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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.09.2018, RV/5100461/2014

Entsendung einer polnischen Arbeitnehmerin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom , betreffend die Zuerkennung einer Differenzzahlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

Mit Bescheid vom gewährte das Finanzamt der Beschwerdeführerin (folgend kurz Bf.) für die Monate November und Dezember 2012 für zwei Kinder eine Differenzzahlung an Familienbeihilfe inklusive des Kinderabsetzbetrages in Höhe von insgesamt € 782,80.

Dagegen erhob die Bf. fristgerecht mit Schriftsatz vom Berufung. In dieser, als "Einspruch" bezeichneten Eingabe bringt die Bf. im Wesentlichen sinngemäß vor, dass die Abgabenbehörde ihr lediglich die Differenzzahlung ab November 2012 gewährt habe. Die Bf. sei jedoch seit in Österreich beschäftigt gewesen. Warum demnach für den Zeitraum März 2012 bis Oktober 2012 vom Finanzamt eine Gewährung der Differenzzahlung unterblieben sei, wäre für die Bf. nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätte sie sämtliche Unterlagen der Abgabenbehörde übermittelt. Abschließend ersuchte die Bf. um entsprechende Korrektur des erlassenen Bescheides.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung führt die Abgabenbehörde aus, dass lediglich dann in Österreich ein Beihilfenanspruch bestünde, wenn hierzulande eine Beschäftigung ausgeübt werde. Voraussetzung sei dabei die tatsächliche Ausübung einer rechtmäßigen, erlaubten Tätigkeit gegen Arbeitsentgelt. In Österreich seien dabei grundsätzlich alle ASVG-Beschäftigten mit einem Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze zu verstehen. Um in grenzüberschreitenden Fällen die Zuständigkeiten eines Staates für Familienleistungen zu eruieren, müsse vorab geprüft werden, welchen Rechtsvorschriften der Elternteil unterliege. Ein Indiz dafür sei, in welchem Staat die jeweilige Person krankenversichert wäre. Da die Bf. erst ab November 2012 in Österreich der gesetzlichen Sozialversicherung unterworfen gewesen sei, könne ihr auch erst ab diesem Zeitpunkt die Differenzzahlung gewährt werden.

Dagegen richtet sich die Eingabe der Bf. vom , welche gem. § 264 BAO als Vorlageantrag zu werten war. Das Finanzamt legte den gegenständlichen Akt zur Entscheidung dem BFG am vor.

II. Sachverhalt:

DieBf. beantragte mit Formular Beih1, datiert mit  die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre beiden Kinder A. und B.. Eine Angabe ab wann sie die Beihilfe für ihre zuvor genannten Kinder begehrt, findet sich in diesem Antrag nicht, jedoch geht daraus hervor, dass sie am nach Österreich eingereist und auch seit dem genannten Datum bis  in Österreich beschäftigt gewesen sei. Die Bf. ist verheiratet, lebt mit ihrem Ehegatten C. und den beiden zuvor genannten Kindern in Polen in einem gemeinsamen Haushalt und übte die vorgenannte Beschäftigung in Österreich für den hier betroffenen relevanten Zeitraum vom bis über die polnische Fa. D., und zwar bei der E. in F. aus. Ab bis war die Bf. als Arbeiterin beim zuletzt genannten Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis und auch über dieses Unternehmen in Österreich sozialversichert. Sowohl A. als auch B. besuchten im Jahr 2012 in Polen eine Schule, der Kindesvater ging in Polen einer Beschäftigung nach. Sämtliche zuvor genannten Personen verfügen über die Polnische Staatsbürgerschaft. Auf Basis des Beihilfenantrages erließ das Finanzamt den Bescheid vom und gewährte damit für November und Dezember 2012 die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die beiden, hier zum maßgeblichen Zeitpunkt noch minderjährigen, zuvor genannten Kinder in voller Höhe, da für A. und B. in Polen kein Anspruch auf Familiengeld bestand. Über den Zeitraum 2/12 bis 10/12 wurde von der Abgabenbehörde weder ein Bescheid erlassen noch eine Differenzzahlung an die Bf. gewährt.   

III. Rechtsgrundlagen:

§ 279 BAO (Bundesabgabenordnung):

(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

...

§ 2 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz):

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

...

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 10 FLAG:

(1) Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt; ...

...

§ 53 FLAG:

(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

...

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Artikel 1:

Definitionen

Für den Zweck dieser Verordnung bezeichnet den Ausdruck:

a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;

b) "selbstständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;

c) "Versicherter" in Bezug auf die von Titel III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt;

...

Artikel 2:

Persönlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

(2) Diese Verordnung gilt auch für Hinterbliebene von Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat wohnen.

Artikel 3:

Sachlicher Geltungsbereich:

(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:

...

j) Familienleistungen

Artikel 11:

Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines
Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;

c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.

Artikel 12:

Sonderregelung:

(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechts­vorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst.

...

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage. Der nunmehr bekämpfte Bescheid beruht nach dem Aktengeschehen deutlich erkennbar auf den Antrag der Bf. vom , obwohl in der Entscheidung des Finanzamtes vom diesbezüglich ein Datum vom aufscheint. Offenbar übernahm die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung irrtümlich das Datum des Einlangens von Formularen E 411 aus Polen. Der vorgenannte Antrag der Bf. vom enthielt jedoch keine näheren Angaben ab wann sie die Zuerkennung einer Beihilfe für ihre beiden Kinder A. und B. anstrebte. Die Bf. erklärte jedoch darin, dass sie am nach Österreich eingereist und auch seit diesem Datum hierzulande beschäftigt sei. Mit diesen Angaben hat nach Ansicht des BFG die Bf. zum Ausdruck gebracht, dass sie für das vorgenannte Jahr eine Differenzzahlung für ihre beiden genannten Kinder "ab Februar 2012" begehrte (vgl. auch ).

Im Spruch des angefochtenen Bescheides vom  stellte jedoch das Finanzamt ausdrücklich fest, dass der Bf. für den Zeitraum November 2012 bis einschließlich Dezember 2012 die Differenzzahlung für zwei Kinder gewährt werde, obwohl bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, dass die Bf. eine Zuerkennung der Beihilfe bereits ab Februar 2012 anstrebte. Obwohl sich der Spruch der angefochtenen Entscheidung auf die letzten beiden Monate des Jahres 2012 beschränkt, wird die Bf. dadurch in keinem Recht verletzt, weil in der vom Inhalt des Spruches erster Instanz umfassten "Sache" (vgl. dazu Ritz, BAO-Kommentar, 6. Auflage, § 279 Tz 10 mit Hinweis auf ; und ) ohnehin eine vollinhaltlich stattgebende Erledigung erfolgt ist; Sache des Erstbescheides waren die "Ausgleichszahlungen" für die Monate November und Dezember 2012.  Bezüglich der Monate Februar bis Oktober 2012 fehlt es an einem Abspruch im angefochtenen Erstbescheid. Weiters enthält der angefochtene Bescheid keine Begründung, wodurch auch eine Deutung des Spruches unter Heranziehung der Begründung nicht möglich ist (vgl. wiederum Ritz, BAO-Kommentar, 6. Auflage, § 92 Tz 7 mit Judikaturnachweisen). Gerade die fehlende Begründung in der Entscheidung vom  des Finanzamtes bestätigt die Annahme, dass die Abgabenbehörde mit dieser Entscheidung lediglich über die Monate November und Dezember 2012 absprechen wollte, da nach § 93 Abs. 3 lit a) BAO eine Begründung dann entfallen kann, wenn dem zugrunde liegenden Anbringen der Partei vollinhaltlich entsprochen wird. Auch mit der erlassenen Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt vom trat hinsichtlich des Spruches zum Erstbescheid vom keine Änderung ein, denn die Entscheidungsbefugnis wird sowohl für das Bundesfinanzgericht als auch für die Abgabenbehörde bei Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) auf die Sache beschränkt, die der Spruch der angefochtenen Entscheidung bildet.

Da somit der Bf. mit dem angefochtenen Bescheid für die Monate November und Dezember 2012 die Ausgleichszahlung (einschließlich Kinderabsetzbetrag) in voller Höhe gewährt wurde, wird sie insoweit in keinem Recht verletzt. Bereits aus diesem Grund war ihre Beschwerde abzuweisen. Hinsichtlich der Monate Februar bis Oktober 2012 fehlt es nach der gegebenen Aktenlage an einem Abspruch durch einen Erstbescheid. Diesbezüglich teilte das Finanzamt auf Anfrage des BFG am sinngemäß mit, dass im anhängigen Verfahren an die Bf. bislang keine andere Entscheidung als jene mit Bescheid vom , mit der ihr die Differenzzahlung für die Monate November und Dezember 2012 gewährt wurde, ergangen ist. Da aber gegenständlich davon auszugehen ist, dass die Bf. mit ihrem Antrag vom  die Zuerkennung der österreichische Beihilfe bereits ab Februar 2012 anstrebte, blieb bislang dieser Antrag vom Finanzamt für den Zeitraum 2/2012 bis 10/2012 unerledigt. Es obliegt daher folglich der Abgabenbehörde über diesen von ihr noch nicht abgesprochenen Zeitraum eine entsprechende Entscheidung zu treffen.

Völlig unpräjudiziell wird jedoch vom Bundesfinanzgericht hinsichtlich des Zeitraums 2/2012 bis 10/2012 darauf verwiesen, dass die Bf. noch nicht als Arbeitnehmerin bei der Firma E. in Österreich, sondern noch bei der Firma D. mit Sitz in Polen beschäftigt war, und vom zuletzt genannten Unternehmen offenbar als Arbeitskraft zur bezeichneten Firma in Österreich entsandt wurde. Nach dem Unionsrecht enthält diesbezüglich Artikel 12 der VO (EG) 883/2004 eine Sonderregelung. Diese sieht im Absatz 1 vor, dass bei einer Entsendung eines Arbeitnehmers in ein anderes Mitgliedsland als jenes, in dem die Person gewöhnlich dort tätig ist und eine Beschäftigung ausübt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates - hier somit Polen - unterliegt, sofern die voraussichtliche Dauer der Entsendung 24 Monate nicht überschreitet. Gerade dies liegt offenbar im gegenständlichen Fall nach der bislang vorliegenden Aktenlage vor. In diesem Zusammenhang ist auch auf den in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid 2012 an die Bf. hinzuweisen, worin sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 19.912,67 € vom polnischen Unternehmen D. für den Zeitraum 27.2. bis bezogen hat, während sie vom 2.11. bis einen Bezug von der österreichischen Firma E. erhielt. Im Einklang dazu ergibt sich aus dem österreichischen Versicherungsdatenauszug, dass die Bf. im Jahr 2012 erst ab hierzulande sozialversichert war. Unter Beachtung des Art. 12 der vorgenannten Unionsverordnung ergäbe sich folglich für den Zeitraum 2/12 bis 10/12 keine vorrangige oder nachrangige Zuständigkeit für eine Beihilfengewährung durch Österreich. Nach den österreichischen Rechtsvorschriften verlangt § 2 Abs. 8 FLAG von der beihilfenanspruchsberechtigten Person, dass diese den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet innehat. Der Lebensmittelpunkt einer Person bestimmt sich dabei dadurch, wo diese Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhält. Bei verheirateten Personen liegt der Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse regelmäßig am Ort der Familie (vgl. auch Kommentar zum FLAG, Csaszar/Lenneis/Wanke, § 2, Rz 14 bis 17 und die dort genannte Judikatur). Gegenständlich ergeben sich nach der vorliegenden Aktenlage keine Anhaltspunkte, dass die Bf. ihren Lebensmittelpunkt in Österreich im hier relevanten Zeitraum 2/12 bis 10/12 innegehabt hätte. Die Bf. ist verheiratet und wohnte mit ihrem Gatten und den gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in Polen. Überdies war sowohl die Bf. als auch ihr Ehemann bei einem polnischen Arbeitgeber in diesem Zeitraum beschäftigt. Die beiden Kinder besuchten im hier relevanten Zeitraum nach den eigenen Angaben der Bf. in Polen eine Schule. Die hier offensichtlich vorliegende vorübergehende Entsendung der Bf. durch ihren polnischen Arbeitgeber zur Ausübung einer Beschäftigung in Österreich würde für sich allein noch keine Verlagerung des Mittelpunktes ihrer Lebensinteressen bewirken. Bei dieser Sachverhaltsannahme würde die Bf. die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 8 FLAG nicht erfüllen und ihr demnach von Februar 2012 bis Oktober 2012 keine Familienbeihilfe nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehen ( vgl. auch ).     

Unabhängig von den Ausführungen im letzten Absatz dieser Entscheidung, war jedoch die Beschwerde bereits aus jenem Grund abzuweisen, da die Bf. mit den von ihr angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt wurde. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Bf. durch den Inhalt des Spruches der angefochtenen Entscheidung in keinem Recht verletzt wurde, liegt gegenständlich keine zu klärende Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Zulassung einer ordentlichen Revision zu verneinen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 12 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100461.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at