Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.01.2018, RV/4200010/2016

Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt, Hilmgasse 10, 8010 Graz, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zlen. 420000/60311/2015 und 420000/60315/2015, betreffend die Abweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt: 

1.

Der Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60311/2015, wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Gemäß § 212a Abs.1 BAO wird die Einhebung des Altlastenbeitrages in Höhe von € 556.808,00, des Säumniszuschlages in der Höhe von € 11.136,16 und des Verspätungszuschlages in der Höhe von € 11.136,16 ausgesetzt.

2.

Der Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60315/2015, wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Gemäß § 212a Abs.1 BAO wird die Einhebung des Altlastenbeitrages in Höhe von € 94.585,20, des Säumniszuschlages in der Höhe von € 1.891,71 und des Verspätungszuschlages in der Höhe von € 1.891,71 ausgesetzt.

3.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Zu 1.:

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02023/2015, wurden dem Beschwerdeführer (Bf.) für das erste, zweite, dritte und vierte Quartal 2009 gemäß den § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 und Abs.4 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm §§ 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.a Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) Altlastenbeiträge in Höhe von € 556.808,00 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von € 11.136,16 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von € 11.136,16 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. im maßgeblichen Zeitraum in unzulässiger Weise für Geländeanpassungen mengenmäßig festgehaltenes Bodenaushubmaterial verwendet und dadurch eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG gesetzt habe.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der verwendete Bodenaushub habe mit seinem Einsatz seine Abfalleigenschaft verloren. Gleichzeitig beantragte der Bf. die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60311/2015, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung von € 556.808,00 Altlastenbeitrag sowie der Nebenansprüche in der Höhe von € 22.272,32 gemäß § 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung erscheine wenig Erfolg versprechend.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Unter anderem verwies der Bf. darin auch auf ein noch unerledigtes Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60338/2015, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Beantragung des Feststellungsverfahrens durch den Bf. nach § 10 Abs.1 ALSAG bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht Erfolg versprechender erscheinen würden.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte der Bf. mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60306/3/2015, wurde die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Altlastenbeiträge gemäß § 271 Abs.1 BAO bis zur Entscheidung im Feststellungsverfahren ausgesetzt.

Zu 2.:

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/00212/2014, wurden dem Beschwerdeführer (Bf.) für das erste, zweite und dritte Quartal 2013 gemäß den § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 und Abs.4 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm §§ 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.a Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) Altlastenbeiträge in Höhe von € 94.585,20 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO Säumniszuschläge in der Höhe von € 1.891,71 und gemäß § 135 BAO Verspätungszuschläge in der Höhe von € 1.891,71 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. im maßgeblichen Zeitraum in unzulässiger Weise für Geländeanpassungen mengenmäßig festgehaltenes Bodenaushubmaterial verwendet und dadurch eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG gesetzt habe.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der verwendete Bodenaushub habe mit seinem Einsatz seine Abfalleigenschaft verloren. Gleichzeitig beantragte der Bf. die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60315/2015, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung erscheine wenig Erfolg versprechend.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Unter anderem verwies der Bf. darin auch auf ein noch unerledigtes Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60342/2015, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Beantragung des Feststellungsverfahrens durch den Bf. nach § 10 Abs.1 ALSAG bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht Erfolg versprechender erscheinen würden.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte der Bf. mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60306/3/2015, wurde die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Altlastenbeiträge gemäß § 271 Abs.1 BAO bis zur Entscheidung im Feststellungsverfahren ausgesetzt.

Sachverhalt:

Nach den Feststellungen des Zollamtes Klagenfurt Villach in den Bescheiden betreffend die Festsetzung von Altlastenbeiträgen vom , Zlen. 420000/02023/2015 und 420000/00212/2014, hat der Bf. im ersten Quartal 2009 5.536 Tonnen, im zweiten Quartal 2009 24.094 Tonnen, im dritten Quartal 2009 20.045 Tonnen, im vierten Quartal 2009 19.926 Tonnen, im ersten Quartal 2013 1.509 Tonnen, im zweiten Quartal 2013 6.347 Tonnen und im dritten Quartal 2013 2.425 Tonnen Bodenaushub auf dem Grundstück Nr. 1111, KG X., verfüllt.

Aus dem Beschwerdevorbringen gegen den Festsetzungsbescheid Zl. 420000/02023/2015 ergibt sich, dass die Menge des angeschütteten Materials, der Beginn der Verfüllung und die Abfalleigenschaft des verwendeten Bodenaushubs ebenso umstritten ist, wie die Einhaltung der Qualitätsanforderungen des BAWP 2006 für Bodenaushub. In der Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid Zl. 420000/00212/2014, wurde eingewendet, das Material sei mit der Verfüllung kein Abfall mehr gewesen und sei somit zulässigerweise verwendet worden.

Mit Schriftsatz vom stellte der Bf. den Antrag an Bezirksverwaltungsbehörde auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 ALSAG, ob das für die Geländeanpassung verwendete Material zum Zeitpunkt der Verwendung auf dem Grundstück Nr. 1111, KG X., Abfall im Sinne des § 2 Abs.4 ALSAG iVm § 2 Abs.1 bis 3 AWG dargestellt hat, ob das für die dargestellte Geländeanpassung verwendete Material Bodenaushubmaterial im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist und, ob die vom Antragsteller vorgenommene Geländeanpassung zulässigerweise durchgeführt wurde und damit dem Ausnahmetatbestand des § 3 Abs.1a Z.4 ALSAG unterliegt.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60306/3/2015, wurde die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Altlastenbeiträge gemäß § 271 Abs.1 BAO bis zur Entscheidung im Feststellungsverfahren ausgesetzt.

Beweiswürdigung:

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten.

Rechtliche Beurteilung:

Zu 1. und 2.:

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gemäß Abs.2 lit.a leg. cit. ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint.

Gemäß § 10 Abs.1 Z.2 und 3 ALSaG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen, ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt und ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.

Nach der Aktenlage hat sich die Bezirksverwaltungsbehörde auf das vom Bf. beantragte Feststellungsverfahren eingelassen. Mit der Aussetzung der Entscheidung über die Beschwerde im Abgabenverfahren hat selbst das Zollamt Klagenfurt Villach signalisiert, dass es nicht von einer gänzlichen Erfolglosigkeit der Bescheidbeschwerde ausgeht. Obwohl die Aussetzung der Entscheidung in erster Linie von prozessökonomischen Gründen getragen wird, misst das Zollamt dem Ausgang des bei der Bezirksverwaltungsbehörde anhängigen Verfahrens doch derart wesentliche Bedeutung bei, dass es eine eigenständige Beurteilung der anhängigen Vorfrage unterlässt.

Auch lässt das unwiderlegte Vorbringen des Bf., dass die Bezirksverwaltungsbehörde im Feststellungsverfahren Gutachten in Auftrag gegeben hätte, Rückschlüsse auf eine nach der Aktenlage für die sachlich zuständige Behörde offensichtlich nicht so eindeutige Altlastenbeitragspflicht zu. Das Bundesfinanzgericht sieht darin und auch in der Vorgangsweise des Zollamtes die Erfolgsaussichten der Beschwerde im Abgabenverfahren als durchaus gegeben an und hat daher wie im Spruch entschieden (vgl. ).

Zu 3.:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG  eine Revision unzulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.4200010.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at