Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.12.2017, RV/4200055/2016

Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, Weimarer Straße 55/1, 1180 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60349/2015, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

1.

Der Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60349/2015, wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Gemäß § 212a BAO wird die Einhebung des Altlastenbeitrages in Höhe von € 40.552,00, des Säumniszuschlages in der Höhe von € 811,04 und des Verspätungszuschlages in der Höhe von € 811,04 ausgesetzt.

2.

Ein Kostenausspruch unterbleibt.

3.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs.4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Zu 1.:

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/02753/2015, wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) für das zweite Quartal 2010 gemäß den § 201 Abs.1 und Abs.2 Z.3 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm §§ 3 Abs.1 Z.1 lit.c, § 4 Z.3 und § 6 Abs.1 Z.1 lit.b Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) ein Altlastenbeitrag in Höhe von € 40.552,00 sowie gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 811,04 und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 811,04 zur Entrichtung vorgeschrieben. Dem Bescheid lag zu Grunde, dass die Bf. (vormals A-GmbH) im 2. Quartal 2010 die Verfüllung von 5.068,94 Tonnen mineralischer Baurestmassen zur Baureifmachung eines Industriegebietes in der KG B. veranlasst habe. Die A-GmbH habe dabei als Auftraggeber die Grundstücke und den Ort bestimmt sowie der Materialverwendung zumindest konkludent zugestimmt, mit dem Einbau der Materialien wurde die C-GmbH beauftragt. Die Verfüllung mit Abfällen sei nur dann beitragsfrei, wenn sie zulässigerweise erfolgt. Die naturschutzrechtliche Bewilligung aus dem Jahre 2008 sei erst mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom dahingehend geändert worden, dass für die Schüttung nur unbedenkliches Bodenaushubmaterial entsprechend den Vorgaben des Punktes .1 des Bundesabfallwirtschaftsplans 2006 bzw. Recycling-Baustoffe der Güteklasse III oder besser, der Qualitätsklasse A+ für Feuchtflächen bzw. A+, A oder B für den restlichen Bereich gemäß der Richtlinie für Recyclingbaustoffe des Österreichischen Baustoff-Recyclingverbandes verwendet werden dürfen. Dieser Bescheid sei erst mit in Rechtskraft erwachsen und wirke ex nunc.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der Baurestmassen keine Entledigungsabsicht vorliege, weshalb der subjektive Abfallbegriff mit der zulässigen Verwendung geendet habe. Im Übrigen seien die verwendeten Materialien unter den Begriff „unbedenkliches Bodenaushubmaterial“ zu subsummieren und daher im Sinne der ursprünglichen, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom , Zl.  11111, enthaltenen Auflage verwendet worden. Gleichzeitig stellte die Bf. den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60349/2015, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung von € 40.552,00 Altlastenbeitrag sowie der Nebenansprüche in der Höhe von € 1.622,44 gemäß § 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung erscheine wenig Erfolg versprechend.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der subjektive Abfallbegriff mit der zulässigen Verwendung oder Verwertung des Abfalls ende. Darüber hinaus sei ein entsprechendes Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG bei der Bezirkshauptmannschaft D. anhängig. Der Einbau der Recyclingbaustoffe sei lagenweise erfolgt, mit dem endgültigen Einbau sei erst nach Erlassung des Baubewilligungsbescheides der Gemeinde vom , Zl.  22222, begonnen worden. Die Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz der Verfahrenskosten durch die Republik Österreich.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60367/2015, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abfalleigenschaft nur dann ende, wenn Abfälle einer nachweislich zulässigen Verwertung zugeführt werden. Die verfahrensgegenständlichen Recyclingbaustoffe würden auch dann dem Altlastenbeitrag unterliegen, wenn sie nur vorübergehend zur Befestigung notwendiger Manipulationsflächen verwendet worden wären, da § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG nicht auf einen dauerhaften oder vorübergehenden Charakter der Maßnahme abstellt. Die hierfür erforderlichen Bewilligungen für die Vornahme der Geländeverfüllung/Geländeanpassung müssen, um eine Abgabenfreiheit gewähren zu können, in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorliegen. Der Bf. sei seit Anfang 2010 bekannt gewesen, dass seitens der C-GmbH nur Baurestmassen als Anschüttungsmaterial angeboten werden konnten, über die grundsätzliche Eignung des Materials sei die Bf. im April 2010 vom Amtssachverständigen DI E. informiert worden.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gestellt (Vorlageantrag). Die Bf. beantragte neuerlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz der Verfahrenskosten durch die Republik Österreich.

Die Beschwerde vom betreffend die Festsetzung von Altlastenbeitragsschuldigkeiten wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. 420000/60348/2015, als unbegründet abgewiesen. Dagegen stellte die Bf. mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/4200054/2016, wurde die Entscheidung über die Beschwerde vom gemäß § 271 Abs.1 BAO bis zur Beendigung des bei der Bezirkshauptmannschaft D. für vergleichbare Geländeverfüllungen bzw. Geländeanpassungen im 4. Quartal 2011 und im 2. Quartal 2012 anhängigen Feststellungsverfahrens gemäß § 10 ALSAG ausgesetzt.

In der mündlichen Verhandlung vom brachte die Bf. erstmalig vor, dass die Baurestmassen zwar zwischen 21. und angeliefert wurden, die Verfüllung durch die Firma C-GmbH jedoch erst ab dem Jahre 2011 erfolgt sei, zumal die schriftliche Vereinbarung zwischen der A-GmbH und der C-GmbH erst am abgeschlossen wurde. Dieser Umstand ergebe sich auch aus dem Bericht des DI F. vom , welcher sich auf diese Vereinbarung bezieht und wonach die Grundstücke erst zwischen August 2010 und Mai 2012 baureif gemacht wurden. Der Vertreter des Zollamtes verwies auf die Stellungnahme der A-GmbH vom , welcher eine tabellarische Aufstellung des Schüttmaterials beigelegt war. Demnach wurden im Zeitraum 21. bis 3000 m³ Baurestmassen vom Bauvorhaben „G.“ angeliefert und bis gebrochen. In der Spalte „Verwendung“ wurde als Vermerk „vorübergehender Einbau zur Befestigung Manipulationsflächen, endgültiger Einbau nach Rechtskraft Baubewilligung “eingetragen.

Sachverhalt:

Die Bf. (vormals A-GmbH) beauftragte die Firma C-GmbH Geländeanschüttungen zur Baureifmachung eines Industriegebietes in der KG B. vorzunehmen. Im Zeitraum vom bis wurden 5.068,94 Tonnen Baurestmassen angeliefert und vor Ort gebrochen. In der Folge wurden die aufbereiteten Baurestmassen auf den Grundstücken Nr. 633, 629/2, 625/2, 620/1, 673/1, 669/2, 643, 644, 645, 646 und 647 je KG B. verfüllt. Der Bf. war bekannt, dass für die Aufschüttung aufbereitete geeignete Baurestmassen verwendet werden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom , Zl.  11111, wurde der H-GmbH die naturschutzrechtliche (Ausnahme-)Bewilligung zur Vornahme von Gelände veränderenden Maßnahmen auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken erteilt. Als Auflage wurde vorgeschrieben, dass für die Schüttung ausschließlich unbedenkliches Bodenaushubmaterial verwendet werden darf.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom , Zl. 11111, wurde der Auflagepunkt 4. des Bescheides vom behoben und durch die Auflage ersetzt, dass für die Schüttung nur unbedenkliches Bodenaushubmaterial entsprechend den Vorgaben des Punktes .1 des Bundesabfallwirtschaftsplans 2006 bzw. Recycling-Baustoffe der Güteklasse III oder besser, der Qualitätsklasse A+ für Feuchtflächen bzw. A+, A oder B für den restlichen Bereich gemäß der Richtlinie für Recyclingbaustoffe des Österreichischen Baustoff-Recyclingverbandes verwendet werden dürfen.

Mit Bescheid der Gemeinde vom , Zl. 22222, wurde der A-GmbH die Baubewilligung zur Baureifmachung von Industriegrundstücken durch Abtrag und Anschüttung mit temporärer Nutzung als Lagerfläche auf den Parz.Nr. 633, 629/2, 625/2, 620/1, 673/1, 669/2, alle KG B., erteilt. Das der Baubewilligung zugrunde liegende Einreichprojekt von DI F. sieht eine Anschüttung mit unbelastetem Bodenaushub und/oder qualitätsgesicherten Recyclingbaustoffen der Güteklasse III oder besser gemäß der Richtlinie für Recyclingbaustoffe des Österreichischen Baustoff-Recyclingverbandes mit den Qualitätsklassen A+ für Feuchtflächen gemäß naturschutzrechtlichen Bescheid und A oder B für den restlichen Bereich vor. Die qualitätsgesicherten Recyclingbaustoffe sollten entweder zugeführt oder an Ort und Stelle durch Brechen unbelasteter Baurestmassen mit mobilen Brechern erzeugt werden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom , Zl.  33333, wurde gemäß § 10 Abs.1 Z.1, 2 und 3 ALSAG festgestellt, dass die im Auftrag der Bf. von der Firma C-GmbH im 4. Quartal 2011 und im 2. Quartal 2012 verfüllten Baurestmassen Tonnen Abfall sind und diese Abfälle gemäß § 3 Abs.1 lit.c ALSAG grundsätzlich dem Altlastenbeitrag unterliegen. Hingegen sind gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG die mineralischen Baurestmassen, die auf den Grundstücken Nr. 633, 629/2, 625/2, 620/1, 673/1 und 669/2, alle KG B., eingebaut wurden, von der Beitragspflicht ausgenommen, jene jedoch, die auf den Grundstücken Nr. 643, 644, 645, 646 und 647, alle KG B., eingebaut wurden, nicht von der Beitragspflicht ausgenommen. Das Zollamt Klagenfurt Villach hat gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz von Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht für Kärnten erhoben.

Beweiswürdigung:

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. im Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG, vom , Zl. 33333, und den Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom .

Rechtliche Beurteilung:

Zu 1.:

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gemäß Abs.2 lit.a leg. cit. ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheint.

Aufgabe des Aussetzungsverfahrens ist es nicht, die Rechtsmittelentscheidung vorwegzunehmen. Es sind lediglich die Erfolgsaussichten der Bescheidbeschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen.

Zweifellos handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Materialien um mineralische Baurestmassen.

Grundsätzlich sind die beim Abbruch eines Bauwerks und im Rahmen einer Bautätigkeit anfallenden Baurestmassen als Abfall einzustufen; dies aufgrund der Entledigungsabsicht des Bauherrn (subjektiver Abfallbegriff) und aufgrund des erhöhten Schadstoffpotentials der Baurestmassen, die im Vergleich zu Primärrohstoffen eine Sammlung, Lagerung und Behandlung des Abfalls erforderlich machen (objektiver Abfallbegriff). Nach ständiger Judikatur des VwGH reicht es für die Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes aus, wenn nur irgendein Abfallbesitzer eine Entledigungsabsicht aufwies. Nach der Lebenserfahrung geht es dem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden. Somit ist üblicherweise mit der Fortschaffung des Materials von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden ().

Im gegenständlichen Fall sind die Baurestmassen von der Firma C-GmbH im Zuge diverser Bauvorhaben bzw. Ab- und Aufbrüche angefallen und gesammelt worden. Zweifellos wollten sich die Auftraggeber der jeweiligen Bauvorhaben der angefallenen Baurestmassen entledigen. Dadurch ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt. (Vgl. die Begründung zu Spruchpunkt A des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D. vom , Zl. 33333. Bei den verfahrensgegenständlichen Materialien handelt es sich zweifellos um Abfall im Sinne des § 2 Abs.4 ALSAG.

Gemäß § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG unterliegt das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erde dem Altlastenbeitrag.

Als Ablagern von Abfällen gilt gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG auch das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. Das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornahmen von Geländeanpassungen (ua. Die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.

Im gegenständlichen Fall wurden die mineralischen Baurestmassen zum Zwecke des Einbaues zur Baureifmachung von Industriegrundstücken verwendet. Zweifellos ist eine Baureifmachung, welche ein Grundstück in einen bebauungsfähigen Zustand versetzen soll, als Geländeanpassung zu qualifizieren. Die Verwendung der Baurestmassen unterliegt daher grundsätzlich dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 Abs.1 Z.1 lit.c ALSAG (Vgl. die Begründung zu Spruchpunkt B des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D. vom , Zl. 33333.

Zur Beitragsfreiheit für mineralische Baurestmassen gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG, welche eine Ausnahme von der Beitragspflicht für Abfälle normiert, die im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs.1 Z.1 lit.c verwendet werden, ist zu bemerken, dass von der Bezirkshauptmannschaft D. im Bescheid vom , Zl. 33333, die Baureifmachung von Industriegrundstücken durch Abtrag und Anschüttung mit temporärer Nutzung als Lagerflächen als Baumaßnahme angesehen wurde.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Verwendung von mineralischen Baurestmassen vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die in § 3 Abs.1a Z.4 bis 6 normierten Ausnahmetatbestände unter anderem zur Voraussetzung haben, dass alle erforderlichen Bewilligungen für die Vornahme der Verfüllung oder der Geländeanpassung in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (§ 7 Abs.1 ALSAG) vorgelegen sind (ua. ).

In der mündlichen Verhandlung vom wurde von der Bf. erstmalig eingewendet, die Verfüllung sei nicht im 2. Quartal 2010, sondern erst im Laufe des Jahres 2011 erfolgt. Die Bf. stützt ihren Einwand auf die schriftliche Vereinbarung zwischen der A-GmbH und der C-GmbH, welche erst am abgeschlossen wurde, und auf den Bericht des DI F. vom , wonach die Grundstücke erst zwischen August 2010 und Mai 2012 baureif gemacht wurden. Dem steht die Stellungnahme der A-GmbH vom gegenüber, welcher eine tabellarische Aufstellung des Schüttmaterials beigelegt war. Demnach wurden im Zeitraum 21. bis 3000 m³ (4500 Tonnen) Baurestmassen vom Bauvorhaben „G.“ angeliefert und bis gebrochen. In der Spalte „Verwendung“ wurde als Vermerk „vorübergehender Einbau zur Befestigung Manipulationsflächen, endgültiger Einbau nach Rechtskraft Baubewilligung “ eingetragen.

In Summe wurden laut der Lieferscheinliste für die Baustelle B. und Gerät I. im Zeitraum bis 5068,94 Tonnen gebrochene mineralische Baurestmassen von einem Brecher der C-GmbH erzeugt. Im Schreiben vom teilte die Bf. dazu mit, dass die im Zeitraum bis zum Eintreten der Rechtskraft der Baubewilligung vom erzeugten Recyclingbaustoffe vorübergehend zur Befestigung notwendiger Manipulationsflächen eingesetzt oder auf Lager gelegt wurden.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens in der mündlichen Verhandlung vom wird im Abgabenverfahren betreffend die Festsetzung des Altlastenbeitrages entsprechend zu klären sein wird, ob mit der Herstellung der Manipulationsflächen bereits im 2. Quartal 2010 begonnen wurde, ob das gesamte im 2. Quartal 2010 hergestellte Recyclingmaterial im 2. Quartal 2010 zum Zwecke der Herstellung von Manipulationsflächen verwendet oder ob ein Teil davon bis Anfang 2011 gelagert wurde, und ob die C-GmbH im Juni 2017 bereits im Auftrag der Bf. oder ohne deren Auftrag tätig war. Letzterenfalls würde die C-GmbH auch als Beitragsschuldner in Betracht kommen.

Der Zeitpunkt der Beitragsschuldentstehung ist jedenfalls entscheidend für einen allfälligen Erfolg der Beschwerde. Sollte die Beitragsschuld gemäß § 7  Abs.1 ALSAG mit Ablauf des 2. Quartals 2010 für die Bf. entstanden sein, lag zu diesem Zeitpunkt der Bescheid der Gemeinde vom , Zl. 22222, noch nicht vor, weshalb die Baumaßnahme nicht zulässig war. Diesfalls vermag der Einwand der Bf, der endgültige Einbau der Recyclingbaustoffe sei erst nach Rechtskraft des Bescheides der Gemeinde vom , Zl. 22222, erfolgt, an der Beitragsschuldentstehung nichts zu ändern, da der Tatbestand des Verfüllens von Geländeunebenheiten bzw. des Vornehmens von Geländeanpassungen auch dann erfüllt ist, wenn die gesetzten Maßnahmen nur vorübergehenden Charakter hatten (vgl. ). Ebenso mangelte es zu diesem Zeitpunkt an einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, da erst mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom , Zl. 11111, der Auflagepunkt 4. des Bescheides vom behoben und durch die Auflage, dass für die Schüttung auch Recycling-Baustoffe der Güteklasse III oder besser gemäß der Richtlinie für Recyclingbaustoffe des Österreichischen Baustoff-Recyclingverbandes verwendet werden können, ersetzt wurde.

Sollte die Beitragsschuld gemäß § 7 Abs.1 ALSAG aber erst mit Ablauf des 1. Quartals 2011 entstanden sein, wäre in Anlehnung an den nicht rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D. vom , Zl. 33333, eine Beitragsfreiheit gemäß § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG möglich. Demgemäß wären die auf den Grundstücken Nr. 633, 629/2, 625/2, 620/1, 673/1 und 669/2, alle KG B., eingebauten mineralischen Baurestmassen von der Beitragspflicht ausgenommen, jene jedoch, die auf den Grundstücken Nr. 643, 644, 645, 646 und 647, alle KG B., eingebaut wurden, nicht von der Beitragspflicht ausgenommen.

Letztlich ist auf Grund des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung auch nicht auszuschließen, dass die Herstellung der Manipulationsflächen durch die C-GmbH nicht von der Bf. veranlasst wurde.

Das Bundesfinanzgericht kommt daher zu dem Schluss, dass der Sachverhalt im Abgabenverfahren betreffend die Festsetzung des Altlastenbeitrages wohl erst durch neu beizubringende Beweismittel abschließend zu klären sein wird. Demgemäß können die Erfolgsaussichten der Bescheidbeschwerde derzeit nicht als wenig erfolgversprechend beurteilt werden.

Zu 2.:

Gemäß § 313 BAO haben die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

Zu 3.:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG  eine Revision unzulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4200055.2016

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