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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 21.06.2018, RV/7101403/2016

Rechtmäßigkeit eines Aussetzungszinsenbescheides

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1, den Richter R2 und die weiteren Senatsmitglieder L1 und L2, in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch kaubek & partner Wirtschaftstreuhand Steuerberatungsgesellschaft, Hauptplatz 26, 2700 Wiener Neustadt, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Aussetzungszinsen in der Sitzung am zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Aussetzungszinsen mit € 397,64 anstatt € 525,54 festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde gemäß § 212a Abs. 9 BAO für den Zeitraum vom bis laut folgender Berechnung Aussetzungszinsen im Betrag von € 525,54 fest.


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Datum
Anfangsbestand und Änderung
Tagessaldo
Anzahl der Tage
Tageszinssatz
Zinsen
32.211,82
32.211,82
23
0,0065
48,16
 
32.211,82
285
0,0052
477,38
 
 
 
 
 

Die Aussetzungszinsen seien für jene Abgabenschuldigkeiten vorzuschreiben gewesen, für die aufgrund des Aussetzungsantrages vom bzw. aufgrund des Aussetzungsbescheides vom Zahlungsaufschub eingetreten sei.

Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer (Bf) gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete diese wie folgt:

„Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt begründete ihren Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen damit, dass die Aussetzungszinsen für jene Abgabenschuldigkeiten vorzuschreiben waren, für die aufgrund des Aussetzungsantrages vom bzw. aufgrund des Aussetzungsbescheides vom Zahlungsaufschub eintrat.

Es steht fest, dass das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt am zur Aktenzahl Z1 eine Beschwerdevorentscheidung erließ.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde binnen Rechtsmittelfrist der Vorlageantrag zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gelegt, sowie mit gleicher Post vom heutigen Tage wird ein Antrag gemäß § 216 BAO auf Legung eines Abrechnungsbescheides an das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt gerichtet.

Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt hat den befochtenen Bescheid mit einer Steuernummer 33Z1 ausgestellt. Es wurden an diesem Bescheid handschriftliche Änderungen wie Hinzufügen von der Ziffer Z2, von wem auch immer und nicht erkennbar, durchgeführt.

Der Bescheidcharakter nach § 93 BAO ist nicht gegeben. Hierüber wäre zu befinden, aber zumindest wäre hierüber Aufklärung und Abhilfe zu gewähren.

Folglich ergeht der Antrag auf Mitteilung der dem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Bescheidbegründung.

Es wird hiermit der Antrag auf Fristerstreckung zur Abgabe einer Beschwerdebegründung gestellt. Erst nach Vorliegen der beantragten fehlenden Bescheidbegründung und des Abrechnungsbescheides kann über die Richtigkeit des beeinspruchten Bescheides befunden werden.

Die Einhebung der Abgabe hängt unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung der Berufung ab und es wird gleichzeitig der Antrag gestellt, den Haftungsbetrag in voller Höhe bis zu einer dem Berufungsverfahren abschließenden Erledigung auszusetzen.

Im Falle der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen nicht festzusetzen.

Es ergeht der Antrag, den befochtenen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen ersatzlos aufzuheben.

Falls die Causa zur Entscheidung an die II. Instanz vorgelegt wird, beantrage ich die mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde der Beschwerde vom teilweise statt, änderte den angefochtene Bescheid laut folgender Berechnung ab und setzte die Aussetzungszinsen 2014 mit € 397,64 anstatt bisher € 525,54 fest.


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Datum
Anfangsbestand und Änderung
Tagessaldo
Anzahl der Tage
Tageszinssatz
Zinsen
25.440,44
25.440,44
23
0,0060
35,11
 
25.440,44
285
0,0050
362,53
 
 
 
 
 

In den übrigen vorgebrachten Einwänden sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom sei der den gegenständlichen Aussetzungszinsen 2014 zugrunde liegende Haftungsbescheid abgeändert worden. Die Haftung sei von € 32.211,82 auf € 25.440,44 eingeschränkt worden. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Aussetzungszinsen 2014 für den Zeitraum vom bis sei sohin nur der Betrag von € 25.440,44 anzusetzen gewesen.

Der Antrag gemäß § 216 BAO auf Legung eines Abrechnungsbescheides sei nicht in diesem Verfahren zu klären.

Die Zuordnung der Abgabenkontonummer Z2 sei eindeutig gegeben. Der Zusatz der Abgabenkontonummer Z1 in der Klammer stelle den Bezug zum GesmbH-Konto her und diene als Hilfestellung. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass es auf der Abgabenkontonummer Z2 (§ 213 (2) BAO-Konto) auch z.B. zu Vorschreibungen von Nebengebühren im Zusammenhang mit einem weiteren Haftungsverfahren kommen könnte. Die handschriftliche Ergänzung der Abgabenkontonummer spreche den Formvorschriften nicht entgegen.

Die Vorschreibung der Aussetzungszinsen sei aus der Sicht des Finanzamtes ausreichend begründet worden. Auf die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen sei verwiesen worden.

Mit Vorlageantrag vom stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Der Zeitraum für die Berechnung der Aussetzungszinsen sei falsch angesetzt worden.

Der Bf erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Unterbleiben nicht gesetzeskonformer Abgabenvorschreibungen, insbes. in seinem Recht auf Fassung eines inhaltlich richtigen Bescheides verletzt, wobei der angefochtene Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet sei.

Der relevante Bescheid werde seinem gesamten Umfang nach angefochten und die Aufhebung des eingangs erwähnten Verfahrens begehrt.

Beschwerdegründe

Mangelnder Bescheid über die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung.

Mangelnde Bescheidbegründung

Das Finanzamt habe die Bemessungsgrundlage und das Zustandekommen (Zusammensetzung) derselben nicht mitgeteilt.

Dem Antrag auf Mitteilung der dem Bescheid fehlenden Begründung sei vom Finanzamt nicht nachgekommen worden.

Falsche Annahme des Aussetzungszeitraumes

Wie im befochtenen Bescheid vom Finanzamt selbst angeführt, sei per mit Aussetzungsbescheid der Zahlungsaufschub gewährt worden.

Im befochtenen Bescheid sei fälschlicherweise der Beginn des Berechnungszeitraumes mit anstelle des richtigen Datums angeführt worden.

Das Ende der Berechnungsfrist sei mit festgestellt worden.

Mit befochtenem Bescheid seien rechtswidrig nicht aktenkundige Daten zur Berechnung von Aussetzungszinsen herangezogen worden.

Nichtausgleich von Zinsvorteilen

Der bekämpfte Bescheid berücksichtige in der „Berechnung der Aussetzungszinsen" nicht den Ausgleich der Zinsvor- und nachteile, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergäben.

Am Steuerkonto des Bf seien Guthaben, welche den Aussetzungsbetrag minderten, vorgelegen.

Die Zustimmung gemäß § 212a (8) BAO und die Forderung zur Anrechnung der Guthaben bei der Berechnung von Aussetzungszinsen werde vom Bf ausgesprochen.

Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

Die Abgabenbehörde habe bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anders lautenden - für den Bf günstigeren - Bescheid hätte kommen können.

Bei Annahme des aktenkundigen Datums für den Beginn () wären nur 64 Tage (vom bis ) anstelle der 308 vorgeschriebenen Tage - für die Berechnung der Aussetzungszinsen zu berücksichtigen gewesen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid würden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Bf erachte sich in seinem Recht auf materielle Behandlung seiner Beschwerde unter Berücksichtigung aller Ausführungen verletzt.

Aus den angeführten Gründen richte der Bf an das Bundesfinanzgericht den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedürfe und weil Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden seien, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, seinem gesamten Umfang nach aufzuheben.

Mit Eingabe vom zog der Bf den Antrag auf mündliche Verhandlung zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten

a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder

b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Laut Aktenlage wurde der Bf mit Haftungsbescheid vom für Abgabenschuldigkeiten der K-KG in Höhe von € 32.211,82 in Anspruch genommen. Dieser Haftungsbescheid wurde dem Bf am zugestellt. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Z3, wurde die Haftung auf € 25.440,44 eingeschränkt.

In diesem Haftungsbescheid wurde der Bf gemäß § 224 Abs. 1 zweiter Satz BAO aufgefordert, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Durch Geltendmachung dieser Haftung wurde der Bf gemäß § 7 Abs. 1 BAO zum Gesamtschuldner dieser Abgabenschuldigkeiten.

Dabei handelt es sich um Abgabenschuldigkeiten der K-KG, deren Verbuchung unter der St.Nr.: Z1 der  K-KG erfolgte, sodass auch die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom auf diesem Abgabenkonto zu erfolgen hatte.

Durch die Regelung des § 213 Abs. 4 BAO kommt eine zusammengefasste Verbuchung der Gebarung in Fällen in Betracht, in denen nur für einen Teil der von einem Abgabepflichtigen geschuldeten Abgaben eine persönliche abgabenrechtliche Haftung geltend gemacht wird und somit insoweit gemäß § 7 BAO ein Gesamtschuldverhältnis entsteht (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 213 Anm 25). Ein Herauslösen der von der Haftung umfassten Abgaben aus der bisher zusammengefassten Verbuchung der Gebarung mit anderen Abgaben ist nicht erforderlich.

Eine zusammengefasste Verbuchung der infolge Bewilligung der Aussetzung der Einhebung anfallenden Aussetzungszinsen auf dem Abgabenkonto Z1der K-KGkonnte mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 213 Abs. 4 BAO jedoch nicht erfolgen, sodass sie mit Bescheid vom getrennt auf dem Abgabenkonto Z2 des Bf verbucht wurden.

Der diesbezüglich gerügten handschriftlichen Änderung durch Hinzufügen der Ziffer Z2wurde bereits in der Beschwerdevorentscheidung entgegnet, dass die Zuordnung der Abgabenkontonummer Z2 eindeutig gegeben sei, der Zusatz der Abgabenkontonummer Z1 in der Klammer den Bezug zum GesmbH-Konto herstelle und als Hilfestellung diene und die handschriftliche Ergänzung der Abgabenkontonummer den Formvorschriften nicht entgegen sprechen.

Selbst wenn eine unrichtige Steuernummer ausgewiesen wäre, käme dem keine Bedeutung zu, wird doch der Bf durch seine namentliche Nennung eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise angesprochen, woran allenfalls verfehlte Zusätze nichts zu ändern vermögen (vgl. VwGH, , 2006/13/0076).

Zum Einwand, dass der Bescheidcharakter nach § 93 BAO ist nicht gegeben sei, ist zu bemerken, dass der angefochtene Bescheid ausdrücklich als solcher bezeichnet ist, den Spruch enthält, dass gemäß § 212a Abs. 9 BAO für den Zeitraum vom bis laut Berechnung Aussetzungszinsen im Betrag von € 525,54 festgesetzt werden, und in diesem die Person genannt wird, an die er ergeht, da das Adressfeld zum Bescheidspruch gehört ().

Der Bescheid enthält ferner eine Begründung, eine Rechtsmittelbelehrung und auch die für alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörde gemäß § 96 BAO geltenden Erfordernisse der Bezeichnung der Behörde, Datum und Unterschrift, zumal der auf dem Bescheid aufscheinende Schriftzug den Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne des § 96 BAO genügt, da nicht zu verlangen ist, dass die Unterschrift lesbar ist. Ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, liegt jedenfalls vor (vgl. ).

Entsprechend der Begründung der Beschwerdevorentscheidung erscheint die Vorschreibung der Aussetzungszinsen auch als ausreichend begründet.

Der Meinung des Bf, dass der Beginn des Zeitraumes für die Berechnung der Aussetzungszinsen falsch angesetzt worden sei, da fälschlicherweise der Beginn des Berechnungszeitraumes mit anstelle des richtigen Datums angeführt werde, ist zu entgegnen, dass gemäß § 212a Abs. 9 lit. a BAO bereits auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Aussetzungszinsen zu entrichten sind, und nicht erst nach bescheidmäßiger Bewilligung der Aussetzung. Laut Bescheid über die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung vom liegt der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung ein Antrag vom zugrunde. Allerdings wurde der Haftungsbescheid dem Bf erst am zugestellt, sodass der Bf die Abgabenschuld, für die er haftet, gemäß § 224 Abs. 1 zweiter Satz BAO erst nach einer Frist von einem Monat zu entrichten hatte, sodass der Beginn des Zeitraumes für die Berechnung der Aussetzungszinsen richtig angesetzt wurde.

Die Bemessungsgrundlage wurde in der Berechnung der Aussetzungszinsen mitgeteilt. Eine Aufgliederung (Zusammensetzung) des Betrages ist in einem Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen nicht erforderlich.

Welche nicht aktenkundige Daten zur Berechnung von Aussetzungszinsen herangezogen worden seien, wird vom Bf nicht konkretisiert. Sollte damit der Basiszinssatzes gemeint sein, ist darauf hinzuweisen, dass dieser bzw Änderungen in der Höhe des Basiszinssatzes jeweils vom BMF (im AÖF) verlautbart werden.

Mögliche Zinsvorteile bzw Zinsnachteile, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben, sollen hinsichtlich der Einkommensteuer die Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO ausgleichen (vgl. 2007/1570175), eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Aussetzungszinsen ist hingegen weder vom Gesetz vorgesehen noch ist deren Erfordernis nachvollziehbar.

Der Einwand, dass am Steuerkonto des Bf Guthaben vorgelegen seien, welche den Aussetzungsbetrag gemindert hätten, übersieht, dass zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, gemäß § 212a Abs. 8 erster Satz BAO Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden dürfen.

Im Rahmen der kontokorrentmäßigen Gebarungsverrechnung gemäß §§ 213 ff BAO bestehende Gutschriften und Guthaben dürfen somit den ausgesetzten Betrag nur auf Antrag des Abgabepflichtigen tilgen oder mindern (vgl ).

Die im Vorlageantrag erteilte Zustimmung gemäß § 212a (8) BAO wurde erst nach Ablauf des Zahlungsaufschubes und somit zu spät erteilt, um eine Verminderung der Aussetzungszinsen zu bewirken.

Welche Verfahrensvorschriften die Abgabenbehörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides außer Acht gelassen habe, bei deren Einhaltung sie zu einem für den Bf günstigeren Bescheid hätte kommen können, wurde vom Bf ebenfalls nicht dargelegt.

Da die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Aussetzungszinsen mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom von € 32.211,82 auf € 25.440,44 eingeschränkt wurde, waren die gegenständlichen Aussetzungszinsen entsprechend der Berechnung in der Beschwerdevorentscheidung auf den Betrag von € 397,64 einzuschränken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101403.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at