Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.07.2018, RV/7104280/2017

Verluste aus der Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens und die Verluste aus der Auflösung eines Tilgungsträgers in voller Höhe Betriebsausgaben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertr., über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom , betreffend Einkommensteuer 2012 und 2014 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Betreffend die Liegenschaft A.R.str. in W. erklärte der Bf. (E1a 001) für das Jahr 2012 folgende Einkünfte: -20.111,77 €.

Die Einkünfte setzten sich zusammen wie folgt:

Erlöse ohne § 109a                 9040            204.367,58
übrige Erträge/Einnahmen       9090                3.061,12
Waren, Roh-, Hilfsstoffe           9100            176.539,17 vom FA geändert auf: 97.717,62
Personalaufwand                     9120                       0,00
AfA Anlagevermögen               9130              10.587,18
Reise- und Fahrtspesen            9160                  608,80
Tatsächliche KFZ-Kosten          9170               9.943,62
Miet-/Pachtaufw., Leasing        9180               8.149,38
Provisionen, Lizenzgebühren     9190              2.031,79
Werbe-/Repräsaufwendungen   9200                     0,00
Zinsen u. ähnl. Aufwendunge    9220              1.090,03
Eigene Pflichtversicherungs       9225              2.457,72
übrige Aufw./Betriebsausg.       9230               9.056,15
Siebentelbeträge a. Übergan     9242              7.076,63


Das Finanzamt änderte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf € 58.709,78.

Betreffend die Liegenschaft A.R.str. in W. erklärte der Bf. (E1a 002) für das Jahr 2014 folgende Einkünfte: 198.193,13 €

Die Einkünfte setzten sich zusammen wie folgt:

Erlöse ohne § 109a                9040            373.000,00 vom FA geändert auf: 348.000,00
übrige Erträge/Einnahmen      9090             26.844,75                     
Waren, Roh-, Hilfsstoffe         9100            245.608,90 vom FA geändert auf: 105.431,93
Personalaufwand                    9120                     0,00                     
Tatsächliche KFZ-Kosten         9170              9.793,45                     
Miet-/Pachtaufw., Leasing       9180              3.480,48                     
Zinsen u. ähnl. Aufwendunge  9220             10.856,23                     
Grundfreibetrag                     9221               3.900,00                     
übrige Aufw./Betriebsausg.     9230             43.189,53                     
                                                                           
Im Einkommensteuerbescheid 2014 gelangten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 162.417,29 in Ansatz.

Die gesonderte Bescheidbegründung lautet wie folgt:

1.
Anschaffungskosten Wohnungen Sch... Straße.
Bei Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens in Euro sind die daraus entstandenen
Kursgewinne/Verluste zum Konvertierungszeitpunkt ertragsteuerlich zu erfassen und erhöhen nicht die Anschaffungskosten der Wohnungen. Konvertierungsverluste fallen weder unter dem Begriff der „nachträglichen Anschaffungskosten“ noch unter den der
„Anschaffungspreisminderungen“ (und auch nicht unter den Begriff der
„Anschaffungsnebenkosten); ändert sich der Wert einer Verbindlichkeit durch Konvertierung, so kann dies nicht auf das Anlagevermögen bzw. Umlaufvermögen in Form einer nachträglichen Änderung der Anschaffungskosten durchgreifen, und zwar auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeit ursprünglich zur Finanzierung von Anlagevermögen bzw. Umlaufvermögen aufgenommen wurde.

2.
Kursverluste Fremdwährungsdarlehen
Gem. § 6 Ziffer 2 lit c Einkommensteuergesetz 1988 sind Verluste aus der
Tilgung von Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, auf
deren Erträge der besondere Steuersatz gem. § 27a Abs. 1 EStG 1988 anwendbar
ist, vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von
solchen Wirtschaftsgütern und Derivaten zu verrechnen. Ein verbleibender
negativer Überhang darf nur zur Hälfte ausgeglichen werden.

3.
Wohnung Graz
Die Wohnung wurde im Jahr 2011 um € 78.375,-- inkl. Nebenkosten erworben und im Jahr 2014 an Herrn L... um € 25.000,-- veräußert. Im Rahmen des Erörterungstermins am wurde der niedrige Kaufpreis damit begründet, dass aufgrund eines Bauschadens verursacht durch Errichtung eines Gebäudes am angrenzenden Grundstück beträchtliche Schäden an der Wohnung entstanden sind und der extrem niedrige Veräußerungspreis damit zu begründen sei. Trotz Aufforderung wurden diesbezüglich keinerlei Beweismittel (Fotos, Schadensersatzansprüche etc.) vorgelegt bzw. wurde die Wohnung inzwischen zu einem realistischem Wert weiterverkauft. Im Rahmen der Veranlagung wird dieser 'Geschäftsfall' als privat veranlasst eingestuft und die entsprechenden Einnahmen bzw. Ausgaben als außerbetrieblich gewertet und infolge aus der Gewinnermittlung ausgeschieden.

4.
Rechnerische Darstellung

2012
Zu 1. Verlust aus Konvertierung Kredit und Tilgungsträger € 450.111,76 = Erhöhung
Betriebsausgaben lt. übermittelter Aufstellung v.
Kürzung der Anschaffungskosten um die „aktivierten“ Konvertierungsverluste für
GL VI und VI a um € 303.877,43

Zu 2. Kürzung Konvertierungsverlust auf Grund Verlustausgleichsbeschränkung um 50 % = Kürzung Betriebsausgaben lt. Pkt. 1 um € 225.055,88

2014
Zu 1. Kürzung der Anschaffungskosten um die „aktivierten“ Konvertierungsverluste für
Wohnung 2, 6 und 15 um € 61.801,97

Zu 3. Kürzung Erlöse aus Verkauf € 25.000,-- und Kürzung Betriebsausgaben
Anschaffungskosten inkl. Nebenkosten um € 78.375,00


Mit Beschwerde wurde beantragt, die im Jahr 2012 eingetretenen Verluste aus der
Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens und die Verluste aus der Auflösung eines Tilgungsträgers in voller Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen und in der Folge daraus den verbleibenden Verlustvortrag im Jahr 2014 in voller Höhe zu verrechnen.
Dies mit folgender Begründung:
In der Bescheidbegründung zu den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2012 und 2014 hat die Behörde Kursverluste aus der Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens sowie Verluste aus der vorzeitigen Auflösung eines Tilgungsträgers anders als beantragt, nicht als nachträgliche Anschaffungskosten von Liegenschaften meiner Mandantschaft anerkannt, sondern die realisierten Verluste dem Grunde nach als Betriebsausgaben erklärt und davon 50% anerkannt.
Die Behörde beruft sich dabei auf § 6 Z 2 lit c iVm § 27 Abs 3 und 4 EStG.
Die Berücksichtigung als Betriebsausgaben wird von meiner Mandantschaft nicht bekämpft, lediglich die Anerkennung nur zu 50%.
Die Anerkennung zu lediglich 50% resultiert aus der Einordnung von
Fremdwährungsverbindlichkeiten als Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs 3 EStG durch die Finanzverwaltung.
Dieser Einordnung kann mit Berufung auf gewichtige Meinungen in der Literatur (Marschner, Kirchmayr, Kirchmayr/Achatz, Stangl/Widhalm, Mechtler, Peyerl) nicht gefolgt werden, weil sie auch aus dem Gesetz nicht ableitbar ist, was von den genannten Autoren schlüssig nachgewiesen wurde; beispielhaft Marschner, SWK 16/2016, 769ff.
Die Behörde kann also ihre Rechtsansicht nicht auf das Einkommensteuergesetz stützen, weil die Rechtsmeinung der Behörde daraus gar nicht ableitbar ist, sondern lediglich auf Rz 804 der Einkommensteuerrichtlinien, welchen jedoch keine gesetzliche Wirkung zukommt.
Die Argumentation der Finanzverwaltung könnte nur dann schlüssig sein, wenn eine
Fremdwährungsverbindlichkeit ein Wirtschaftsgut iSd § 27 Abs 3 EStG wäre, was jedoch von sämtlichen oben genannten Autoren widerlegt ist und somit auch Rz 804 EStRL nicht zur Anwendung kommen kann.
Als Zusatzargument darf ich anführen, dass eine Subsumtion von Fremdwährungsverbindlichkeiten unter das Besteuerungsregime des § 6 Z 2 lit c EStG zur Folge hätte, dass bei betrieblichen Schuldnachlässen zwischen Nachlässen von Banken und Nachlässen von Nichtbanken unterschiedliche ertragsteuerliche Konsequenzen die Folge wären, was vom Gesetzgeber nicht gewollt ist.
Schließlich erlaube ich mir, eine Analogie zu einer Entscheidung des VwGH (zu ergänzen: vom ) (2008/15/0051) zu ziehen, in der das Gericht entschieden hat, dass Kursverluste, die eine Kapitalgesellschaft aus einem Fremdwährungsdarlehen erlitten hat, das zur Anschaffung einer Beteiligung aufgenommen wurde, bei dieser GmbH als Betriebsausgabe in voller Höhe abzugsfähig ist.
In dieser Entscheidung werden Kursgewinne bzw -verluste - unabhängig vom weiteren
Sachverhalt der genannten Entscheidung - als "Ergebnis einer Marktentwicklung" erklärt, was diese egal, in welchem Zusammenhang die Fremdwährungskredite stehen, als Betriebseinnahme bzw. -ausgabe qualifiziert.
Nachdem in der zitierten Entscheidung über die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben bei der Ermittlung von Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 EStG abgesprochen wurde, lassen sich die dort getroffenen Feststellungen auch auf meine Mandantschaft übertragen.
Da aus den oben angeführten Gründen meines Erachtens schlüssig hergeleitet wurde, dass die Bestimmung des § 6 Z 2 lit c EStG im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommt, sondern die ertragsteuerliche Qualifikation der von meiner Mandantschaft erlittenen Verluste aus einem Fremdwährungsdarlehen und aus der Auflösung eines Tilgungsträgers nach den allgemeinen Regeln bei der Beurteilung von Betriebsausgaben zu erfolgen hat, darf ich höflich die vollständige Berücksichtigung der genannten Verluste im Jahr 2012 und in der Folge die Verrechnung des verbleibenden Verlustvortrages im Jahr 2014 beantragen.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde begründet wie folgt:
Gemäß § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 idF AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112/2012 (in Kraft seit
), sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (lit. a) und Verluste aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, auf deren Erträge der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist, vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von solchen Wirtschaftsgütern und Derivaten sowie mit Zuschreibungen derartiger Wirtschaftsgüter desselben Betriebes zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zur Hälfte ausgeglichen werden.
Strittig ist, ob die gegenständlichen Verluste aus der Zwangskonvertierung des ursprünglichen Fremdwährungskredites und der zwangsweisen Auflösung eines angesparten Tilgungsträgers unter § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988 zu subsumieren sind.
Gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 idF BudBG 2012, BGBl. I Nr. 112/2011, (in Kraft
seit ), gehören zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von
Kapitalvermögen grundsätzlich sämtliche positive wie negative Einkünfte aus der tatsächlichen und fiktiven Veräußerung, der Einlösung und der sonstigen Abschichtung.
Betroffen sind abstrakt sämtliche Wirtschaftsgüter, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne des § 27 Abs. 2 EStG 1988 sind.
Entscheidend ist nicht, ob ein Wirtschaftsgut beim konkreten Steuerpflichtigen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital erwirtschaftet (hat), sondern lediglich, ob es aufgrund seiner Ausgestaltung darauf ausgerichtet ist, solche Einkünfte zu erwirtschaften (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III C, § 27 Abs. 3 EStG 1988 neu ). Daher fallen zB auch Konvertierungsgewinne von Darlehen unter § 27 Abs. 3 EStG 1988.
Die vom Steuerpflichtigen unter Verweis auf Marschner in SWK 26/2013, 1136 vertretene
Auslegung der Bestimmung des § 27 Abs. 3 EStG 1988, wonach der konkrete Steuerpflichtige Früchte (ua. Zinsen) aus der Kapitalanlage erzielen müsse, was bei einem Kreditnehmer jedenfalls auszuschließen sei, ist mit dem Gesetzestext, der ganz allgemein an "Wirtschaftsgüter, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 sind", anknüpft, nicht vereinbar. Der Steuerpflichtige beruft sich in seiner Beschwerde lediglich auf Literaturmeinungen, dabei handelt es sich in den meisten Fällen um persönliche Rechtsansichten.
Das Finanzamt ist an die von der Oberbehörde, Bundesministerium für Finanzen, vertretene Rechtsansicht gebunden und sind daher die in den Richtlinien festgehaltenen Auslegungen bindend.
Die Kürzung der Betriebsausgaben um 50 % erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Der Vorlageantrag wurde vom steuerlichen Vertreter mit folgender Begründung eingebracht:
Ich beantrage, die im Jahr 2012 eingetretenen Verluste aus der Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens und die Verluste aus der Auflösung eines Tilgungsträgers in voller Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen und in der Folge daraus den verbleibenden Verlustvortrag im Jahr 2014 in voller Höhe zu verrechnen.
Als Begründung darf ich zunächst die Begründung in meiner Beschwerde vom wiederholen und im Anschluss daran ergänzen:
In der Bescheidbegründung zu den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2012 und 2014 hat die Behörde Kursverluste aus der Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens sowie Verluste aus der vorzeitigen Auflösung eines Tilgungsträgers anders als beantragt, nicht als nachträgliche Anschaffungskosten von Liegenschaften meiner Mandantschaft anerkannt, sondern die realisierten Verluste dem Grunde nach als Betriebsausgaben erklärt und davon 50% anerkannt.
Die Behörde beruft sich dabei auf § 6 Z 2 lit c iVm § 27 Abs 3 und 4 EStG.
Die Berücksichtigung als Betriebsausgaben wird von meiner Mandantschaft nicht bekämpft, lediglich die Anerkennung nur zu 50%.
Die Anerkennung zu lediglich 50% resultiert aus der Einordnung von
Fremdwährungsverbindlichkeiten als Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs 3 EStG durch die
Finanzverwaltung.
Dieser Einordnung kann mit Berufung auf gewichtige Meinungen in der Literatur (Marschner, Kirchmayr, Kirchmayr/Achatz, Stangl/Widhalm, Mechtler, Peyerl) nicht gefolgt werden, weil sie auch aus dem Gesetz nicht ableitbar ist, was von den genannten Autoren schlüssig nachgewiesen wurde; beispielhaft Marschner, SWK 16/2016, 769ff.
Die Behörde kann also die Rechtsansicht nicht auf das Einkommensteuergesetz stützen, weil die Rechtsmeinung der Behörde daraus gar nicht ableitbar ist, sondern lediglich auf Rz 804 der Einkommensteuerrichtlinien, welchen jedoch keine gesetzliche Wirkung zukommt.
Die Argumentation der Finanzverwaltung könnte nur dann schlüssig sein, wenn eine
Fremdwährungsverbindlichkeit ein Wirtschaftsgut iSd § 27 Abs 3 EStG wäre, was jedoch von sämtlichen oben genannten Autoren widerlegt ist und somit auch Rz 804 EStRL nicht zur Anwendung kommen kann.
Als Zusatzargument darf ich anführen, dass eine Subsumtion von Fremdwährungsverbindlichkeiten unter das Besteuerungsregime des § 6 Z 2 lit c EStG zur Folge hätte, dass bei betrieblichen Schuldnachlässen zwischen Nachlässen von Banken und Nachlässen von Nichtbanken unterschiedliche ertragsteuerliche Konsequenzen die Folge wären, was vom Gesetzgeber nicht gewollt ist.
Schließlich erlaube ich mir, eine Analogie zu einer Entscheidung des VwGH (2008/15/0051) zu ziehen, in der das Gericht entschieden hat, dass Kursverluste, die eine Kapitalgesellschaft aus einem Fremdwährungsdarlehen erlitten hat, das zur Anschaffung einer Beteiligung aufgenommen wurde, bei dieser GmbH als Betriebsausgabe in voller Höhe abzugsfähig ist.
In dieser Entscheidung werden Kursgewinne bzw. -verluste - unabhängig vom weiteren
Sachverhalt der genannten Entscheidung - als "Ergebnis einer Marktentwicklung" erklärt, was diese egal, in welchem Zusammenhang die Fremdwährungskredite stehen, als Betriebseinnahme bzw. -ausgabe qualifiziert.
Nachdem in der zitierten Entscheidung über die Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben bei der Ermittlung von Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 EStG abgesprochen wurde, lassen sich die dort getroffenen Feststellungen auch auf meine Mandantschaft übertragen.
Ergänzend zur oben wiederholten Begründung meiner Beschwerde vom 19. Mai des Jahres erlaube ich mir anzuführen:
Die belangte Behörde geht in ihrer Bescheidbegründung auf keines der in meiner Beschwerde genannten Argumente ein, sondern zitiert lediglich Teile einer Begründung eines Erkenntnisses des BFG aus dem Jahr 2016, das weder neuere in meiner Beschwerdebegründung genannte Literaturmeinungen berücksichtigt, noch die von mir genannte Entscheidung des VwGH (2008/15/0051) behandelt.
Da aus den oben angeführten Gründen meines Erachtens schlüssig hergeleitet wurde, dass die Bestimmung des § 6 Z 2 lit c EStG im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommt, sondern die ertragsteuerliche Qualifikation der von meiner Mandantschaft erlittenen Verluste aus einem Fremdwährungsdarlehen und aus der Auflösung eines Tilgungsträgers nach den allgemeinen Regeln bei der Beurteilung von Betriebsausgaben zu erfolgen hat, darf ich höflich die vollständige Berücksichtigung der genannten Verluste im Jahr 2012 und in der Folge die Verrechnung des verbleibenden Verlustvortrages im Jahr 2014 beantragen.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Wohnungsverkauf: Verluste aus der Zwangskonvertierung eines Fremdwährungskredites und der zwangsweisen Auflösung eines angesparten Tilgungsträgers werden als nachträgliche Anschaffungskosten angesetzt.
Beweismittel:
Kaufverträge
Stellungnahme:
Konvertierungsgewinne /- verluste fallen unter die Einkünfte des § 27 Abs. 3 EStG 1988, weil nicht entscheidend ist, ob ein Wirtschaftsgut beim konkreten Steuerpflichtigen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital erwirtschaftet (hat), sondern lediglich, ob es aufgrund seiner Ausgestaltung darauf ausgerichtet ist, solche Einkünfte zu erwirtschaften. Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf.  beantragt, die im Jahr 2012 eingetretenen Verluste aus der Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens und die Verluste aus der Auflösung eines Tilgungsträgers in voller Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen und in der Folge daraus den verbleibenden Verlustvortrag im Jahr 2014 in voller Höhe zu verrechnen.
Er erzielte Verluste aus der Zwangskonvertierung des ursprünglichen Fremdwährungskredites und der zwangsweisen Auflösung eines angesparten Tilgungsträgers.

Dieser der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist unstrittig.

Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2016/15/0026, liegt folgendes Geschehen zugrunde:

Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Revisionswerberin durch die Konvertierung eines betrieblich veranlassten Fremdwährungskredits im Jahre 2013 Verluste erlitten hatte. Der Kursverlust sei gemäß § 124b Z 192 EStG 1988 iVm § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 nur zur Hälfte ausgleichsfähig, sodass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit um den Betrag von 41.739,28 EUR zu erhöhen seien.
Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013.
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde und beantragte nach abweisender Beschwerdevorentscheidung die Vorlage an das Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab.
Das Bundesfinanzgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob der aus der Konvertierung einer Fremdwährungsverbindlichkeit entstandene Verlust der Bestimmung des § 27 Abs. 3 EStG 1988 dahingehend unterliege, dass er gemäß § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 nur zur Hälfte mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig sei.

Hierüber erwog der Verwaltungsgerichtshof:

11 § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012 bestimmt für die Bewertung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens:
"Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (lit. a) und Verluste aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4, auf deren Erträge der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von solchen Wirtschaftsgütern und Derivaten sowie mit Zuschreibungen derartiger Wirtschaftsgüter desselben Betriebes zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zur Hälfte ausgeglichen werden."

12 § 27 Abs. 2 und 3 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2011 lautet:
"(2) Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören:
1. a) Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
b) Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
c) Gleichartige Bezüge aus Genussrechten und Bezüge aus Partizipationskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
d) Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes;
2. Zinsen, und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen, Hypotheken, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ausgenommen Stückzinsen;
3. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen;
4. Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.
(3) Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gehören Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung und sonstigen Abschichtung von Wirtschaftsgütern, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 sind (einschließlich Nullkuponanleihen)."

13 Durch das BBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde die Besteuerung von Kapitalvermögen neu geordnet. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führen zur Zielsetzung des § 27 EStG 1988 aus, dass erstens "- im Sinne einer Vermögenszuwachsbesteuerung für Finanzvermögen - nicht nur Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, sondern auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Wertpapieren sowie aus Derivaten unabhängig von Behaltedauer bzw. Beteiligungsausmaß generell besteuert werden. (...) Zweitens soll künftig der Vermögenszuwachs sowohl im betrieblichen als auch im außerbetrieblichen Bereich grundsätzlich einheitlich erfasst werden" (vgl. 981 BlgNR 24. GP 115).

14 Hauptzielsetzung der Reform der Besteuerung von Kapitalvermögen war demnach, dass nicht nur wie bisher Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, sondern auch realisierte Wertsteigerungen von Kapitalvermögen generell besteuert werden. Der Vermögenszuwachs aus Kapitalvermögen soll stets erfasst werden, unabhängig davon, ob er aus den Früchten oder der Substanz stammt.

15 Um dieses Ziel zu erreichen, knüpft § 27 Abs. 3 EStG 1988 an § 27 Abs. 2 EStG 1988 an. Es unterliegen nur realisierte Wertsteigerungen jener Wirtschaftsgüter der Steuerpflicht nach § 27 Abs. 3 EStG 1988, deren Erträge als Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 zu qualifizieren sind. Dabei kommt es nicht auf konkret erzielte Kapitalerträge an. Es genügt vielmehr, wenn laufende Einkünfte aus der betreffenden Kapitalanlage von § 27 Abs. 3 EStG 1988 erfasst würden (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 27 Tz 143.) Da fehlende laufende Erträge regelmäßig zu einer Wertsteigerung des Vermögensstammes führen, wäre das Abstellen auf das Vorliegen konkret erzielter Kapitalerträge mit der Zielsetzung der Reform nicht vereinbar.

16 Im Revisionsfall ist strittig, ob auch "negative Wirtschaftsgüter" wie Verbindlichkeiten in den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 3 EStG 1988 fallen.

17 Der Schuldner erzielt aus dem "negativen Wirtschaftsgut" keine Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist der Verweis auf Einkünfte iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 steuersubjektübergreifend zu sehen und hinsichtlich der aus dem gegenständlichen Wirtschaftsgut "Fremdwährungsverbindlichkeit" fließenden Erträge auf deren Erfassung beim Gläubiger der Fremdwährungsverbindlichkeit abzustellen.

18 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kreditgeber Einkünfte iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 nicht aus der "Fremdwährungsverbindlichkeit", sondern aus der mit dieser korrespondierenden "Fremdwährungsforderung" erzielt.

19 Trotz des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Forderung und Verbindlichkeit unterscheiden sich diese beiden Wirtschaftsgüter insbesondere in Hinblick auf die Besteuerung der aus ihnen erwachsenen - vom Schuldner zu zahlenden und vom Gläubiger zu empfangenden - Zinsen voneinander. Die vom Schuldner zu zahlenden Zinsen stellen aus Sicht des Gläubigers Erträge seiner Kapitalforderung dar, die als Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen zu erfassen sind. Hingegen fallen die Zinsen beim Schuldner nicht als (negative) Erträge aus seiner Verbindlichkeit unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Vielmehr stellen Schuldzinsen je nach Lage des Falles entweder Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen der privaten Lebensführung dar (vgl. z.B. den auch nach der Neuordnung der Kapitalbesteuerung unverändert gebliebenen § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988).

20 Gegen eine Steuerpflicht nach § 27 Abs. 3 EStG 1988 bei demjenigen, dem Kapital überlassen wird, spricht weiters, dass es damit auch zu einer mit dem eingangs angeführten Sinn und Zweck der Neuordnung der Kapitalbesteuerung nicht vereinbaren Steuerpflicht von Schuldnachlässen gegenüber privaten Schuldnern käme (vgl. Stangl/Widhalm, Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen, in Lechner/Mayr/Tumpel, Handbuch der Besteuerung von Kapitalvermögen (2013) 111 (114 f)).

21 Nach dem Wortlaut und dem Telos des § 27 Abs. 3 EStG 1988 sind nur "Finanzvermögen" und nicht auch "Finanzschulden" von dieser Bestimmung erfasst. Der Schuldner erzielt keine Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988 aus der Verbindlichkeit. Aus diesen Erwägungen erscheint es weder gerechtfertigt noch vom Wortlaut des § 27 Abs. 3 EStG 1988 gedeckt, hinsichtlich der Steuerpflicht einer Fremdwährungsverbindlichkeit auf die aus Sicht des Gläubigers vorliegende Fremdwährungsforderung abzustellen (vgl. in diesem Sinne auch Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 27 Tz 149; Marschner, SWK 2016, 769 ff; Peyerl, SWK 2014, 881ff, sowie Mechtler, ÖStZ 19/2015, 564f.).

22 Da es sich bei der revisionsgegenständlichen Fremdwährungsverbindlichkeit um kein Wirtschaftsgut handelt, dessen Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 begründen und ihre Konvertierung daher nicht den Tatbestand des § 27 Abs. 3 EStG 1988 erfüllt, unterliegt die Verrechnung des dadurch entstandenen Kursverlustes nicht den Beschränkungen des § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 in der gegenständlich anzuwendenden Fassung des AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112/2012.

23 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Gemäß diesem Erkenntnis ist der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben.

Das Bundesfinanzgericht übermittelte dem Finanzamt die auf Basis des derzeit bestehenden Akteninhaltes beabsichtigte Beschwerdeerledigung zur Kenntnisnahme und Abgabe einer Stellungnahme.
Das Finanzamt teilte mit, dass entsprechend der Rechtsprechung des VwGH Verbindlichkeiten mangels Einkünfte aus der Überlassung von Kapital iSd § 27 Abs. 2 EStG 1988 nicht unter § 27 Abs. 3 EStG 1988 subsumiert werden können. In Anbetracht der Ausführungen des VwGH hält die Finanzverwaltung an der in den EStRL 2000 RZ 6201 bisher vertretenen Rechtsansicht, wonach die Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens unter § 27 Abs. 3 EStG 199 zu subsummieren sei, nicht weiter fest.

Die Bescheide sind abzuändern.

Berechnungen:

Einkommensteuer für 2012:


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
-118.878,26 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
-118.878,26 €
Pauschbetrag für Sonderausgaben
-60,00 €
Einkommen
-118.938,26 €
Die Einkommensteuer wird unter Berücksichtigung
der ausländischen Einkünfte ermittelt:
 
Einkommen
-118.938,26 €
ausländische Einkünfte
30,61 €
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz
-118.907,65 €
Bei einem Einkommen von € 11.000 und darunter
0,00 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
0,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
0,00 €
Einkommensteuer
0,00 €

Einkommensteuer für 2014:


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
162.417,29 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
162.417,29 €
Pauschbetrag für Sonderausgaben
-60,00 €
Verlustabzug
(2012: 118.938,26 €, ex 2013: 43.479,03 €)
-162.357,29 €
Einkommen
0,00 €
Die Einkommensteuer wird unter Berücksichtigung
der ausländischen Einkünfte ermittelt:
 
Einkommen
0,00 €
ausländische Einkünfte
275,74 €
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz
0,00 €
Bei einem Einkommen von € 11.000 und darunter
0,00 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
0,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
0,00 €
Einkommensteuer
0,00 €

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da dieses Erkenntnis mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom  in Einklang steht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104280.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at