Bezug von Alkohol aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter1, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/70186/2015, betreffend Alkoholsteuer und Säumniszuschlag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen die Bescheide I und II des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/70186/2015, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid I des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/70186/2015, wurde für die beschwerdeführende Partei (Bf.) gemäß § 201 BAO iVm § 49 Abs.1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) die Alkoholsteuer für das Jahr 2011 in der Höhe von € 15.192,00, für das Jahr 2012 in der Höhe von € 24.979,00 und für das Jahr 2013 in der Höhe von € 18.661,20 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Bf. mit Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom eine Bewilligung zur steuerfreien Verwendung von vergälltem Alkohol in den Bereichen A,B zu Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen, erteilt wurde. Als Art und Menge des Vergällungsmittels, das dem Alkohol zugesetzt werden muss, wurde 1 Liter Petroleumbenzin je 100 Liter Alkohol festgelegt. Die Bf. habe jedoch mit Methylethylketon vergällten Alkohol ohne Einhaltung der Förmlichkeiten aus dem verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr Deutschlands bezogen. Aufgrund der nicht fristgerechten Entrichtung der Alkoholsteuer wurde mit Bescheid II des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/70186/2015, gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag für das Jahr 2011 in der Höhe von € 303,84, für das Jahr 2012 in der Höhe von € 499,59 und für das Jahr 2012 in der Höhe von € 373,22 festgesetzt.
Gegen diese Bescheide hat die Bf. mit Eingabe vom in offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. gemäß Punkt 4. der Bewilligung vom zum unversteuerten Bezug von Alkohol, der zu dem vorstehend angeführten Zweck verwendet werden soll, berechtigt ist. Demgemäß sei auch der Bezug und die Verwendung eines mit Methylethylketon vergällten Alkohols zulässig. Zudem wäre der Alkohol mit dem zugelassenen Vergällungsmittel Methylethylketon in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vergällt jederzeit bewilligt worden. Ein Freischeininhaber sei zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Alkohol berechtigt. Eine Einschränkung auf den Bezug aus dem Steuergebiet ergebe sich daraus nicht.
Mit Beschwerdevorentscheidungen I und II des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/072739/2016, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Freischein nicht zur innergemeinschaftlichen Verbringung von Alkohol berechtige. Durch den Bezug zu gewerblichen Zwecken sei die Steuerschuld für die Bf. gemäß § 49 Abs.1 AlkStG entstanden.
Mit Eingabe vom stellte die Bf. gemäß § 264 BAO den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich um einen Bezug von Alkohol aus dem verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr Deutschlands handle und nicht um eine Verbringung im Steueraussetzungsverfahren. Weder dem Gesetz noch der erteilten Bewilligung lasse sich entnehmen, dass der in der Freischeinbewilligung genehmigte Bezug von Alkohol auf das Steuergebiet beschränkt sei. Die Alkoholsteuer könne somit allenfalls mit Null festgesetzt werden. Die Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
In der mündlichen Verhandlung vom teilte die Bf. mit, dass sich die Bf. beim deutschen Lieferanten nach den notwendigen Formalitäten erkundigt habe. Dieser habe ihr mitgeteilt, sie könne den Alkohol auch aus Deutschland mittels Freischein steuerfrei beziehen. Die Bf. wendete neuerlich ein, dass, selbst wenn der Bezug des Alkohols eine Steuerpflicht nach § 49 Abs.1 AlkStG nach sich ziehe, zumindest die Verwendung des Alkohols steuerfrei sein müsse, weshalb die Alkoholsteuer jedenfalls mit „Null“ festzusetzen wäre. Der Vertreter des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt wies darauf hin, dass im Alkoholsteuergesetz eine steuerfreie Verwendung von bereits versteuertem Alkohol nicht normiert sei.
Sachverhalt:
Mit Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/70643/2008, wurde dem Bf. eine Bewilligung zur steuerfreien Verwendung von vergälltem Alkohol in den Bereichen A,B zu Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen, erteilt. Als Art und Menge des Vergällungsmittels, das dem Alkohol zugesetzt werden muss, wurde 1 Liter Petroleumbenzin je 100 Liter Alkohol festgelegt. Die Bewilligung berechtigt gemäß Punkt 4. auch zum unversteuerten Bezug von Alkohol, der zu dem vorstehend angeführten Zweck verwendet werden soll.
Ab dem Jahre 2011 bezog die Bf. von der Firma C-GmbH unversteuert Ethanol 70 %, 80 %, 96 % und 99 % vergällt mit 1 % MEK (Methylethylketon) ohne vorherige Anzeige an das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt. Die Zu- und Abgänge des mit Methylethylketon vergällten Alkohols wurden jedoch ordnungsgemäß im Betriebsbuch erfasst.
Im Einzelnen wurden im Jahre 2011 360 Raumliter zu 99 % Alkohol, 780 Raumliter zu 96 % Alkohol, 276 Raumliter zu 80 % Alkohol und 276 Raumliter zu 70 % Alkohol, im Jahre 2012 600 Raumliter zu 99 % Alkohol, 1.272 Raumliter zu 96 % Alkohol, 444 Raumliter zu 80 % Alkohol und 468 Raumliter zu 70 % Alkohol und im Jahre 2013 444 Raumliter zu 99 % Alkohol, 876 Raumliter zu 96 % Alkohol, 396 Raumliter zu 80 % Alkohol und 384 Raumliter zu 70 % Alkohol bezogen.
Beweiswürdigung:
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt St. Pölten Krens Wiener Neustadt vorgelegten Verwaltungsakten und den Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 201 Abs. 1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Gemäß Abs.2 Z. 3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.
Gemäß § 49 Abs.1 Z.1 AlkStG entsteht die Steuerschuld, wenn ein Erzeugnis aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen wird, dadurch, dass der Bezieher das Erzeugnis im Steuergebiet in Empfang nimmt. Steuerschuldner ist der Bezieher.
Gemäß Abs.2 leg. cit. hat, wer ein Erzeugnis nach Abs.1 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, dies dem Zollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.
Gemäß § 4 Abs.1 Z.8 AlkStG sind Erzeugnisse von der Alkoholsteuer befreit, wenn sie gewerblich vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen, verwendet werden.
Gemäß § 11 Abs.1 AlkStG bedarf, wer Alkohol zu einem im § 4 Abs.1 Z.1 bis 5 und 8 angeführten Zweck unversteuert beziehen und außerhalb eines Steuerlagers verwenden will, einer Bewilligung (Freischein).
Laut den vorliegenden Lieferscheinen wurde die Alkoholsteuer in Deutschland nicht entrichtet. Nach Art. 7 Abs.2 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom über das allgemeine Verbrauchsteuersystem (SystemRL) gilt der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung, auch wenn keine Verbrauchsteuer gemäß den geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes und des einzelstaatlichen Rechts erhoben wurde, als Überführung in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr im Sinne dieser Richtlinie.
Im vorliegenden Fall wurde der Alkohol nach seiner Herstellung nicht im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung befördert, der Alkohol befand sich daher bereits in Deutschland im steuerrechtlich freien Verkehr.
Gemäß Art. 33 Abs.1 der SystemRL unterliegen verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, sofern sie zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat in Besitz gehalten werden und dort zur Lieferung oder Verwendung vorgesehen sind, der Verbrauchsteuer, die in diesem anderen Mitgliedstaat erhoben wird. Gemäß Art. 34 Abs.2 SystemRL ist vor Versand der Ware bei den zuständigen Behörden im Bestimmungsmitgliedstaat eine Anmeldung abzugeben und eine Sicherheit für die Entrichtung der Verbrauchsteuer zu leisten, gemäß Art. 34 Abs.1 SystemRL sind Begleitdokumente mitzuführen. Ein steuerfreier Bezug von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Waren aus einem anderen Mitgliedstaat mittels Freischein ist in der SystemRL nicht vorgesehen, ein solcher steuerfreier Bezug von Erzeugnissen ist nur im Verkehr unter Steueraussetzung möglich.
In Umsetzung dieser Richtlinie sieht § 49 Abs.1 AlkStG eine Steuerschuldentstehung bei der Empfangnahme des Alkohols im Steuergebiet bzw. bei Abholung oder Beförderung mit dem Verbringen in das Steuergebiet vor. Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug der Erzeugnisse ist gemäß Abs.3 leg. cit dem Zollamt, in dessen Bereich der Bezieher seinen Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Beim Verbringen von Erzeugnissen des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten ist gemäß § 50 AlkStG ein vereinfachtes Begleitdokument mitzuführen. Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und – wenn das Verfahren nach Abs.3 nicht eingehalten wird – die Steuer unverzüglich zu entrichten.
Ein Freischein, wie er der Bf. ausgestellt wurde, berechtigt gemäß § 11 Abs.1 AlkStG zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Alkohol. Der steuerfreie Bezug ist gemäß § 19 AlkStG nur aus einem Steuerlager oder im Verkehr unter Steueraussetzung möglich. Das Verfahren des Verkehrs unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten ist nach den Bestimmungen des § 37a ff. AlkStG zulässig.
Gemäß § 11 Abs.1 AlkStG setzt eine steuerfreie Verwendung einen steuerfreien Bezug voraus. Eine steuerfreie Verwendung eines Erzeugnisses, welches sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, ist somit nicht möglich. D as Alkoholsteuergesetz sieht auch keine Steuererstattung bei Aufnahme eines Erzeugnisses aus dem steuerrechtlich freien Verkehr in einen Verwendungsbetrieb vor. Die Steuerschuld ist für die Bf. somit mit Empfangnahme des Alkohols im Steuergebiet in Höhe des Regelsatzes entstanden.
Die Festsetzung der Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO erfolgt auf Grund des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Billigkeitsgründe stehen dem nicht entgegen.
Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Der von der belangten Behörde verhängte Säumniszuschlag in Höhe von 2 % entspricht somit den gesetzlichen Bestimmungen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf den eindeutigen Gesetzestext stützt, ist eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 7 Abs. 2 RL 2008/118/EG, ABl. Nr. L 9 vom S. 12 Art. 33 Abs. 1 RL 2008/118/EG, ABl. Nr. L 9 vom S. 12 § 11 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 49 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Bezug zu gewerblichen Zwecken Freischein |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7200072.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at