Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.07.2017, RV/4200166/2012

Altlastenbeitrag für recycelte Baurestmassen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. Peter Karlberger, Dr. Manfred Wiener, Mag. Wilfried Opetnik, Mag. Petra Rindler, Mag. Christof Henseler, Nibelungengasse 1, 1010 Wien zu Recht erkannt:

1.

Der Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/06116/2010 betreffend Altlastenbeitrag für das 1. Quartal 2006 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der Altlastenbeitrag mit € 128,00 festgesetzt.

2.

Die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/06114/2010, betreffend Altlastenbeitrag für das 3. und 4. Quartal 2007 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des bekämpften Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Höhe des Altlastenbeitrages für das 3. Quartal 2007 € 49.128,00 und für das 4. Quartal 2007 € 7.712,00 beträgt.

Hinsichtlich des verhängten Verspätungszuschlages in Höhe von € 1.136,80 wird der Beschwerde stattgeben und von dessen Festsetzung abgesehen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

zu 1.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/06116/2010, wurde für die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c, § 4 Z. 3 und § 6 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) ein Altlastenbeitrag für das 1. Quartal 2006 in Höhe von € 344,00 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. 15,46 Tonnen recycelte, jedoch nicht im Sinne des § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG qualitätsgesicherte Baurestmassen, von der Firma A bezogen und für das Bauvorhaben B verwendet habe und weiters als Auftraggeber an die Firma C die Verwendung von 26,76 Tonnen recycelter, jedoch nicht im Sinne des § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG qualitätsgesicherter Baurestmassen (Kabelsand), welche die Firma C von der Firma A bezogen und beim Bauvorhaben D (Einsanden einer Tankanlage) im Auftrag der Bf. verwendet hatte, zu verantworten habe.

zu 2.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/0614/2010, wurde für die Bf. gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 BAO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c, § 4 Z. 3 und § 6 Abs. 1 ALSAG ein Altlastenbeitrag für das 3. Quartal 2007 in Höhe von € 7.712,00 und für das 4. Quartal 2007 in Höhe von € 49.128,00 sowie gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in Höhe von jeweils € 1.136,80 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. in Summe 7.104,00 Tonnen recycelte, jedoch nicht im Sinne des § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG qualitätsgesicherte Baurestmassen, von der Firma  A bezogen und im Rahmen des Bauvorhabens E verwendet habe.

Gegen diese Bescheide hat die Bf. mit Eingaben vom  binnen offener Frist die Rechtsbehelfe der Berufungen (nunmehr Beschwerden) erhoben und einschließlich der Stellungnahme vom im Wesentlichen ausgeführt, dass sie nicht Beitragsschuldner sei, da einerseits den Preislisten der gegenständlichen Recyclingmaterialien die Entrichtung des Altlastenbeitrages zu entnehmen sei und andererseits die Recyclingmaterialien im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG verwendet worden seien und damit eine Ausnahme von der Beitragspflicht vorliegen würde.  Darüber hinaus sei die Bf. nicht Veranlasser und Auftraggeber der Verfüllungen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Beim Bauvorhaben D sei die Auswahl der Recyclingmaterialien durch die bauausführende Firma C  erfolgt. Beim Bauvorhaben E sei durch den Auftraggeber die Verwendung von Recyclingmaterialien vorgegeben worden. Die Bf. gehe weiters davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Recyclingmaterialien um qualitätsgesichert aufbereitete Baurestmassen handle. Weder den Bestimmungen des ALSAG noch dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 seien konkrete Vorgaben an ein Qualitätssicherungssystem zu entnehmen. Es habe aber sowohl bei der Firma A, als auch bei der Bf. selbst eine Kontrolle und Beurteilung der bau- und umwelttechnischen Eignung der Recyclingmaterialien stattgefunden.

Mit Berufungsvorentscheidungen (nunmehr Beschwerdevorentscheidungen) des Zollamtes Klagenfurt Villach zu 1. vom , Zl. 420000/08449/2011 und zu 2. vom , Zl. 420000/08447/2011 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und mit ausführlicher Darstellung der angesprochenen Rechtsgrundlagen, insbesondere dem gemäß § 8 Abs. 1 AWG erstellten Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 sowie der im Juni 2004 verabschiedeten 6. Auflage der Richtlinie des Österreichischen Baustoff-Recyclingverbandes ausgeführt, dass d ie qualitätsgesicherte Herstellung der verfahrensgegenständlichen  Recyclingmaterialien weder von der Firma A noch von dem mit der Aufbereitung der Baurestmassen beauftragten Unternehmen nachgewiesen werden konnte. Die Recyclingmaterialien seien von der Bf. selbst bzw. in deren Auftrag verwendet (verfüllt) worden und sie somit als Veranlasser der beitragspflichtigen Tätigkeiten anzusehen. Der Spruch des zu 2. genannten Bescheides wurde dahingehend abgeändert, dass die offensichtlich irrtümlich vertauschten Beitragswerte dem 3. und 4. Quartal 2007 entsprechend den Tatsachenfeststellungen zugeordnet wurden. 

Mit Beschwerden (nunmehr Vorlageanträgen) vom  hat die Bf. die Entscheidungen über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht beantragt. Im wesentlichen hat sie dabei die Anforderungen des Zollamts an ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem bei der Firma  A als überzogen bezeichnet und wiederholt darauf hingewiesen, dass beim Bauvorhaben D die Auswahl der Recyclingmaterialien durch die Firma C erfolgt sei und beim Bauvorhaben E die Verwendung von Recyclingmaterialien vom Auftraggeber vorgegeben war. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen wurde darauf hingewiesen, dass die mit mobilen Brechanlagen aufbereiteten Baurestmassen am Betriebsgelände der Firma A oft jahrelang zwischengelagert waren und daher eine Beitragsschuld aus dem Titel des "Lagerns" zu prüfen wäre.

Mit Schreiben vom hat das Bundesfinanzgericht der Bf. mitgeteilt, dass die in gleichgelagerten Fällen  bei der Bezirkshauptmannschaft G anhängig gewesenen Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG betreffend das Qualitätssicherungssystem bei der Firma  A zurückgezogen worden sind. Mit Hinweis auf die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen F wurde darauf hingewiesen, dass die Firma A die für das Vorliegen der Beitragsfreiheit erforderliche Voraussetzungen nicht zu erfüllen vermochte, da es jedenfalls an der erforderlichen regelmäßigen Beprobung und Analyse durch ein befugtes Fremdunternehmen mangelte.

Die Bf. teilte dazu mit, dass kein Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG beantragt werde und das Bundesfinanzgericht die Beurteilung der Vorfragen in eigener Anschauung vornehmen möge.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 201 Abs. 1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß Abs. 2 Z. 3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.

Die erstmalige Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben liegt grundsätzlich im Ermessen der Abgabenbehörde. Entsprechend dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung hatte das Zollamt den Altlastenbeitrag vorzuschreiben, zumal auch keine gegen die Geltendmachung des Abgabenanspruches sprechenden Billigkeitsgründe ersichtlich sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c ALSAG unterliegt das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen dem Altlastenbeitrag.

Gemäß § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG sind von der Beitragspflicht mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichen Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. c verwendet werden, ausgenommen.

Dieser Ausnahmetatbestand für Geländeverfüllungen oder -anpassungen kann nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich um eine zulässige Verwendung von Abfällen handelt. Eine Unzulässigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstößt oder wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen, und zwar sowohl für die Vornahme der Verfüllung als auch die Baumaßnahme, in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. § 7 Abs. 1 ALSAG) vorgelegen sind.

Unbestritten ist, dass die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen, mit Ausnahme der im Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/06116/2010, genannten und durch die Firma  C verfüllten 26,76 Tonnen recycelten Kabelsandes, in den in den bekämpften Bescheiden näher bezeichneten Zeiträumen und den angeführten Mengenfeststellungen von der Bf.  im Rahmen der oben genannten Bauvorhaben verwendet worden sind. 

Der gegenständliche Rechtsstreit reduziert sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes daher im Wesentlichen auf das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems i.S. d. § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG bei der Firma  A als Lieferant der verfahrensgegenständlichen Recyclingmaterialien und die Frage des Veranlassens der beitragspflichtigen Tätigkeiten.

Den vorgelegten Akten ist kein Nachweis über eine qualitätsgesicherte Aufbereitung der verwendeten Recyclingmaterialien zu entnehmen. Vom Zollamt Klagenfurt Villach wird dazu festgehalten, dass weder die Firma  A, noch die mit der Aufbereitung beauftragten Unternehmen die erforderlichen Nachweise erbringen konnten. Davon zu unterscheiden ist die, allerdings nicht verfahrensgegenständliche, bautechnische Eignung der verwendeten Recyclingmaterialien.

Im Erkenntnis vom , Ra 2014/07/0031, hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit den Fragen auseinandergesetzt, was unter einem Qualitätssicherungssystem, das die gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gewährleisten soll, zu verstehen ist; ob ein Qualitätssicherungssystem bereits im Zeitpunkt des Einbaus des Materials bzw. des Entstehens der Beitragsschuld gegeben sein muss; ob auch nachträglich der Nachweis erbracht werden kann, es sei damals ein solches System vorgelegen, oder ob noch im Nachhinein durch entsprechende Untersuchungen die geforderte Qualität (Nachweis der Umweltverträglichkeit) des Materials bestätigt werden kann.

Darin kommt der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass ein Qualitätssicherungssystem eine Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten, Abläufe, Verfahren und Mittel zur Verwirklichung des Ziels der Garantie gleichbleibender Qualität umfasst. Die Qualität wird durch die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 genannten Eluatstoffe und ihre Grenzwerte bestimmbar. Darüber hinaus beinhaltet ein Qualitätssicherungssystem auch Vorgaben zur Eingangskontrolle, zur Eigen- und Fremdüberwachung, zu Aufzeichnungspflichten sowie gegebenenfalls zur Kennzeichnung als Information für Anwender. Bei mobilen Anlagen ist die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes durch Fremdüberwachung erschwert. Daher ist die Frequenz der Fremdüberwachung im Rahmen der Qualitätssicherung bei mobilen Anlagen gegenüber den stationären Anlagen zu erhöhen. Beide Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung und zwar einerseits das Vorliegen aller für die Ausnahme notwendigen rechtlichen Voraussetzungen (Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen, Anzeigen oder Nichtuntersagungen), andererseits das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems müssen bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld gegeben sein. Die gesicherte gleichmäßige Qualität der Baurestmassen muss von Anfang der Verwendung des Materials an gewährleistet sein. Der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch damals die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen gesichert wurde, kann aber auch noch nachträglich erbracht werden. Der nachträglich erfolgreich geführte Nachweis einer bereits im Zeitpunkt der Verwendung durchgeführten Qualitätssicherung bewirkt - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ebenfalls die Beitragsfreiheit. Davon zu unterscheiden ist aber die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestanden habenden Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen.

In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof durch den Verweis auf den gemäß § 8 Abs. 1 AWG erstellten Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 somit deutlich gemacht, dass die Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes für die Beurteilung des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems maßgeblich sind ().

Im oben genannten Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass eine umweltgerechte qualitätsgesicherte Aufbereitung von mineralischen Baurestmassen jedenfalls vorliegt, wenn die im Juni 2014 verabschiedete 6. Auflage der Richtlinie für Recycling-Baustoffe des Österreichischen Baustoff-Recyclingverbandes (ÖBRV) unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Qualitätsanforderungen eingehalten wird.

Die Frage des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems bei der Firma A hat der Amtssachverständige F bei der Beurteilung eines gleichgelagerten Falles im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 10 ALSAG  beurteilt.

Maßgebliche Kriterien waren dabei,

  • die Festlegung der angestrebten Qualitätsklasse(n) und der erforderlichen Maßnahmen/Prozesse (Maßnahmen sind visuelle Kontrolle des In- und Outputs, getrennte Lagerung der Ausgangsmaterialien für die jeweilige Qualitätsklasse, regelmäßige Beprobung und Analysen der Abfälle nach dem Stand der Technik),

  • die Sicherung der gleichbleibenden Qualität durch die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen (idR einschließlich Fremdüberwachung) und

  • die Führung diesbezüglicher Aufzeichnungen/Dokumentationen (Beschreibung der Herkunft des Materials, In- und Outputaufzeichnungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht).

Hinsichtlich der erforderlichen regelmäßigen Beprobung und Analyse der Abfälle nach dem Stand der Technik verwies der Amtssachverständige auf die Ausführungen der Richtlinie für Recyclingbaustoffe, Grüne Richtlinie, 1. Auflage, August 2007, des Österreichischen Baustoff Recycling Verbandes. Demnach haben für alle vorgesehenen Recyclingbaustoffe zumindest alle 10.000 Jahrestonnen eine Beprobung und Analyse der Abfälle nach dem Stand der Technik durch ein befugtes Fremdunternehmen zu erfolgen. In dieser Richtlinie werden neben der Korngrößenverteilung (Sieblinie) auch Eigenschaften, wie Widerstand gegen Zertrümmerung, Frostbeständigkeit, Frostsicherheit, Verunreinigungen etc. zur Gütebestimmung und Einteilung der Recyclingbaustoffe zu bestimmten Güteklassen gefordert.

Nach den weiteren Feststellungen des Amtssachverständigen und der Betriebsprüfung Zoll sind im konkreten Fall die Baustoffrecyclingmaterialien von der behördlich genehmigten Abfallbehandlungsanlage der Firma A übernommen worden. Ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem verlangt vom Anlagenbetreiber, dass Qualitätsklassen festzulegen sind, wie z.B. jeweils eine Qualitätsklasse für Asphaltgranulat 0/22, Rieselkorn aus gemischten Hochbaurestmassen 6/18 und Sand aus Hochbaurestmassen 0/5 (vergleichbar mit der Güteklasse IV für RA und RMH) und eine entsprechende Eingangs- und Qualitätskontrolle sowie deren Dokumentation (entspricht weitgehend auch den Auflagen des abfallrechtlichen Genehmigungsbescheides) durchzuführen ist. Zusätzlich sind Untersuchungen der analytischen (chemischen) (Umwelt)Qualität der Recyclingprodukte - zumindest eine Beprobung und Analyse des Asphaltgranulats 0/22 und des Sandes aus Hochbaurestmassen 0/5 (Kabelsand) und des Asphalt-Beton Mischgranulats je 10.000 Tonnen nach dem Stand der Technik durch ein befugtes Fremdunternehmen durchführen zu lassen.

Dabei ist der Amtssachverständige zum Schluss gekommen, dass für die einzelnen Recyclingprodukte die analytischen Untersuchungen durch ein befugtes Fremdunternehmen fehlen und daher ein Qualitätssicherungssystem im Sinne des § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG nicht vorliegt. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes unbeschadet der Tatsache, dass Teilmengen der verfahrensgegenständlichen Recyclingmaterialien bereits ab dem 1. Quartal 2006 verfüllt wurden uneingeschränkt für alle Zeiträume, da der für die analytische Untersuchung erforderliche Parameterumfang der im Juni 2004 verabschiedeten 6. Auflage der Richtlinie für Recycling-Baustoffe des ÖBRV bereits dem des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2006 entspricht (Amtssachverständiger im Verfahren zu ).

Beitragsschuldner ist gemäß § 4 ALSAG

  • der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3 vorgenommen wird (Z. 1),

  • im Falle des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3 außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person (Z. 2),

  • in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet (Z. 3).

Die Veranlassung der beitragspflichtigen Tätigkeiten durch die Bf. stützt das Zollamt im Wesentlichen darauf, dass beim Bauvorhaben D die Bf. die Verwendung von Recyclingmaterial vorgegeben hatte, ohne ausdrücklich die Verwendung von qualitätsgesichert hergestelltem Recyclingmaterial anzusprechen und beim Bauvorhaben E die Bf., trotz der Vorgabe des Auftraggebers Recyclingmaterial zu verwenden, die unmittelbare Materialauswahl selbst getroffen hat.

Mit Erkenntnis vom . GZ. 2004/07/0141, hat der VwGH ausgesprochen: "Nach § 4 Z. 3 ALSAG haftet (nach der damals geltenden Rechtslage) als Beitragsschuldner derjenige, der die Geländeverfüllung vornimmt. Hiebei kommt es darauf an, wer die Verfüllungstätigkeit veranlasst und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurde. Wie den Materialien zur ALSaG- Novelle nach dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201 ( RV 72 BlgNR 20. GP: "Zu Artikel 87 Z. 4") zu entnehmen ist, sollte mit dieser Novellierung klargestellt werden, dass als veranlassende Personen jene Personen anzusehen seien, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird, und jene Personen, die illegale Verfüllungen oder Ablagerungen auf ihrer Liegenschaft geduldet haben, als Beitragsschuldner anzusehen seien. Sollten von der Beitragsschuld für einen bestimmten Anfall mehrere Personen betroffen sein, so sei grundsätzlich der Reihenfolge des § 4 leg.cit. zu folgen".

Demzufolge sind jene Personen als Beitragsschuldner anzusehen, die beitragspflichtige Verfüllungen (Geländeanpassungen) mit Abfällen veranlasst und diese auch zu verantworten haben. Veranlassen bedeutet dafür zu sorgen, dass etwas bestimmtes geschieht. Im konkreten Fall bedeutet dies durch aktives Tun dafür zu sorgen, dass beitragspflichtige Baurestmassen verfüllt werden. Beim Bauvorhaben D hat die Bf. der Firma C einen konkreten Auftrag erteilt, die Verwendung von Recyclingmaterialen vorgegeben und die Besorgung und Auswahl dieser Materialien dem Auftragnehmer überlassen. Die Bf. konnte dabei wohl zu Recht davon ausgehen, dass qualitätsgesichert hergestelltes Recyclingmaterial Verwendung finden wird. Gleiches gilt auch beim Bauvorhaben E. In diesem Fall konnte der Auftraggeber  genauso davon ausgehen, dass die Bf., welcher die konkrete Auswahl der Recyclingmaterialien überlassen war, qualitätsgesichert hergestelltes Material verwenden wird. Mit der Annahme eines Bauauftrages durch den befugten Gewerbetreibenden übernimmt dieser auch die Verantwortung für eine ordnungsgemäße und damit auch rechtmäßige Ausführung der Bauarbeiten. Dies schließt neben der Beachtung aller technischer Vorgaben auch die Beachtung der rechtlichen Bestimmungen mit ein um etwaige steuerrechtliche, strafrechtliche oder finanzstrafrechtliche Konsequenzen auch für den Auftraggeber zu vermeiden. Die Verwendung der beitragspflichtigen Baurestmassen ist somit im Verantwortungsbereich desjenigen erfolgt, der den Bauauftrag übernommen und die konkrete Materialauswahl getroffen hat. Dabei ist es unerheblich ob ihm das Fehlen eines Qualitätssicherungssystems bewusst war oder nicht.

Der Beschwerde des im Spruch dieser Entscheidung unter 1. genannten Verfahrens war daher hinsichtlich der von der Firma C zum Einsanden der Tankanlage verwendeten 26,76 Tonnen Recyclingmaterial stattzugeben und der Altlastenbeitrag für die verbleibenden 15,46 Tonnen Recyclate mit € 128,00 (€ 8,00 pro angefangener Tonne) festzusetzen.

Dem Einwand einer Beitragsschuldentstehung durch Überschreiten der Lagerdauer bei der Firma A ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung eine für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Wesentlichen ausgeglichene Input-Output Bilanz festgestellt wurde und daher eine Beitragsschuldentstehung nach § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b ALSAG durch Überschreiten der erlaubten Lagerdauer für die Firma A nicht zu erweisen war.

Die diametrale Zuordnung der Abgabenbeträge zum 3. und 4. Quartal 2007 bei dem im Spruch dieser Entscheidung unter 2. genannten Verfahren, ist Ausfluss eines offensichtlichen Irrtums bei der Erstellung des erstinstanzlichen Bescheides.

Gemäß § 135 1. Halbsatz BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist;

Kein Verschulden liegt vor, wenn die Partei der vertretbaren Rechtsansicht war, dass sie keine Abgabenerklärung einzureichen hat und daher die Einreichung unterlässt (). Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (). (Ritz, BAO, § 135, Tz 10)

Den Preislisten der Firma A bzw. deren Rechtsvorgängerin ist die erfolgte Entrichtung des Altlastenbeitrages zu entnehmen. Der Argumentation der beitragsbefreiten Verwendung  qualitätsgesichert aufbereiteter Recyclingmaterialien einerseits und einem bereits entrichteten Altlastenbeitrag für diese Materialien andererseits ist zwar ein Widerspruch zu entnehmen, der Bf. diesbezüglich aber eine entschuldbare Fehlleistung zuzurechnen. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Bf. zumindest von einer ordnungsgemäßen und damit auch qualitätsgesicherten Aufbereitung der Recyclingmaterialien durch den dazu befugten Gewerbebetrieb und im eigenen Verantwortungsbereich von einer von der Beitragspflicht ausgenommenen Verwendung ausgehen konnte. In Ausübung des im Rahmen des § 20 BAO eingeräumten Ermessens sieht das Bundesfinanzgericht daher von der Verhängung eines Verspätungszuschlages bei dem im Spruch dieser Entscheidung unter 2. genannten Verfahren ab.

Im Übrigen wird auf die überaus detaillierten Ausführungen in den genannten Bescheiden des Zollamtes Klagenfurt Villach verwiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Schlagworte
Qualitätssicherungssystem
Veranlassen der beitragspflichtigen Tätigkeit
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4200166.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at