, geltend zu machen. Für Erfassungseinheiten, für deren Anschaffung eine Prämie beansprucht wurde, steht aus Anlass der Umrüstung keine Prämie mehr zu.

- Die Geltendmachung erfolgt durch Antragstellung in der jeweiligen Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung gemäß § 188 der Bundesabgabenordnung bei dem Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre.

(...)"

Gemäß 684 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00684/fname_423793.pdf) zu Z 40 lit. b (§ 124b Z 294) sollen durch die Bestimmung Steuerpflichtige entlastet werden, die im Hinblick auf die in § 131b BAO vorgesehene Einzelaufzeichnungspflicht der Barumsätze ein elektronisches Aufzeichnungssystem (z.B. einer elektronische Registrierkasse oder ein elektronisches Kassensystem) im Zeitraum zwischen dem und als Anlagegut anschaffen oder in diesem Zeitraum eine Umrüstung eines bestehenden Aufzeichnungssystems vornehmen. Die Prämie steht bei Anschaffung eines neuen Systems oder Umrüstung eines bestehenden Systems im genannten Zeitraum zu. Eine doppelte Berücksichtigung für Erfassungseinheiten, für deren Anschaffung eine Prämie beansprucht wurde, ist ausgeschlossen.

Mit BGBl. II Nr. 410/2015 vom wurde die (den §§ 131b Abs. 5 Z 1, 3 und 4 BAO zugrunde liegende) Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV, kundgemacht. Diese Verordnung normiert die technischen Einzelheiten für Sicherheitseinrichtungen in den Registrierkassen und andere, der Datensicherheit dienenden Maßnahmen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV, besteht die Sicherheitseinrichtung gemäß § 131b Abs. 2 BAO aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur der Signaturerstellungseinheit bzw. des elektronischen Siegels der Siegelerstellungseinheit (gemäß § 25 Abs. 1 Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV, in der Fassung BGBl. II 210/2016, in Kraft ab ).

Gemäß § 5 Abs. 2 Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV, muss jede Registrierkasse über eine geeignete Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit verfügen (gemäß § 25 Abs. 1 Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV, in der Fassung BGBl. II 210/2016, in Kraft ab ).

Gemäß § 9 Abs. 1 Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV, müssen zur Gewährleistung des Manipulationsschutzes im Sinne des § 131b Abs. 2 BAO von der Registrierkasse über eine geeignete Schnittstelle zur Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit elektronische Signaturen bzw. Siegel angefordert und übernommen werden können (gemäß § 25 Abs. 1 Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV, in der Fassung BGBl. II 210/2016, in Kraft ab ).

Gemäß § 16 Abs. 1 Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV, hat der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Parteienvertreter über FinanzOnline seine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten und Registrierkassen zu melden. Dazu sind pro Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit die Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates, die Art der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit und die Kassenidentifikationsnummern der mit den Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten zu verbindenden Registrierkassen bekannt zu geben. Zusätzlich hat der Unternehmer den frei wählbaren Benutzerschlüssel für die Entschlüsselung (Z 8 der Anlage ) der mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 verschlüsselten Daten im maschinenlesbaren Code über FinanzOnline bekannt zu geben (gemäß § 25 Abs. 3 Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV, in Kraft ab ).

Der Prämienanspruch für eine im Kalenderjahr 2015 oder 2016 angeschaffte Erfassungseinheit ("bei Anschaffung eines neuen Systems") setzt - Gegenteiliges ist dem Gesetz nicht zu entnehmen - konkludent voraus, dass zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Prämie (das ist die Antragstellung in der jeweiligen Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung 2015 oder 2016) die Voraussetzungen des § 131b BAO auch hinsichtlich der technischen Sicherheitseinrichtung bereits (allenfalls erst durch zwischenzeitige Umrüstung) erfüllt waren (andernfalls Geltendmachung der Prämie erst im Kalenderjahr, in dem die Umrüstung begonnen wurde), wobei die Umrüstung in jedem Fall rechtzeitig vor dem erfolgt sein muss. Es ist dem Gesetzgeber nämlich nicht zu unterstellen, dass er eine Prämie bei Anschaffung eines Systems zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze auch dann gewähren wollte, wenn dieses System nicht "im Sinne des § 131b der Bundesabgabenordnung" ausgerüstet ist und möglichweise keine (rechtzeitige) Umrüstung zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Sicherheitseinrichtung folgt oder gar nicht ausrüstbar ist.

Im Beschwerdefall erfolgte die Lieferung und Installation der elektronischen Sicherheitseinrichtung erst am , also nicht vor dem , weshalb dem Beschwerdeführer die Prämie nicht zusteht. Dass der Beschwerdeführer den Auftrag dafür erst Anfang März 2017 (also weniger als einen Monat vor Ablauf des "Begünstigungszeitraumes") erteilt hat, soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben.

Die Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 124b Z 296 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 131b Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131b Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 124b Z 296 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103038.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at