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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.05.2018, RV/7500218/2018

Parkometerabgabe; Abstellen des Fahrzeuges vor der eigenen Zahnarztpraxis; Beschwerdeeinwand: Notfall, Behauptung, Tafel "Arzt im Dienst" sei eingelegt gewesen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vertreten durch RA, vom , gegen das Erkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, im Beisein der Schriftführerin S nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag von EUR 82,00, bestehend aus der Geldstrafe (EUR 60,00), dem Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens (EUR 10,00) gemäß § 64 Abs. 2 VStG und den Kosten des Beschwerdeverfahrens (EUR 12,00) ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54 Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-67, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 13:57 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, X-Straße ggü 62, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von EUR 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch (E-Mail vom ) und brachte vor, dass es unrichtig sei, dass der Bf. das Fahrzeug an der genannten Örtlichkeit in Wien 4, X-Straße ggü 62, ohne gültigen Parkschein abgestellt und damit eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Auf Grund dessen werde die Strafverfügung bzw. deren gesamter Inhalt als rechtswidrig angefochten. Der Bf. sei Zahnarzt und habe nach Abstellen des Fahrzeuges gut sichtbar ein von der Zahnärztekammer Wien ausgestelltes "Arzt im Dienst"-Zeichen im Fahrzeug hinterlegt gehabt. Grund dafür sei ein Notfall in der Zahnarztpraxis in Wien 4, X-Straße 64, gewesen. Es habe sich hierbei um einen Notfall bzw. um einen Patienten gehandelt, der auf Grund seines schlechten Zustandes umgehend versorgt werden habe müssen. Folglich sei das von der Zahnärztekammer Wien ausgestellte "Arzt im Dienst"-Zeichen im Fahrzeug gut sichtbar für die Dauer des Notfalles hinterlegt gewesen.

Beweis: Parteieneinvernahme des Bf. w.B.v.

Auf Grund des oben Vorgebrachten werde beantragt, die Strafverfügung ersatzlos aufzuheben und in eventu ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen.

Die MA 67 lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte wegen der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, eine Geldstrafe iHv EUR 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des
Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Rechtsvertreter vorgebrachten Einwendungen ausgeführt, dass im Einspruch im Wesentlichen angegeben worden sei, dass der Bf. in seiner Zahnarztpraxis in der X-Straße einen Notfall gehabt habe. Der Patient habe auf Grund seines schlechten Zustandes umgehend versorgt werden müssen. Für die Zeit der Versorgung hätte der Bf. seine „Arzt im Dienst“ Tafel im Fahrzeug hinterlegt gehabt. Laut Auskunft der Ärztekammer für Wien sei der Bf. als Facharzt für Zahn,- Mund,- und Kieferheilkunde Inhaber der „Arzt im Dienst Tafel“ mit der Nummer 000.

Gemäß § 6 Abs. 1 lit. d Parkometerabgabeverordnung sei die Abgabe nicht zu
entrichten für Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe
gelenkt würden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO
1960 gekennzeichnet seien. Schon aus dem Wortlaut dieser Ausnahmebestimmung gehe hervor, dass es sich dabei immer um eine Fahrt zur Leistung einer konkreten ärztlichen Hilfe handeln müsse. Mit dieser Bestimmung solle sichergestellt werden, dass ein Arzt, der zur Leistung ärztlicher Hilfe, im Extremfall zur Lebensrettung, gerufen werde, nicht Gefahr laufe, durch Entwertung von Parkscheinen wertvolle Zeit zu verlieren.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei nach Abfrage auf http://wr.zahnaerztekammer.at/ in den Praxisplan des Bf. Einsicht
genommen worden und habe festgestellt werden können, dass sich die Ordinationszeiten des Bf. am Montag von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr erstrecken.

Es sei aber lediglich die Abstellung des Fahrzeuges im Anschluss an eine Fahrt zur
ärztlichen Hilfeleistung, nicht aber die Abstellung vor der Ordination des Arztes oder
die übliche Fahrt zum Krankenhaus von der Ausnahmebestimmung erfasst.

Es sei somit eine der Voraussetzungen, an die der § 6 lit. d
Parkometerabgabeverordnung die Befreiung von der Entrichtung der Abgabe knüpfe, nicht erfüllt worden, selbst wenn der Bf. alle anderen Kriterien, die hierfür ex lege notwendig seien, nachgewiesen hätte.

Somit seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu
dessen Einstellung führen hätten können. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der
Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines
elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort
umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und
körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht
erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen
Tatbild entspreche.

Nach der Aktenlage sei Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die
Strafbarkeit gegeben.

Der Bf. habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

In weiterer Folge wurden die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 wiedergegeben bzw. die Gründe für die Festsetzung der Höhe des Strafausmaßes von EUR 60,00 näher erläutert.

Der Rechtsvertreter erhob gegen das Straferkenntnis Beschwerde und focht dieses in seinem gesamten Inhalt an. Die Ausführungen zu der dem Bf. angelasteten Verwaltungsübertretung sind in weiten Teilen ident mit jenen im Einspruch gegen die Strafverfügung. Darüber hinaus wurde noch vorgebracht, dass es klar sei, dass sich Notfälle nicht an die Öffnungszeiten der Praxis halten würden. Insofern habe der Bf., wie im gegenständlichen Fall, auch im Falle eines Notfalls außerhalb der normalen Öffnungszeiten einzuschreiten. Dies habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt undsei zu einem unrichtigen/gesetzeswidrigen Ergebnis gelangt.

Beweis: Parteieneinvernahme von Dr. Bf.
w.B.v.

Der Bf. stelle folglich den Antrag gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einzustellen, in eventu auf Grund der geringen Bedeutung auf Grund des geschützten Rechtsgutes, der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie des geringen Verschuldens anstelle der Bestrafung eine Ermahnung gemäß § 38 VWGVG iVm § 45 Abs 1 VStG auszusprechen,
in eventu die Strafhöhe auf ein Tat- und schuldangemessenes Maß zu reduzieren.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Bei der am durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Bf. zu Protokoll, dass er an diesem Tatort schon einige Male bestraft wurde, obwohl er die Tafel "Arzt im Dienst" eingelegt hatte. Er finde das nicht korrekt und wolle dies bei der heutigen Verhandlung einmal klar stellen. Das Erscheinen zu dieser Verhandlung stehe in keiner Relation zur Strafe. Normalerweise fülle er einen Parkschein aus. Nur in Notfällen deponiere er das Schild „Arzt im Dienst“ im Fahrzeug.

Nachdem der Richter dem Beschwerdeführer die beiden vom Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos überreichte, gab dieser an, dass darauf das "Arzt im Dienst"-Schild deshalb nicht zu sehen sei, da an der Stelle, an der es abgelegt werden muss, eine Spiegelung bedingt durch einen Baum vorhanden sei.

Der Beschwerdeführer legte dem Richter die Behandlungskarteien dreier Patienten vor, die er am behandelte und gab an, dass einer schwangeren Patientin sieben Zähne behandelt worden seien. Die anderen beiden Patienten seien operiert worden.

Weiters gibt der Bf., nachdem ihm von der Schriftführerin am PC das Foto vergrößert gezeigt wurde, an, darauf nicht erkennen zu können, dass das "Arzt im Dienst-Schild" im Fahrzeug eingelegt war.

Das als Zeuge einvernommene ehemalige Kontrollorgan K, fremd, gibt an, dass er sich an den konkreten Fall nicht mehr erinnern könne, auf den vom Richter gezeigten Fotos aber nicht ersichtlich sei, dass zum Beanstandungszeitpunkt in dem in Rede stehenden Fahrzeug die Tafel „Arzt im Dienst“ eingelegt war. Auch auf der von der Schriftführerin am PC gezeigten Großaufnahme konnte der Zeuge kein eingelegtes Schild erkennen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 13:57 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 4, X-Straße ggü. 62, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Unbestritten blieb, dass der Bf. das Fahrzeug persönlich an der genannten Örtlichkeit abgestellt hat.

Auf dem vom Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenem Foto ist deutlich zu erkennen, dass im Fahrzeug keine Tafel "Arzt im Dienst" eingelegt war.

Die Zahnarztpraxis befindet sich an der Adresse 1040 Wien, X-Straße, und hat laut Homepage des Arztes folgende Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag 09:00-18:00 Uhr
Samstag ab 10:00 Uhr

Der Bf. ist laut Auskunft der Ärztekammer als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde Inhaber der "Arzt im Dienst"-Tafel mit der Nummer 000.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Anzeigedaten und den vom Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos sowie weiters aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und des als Zeuge vernommenen Kontrollorgans, die diese im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung tätigten.

Das Kontrollorgan fertigte im Zuge der Beanstandung zwei Fotos des in Rede stehenden Fahrzeuges an. Auf einem der Fotos wurde das behördliche Kennzeichen festgehalten. Auf dem zweiten Foto die Frontansicht des Fahrzeuges.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge konnten bei der mündlichen Verhandlung auf der Farbkopie des zum Beanstandungszeitpunkt vom Kontrollorgan aufgenommenen Fotos als auch auf der am PC-Bildschirm in Vergrößerung dargestellten Aufnahme nicht erkennen, dass im Fahrzeug die Tafel "Arzt im Dienst" eingelegt war.

Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet.

Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt er auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).

Der Bf. konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung den konkreten Tatvorwurf nicht entkräften.

Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes steht somit fest, dass der Bf. die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 24 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet:

Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift „Arzt im Dienst“ und das Amtssiegel der Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.

Gemäß § 6 lit. d Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind, nicht zu entrichten.

Rechtliche Würdigung:

Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB ) nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht; es muss sich dabei um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom , 89/17/0124, Folgendes aus:

"Schon aus dem Wortlaut der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 lit. c des Parkometergesetzes gehe hervor, daß es sich dabei immer um eine FAHRT zur Leistung einer konkreten ärztlichen Hilfe handeln müsse. Für die bloße Möglichkeit, daß der Arzt zu einer Hilfeleistung gerufen werde, sei die Abgabenbefreiung nicht vorgesehen. Zweck dieser, einer extensiven Auslegung nicht zugänglichen Ausnahmebestimmung sei es, dem Arzt, der erst durch den Abruf zur Hilfeleistung den Einsatzort erfahre, die mit der Besorgung und Entwertung von Parkscheinen oder mit der Suche nach einer anderen Parkmöglichkeit verbundene Zeitversäumnis zu ersparen. Folglich sei nur die Abstellung des Fahrzeuges im Anschluß an eine Fahrt zur ärztlichen Hilfeleistung, nicht aber die Abstellung nach einer Fahrt in die Wohnung oder Ordination des Arztes von der Ausnahmebestimmung erfaßt. Bei der Abstellung des Fahrzeuges in der Nähe der Wohnung oder Ordination könne sich der Arzt auf die gegebene Parkraumsituation einstellen und auch für die Entrichtung der Parkometerabgabe Sorge treffen, wenn er keine andere geeignete Parkmöglichkeit außerhalb der Kurzparkzone vorfinde."

Im Erkenntnis vom 06.10,1993, 93/17/0266, führte der VwGH in einem Fall, wo der Beschwerdeführer, ein Arzt, einen rechtfertigenden Notstand geltend machte, weil das Rechtsgut des Lebens und der Gesundheit einer werdenden Mutter und von deren Kind zweifellos höherwertiger sei, als die Sicherung einer geringfügigen Abgabe, auszugsweise Folgendes aus:

"Nach der Lehre (Rittler, Lehrbuch des österreichischen Strafrechts, I. Band, S. 143 f), der die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. NF Nr. 6496/A), ist eine Tat dann nicht rechtswidrig, wenn durch sie ein im Rechtssinn höherwertiges Gut auf Kosten eines geringerwertigen Gutes gerettet werden kann. Der Beschwerdeführer verkennt, daß nicht bereits das Vorliegen eines im Rechtssinn höherwertigen Gutes genügt. Es muß vielmehr noch hinzutreten, daß die Rettungshandlung das EINZIGE MITTEL zur Abwendung des Nachteils ist (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch 3, Rz 52 zu § 3; vgl. auch Kienapfel, Der rechtfertigende Notstand, ÖJZ 1975, S. 431, wonach die - rechtfertigende - Notstandshandlung "das einzige und zugleich schonendste Mittel zum Schutz eines höherwertigen Rechtsguts sein" müsse). Daß diese (einschränkende) Voraussetzung für einen (rechtfertigenden) Notstand vorliege, wird in der Beschwerde gar nicht behauptet."

Auch auf der Homepage der Wiener Ärztekammer http://aekjoomla.aekwien.at/media/ArztimDienst-Schild.pdf wird detailliert angeführt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit eine bestimmungsgemäße Verwendung des Schildes "Arzt im Dienst" vorliegt. Weiters wird angegeben, wann ua. keine bestimmungsgemäße Verwendung und somit ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung vorliegt.

"E. Voraussetzung für die Verwendung des AiD-Schildes nach StVO:

- ärztliche Hilfeleistung (muß kein dringender Notfall sein)
- kein Parkplatz frei
- Abstellung darf die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen
- Arzt-im-Dienst-Schild muß deutlich lesbar im KFZ aufgelegt werden
- KFZ muß vom Arzt selbst gelenkt werden
- das privilegierte Halten oder Parken ist nur für die Dauer der Hilfeleistung erlaubt

F. Voraussetzung für die Verwendung des AiD-Schildes nach Parkometergesetz:

wie bei E), nur ist es nicht notwendig, daß kein Platz frei gewesen ist

G. Möglichkeiten der Verwendung des AiD-Schildes in einer Halteverbotszone oder Kurzparkzone:

1) geplante und unvorhersehbare Hausbesuche
2) dringende Notfälle während der Ordination
3) einem eine lebensrettende Maßnahme durchführenden Arzt ist es im Einzelfall nicht zumutbar, die AiDTafel zu suchen
4) auch Geburtshilfe ist eine ärztliche Hilfeleistung
5) Hilferuf ins Belegspital
6) geplante Operation im Belegspital: umstritten, noch keine Rechtsprechung dazu vorhanden
7) keine Verletzung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht im Verwaltungsstrafverfahren, wenn der Arzt Name und Anschrift des Patienten angibt
8) statt des Patientennamens können auch andere Beweismittel herangezogen werden
9) ein Arzt, dem in seinem KFZ durch ein Personenrückrufgerät ein Rückruf angezeigt wird, darf für die Dauer dieses Rückrufs sein KFZ in der Halteverbotszone abstellen

H. Mißbräuchliche Verwendung des AiD-Schildes:

Benützen der AiD-Tafel für:

1) Einkaufen, Erledigung von Bankgeschäften
2) Abholen eines Vertretungsarztes
3) Liegenlassen des Schildes im Auto, um verkehrswidriges Parken zu legitimieren
4) KFZ eines Turnusarztes mit AiD-Tafel in einer Halteverbotszone
5) Besorgung eines Ersatzteils für das im PKW befindliche Personenrückrufgerät
6) dringend notwendige Reparatur am PKW selbst
7) Notwendigkeit, zur Diagnose oder Therapie benötigte Instrumente (zum Beispiel Blutdruckmesser, Stethoskope oder Injektionsspritzen) in ordnungsgemäßen Zustand zu halten oder zu versetzen
8) Bestellung eines Patienten in ein Gasthaus, Café, ...
9) die Fahrt in die gewöhnliche Ordination oder den gewöhnlichen Dienst im Krankenhaus"

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner ständigen Rechtsprechung aus, dass der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen habe, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne. Eine solche abgabenrechtliche Begünstigung stelle auch die Abgabenbefreiung wegen ärztlicher Hilfeleistung gemäß § 3 Abs. 1 lit. c Wiener Parkometergesetzes (1974) dar. Es müsse sich dabei aber um einen konkreten Fall der ärztlichen Hilfeleistung handeln, dem ein Hilferuf vorangegangen sei. Die Fahrt in die gewöhnliche Ordination oder den gewöhnlichen Dienst in Krankenhäusern (oder eine sonstige Fahrt), ohne dass ein Hilferuf dorthin erfolgt sei, falle nicht darunter.

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 lit. c Wiener Parkometergesetz 1974 seien nicht erfüllt, wenn mangels Feststehens von Namen und Adresse des Patienten nicht erwiesen sei, dass es sich im Anlassfall um einen konkreten Fall ärztlicher Hilfe gehandelt habe. Auf das Vorliegen weiterer Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung, wie insbes das Vorhandensein einer Tafel entsprechend den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, komme es daher gar nicht mehr an, weil die Abgabenbefreiung nur bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen bestehe (vgl unter Verweis auf Dittrich-Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht, I., Erläuterungen zur StVO, S. 15 sowie Benes-Messiner, Straßenverkehrsordnung8, S. 433).

Der Bf. legte im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung Auszüge aus Behandlungskarteien von drei Patienten vor.

Demzufolge hatte eine Patientin am sieben Wurzelbehandlungen. Eine weitere Patientin und ein weiterer Patient hatten einen operativen Eingriff.

Im vorliegenden Fall steht somit fest, dass der Bf. das Kraftfahrzeug nicht zur Leistung ärztlicher Hilfe im Sinne der Bestimmungen des § 24 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und § 6 lit. d Wiener Parkometerabgabeverordnung sowie der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwendet hat und hat der Bf. im Übrigen auch nicht behauptet, dass ein Fall von Notstand im Sinne der obigen diesbezüglichen Ausführungen zum oben angeführten Begehungszeitpunkt vorlag.

Somit hätte es der Beschwerde auch nicht zum Erfolg verholfen, wenn im Fahrzeug tatsächlich zum Beanstandungszeitpunkt die Tafel "Arzt im Dienst" eingelegt gewesen wäre.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder
Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß
der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren
Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige
Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies
die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander
abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der
Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35
des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (vgl. und ).

Der Vorstrafenauszug des Bf. in Parkometerangelegenheiten wies zum keine rechtskräftigen Vorstrafen aus. Dies wurde von der belangten Behörde als
Milderungsgrund berücksichtigt.

Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen
Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, ging die belangte Behörde im
angefochtenen Straferkenntnis zu Recht von durchschnittlichen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen aus (vgl. ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein
öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung
besteht. Angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der
Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine
individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Unter Beachtung der Strafzumessungsgründe und des bis zu EUR 365,00 reichenden
Strafsatzes erachtet das Bundesfinanzgericht die über den Bf. verhängte Geldstrafe von
EUR 60,00 als schuld- und tatangemessen und nicht überhöht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 24 Abs. 5 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 6 lit. d Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise

§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991

ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500218.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at