Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.07.2018, RV/3100403/2013

Kein Veranlagungsfreibetrag, wenn im Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind (Grenzgänger)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100403/2013-RS1
Ein Grenzgänger erzielt keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte iSd § 47 Abs 1 EStG. Daher kommt bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer der Veranlagungsfreibetrag des § 41 Abs 3 EStG nicht zum Tragen. Diese Rechtslage stellt keine Einschränkung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern dar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom , betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom Folge gegeben. Das Einkommen beträgt EUR 46.801,20, die festgesetzte Einkommensteuer beträgt EUR 14.628,00.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Sachverhalt

Das Finanzamt stellte dem Beschwerdeführer am und am sogenannte Grenzgängerbescheinigungen aus. Darin bestätigte das Finanzamt, dass der Beschwerdeführer mit seinen seit in der Republik Italien bei der P AG in X erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beim Finanzamt zur Veranlagung der Einkommensteuer vorgemerkt war. Der in S wohnhafte Beschwerdeführer reichte am die Einkommensteuererklärung für 2012 beim Finanzamt ein und legte einen Lohnnachweis der in Italien bezogenen Einkünfte (Formular L17) vor. Er gab an, dass er Grenzgänger im Sinn des § 16 Abs 1 Z 4 lit g EStG war und Einkünfte aus einer nichtselbständigen Beschäftigung bei der P AG in X (Italien) bezog. Daneben erklärte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 574,20.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom erhob der Beschwerdeführer Berufung mit der Begründung, dass der Grenzgängerabsetzbetrag ebenso wenig wie der Verkehrsabsetzbetrag berücksichtigt worden sei. Er begehrte weiter "die Berücksichtigung des Veranlagungsfreibetrages gemäß § 41 EStG ... für meine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in gleicher Art und Weise wie bei einem in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer". Mit Berufungsvorentscheidung vom berücksichtigte das Finanzamt den Verkehrs- und den Grenzgängerabsetzbetrag. Zum Veranlagungsfreibetrag führte das Finanzamt begründend aus, dass im Einkommen des Beschwerdeführers keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten waren.

Der Beschwerdeführer beantragte am die Vorlage seiner Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat. Er brachte vor, dass die Nichtberücksichtigung des Veranlagungsfreibetrages eine ungerechtfertigte Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union darstellte. Es lägen keine Rechtfertigungsgründe dafür vor, dass unselbständig Erwerbstätige, die ihr Einkommen als Grenzgänger im Ausland erwerben, aber in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind, bezüglich des Veranlagungsfreibetrages anders zu behandeln sind als unselbständig Erwerbstätige, die in Österreich einer Beschäftigung nachgehen. Er regte ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof an.

Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Beweiswürdigung

Die Grenzgängereigenschaft des Beschwerdeführers ist angesichts der Daten des Zentralen Melderegisters, dem Sitz seines Arbeitgebers und seinem Vorbringen in der Einkommensteuererklärung 2012 als erwiesen anzusehen. Im übrigen ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

Rechtslage

Grenzgänger im Sinn des § 16 Abs 1 Z 4 lit g EStG sind im Inland ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben.

Gemäß § 47 Abs 1 wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte des Arbeitgebers besteht.

Gemäß § 33 Abs 5 EStG (idF BGBl I Nr 112/2012) stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Verkehrsabsetzbetrag von EUR 291,- jährlich, ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von EUR 54,- jährlich bei Vorliegen von dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünften und ein Grenzgängerabsetzbetrag von EUR 54,- jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger im Sinn des § 16 Abs 1 Z 4 EStG ist. Letzterer vermindert sich um einen im selben Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.

Gemäß § 41 Abs 1 Z 1 EStG ist ein Steuerpflichtiger zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag EUR 730,- übersteigt. Abs 3 dieser Bestimmung sieht vor, dass von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag von EUR 730,- abzuziehen ist. Dieser Veranlagungsfreibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte EUR 730,- übersteigen.

Erwägungen

Der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs 1 Z 1 EStG knüpft an das Vorliegen von lohnsteuerpflichtigen neben "anderen" Einkünften an. Darunter sind solche Einkünfte zu verstehen, die dem Grunde nach nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Dies trifft unter anderem auf ausländische Einkünfte zu, für die Österreich das Besteuerungsrecht hat (Jakom, EStG, 11.A., Rz 5 zu § 41). Die Freigrenze von EUR 730,- kommt daher bezogen auf die Veranlagungspflicht nur beim Zusammentreffen von lohnsteuerpflichtigen und anderen Einkünften zum Tragen. Der Beschwerdeführer erzielte keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte, da sein Arbeitgeber keine Betriebsstätte in Österreich hatte. Daher erfüllt der vorliegende Sachverhalt keinen Pflichtveranlagungstatbestand.

Der Veranlagungsfreibetrag des § 41 Abs 3 EStG stellt eine geringfügige Begünstigung innerhalb des Pflichtveranlagungstatbestandes des § 41 Abs 1 Z 1 EStG dar, die durch die besondere Lage der nichtselbständig Erwerbstätigen bzw. aus der Art der begünstigten Einkünfte gerechtfertigt werden kann. Diese Begünstigung ist nicht verfassungswidrig (Doralt, EStG, Rz 48 zu § 41 mwN). Sie kommt beim vorliegenden Sachverhalt mangels lohnsteuerpflichtiger Einkünfte des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung.

Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, die Nichtanwendung des Veranlagungsfreibetrages in Fällen, in denen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte im Einkommen enthalten sind, führe zu einer ungerechtfertigten Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, ist Folgendes entgegenzuhalten: In der Rechtsprechung des EuGH werden Einschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit dort gesehen, wo hinsichtlich der Besteuerung der nichtselbständigen Einkünfte unsachlich danach differenziert wird, in welchem Staat der Arbeitgeber seinen Sitz hat (etwa EUGH C-544/11, ). Eine solche unsachliche Differenzierung bewirkt die im vorliegenden Fall zur Anwendung kommende Grenzgängerregelung gerade nicht.

Angesichts der relativ geringfügigen Auswirkungen der Nichtanwendung des Veranlagungsfreibetrags in all jenen Fällen, in denen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte im Einkommen enthalten sind, und angesichts der dem hier gegenständlichen nicht vergleichbaren Sachverhalte, gehen auch die Verweise auf die im Vorlageantrag zitierte Judikatur des EuGH ins Leere: In der Rechtssache Bosman (, C-415/93) hat der EuGH ausgesprochen, dass Bestimmungen unzulässige Beeinträchtigungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellen, welche den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen. Bei dieser Entscheidung war eine Regelung über Transferentschädigungen für Fußballspieler gegenständlich. In der Rechtssache Kranemann (, C-109/04) wurde eine Regelung als unzulässige Beeinträchtigung angesehen, der zufolge einem in Deutschland beschäftigten, aber in einem anderen Mitgliedsstaat tätiger Rechtsreferendar Reisekosten nur für Strecken auf deutschem Hoheitsgebiet ersetzt wurden. In der Rechtssache Gebhard (, C-55/94) war keine Frage der Einschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gegenständlich.

Zusammengefasst ist kein Widerspruch der geltenden Gesetzesbestimmungen über die Veranlagung von Abgabepflichtigen ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festzustellen. Der Anregung des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens wird daher nicht gefolgt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die anzuwendende generelle Norm (§ 41 Abs 1 Z 3 EStG) schafft eine eindeutige Rechtslage. Daher liegt im Sinne von keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund war die Revision für nicht zulässig zu erklären.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Veranlagungsfreibetrag
Grenzgänger
lohnsteuerpflichtige Einkünfte
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100403.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at