Mindestkörperschaftsteuerpflicht auch bei Scheinunternehmen iSd § 8 SBBG
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/7104150/2018-RS1 | Die Mindestkörperschaftsteuerpflicht wird auch durch die bescheidmäßige Feststellung, dass die GmbH als ein Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gilt, nicht berührt. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde der Dr. Gerda Mahler-Hutter als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren der S**** GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2018 und Folgejahre, zu Recht:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der S**** GmbH (idF GmbH) wurde mit Beschluss des Gerichtes vom der Konkurs eröffnet.
Mit Feststellungsbescheid vom stellte das Finanzamt fest, dass die GmbH gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz als Scheinunternehmen gilt.
Zur Masseverwalterin bestellt wurde Dr. Gerda Mahler-Hutter, Rechtanwältin.
Ein Löschungsantrag wurde bisher nicht gestellt und auch die amtswegige Löschung nicht eingeleitet. Es ist (in geringem Umfang) Vermögen vorhanden (Telefonat mit der zuständigen Mitarbeiterin der Masseverwalterin am ).
Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb das Finanzamt der beschwerdeführenden Partei Vorauszahlungen an Mindestkörperschaftsteuer für 2018 und Folgejahre von 625,00 EUR vor.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, mit Bescheid vom sei die GmbH als Scheinunternehmen qualifiziert worden und in der Folge mit die Gültigkeit der UID begrenzt worden. Das Finanzamt gehe in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft vorliege. Dies sei jedoch aufgrund der genannten Bescheide nicht richtig. Die GmbH sei lediglich bis zum Abschluss des Konkursverfahrens noch im Firmenbuch eingetragen, eine vorausgreifende Löschung im Firmenbuch nicht möglich. Im Insolvenzverfahren sei Massenunzulänglichkeit angezeigt worden. Es werde im Insolvenzverfahren noch zugewartet, wie ein Strafverfahren gegen ehemalige Geschäftsführer bzw Gesellschafter ausgehe, damit überprüft werden könne, ob von diesen noch Forderungen zu lukrieren seien. Die Dauer des Strafverfahrens sei nicht vorhersehbar. Durch die Vorschreibung der Körperschaftsteuer werde die Masse belastet und insofern verringert, als dadurch für die Gläubiger bzw Massegläubiger ein geringerer Betrag zur Verfügung stehe. Die Vorschreibung der Körperschaftsteuer erfolge aufgrund der Qualifikation als Scheinunternehmen zu Unrecht und werde dadurch eine Steuerlast erzeugt, die insgesamt alle Gläubiger schlechter stelle.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung.
Die beschwerdeführende Partei stellte einen Vorlageantrag.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der zu Beginn der Entscheidung dargestellte Sachverhalt steht unstrittig fest.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 24 Abs 4 Z 1 iVm Z 3 KStG besteht für unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den ersten fünf Jahren eine Mindestkörperschaftsteuerpflicht von 125 EUR pro Kalendervierteljahr. Diese Steuerpflicht besteht solange die unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt, sie endet erst mit dem Untergang der Rechtspersönlichkeit der Kapitalgesellschaft (§ 4 Abs 2 KStG). Auch nach Insolvenzeröffnung besteht die Mindestkörperschaftsteuerpflicht weiter (; Achatz/Kirchmayr, KStG § 24 Tz 79 mwN; Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG 2016 § 24 Tz 75 mwN).
Im Rahmen einer Abwicklung durch den Insolvenzverwalter endet die Mindestkörperschaftsteuerpflicht mit der vollständigen Abwicklung der Insolvenz. Eine vollständige Abwicklung und nachfolgende Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch ist nach dem Beschwerdevorbringen noch nicht erfolgt.
Die Mindestkörperschaftsteuerpflicht wird auch durch die bescheidmäßige Feststellung, dass die GmbH als ein Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG gilt, nicht berührt (vgl Knechtl, [410]).
Die Vorschreibung der Mindestkörperschaftsteuer erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist daher gemäß § 279 Abs 1 BAO abzuweisen.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage, ob die Feststellung, dass ein Unternehmen gemäß § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz als Scheinunternehmen gilt, Einfluss auf die Mindestkörperschaftsteuer hat, liegt bisher noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die ordentliche Revision ist daher zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 24 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 8 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104150.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at