Parkometerabgabe; Tafel "Arzt im Dienst"; der Beschwerdeführer, Zahnarzt, erbrachte keinen Nachweis dafür, dass es sich um einen Notfall gehandelt hat
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Christoph Kopecky, Rechtsanwalt, Nibelungengasse 1-3/8, 1010 Wien, vom , wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom , MA 67-PA-568223/8/8, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , im Beisein der Schriftführerin, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag von EUR 82,00, bestehend aus der Geldstrafe (EUR 60,00), dem Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens (EUR 10,00) gemäß § 64 Abs. 2 VStG und den Kosten des Beschwerdeverfahrens (EUR 12,00) ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54 Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-67, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 13:32 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, W-Straße1, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von EUR 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.
Gegen die Strafverfügung wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Bf. mit E-Mail vom fristgerecht Einspruch erhoben und vorgebracht, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung (Abstellen des Fahrzeuges ohne gültigen Parkschein) nicht begangen habe. Der Einschreiter sei Zahnarzt. Er habe nach Abstellen des Fahrzeuges gut sichtbar ein von der Zahnärztekammer Wien ausgestelltes "Arzt im Dienst" Zeichen im Fahrzeug hinterlegt gehabt, da er in seiner Zahnarztpraxis einen Notfall gehabt habe. Der Patient habe auf Grund des schlechten Zustandes umgehend versorgt werden müssen. Das "Arzt im Dienst-Schild" sei für die Dauer des Notfalles gut sichtbar im Fahrzeug hinterlegt gewesen.
Beweis: Parteieneinvernahme von Bf..
Es werde die Aufhebung der Strafverfügung beantragt, in eventu die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens.
Die MA 67 lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte wegen der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Rechtsvertreter vorgebrachten Einwendungen zunächst ausgeführt, dass der Bf. laut Auskunft der Ärztekammer für Wien als Facharzt für Zahn,- Mund,- und Kieferheilkunde Inhaber der „Arzt im Dienst Tafel“ mit der Nummer 123 sei.
Gemäß § 6 Abs. 1 lit. d Parkometerabgabeverordnung sei die Abgabe nicht zu
entrichten für Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe
gelenkt würden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO
1960 gekennzeichnet seien.
Schon aus dem Wortlaut dieser Ausnahmebestimmung gehe hervor, dass es sich dabei immer um eine Fahrt zur Leistung einer konkreten ärztlichen Hilfe handeln müsse.
Mit dieser Bestimmung solle sichergestellt werden, dass ein Arzt, der zur Leistung ärztlicher Hilfe, im Extremfall zur Lebensrettung, gerufen werde, nicht Gefahr laufe, durch Entwertung von Parkscheinen wertvolle Zeit zu verlieren.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei nach Abfrage auf http://wr.zahnaerztekammer.at/ in den Praxisplan des Bf. Einsicht
genommen worden und habe festgestellt werden können, dass sich die Ordinationszeiten des Bf. am Mittwoch von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr erstrecken.
Es sei aber lediglich die Abstellung des Fahrzeuges im Anschluss an eine Fahrt zur ärztlichen Hilfeleistung, nicht aber die Abstellung vor der Ordination des Arztes oder die übliche Fahrt zum Krankenhaus von der Ausnahmebestimmung erfasst.
Somit sei eine der Voraussetzungen, an die der § 6 lit. d Parkometerabgabeverordnung die Befreiung von der Entrichtung der Abgabe knüpfe, nicht erfüllt worden, selbst wenn der Bf. alle anderen Kriterien, die hierfür ex lege notwendig seien, nachgewiesen hätte.
Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.
Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort
umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.
Nach der Aktenlage sei Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die
Strafbarkeit gegeben.
Der Bf. habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
In weiterer Folge wurden die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 wiedergegeben bzw. die Gründe für die Festsetzung der Höhe des Strafausmaßes (EUR 60,00) näher erläutert.
Der Rechtsvertreter erhob namens seines Mandanten gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde (E-Mail vom ). Die darin gemachten Ausführungen sind im Wesentlichen ident mit den Einwendungen im Einspruch gegen die Strafverfügung.
Darüber hinaus wurde noch vorgebracht, dass es klar sei, dass sich Notfälle nicht an die Öffnungszeiten der Praxis halten würden. Insofern habe der Bf., wie im gegenständlichen Fall, auch im Fall eines Notfalls außerhalb der normalen Öffnungszeiten einzuschreiten. Dies habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt und sei zu einem unrichtigen/gesetzeswidrigen Ergebnis gelangt.
Beweis: Parteieneinvernahme von Bf.
w.B.v.
Der Bf. stelle folglich den Antrag gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einzustellen, in eventu auf Grund der geringen Bedeutung auf Grund des geschützten Rechtsgutes, der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie des geringen Verschuldens anstelle der Bestrafung eine Ermahnung gemäß § 38 VWGVG iVm § 45 Abs 1 VStG auszusprechen, in eventu die Strafhöhe auf ein Tat- und schuldangemessenes Maß zu reduzieren.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Der Bf. bzw. sein Vertreter sind trotz ordnungsgemäßer Ladung zu der am anberaumten mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen. Auf die Teilnahme der Verhandlung wurde mit E-Mail vom verzichtet.
Die Verhandlung wurde in Abwesenheit der Parteien durchgeführt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 13:32 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, W-Straße1, abgestellt. Im Fahrzeug war zum Beanstandungszeitpunkt die Tafel "Arzt im Dienst" eingelegt.
Der Bf. ist laut Auskunft der Ärztekammer als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Inhaber der "Arzt im Dienst"-Tafel mit der Nummer 123. Die Ordination befindet sich in 1040 Wien, W-Straße2, und hat folgende Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 09:00-18:00 Uhr, Samstag ab 10:00 Uhr (Homepage).
Das Fahrzeug war in unmittelbarer Nähe der Ordination abgestellt.
Die Abstellung des genannten Fahrzeuges am Tatort durch den Bf. blieb unbestritten.
Das Kontrollorgan machte im Zuge der Beanstandung folgende externe Notiz: "1. Begehung 10.58h, 2. Begehung 13.34h, Standort unverändert, Zahnarztpraxis auf W-Straße3, siehe Foto."
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, den Anzeigedaten, dessen externer Notiz, und den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.
Der Bf. hat weder die Abstellung an der Tatörtlichkeit noch die Lenkereigenschaft bestritten.
Er rechtfertigt im vorliegenden Fall das Einlegen der Tafel "Arzt im Dienst" mit einem Notfall. Es habe sich um einen Patienten gehandelt, der auf Grund des schlechten Zustandes umgehend versorgt werden hätte müssen.
Zu klären war daher die Frage, ob der Bf. gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 lit. d Parkometerabgabeverordnung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe enthoben war.
Wie schon im Sachverhaltsteil festgehalten, vermerkte das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung im Zuge der Beanstandung (13:32 Uhr) in einer externen Notiz, dass das hier in Rede stehende Fahrzeug bei der ersten Begehung um 10:58 Uhr und bei der zweiten Begehung um 13:34 Uhr unverändert am selben Standort gestanden sei.
Abgesehen davon, dass es dem Bundesfinanzgericht unwahrscheinlich erscheint und auch nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass die zahnärztliche Behandlung eines Patienten - selbst wenn es sich um einen chirurgischen Eingriff handelt - ungefähr zweieinhalb Stunden (Anm.: solange stand das in Rede stehende Fahrzeug jedenfalls an der Tatörtlichkeit) dauert, hat der Bf. keinen Nachweis (zB Angabe von Name und Adresse des Patienten/der Patientin) dafür erbracht, dass es sich tatsächlich um einen Notfall gehandelt hat.
Es kann somit als erwiesen angenommen werden, dass der Bf. die im Fahrzeug hinterlegte "Arzt im Dienst"-Tafel missbräuchlich verwendet hat, da er das Kraftfahrzeug nicht zur Leistung ärztlicher Hilfe im Sinne der Bestimmungen des § 24 Abs. 5 StVO 1960 und § 6 lit. d Wiener Parkometerabgabeverordnung sowie der weiter unten zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwendet hat.
Der Bf. wäre daher zur Entrichtung der Parkometerabgabe verpflichtet gewesen.
Da in dem in Rede stehenden Fahrzeug unbestritten kein gültiger Parkschein eingelegt bzw. ein elektronischer Parkschein aktiviert war, steht fest, dass der Bf. die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 24 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet:
Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift „Arzt im Dienst“ und das Amtssiegel der Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.
Gemäß § 6 lit. d Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind, nicht zu entrichten.
Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall ist einzig und allein strittig, ob der Bf., ein Zahnarzt, die zum Beanstandungszeitpunkt im Fahrzeug eingelegte Tafel "Arzt im Dienst" bestimmungsgemäß verwendet hat.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () handelt es sich bei der Erlaubnis zum Benützen der Tafel "Arzt im Dienst" nur um eine Ausnahmebestimmung, die eng auszulegen ist.
Die Regelung des § 3 Abs. 1 lit. c Parkometergesetz 1974 (nicht mehr in Kraft) unterscheidet sich von jener des § 24 Abs. 5 StVO 1960, wonach für das Abstellen eines Fahrzeuges für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, u.a. (negative) Tatbestandsvoraussetzung ist, dass in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf (, vgl. auch Kammerhofer, "Arzt im Dienst", KJ 1968, S. 70).
Unter Notstand iSd § 6 VStG kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ; vgl. zum Notstandsbegriff etwa die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, E 1, 5 bis 7 und 9 zu § 6 VStG) nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht; es muss sich dabei um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln.
Der UVS Wien verwies in seiner Entscheidung vom UVS , 08/25/899/93, auf folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, hat der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (, mit weiteren Judikaturhinweisen). Eine solche abgabenrechtliche Begünstigung stellt auch die Abgabenbefreiung wegen ärztlicher Hilfeleistung gemäß § 3 Abs1 lit c des Parkometergesetzes dar...
Es muß sich dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um einen konkreten Fall der ärztlichen Hilfeleistung handeln, dem ein Hilferuf voranging, weshalb die Fahrt in die gewöhnliche Ordination oder den gewöhnlichen Dienst in Krankenhäusern (oder eine sonstige Fahrt), ohne daß ein Hilferuf dorthin erfolgt ist, nicht darunter fällt (vgl VwGH v , 89/17/0124)."
Der Verwaltungsgerichtshof führte im Erkenntnis vom , 89/17/0124, der Beschwerdeführer, ein Arzt, bestritt die ihm angelastete Verwaltungsübertretung mit der Begründung, dass sein Fall unter die in § 3 Abs. 1 lit. c Parkometergesetz aufgezählten Ausnahmen falle, wonach die Abgabe nicht für Fahrzeuge zu entrichten ist, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe selbst gelenkt werden und die beim Abstellen mit der Tafel "Arzt im Dienst" gekennzeichnet sind - Folgendes aus:
"Schon aus dem Wortlaut der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 lit. c des Parkometergesetzes gehe hervor, daß es sich dabei immer um eine FAHRT zur Leistung einer konkreten ärztlichen Hilfe handeln müsse. Für die bloße Möglichkeit, daß der Arzt zu einer Hilfeleistung gerufen werde, sei die Abgabenbefreiung nicht vorgesehen. Zweck dieser, einer extensiven Auslegung nicht zugänglichen Ausnahmebestimmung sei es, dem Arzt, der erst durch den Abruf zur Hilfeleistung den Einsatzort erfahre, die mit der Besorgung und Entwertung von Parkscheinen oder mit der Suche nach einer anderen Parkmöglichkeit verbundene Zeitversäumnis zu ersparen. Folglich sei nur die Abstellung des Fahrzeuges im Anschluß an eine Fahrt zur ärztlichen Hilfeleistung, nicht aber die Abstellung nach einer Fahrt in die Wohnung oder Ordination des Arztes von der Ausnahmebestimmung erfaßt. Bei der Abstellung des Fahrzeuges in der Nähe der Wohnung oder Ordination könne sich der Arzt auf die gegebene Parkraumsituation einstellen und auch für die Entrichtung der Parkometerabgabe Sorge treffen, wenn er keine andere geeignete Parkmöglichkeit außerhalb der Kurzparkzone vorfinde."
Im Erkenntnis vom , 93/17/0266, führte der VwGH in einem Fall - der Beschwerdeführer, ein Arzt, machte einen rechtfertigenden Notstand mit der Begründung geltend, dass das Rechtsgut des Lebens und der Gesundheit einer werdenden Mutter und von deren Kind zweifellos höherwertiger sei, als die Sicherung einer geringfügigen Abgabe - auszugsweise Folgendes aus:
"Nach der Lehre (Rittler, Lehrbuch des österreichischen Strafrechts, I. Band, S. 143 f), der die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. NF Nr. 6496/A), ist eine Tat dann nicht rechtswidrig, wenn durch sie ein im Rechtssinn höherwertiges Gut auf Kosten eines geringerwertigen Gutes gerettet werden kann. Der Beschwerdeführer verkennt, daß nicht bereits das Vorliegen eines im Rechtssinn höherwertigen Gutes genügt. Es muß vielmehr noch hinzutreten, daß die Rettungshandlung das EINZIGE MITTEL zur Abwendung des Nachteils ist (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch 3, Rz 52 zu § 3; vgl. auch Kienapfel, Der rechtfertigende Notstand, ÖJZ 1975, S. 431, wonach die - rechtfertigende - Notstandshandlung "das einzige und zugleich schonendste Mittel zum Schutz eines höherwertigen Rechtsguts sein" müsse). Daß diese (einschränkende) Voraussetzung für einen (rechtfertigenden) Notstand vorliege, wird in der Beschwerde gar nicht behauptet."
Auf der Homepage der Wiener Ärztekammer http://aekjoomla.aekwien.at/media/ArztimDienst-Schild.pdf wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass es sich um einen konkreten Fall der ärztlichen Hilfeleistung handeln müsse, dem ein Hilferuf vorangegangen sei. Die Fahrt in die gewöhnliche Ordination oder den gewöhnlichen Dienst in Krankenhäusern (oder eine sonstige Fahrt), ohne dass ein Hilferuf dorthin erfolgt sei, falle nicht darunter.
Weist der Beschuldigte nicht nach, welcher Person er auf Grund einer Notsituation ärztliche Hilfe leistete (z.B. durch Angabe des Namens und der Adresse), liegen die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung iSd obigen diesbezüglichen Ausführungen nicht vor. Auf das Vorliegen weiterer Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung, wie insbesondere das Vorhandensein einer Tafel entsprechend den Vorschriften der StVO, kommt es daher gar nicht mehr an, weil die Abgabenbefreiung nur bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen besteht (vgl unter Verweis auf Dittrich-Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht, I., Erläuterungen zur StVO, S. 15 sowie Benes-Messiner, Straßenverkehrsordnung8, S. 433).
Nach der Rechtsprechung des VwGH kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Die verschuldete Unkenntnis lässt die Strafbarkeit des Täters bestehen.
In einer solchen Konstellation ist einem Beschuldigten daher die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der VwGH spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat (VwSlg 7528 A/1969). Der VwGH bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend bei der Teilnahme am Straßenverkehr (VwSlg 10.262 A/1980).
Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine solche Erkundigungspflicht für alle in Betracht kommenden Verhaltensregeln; und daher nicht nur in Bezug auf gesetzliche Regelungen, sondern auch auf Vollzugsakte (also den Inhalt von Bescheiden und/oder Verordnungen).
Eine Verletzung dieser Erkundigungspflicht führt zur Vorwerfbarkeit eines etwaigen Irrtums (). Unterlässt ein Beschuldigter bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Irrtum jedenfalls vorwerfbar (); er trägt diesfalls „das Risiko des Rechtsirrtums“ (). Der Irrtum ist in solchen Fällen nicht unverschuldet.
§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder
Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß
der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren
Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige
Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies
die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander
abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der
Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35
des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (vgl. und ).
Der Bf. hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen
Sorgepflichten keine Angaben gemacht. Die belangte Behörde ging im
angefochtenen Straferkenntnis daher zu Recht von durchschnittlichen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen aus (vgl. ).
Der Vorstrafenauszug des Bf. in Parkometerangelegenheiten wies zum keine rechtskräftigen Vorstrafen aus. Dies wurde von der belangten Behörde als
Milderungsgrund berücksichtigt.
Erschwernisgründe sind nicht hervorgekommen.
Dass die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse schädigte, entspricht der Judikatur der Höchstgerichte. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden.
Unter Beachtung der Strafzumessungsgründe und des bis zu EUR 365,00 reichenden
Strafsatzes, und im vorliegenden Fall vor allem wegen der spezialpräventiven Funktion, erachtet das Bundesfinanzgericht die über den Bf. verhängte Geldstrafe von
EUR 60,00 als schuld- und tatangemessen und nicht überhöht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 24 Abs. 5 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 6 lit. d Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500274.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at