Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.09.2018, RV/7103057/2017

An das Bachelorstudium anschließendes Masterstudium stellt getrenntes neues Studium dar

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin BE in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid der belangten Behörde FA vom , zur Versicherungsnummer VersNr, betreffend den Antrag auf Familienbeihilfe vom für T, geb. xx.xx.xxxx, ab Jänner 2017 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang

1 Die Beschwerdeführerin (kurz Bf) beantragte mittels Schriftsatz vom , dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Tochter T über deren 24. Lebensjahr hinaus verlängert werde. Die Bf fügte ihrem Schreiben zudem den Ausbildungsvertrag ihrer Tochter mit der PU bei.

2 Daraufhin erließ die belangte Behörde am einen Abweisungsbescheid, in welchem sie den gegenständlichen Antrag der Bf abwies.
Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung hätten Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befänden, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres.

Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches wegen Berufsausbildung längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sei nur möglich, wenn
- der Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes zum 24. Geburtstag abgeleistet werde oder bereits abgeleistet worden sei,
- eine erhebliche Behinderung vorliege (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967),
- das Kind ein eigenes Kind geboren habe oder zum 24. Geburtstag schwanger sei,
- ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens zehn Semestern betrieben werde,
- vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig eine freiwillige praktische soziale Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland in der Dauer von mindestens acht Monaten ausgeübt worden sei.

3 Dagegen erhob die Bf innerhalb offener Rechtsmittelfrist mittels Schriftsatz vom Beschwerde.
Diese begründete sie damit, es sei eine Verlängerung der Familienbeihilfe gegeben, da ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindesten 10 Semestern betrieben werde.
- 6 Semester Werbegrafik Bachelor und
- 4 Semester Fortsetzung der Berufsausbildung Masterstudium

Da es aufgrund der Intensität des Lernumfanges und der Anwesenheitspflicht bei den Studieneinheiten unmöglich sei, nebenbei berufstätig zu sein, sei dieses Masterstudium als Vollstudium anzuerkennen.

4 In der Folge erging durch die belangte Behörde am die Beschwerdevorentscheidung, in welcher diese die Beschwerde als unbegründet abwies.
Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, sei nach § 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) nur dann möglich, wenn
- das Kind das Studium bis zu dem Kalenderjahr, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet habe, begonnen habe,
- und die gesetzliche Studiendauer bis zum ERSTMÖGLICHEN Abschluss mindestens zehn Semester betrage,
- und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten werde.

Ein Bachelorstudium sei der erstmögliche Abschluss eines Studiums. Somit könnten Studienzeiten für ein anschließendes Masterstudium nicht hinzugerechnet werden. Ein langes Studium im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung liege daher nicht vor, weshalb für die Tochter nur Anspruch bis zum vollendeten 24. Lebensjahr bestehe.

5 Im Anschluss daran begehrte die Bf fristgerecht mittels Vorlageantrag vom , dass ihre Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
Diesen Antrag begründete die Bf damit, dass sie einerseits auf ihre Ausführungen in der Beschwerde verwies und andererseits wie folgt ausführte:
Das Masterstudium, welches die Tochter besuche, sei immer 10 Semester. In welcher Reihenfolge dieses gemacht werde, stehe dem Studenten frei, solange die 10 Semester nicht überschritten würden. Die Tochter habe die ersten 6 Semester auf der WAK und nun die weiteren 4 Semester auf der NDU absolviert. Hätte die Tochter sofort auf der NDU begonnen, wäre das Studium ebenfalls über 10 Semester gegangen. Eine Begründung im Beschwerdevorentscheid, dass bereits in der Studienzeit Abschlüsse gemacht worden seien, sei nicht zulässig, da diese NICHT dem Abschluss des Masters entsprechen würden.

Das Erreichen des Masters zum EHESTMÖGLICHSTEN Termin sei erst nach 10 Semestern möglich. Ein langes Studium im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen liege daher vor.

6 Schließlich legte die belangte Behörde am die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
 

2. Sachverhalt

Die Tochter der Bf, T, wurde am xx.xx.xxxx geboren.

Sie maturierte im Juni 2012 und begann im Wintersemester 2012/13 ein Studium an der WU Wien, das am abgebrochen wurde.

Von September 2013 bis Juni 2015 absolvierte sie die Fachausbildung für Grafik-Design an der GA, die mit Diplomprüfung vom erfolgreich beendet wurde.

Darauf aufbauend absolvierte die Tochter  von September 2015 bis Juni 2016 an der GA den Studiengang Bachelor of Arts in Graphic Design, das sie mit dem Bachelor of Arts abschloss.

Der Bachelor-Studienabschluss wurde nach einer Studienzeit von insgesamt 6 Semestern erreicht.

Im Wintersemester 2016/2017 begann die Tochter an der PU das Masterstudium Raum- und Informationsdesign mit einer Regelausbildungsdauer von vier Semestern, das mit der Verleihung des akademischen Grades Master of Arts abgeschlossen wird.  

Familienbeihilfe wurde bis Monat xxxx gewährt, dem Monat, in dem die Tochter das 24. Lebensjahr vollendete.
 

3. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt und ist unstrittig.
 

4. Rechtsgrundlagen 

Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) ...

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ...

...

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.

 

5. Dazu wird rechtlich erwogen

Festgehalten sei zunächst, dass die sublit. aa) bis cc) des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 durch "und" verbunden sind. Dies bedeutet somit, dass die darin normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob es sich beim (bereits abgeschlossenen) Bachelorstudium um ein eigenständiges Studium handelt oder ob für die Berechnung, ob die gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt, auch das Masterstudium miteinzubeziehen ist.

Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 111/2010 (RV 981BlgNR XXIV. GP, 223f) führen hierzu Folgendes aus:
"Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen ..."

Aus den Erläuterungen geht somit eindeutig hervor, dass gerade die Einführung des Bachelorstudiums als eigenständiges Studium, das bereits nach sechs Semestern abgeschlossen werden kann, ein (Mit-)Grund für die Herabsetzung der Altersgrenze war.

Eine Studiendauer von zehn Semestern läge im gegenständlichen Fall nur dann vor, wenn man – wie es die Bf vermeint - das Bachelor- und das Masterstudium als eine Einheit anzusehen hätte. Einer derartigen Beurteilung steht jedoch auch die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen. Im Erkenntnis , führt der Gerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des , wörtlich aus: „Die belangte Behörde geht zutreffend davon aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin mit dem Abschluss des Bachelorstudiums eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte und dass das mit September 2007 begonnene Masterstudium ein davon getrenntes neues Studium und eine neuerliche weitere Berufsausbildung darstellt".

Unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen und der oben angesprochenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bleibt damit festzustellen, dass das Bachelorstudium der Tochter als eigenständiges Studium mit eigenem (erstmöglichem) Abschluss anzusehen ist und mit dem daran anschließenden Masterstudium keine Einheit bildet (siehe zB ; ; ; ). Es liegt daher kein "langes" Studium im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. j sublit. bb FLAG 1967 vor. (Dieser Voraussetzung entspricht beispielsweise das Medizinstudium, das bis zum erstmöglichen Studienabschluss  eine gesetzliche Studiendauer von 12 Semestern umfasst.) Bei dieser Beurteilung ist unmaßgeblich, ob das Bachelor- und das Masterstudium an nur einer oder an verschiedenen Bildungseinrichtungen absolviert werden.

Im Übrigen wäre selbst bei Vorliegen einer gesetzlichen Studiendauer von zehn Semestern die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 lit. j sublit. aa FLAG 1967 nicht erfüllt, wonach dieses Studium  bis zu dem Kalenderjahr, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen wurde. Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruchs käme dann aus diesem Grund nicht in Frage.

Da die Tochter der Bf im Monat xxxx ihr 24. Lebensjahr vollendete und der Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nicht erfüllt ist, lagen ab Jänner 2017 die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nicht mehr vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diese Entscheidung eine (ordentliche) Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103057.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at