Zurückweisung einer Beschwerde; keine Wirksamkeit der angefochtenen Erledigung mangels rechtswirksamer Zustellung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache A, Anschrift1, vertreten durch SteuerberaterGmbH, Anschrift2, über die Beschwerde vom gegen die Erledigung der belangten Behörde Finanzamt FA vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung von Nebengebühren (erster Säumniszuschlag) beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt FA von der Einfuhrumsatzsteuer 04-06/2015 in Höhe von € 11.859,07 gemäß § 217 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) einen Säumniszuschlag mit 2%, das sind € 237,18, fest. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzung erforderlich gewesen sei, weil der Beschwerdeführer die angeführte Abgabenschuld nicht bis zum entrichtet habe.
Am beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 217 Abs. 7 BAO, diesen Säumniszuschlag nicht festzusetzen.
Am erging eine als „Bescheid – Abweisung – Aufhebung von Nebengebühren“ bezeichnete Erledigung des Finanzamtes FA, welche lautete:
„Der Bescheid über die Festsetzung der nachstehend angeführten Nebengebühren vom wird gemäß § 217 (7) der Bundesabgabenordnung nicht aufgehoben. Die Abweisung erfolgt auf Grund Ihres Antrages vom .
(…)"
Diese Erledigung ist wie folgt adressiert:
„A
z.H. SteuerberaterGmbH
Anschrift2
(...)“
Gegen diese Erledigung wurde mit Schriftsatz vom eine Beschwerde eingebracht und beantragt, von der Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von € 237,18 betreffend die Einfuhrumsatzsteuer 04-06/2015 abzusehen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt FA die Beschwerde als unbegründet ab. Diese Adressierung der Beschwerdevorentscheidung lautet wie folgt:
„Herr
A
Anschrift3
(...)“
Mit Vorlageantrag vom beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Gemäß § 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – durch Zustellung.
Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 [ZustG], ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.
Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). In diesem Fall hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, den Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 3 ZustG).
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 7 ZustG).
Der Zustellungsbevollmächtigte ist auf der Zustellungsverfügung als Empfänger zu bezeichnen. Der Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten reicht (vgl. z.B. ). Als Bescheidadressat ist jedoch stets die Partei zu nennen.
Eine Abfrage im Datenbanksystem AIS-DB2 durch das Bundesfinanzgericht ergab keine Anmerkung, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers im Zeitraum der Zustellung des angefochtenen Bescheides eine Zustellbevollmächtigung seiner steuerlichen Vertreterin bestanden hätte. Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes führte die steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers im Schreiben vom aus, der Bescheid sei am "" [richtig laut Eingangsstempel auf der angeschlossenen Kopie: ""] "der Kanzlei" (=der steuerlichen Vertreterin) zugestellt worden. Die steuerliche Vertreterin habe noch nie eine Zustellvollmacht für den Beschwerdeführer gehabt. Ob die Erledigung des Finanzamtes dem Beschwerdeführer im Original tatsächlich zugekommen ist, könne nach zwei Jahren nicht mehr zweifelsfrei eruiert werden.
Das Bundesfinanzgericht brachte dieses Schreiben vom dem Finanzamt FA zur Kenntnis (dort zugestellt am ) mit dem Ersuchen, eine allfällige Stellungnahme zu diesem Schreiben bzw. zum Zustellvorgang binnen zwei Wochen zu erstatten. Das Finanzamt hat keine Stellungnahme erstattet.
Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben werden. Vor Bekanntgabe entfaltet ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen (Ritz, BAO6, § 97 Rz. 1).
Aufgrund der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten, der Datenbankabfrage durch das Bundesfinanzgericht und der Stellungnahme der steuerlichen Vertreterin des Beschwerdeführers steht fest, dass der Beschwerdeführer seiner steuerlichen Vertreterin keine Zustellungsvollmacht erteilt hat und dass die beschwerdegegenständliche Erledigung an diese zugestellt wurde. Da die Zustellung der Erledigung an eine Person erfolgte, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigte der Partei angesehen wurde, kommt dieser Zustellung keine Rechtswirksamkeit zu (vgl. ).
Da die Zustellverfügung lautete „A z.H. SteuerberaterGmbH“ und die Erledigung an die dort angeführte, nicht zustellbevollmächtigte steuerliche Vertreterin zugestellt wurde, wäre § 7 ZustG anwendbar, wenn die steuerliche Vertreterin das Schriftstück an den Beschwerdeführer ad personam weitergeleitet hat, weil es nach der Zustellverfügung auch für diesen bestimmt war (vgl. Ritz, aaO, § 7 ZustG Rz. 4 mwN, z.B. ). Ein tatsächliches Zukommen im Sinne des § 7 ZustG setzt voraus, dass der Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Schriftstückes z.B. durch Übermittlung einer Ablichtung oder Akteneinsicht (vgl. Ritz, aaO, § 7 ZustG Rz. 7 mwN).
Wie bereits dargestellt, hat die steuerliche Vertreterin in ihrer Stellungnahme angegeben, es könne nicht mehr zweifelsfrei eruiert werden, ob die Erledigung des Finanzamtes dem Beschwerdeführer im Original tatsächlich zugekommen ist. Das Finanzamt FA hat zum Zustellvorgang keine Stellungnahme erstattet. Aus den vorgelegten Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erledigung dem Beschwerdeführer im Original zugekommen wäre.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass eine Heilung des Zustellmangels (§ 7 ZustG) durch tatsächliches Zukommen des Schriftstückes an den Beschwerdeführer eingetreten wäre. Mangels rechtswirksamer Zustellung wurde die angefochtene Erledigung nicht wirksam (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO) und somit rechtlich nicht existent.
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Mit Bescheidbeschwerde können nur Bescheide angefochten werden. Eine Beschwerde etwa bei mangelnder Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung ist unzulässig; somit ist auch eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid unzulässig.
Da die gegenständliche Bescheidbeschwerde sich gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid richtet und daher nicht zulässig ist, war sie gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Beurteilung der Zustellung und der rechtlichen Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung folgt das Bundesfinanzgericht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb die Revision nicht zulässig ist. Auf die angeführten höchstgerichtlichen Erkenntnisse wird verwiesen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Schlagworte | Bescheidqualität Zustellung Zustellvollmacht Wirksamkeit einer Erledigung Heilung eines Zustellungsmangels |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100764.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at