Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.07.2018, RV/7500408/2018

Es besteht kein subjektives Recht auf Erledigung einer Verwaltungsstrafsache mit Anonymverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Beschuldigter (in weiterer Folge: Beschuldigter), geb. geb., AdrBeschuld, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , Zahl: MA 67-PA-584064/8/7, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß § 64 Abs. 2 VStG in Höhe von 10,00 Euro bleiben unverändert.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv 12,00 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Die Geldstrafe (60,00 Euro) samt Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10,00 Euro) und des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro), gesamt daher 82,00 Euro, sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist Folgendes zu entnehmen:

Der Beschuldigte stellte das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 13:08 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, Schaumburgergasse 17-19, ab, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Wegen dieses Vergehens wurde zunächst eine Organstrafverfügung (Mandatsnummer MandNr) ausgestellt und eine Strafe in Höhe von EUR 36,00 verhängt. Der Organstrafverfügung war ein Zahlschein mit sämtlichen notwendigen Angaben beigefügt, insbesondere enthielt er auf der Rückseite eine Belehrung.

Der Beschuldigte bezahlte den Strafbetrag nicht ein.

Da aus diesem Grunde von der belangten Behörde die mittels Organstrafverfügung vorgeschriebene Strafe seitens des Beschuldigten gemäß § 50 Abs. 6 VStG 1991 (Verwaltungsstrafgesetz) als nicht fristgerecht entrichtet galt, wurde die Organstrafverfügung gegenstandslos und der Magistrat setzte das Verfahren fort, indem er am eine Anonymverfügung gemäß § 49a VStG 1991 über 48 Euro erließ.

Da der Beschuldigte den Strafbetrag nicht einbezahlte, erließ die belangte Behörde wegen weiterhin ausständigen, ordnungsgemäßen Zahlungseingangs am eine Strafverfügung, Zl. MA 67-PA-584064/8/7, mit der eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00 und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt wurde.

Gegen diese am zugestellte Strafverfügung erhob der Beschuldigte mittels E-Mail vom Einspruch und führte in diesem aus, dass ihm seinerseits kein Fehlverhalten bekannt sei und sollte er unwissentlich etwas begangen haben, dann bitte er das zu entschuldigen. Er habe immer Parkscheine im Auto und lege diese in Parkzonen immer in das Auto. Ein Organmandat sei nicht an seinem Auto gewesen. Er habe auch keine Anonymverfügung erhalten. Er ersuche um die Übermittlung der Anonymverfügung und erhebe deshalb Einspruch gegen die Strafverfügung.

Da in den Verbuchungen des Magistrats nunmehr ein noch immer unbeglichener Saldo von EUR 60,00 aufschien, wurde das Verwaltungsstrafverfahren mit Straferkenntnis vom fortgesetzt, in welchem der Magistrat an den verhängten Strafen (EUR 60,00 Geldstrafe/12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) für die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe festhielt und zusätzlich gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro verhängte. Der zu zahlende Gesamtbetrag belief sich daher auf EUR 70,00.

Begründend führte der Magistrat nach Schilderung des erwiesenen und unstrittig gebliebenen Sachverhalts sowie nach Zitierung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen aus:

"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Dieser Sachverhalt gründet sich auf die aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung
ausgestellte Organstrafverfügung eines Überwachungsorganes, sowie zwei Beanstandungsfotos.

In Ihrem Einspruch wendeten Sie ein, dass Sie nach langer Zeit wieder in Wien waren und Ihnen kein Fehlverhalten Ihrerseits bekannt wäre. Sie baten weiters, sollten Sie das Vergehen unwissentlich begangen haben, dies zu entschuldigten und gaben an, immer Parkscheine im Auto zu haben und diese in Parkzonen immer ins Auto zu legen. Ein Organmandat wäre nicht an Ihrem Fahrzeug angebracht gewesen. Nach einem Telefongespräch mit der Behörde erfuhren Sie, dass von der Behörde immer zuerst eine Anonymverfügung verschickt wird. Dieses Schreiben hätten Sie nicht erhalten und baten daher um Übermittlung.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und
von Ihnen abgestellt wurde.

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet,
wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52
lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.

Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen. Sie hätten daher so lange davon ausgehen müssen, dass Sie sich im Kurzparkzonenbereich befinden, als Sie nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierten.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Für die Übertretung wurde ein Organmandat ausgestellt, auf das kein Rechtsanspruch besteht. Es wurde gegenstandslos, weil es innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen nicht bezahlt wurde. Die Gründe für die Versäumung dieser Frist (z.B. Urlaub, Verlust des Organmandates) spielen keine Rolle.

Für diese Verwaltungsübertretung wurde auch eine Anonymverfügung ausgestellt.

Gemäß § 49 Abs. 6 VStG ist gegen eine Anonymverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges erfolgt.

Sie wird immer an den/die Zulassungsbesitzer/in des beanstandeten Fahrzeuges und
die von der Zulassungsstelle bekannt gegebene Adresse geschickt. Dem Einzelnen
steht - mangels rechtlicher Möglichkeit der Erzwingung - kein durchsetzbarer Anspruch auf Erlassung bzw. Erhalt einer Anonymverfügung zu.

Ihre Einwendungen waren somit nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt (sowie Ihr Vorbringen) bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die
Strafbarkeit gegeben.

Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00
zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung
durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und es kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Das Ausmaß des Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da im Verfahren weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe.

Die Strafe nimmt ausreichend darauf Bedacht, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen. Es wurde berücksichtigt, dass nach der Aktenlage keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufschienen.

Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

Die Zustellung dieses Straferkenntnisses erfolgte am . durch persönliche Übernahme des Bf.

Mittels an die Magistratsabteilung 67 per E-Mail vom gerichteten und als Beschwerde zu beurteilenden Schreiben führte der Beschuldigte aus:

"Ihr Schreiben - Straferkenntnis - MA 67-PA-584064/8/7

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Beschwerde gegen, die Straferkenntnis in Höhe von € 70,--.

Ich kann von mir aus nicht nachvollziehen, ob ich wirklich in einer Parkzone geparkt
habe. Wenn Sie mir das so mitteilen, dann glaube ich es Ihnen.

Fakt ist aber:
Ich habe, wie ich Ihnen in meinem ersten Schreiben schon mitgeteilt habe keine
Anonymverfügung bekommen, die wie mir telefonisch mitgeteilt wurde, zuerst verschickt wird. Wie kann man innerhalb 4 Wochen was einzahlen, wenn man dieses Schreiben nicht
bekommen hat ? Das ist absolut unmöglich.

Man kann nicht für etwas bestraft werden, in Nichtkenntnis eines eventuellen Vergehens. Ich kann nichts dafür, wenn die Post mir einen Brief nicht zu stellt.

Bitte übersenden Sie mir eine Kopie der Anonymverfügung und ich überweise Ihnen den dafür fälligen Betrag. Vielen Dank."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht.

Aus dem Vorbringen des Beschuldigten in seiner Beschwerde ergibt sich, dass sich diese lediglich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe und der Kosten richtet (argumento Ersuchen um Zusendung der Anonymverfügung, die einen geringeren Strafbetrag und keine Kosten ausweist). Tatbildverwirklichung und Verschulden sind daher nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahren. Damit ist der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches des Straferkenntnisses auszugehen (, ) und war nur mehr über die Höhe der verhängten Geldstrafe und die Kosten abzusprechen.

Mündliche Verhandlung:

§ 44 Abs 1 bis 3 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) lautet:

(1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Der Beschuldigte wurde im Straferkenntnis über die Möglichkeit der Beantragung einer solchen belehrt. Im Beschwerdefall wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist auch nicht strittig.

Das Verwaltungsgericht hat im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Inhaltlich entspricht § 44 VwGVG der Vorgängerbestimmung des § 51e VStG (mit Ausnahme des nunmehr fehlenden Abs. 7), weshalb die zu § 51e VStG ergangene Rechtsprechung auch auf § 44 VwGVG umgelegt werden kann (vgl ). Danach soll die mündliche Verhandlung der Klärung von Fragen des Sachverhaltes dienen.

Da sich die konkrete Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe und die Höhe der Kosten gerichtet ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem § 44 Abs. 3 lit b VwGVG abgesehen werden (vgl die zur genannten Vorgängerbestimmung § 51e Abs. 2 VStG ergangene ständige Rechtsprechung des VwGH, etwa mwN).

Strafbemessung:

Das im Einspruch vom erstattete Vorbringen des Beschuldigten, dass am Fahrzeug kein Organmandat angebracht gewesen sei, wird in der Bescheidbeschwerde nicht mehr aufrecht erhalten. Mit gegenständlicher Beschwerde wird ausschließlich gerügt, dass der Beschuldigte keine Anonymverfügung erhalten habe, wobei er hier einen Zustellmangel durch die Post vermutet, weil ihm diese nicht zugestellt worden sei.

Zunächst ist auszuführen, dass dem Organ der öffentlichen Aufsicht ein Wahlrecht eingeräumt ist, ob es eine Anonymverfügung gemäß § 49a VStG (im Falle eines Organs der Verwaltungsstrafbehörde selbst) bzw. eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG (im Falle eines Organes der Landespolizeidirektion Wien) oder eine Anzeige erstattet (Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 50 Tz 4), durch die das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 40 ff. VStG gegen eine bestimmte Person als Lenker des Fahrzeuges eingeleitet wird.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Rechtsunterworfenen weiters kein subjektives Recht auf Erlassung einer Anonymverfügung oder einer Organstrafverfügung zu (; ; ). Da das Gesetz dem Beschuldigten ein solches subjektives Recht nicht einräumt, kann der Beschuldigte es im Rechtsmittelweg nicht durchsetzen. Es ist daher unerheblich, ob der Beschuldigte die Organstrafverfügung am Fahrzeug nicht vorgefunden hat (was im Übrigen nicht überprüfbar ist) oder die Anonymverfügung nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.

In der Verwaltungspraxis werden mit Organmandat Geldstrafen von EUR 36,00 und keine Ersatzfreiheitsstrafe sowie mit Anonymverfügung Geldstrafen von EUR 48,00 und keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Beide Erledigungsformen gehören zum Modell des sogenannten verkürzten Verwaltungsstrafverfahrens, das bei ordnungsgemäßer Entrichtung der darin vorgeschriebenen Geldstrafen für den Betroffenen den Vorteil bietet, dass er insbesondere nicht ins verwaltungsbehördliche Strafregister eingetragen wird.

Ansonsten sieht die Rechtsordnung lediglich Rechte für den Beschuldigten iZm der Durchführung des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens vor. Die Verletzung solcher Rechte hat der Beschuldigte nicht behauptet und konnten auch ex offo nicht festgestellt werden.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 (Verwaltungsstrafgesetz 1991, in der Folge kurz: VStG) ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da der Beschuldigte nach der Aktenlage zum Tatzeitpunkt keine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweist, war von einer Unbescholtenheit auszugehen, was von der belangten Behörde auch zutreffend erkannt wurde.

Bei der gegenständlichen Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Art und Weise entrichtet, entgehen einem öffentlichen Haushalt die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel 1,05 bis 6,30 Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die gegenständliche Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher im vorliegenden Fall keineswegs als unbedeutend.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

In der angefochtenen Entscheidung ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen worden. In der Beschwerde gab der Beschuldigte zu seiner finanziellen Situation keine Erklärung ab. Weitere Milderungsgründe wurden weder vorgebracht noch sind sie dem Akt zu entnehmen.

Unter Berücksichtigung der Strafbemessungsgründe erscheinen die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Geldstrafe und (unter den gleichen Prämissen) die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als angemessen.

Eine Strafherabsetzung kommt daher unter Bedachtnahme auf die bereits berücksichtigten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und dem bis zu 365 Euro reichenden Strafrahmen nicht in Betracht.

Kostenentscheidung, Zahlungsaufforderung:

Die Verfahrenskosten gründen sich auf die zwingenden Rechtsvorschriften des § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,00 Euro zu bemessen ist. Demnach bleiben die verwaltungsbehördlich festgesetzten Kosten in Höhe der Mindestkosten von 10,00 Euro unverändert.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Daher sind gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR für das Beschwerdeverfahren Kosten von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Da die verhängte Geldstrafe 60,00 Euro betragen hat, war der Kostenbeitrag mit 12,00 Euro zu bemessen. Der Kostenbeitrag fließt gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG dem Bund als jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Bundesfinanzgerichtes zu tragen hat.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der Geldstrafe (60,00 Euro) samt Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10,00 Euro) und Kosten des Beschwerdeverfahrens von 12,00 Euro, gesamt daher 82,00 Euro, auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, IBAN: IBAN, BIC: BIC. Bitte die Geschäftszahl des Straferkenntnisses des Magistrats angeben: MA 67-PA-584064/8/7.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500408.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at