strittige Rechnungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Mag. azdk und die weiteren Senatsmitglieder Dr. VN12 azd, Mag. VN11 az1 und KR VN10 az2 über die Beschwerden vom und vom der NV14 Gesellschaft m. b. H. & Co Bf15 KG , vertreten durch die Prof. Dr. VN15 WS StB GmbH & Co KG, HT15,
gegen die Bescheide des Finanzamtes F A vom und vom betreffend Umsatzsteuer 1999-2001 und betreffend Umsatzsteuer 2002-2005 (vorläufige Bescheide) zu Recht erkannt:
Umsatzsteuer 1999
Der Bescheid wird abgeändert.Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Gutschrift betragen:
0S …………….......Umsatz
0 S .................Steuerschuld gem. § 11 Abs 14
-63.037,20 S…..Vorsteuer
-63.037,20 S…Gutschrift Umsatzsteuer 1999
- 4.581,09 € …Gutschrift Umsatzsteuer 1999 in €
Umsatzsteuer 2000
Der Bescheid wird abgeändert.Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Gutschrift betragen:
0S……………….Umsatz
0 S………………Umsatzsteuer
-3.020 S……..Vorsteuer
-3.020 S……Gutschrift Umsatzsteuer 2000
-219,47 €….Gutschrift Umsatzsteuer 2000 in €
Umsatzsteuer 2001
Der Bescheid wird abgeändert.Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Gutschrift betragen:
0S……………….....Umsatz
0 S………………....Umsatzsteuer
-63.000 S………..Vorsteuer
-63.000 S……..Gutschrift Umsatzsteuer 2001
- 4.578,39 €….Gutschrift Umsatzsteuer 2001 in €
Umsatzsteuer 2002 – 2005
Die vorläufigen Bescheide werden dahingehend abgeändert, dass sie für endgültig erklärt werden.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
1999:
Die Beschwerdeführerin erklärte folgende Bemessungsgrundlagen:
640.000 S Umsatz 20%
128.000 S USt 20%
-891.440 S (64.783,47 €) Vorsteuern
-763.440 S (55.481,35 €) Gutschrift (Umsatzsteuererklärung
-5,719.887,55 S (-415.680,44 €) negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Steuererklärung E 6).
Diese Einkünfte wies die Bf in ihrer Steuererklärung ihren Personengesellschaftern Mag. GS15 und anderen zu.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom betreffend U 1999 erkannte das Finanzamt keinerlei Vorsteuern an und ermittelte eine Zahllast von 128.000 S.
Im Feststellungsverfahren wurde durch das Finanzamt ein antragskonformer Bescheid erlassen (Erstbescheid vom ). Mit „Bescheid“ vom erklärte das Finanzamt, die Veranlagung auf vorläufig zu berichtigen. Dieser „Bescheid“ enthält keine Erläuterung gem. § 101 Abs 3 BAO und ist daher eine unwirksame behördliche Erledigung.
2000:
Die Beschwerdeführerin erklärte folgende Bemessungsgrundlagen:
0 S Umsatz 20%
0 S USt 20%
-409.020 S (- 29.724,64 €) Vorsteuern
-409.020 S ( -29.724,64 €) Gutschrift (Umsatzsteuererklärung)
-12,543.388,92 S (- 911.563,62 €) negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Steuererklärung E 6).
Diese Einkünfte wies die Bf in ihrer Steuererklärung ihren Personengesellschaftern BBB GmbH & Co KG und anderen zu.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer erkannte das Finanzamt keinerlei Vorsteuern an und ermittelte eine Zahllast von Null S.
Im Feststellungsverfahren wurde durch das Finanzamt ein antragskonformer Bescheid erlassen (Erstbescheid vom ). Mit „Bescheid“ vom erklärte das Finanzamt, die Veranlagung auf vorläufig zu berichtigen. Dieser „Bescheid“ enthält keine Erläuterung gem. § 101 Abs 3 BAO und ist daher eine unwirksame behördliche Erledigung.
2001:
Die Beschwerdeführerin erklärte folgende Bemessungsgrundlagen:
0 S Umsatz 20%
0 S USt 20%
-838.365 S (-60.926,36 €) Vorsteuern
-838.365 S ( -60.926,36 €) Gutschrift (Umsatzsteuererklärung)
+ 191.770,40 S (+13.936,50 €) positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Steuererklärung E 6).
Diese Einkünfte teilte die Bf in ihrer Steuererklärung auf ihre Personengesellschafter BBB GmbH & Co KG und andere auf.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer erkannte das Finanzamt keinerlei Vorsteuern an und ermittelte eine Zahllast von Null S.
Im Feststellungsverfahren wurde durch das Finanzamt ein antragskonformer Bescheid erlassen (Erstbescheid vom ).
Strittig ist in Bezug auf die umsatzsteuerlichen Verfahren, ob 1999-2001 eine Ausgangsrechnung (AR) und 20 Eingangsrechnungen (ER) der Beschwerdeführerin (Bf) Scheinrechnungen gewesen sind. Das Finanzamt bringt insoweit vor (TZ 2 BP-Bericht), dass es zu diesen strittigen Leistungen keine Grundaufzeichnungen gebe, keine Verträge, keinen sonstigen Schriftverkehr, keinerlei Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Daher kürzte das Finanzamt im BP-Bericht die Vorsteuern
1999 um 888.400 S
2000 um 406.000 S und
2001 um 834.365 S
In den bereits erwähnten, strittigen Umsatzsteuerbescheiden wurden allerdings überhaupt keine Vorsteuern anerkannt.
In ihrem Berufungsvorbringen betreffend U 1999-2001 (Berufung vom , Mängelbehebung vom ) brachte die Bf vor:
Das Finanzamt habe sich mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst. Die Bf erbringe Dienstleistungen auf dem Gebiet des Wertpapierconsultings. Leistungserbringer und Leistungszeitraum, ebenso der Leistungsinhalt seien aus den Akten ersichtlich. Die Geschäftsunterlagen der Firmengruppe der Bf seien zum Großteil beschlagnahmt und stünden nicht für Auskünfte zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 FinStrG. Daher habe keine Mitwirkungspflicht der Bf bestanden.
Der Sachverhalt sei durch das Finanzamt unvollständig erhoben worden. Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. In derartigen Fällen sei es üblich, keine Aufzeichnungen hinsichtlich des für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern.
2002-2005:
Die Beschwerdeführerin erklärte folgende Bemessungsgrundlagen:
2002
76.000 € Umsatz 20%
15.200 € USt 20%
-99.414,68 € Vorsteuern
-84.214,68 € Gutschrift (Umsatzsteuererklärung)
+ 18.519,45 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Steuererklärung E 6).
Diese Einkünfte teilte die Bf in ihrer Steuererklärung auf ihre Personengesellschafter BBB GmbH & Co KG und andere auf.
2003
67.000 € Umsatz 20%
13.400 € USt 20%
-258,61 € Vorsteuern
+ 13.141,39 € Zahllast (Umsatzsteuererklärung)
+ 65.574,99 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Steuererklärung E 6).
Diese Einkünfte teilte die Bf in ihrer Steuererklärung auf ihre Personengesellschafter BBB GmbH & Co KG und andere auf.
2004:
67.000 € Umsatz 20%
13.400 € USt 20%
-394,68 € Vorsteuern
+ 13.005,32 € Zahllast (Umsatzsteuererklärung)
+ 64.796,21 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Steuererklärung E 6).
Diese Einkünfte teilte die Bf in ihrer Steuererklärung auf ihre Personengesellschafter BBB GmbH & Co KEG und andere auf.
2005:
87.000 € Umsatz 20%
17.400 € USt 20%
-290,68 € Vorsteuern
+17.109,32 € Zahllast (Umsatzsteuererklärung)
+ 83.016,79 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Steuererklärung E 6).
Diese Einkünfte teilte die Bf in ihrer Steuererklärung auf ihre Personengesellschafter BBB GmbH & Co KEG und andere auf.
Mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom betreffend Umsatzsteuer 2002-2005 nahm das Finanzamt antragskonforme Festsetzungen vor, erließ die Bescheide jedoch vorläufig. Eine Ungewissheit sei insofern gegeben, als die Bescheide der Vorjahre mit Berufung bekämpft werden. Diese Ergebnisse beeinflussten auf Grund der Änderung der Besteuerungsart (Ist/Soll) aber auch die Werte der Folgejahre, weshalb diesbezüglich ein ungewisses Element zu erblicken sei. Es seien daher auf Grund von Billigkeit und Zweckmäßigkeit die Veranlagungen vorläufig durchzuführen gewesen. Im Übrigen werde auf die Begründung des Bescheides vom für die Jahre 1999-2001 verwiesen.
In den Feststellungsverfahren 2002-2005 wurden durch das Finanzamt antragskonforme, unbekämpfte Bescheide erlassen (Erstbescheide vom betreffend Feststellungen 2002-2005).
In ihrem Berufungsvorbringen (Berufung vom gegen die Umsatzsteuerbescheide 2002-2005) brachte die Bf vor:
Voraussetzung für das Erlassen vorläufiger Bescheide sei eine Ungewissheit im Tatsachenbereich, jedoch nicht die Ungewissheit, wie eine Rechtsfrage von der Berufungsbehörde gelöst werden würde.
Über die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999-2005 wurde erwogen:
I.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Gesellschaftsverhältnisse bei der Bf NV14 GmbH & Co Bf15 KG (FN 001 v):
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Komplementär seit | NV14 GmbH (FN 001 s) |
Kommanditist 5/99-3/04 mit Einlage v. 10.000 S | KR Mag. VN13 H1 |
Kommanditist 5/99-3/04 mit 10.000 S | KR VN14 H2 |
Kommanditistin 3/04 mit 1.453,46 € | VTV GmbH (FN 001 v) |
Die NV14 GmbH ist Arbeitsgesellschafterin.
Gesellschaftsverhältnisse bei der NV14 Gesellschaft m.b.H FN 001 s:
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Gesellschafter von 12/98-6/00 mit 500.000 S | NV7 MS GmbH FN 001 i |
Gesellschafter von 6/00 – 4/04, mit 500.000 S | Ing. Kurt H1, Bruder v. Mag. VN13 H1 |
Gesellschafter von 4/04 – 7/08 mit 500.000 S | NV11Service |
Gesellschafterin seit 7/08 mit 500.000 S | Manuela GF14 |
Geschäftsführer von bis 3/04 | KR VN14 H2 |
Geschäftsführer von –3/04 | KR Mag. VN13 H1 |
Geschäftsführer seit | Georg GF15, geb. |
Geschäftsführerin seit | Manuela GF14 |
Herr Mag. VN13 H1 sagte am aus, dass nur er und VN14 H2 die Entscheidungsgewalt betreffend die NV14 GmbH hätten (Niederschrift vom , S. 4). Daran kann sich bis zum Ende der Geschäftsführungstätigkeit dieser Herren im April 2004 nichts geändert haben. Somit beherrschten die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 die NV14 GmbH jedenfalls im Zeitraum von 1999-April 2004, obwohl damals der Bruder des Herrn Mag. H1 (Ing. Kurt H1) Alleingesellschafter dieser Gesellschaft war.
Die Herren Mag. H1 und VN14 H2 beherrschten somit die Bf jedenfalls im Zeitraum 1999-März 2004, weil sie damals die einzigen Kommanditisten waren und auch die Komplementärin, dh, die Arbeitsgesellschafterin, über die NV7 MS GmbH und später über den Bruder des Herrn Mag. VN13 H1 beherrschten.
Das NV11 Service Establishment ist eine Rechtsperson mit Sitz in Liechtenstein (Öffentlichkeitsregisteramt Vaduz HR-Nr. 001).
Gesellschaftsverhältnisse bei der NV7 NV13 GmbH (NV7 MS GmbH) (FN 001 i), heute NV8 NV13 GmbH
Geschäftsführer jedenfalls 1997-2015 : Mag. VN13 H1, VN14 H2
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Gesellschafter von 7/1995- 11/2015 | Je 50% Mag. VN13 H1, J. H2 |
Somit beherrschten die Herren Mag. H1 und VN14 H2 die NV7 MS GmbH jedenfalls von 1995-2015.
Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse bei der NV9 Vermögens-, Treuhand und Verwaltungsgesellschaft m.b.H (VTV GmbH) FN HG HT15 001 v:
Die Herren Mag. H1 und VN14 H2 waren jedenfalls 1997 bis Geschäftsführer der VTV. Danach wurde die Geschäftsführung laut Firmenbuch von Georg GF15, geb. , wahrgenommen.
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Gesellschafter 4/00 bis jedenfalls 9/13 mit 500.000 S | NV14 Gesellschaft m.b.H FN154336 s |
Geschäftsführer 1996-jedenfalls | Mag. H1 und VN14 H2 |
Geschäftsführer seit | Georg GF15, geb. |
Herr KR Mag. VN13 H1 sagte am aus, dass nur er und Herr KR VN14 H2 die Entscheidungsgewalt betreffend diese Gesellschaft hätten (Niederschrift vom , S. 4). Daran kann sich bis zum Ende der Geschäftsführungstätigkeit dieser Herren im April 2004 nichts geändert haben.
Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse bei der GP15 Veranlagung GmbH (FN 001 d)
Ein gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis zu den Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 besteht H2
NV7 Wertpapiere NV7 Vorstandsvorsitzender Mag. VN13 H1 seit H1 bis , weiteres Vorstandsmitglied VN14 H2 (VN14.12.1998) bis ;
Seit - war KR VN14 H2 Aufsichtsratsmitglied der NV7 Wertpapiere NV7 seit war er der Stellvertreter des Vorsitzenden, seit war er der Vorsitzende des Aufsichtsrates.
Seit - war Herr KR H2 wieder Vorstandsmitglied der NV7 Wertpapiere NV7 seit ist er Geschäftsführer der NV7 Wertpapiere GmbH-die NV7 Wertpapiere AG wurde 2015 in eine GmbH umgewandelt (FN 001 k).
Seit - war Herr Mag. VN13 H1 Aufsichtsratsmitglied der NV7 Wertpapiere NV7 seit Stellvertreter des Vorsitzenden. Seit - (Umwandlung in NV7 Wertpapiere GmbH) war er wieder Vorstandsmitglied der NV7 Wertpapiere NV7 Seit ist er Geschäftsführer der NV7 Wertpapiere GmbH.
Zumindest einer der Herren Mag. H1 und VN14 H2 war somit seit 1998 entweder Vorstandsmitglied, Aufsichtsratsmitglied oder Geschäftsführer der NV7 Wertpapiere NV7 nunmehr NV7 Wertpapiere GmbH (FN 001 k).
Zwischen 2007 und 2011 vertraten die Herren Mag. H1 und VN14 H2 während der Hauptversammlungen immer zumindest 78% des Grundkapitals dieser Kapitalgesellschaft (Hauptversammlungsprotokolle der NV7 AG 2007-2011).
Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse der Gesellschaft FN 001 k ( NV7 Wertpapiere NV7 seit Juli 2015 NV7 Wertpapiere GmbH) [Jahresabschlüsse (JA) der NV7 MS (FN 3249) 1999 b02; (JA der NV7 AG 2003-201HV-Protokoll der NV7 AG vom Mai 1 ]
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Hauptaktionärin ab 99-02 | NV7 MS zu mindestens 85% |
Aktionärin neben anderen ab 2003-2015 | NV7 MS zu 21,33% |
Aktionäre im Juli 2015 | NV7 MS mit 255.NV7 € |
NV10 GmbH (FN 209540y) mit 240.000 € | |
NV15 GmbH (FN 001 h) mit 672.030 € | |
Ursula GS14 mit 20. | |
000 € | |
Aktionäre im August 2015 | NV10 GmbH mit 420.000 € |
NV15 GmbH mit 748.000 € | |
Ursula GS14 mit 20. | |
000 € | |
Ein weiterer Aktionär hält 12.000 € |
Zwischen 2003 und Juli 2015 war die NV7 MS GmbH zu 21,33 % an den Aktien der NV7 Wertpapiere AG beteiligt. Gesellschafter der NV7 MS GmbH waren auch in diesem Zeitraum die Herren Mag. H1 und VN14 H2 (FN 001 i).
1,200.000 € betrug das Stammkapital der NV7 Wertpapiere GmbH im Jänner 2016. 1,168.000/1,200.000 Anteile (97,33%) werden seit Jänner 2016 mittelbar durch Herrn Mag. VN13 H1 gehalten. Alleingesellschafterin der NV10 GmbH (FN 001 y) ist dMarketing GmFN 001 h) , dereiniger Gesellschafter ab Jänner 2016 ist Mag. VN13 H1
NV12 Wertpapiertreuhand Gesellschaft mbH = ab Juni 2000 BBB Veranlagung und Wertpapiertreuhand GmbH (FN 001 w)
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Gesellschafter von 11/99-4/2000 500.000 S | NV7 MS GmbH FN 001 i |
Gesellschafter seit 4/00 mit 36.336,42 € | NV14 Gesellschaft m.b.H (FN 001 s) |
Gesellschafter der BBB MAK und Handelsgesellschaft m.b.H, später BBB MAK & Planungen GmbH FN 001 b (001-21= AB Rechnungsempfängerin 39):
Firma: Seit Juni 1998 - September 2003 BBB MAK und Handelsgesellschaft m.b.H, danach BBB MAK und Planungen GmbH
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Gesellschafterin von 9/00-11/02 mit 52.000 € | NV7 Handel GmbH, FN 001 x |
Gesellschafterin von 11/02-9/03 mit 26.000 € | NV7 Handel GmbH |
Gesellschafterin von 9/00-11/02 mit 48.000 € | NV7 Wertpapiere AG FN 001 k |
Gesellschafterin von 11/02-9/03 mit 74.000 € | NV7 Wertpapiere AG FN 001 k |
„NV7 Handel“ ist eine Abkürzung für „NV7 wert und –handel GmbH“, deren alte Firmenbezeichnung ursprünglich „NV7 Beteiligungs- und Wertpapierverwaltungs GmbH“ gelautet hat (FN 001 x).
Kurt H1, der Bruder des Herrn Mag. VN13 H1, war Geschäftsführer der BBB MAK und Handels GmbH von 1988-7.Feber 2002, ohne je mit wesentlichen Entscheidungen betreffend diese GmbH befasst gewesen zu sein. Robert GF13 war Geschäftsführer dieser GmbH seit – zumindest April 2011. Diese GmbH wurde jedenfalls bis ausschließlich von den Herren Mag. H1 und VN14 H2 geleitet (Niederschrift Mag. H1 vom ).
NV7 Handel GmbH (FN 001 x) und deren gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
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Gesellschafter 5/00-9/03 mit je 9.100 € | Mag. H1 und VN14 H2 |
Gesellschafter 5/00 –9/03 mit 16.800 € | NV7 Wertpapiere NV7 |
Somit waren die Herren Mag. H1 und VN14 H2 in den Jahren 2001 und 2002 an der NV7 Handel GmbH wie folgt beteiligt:
Am Teil des Stammkapitals von 18.200 € in Höhe von 100% (50% für jeden);
Am Teil des Stammkapitals von 16.800 € in Höhe von 85 % (14.280 €) mittelbar über die NV7 MS GmbH. Am gesamten Stammkapital von 35.000 € im Ausmaß von 92,8 % (32.480/35.000 €).
In den Jahren 2001 und 2002 beherrschten somit die Herren Mag. H1 und VN14 H2 die NV7 H2 GmbH (Aussage des Herrn Mag. H1 vom , insbesondere S. 4). Sie waren damals (von 2000- September 2003) auch Geschäftsführer der NV7 Handel GmbH (FN 001 x).
Die NV7 Wertpapiere AG wurde in den Jahren 2001 und 2002 ebenso durch die Herren Mag. H1 und VN14 H2 beherrscht, die damals mittelbar über die NV7 MS GmbH 85 % der Aktien dieser AG innehatten.
Somit wurde die Rechnungsausstellerin BBB MAK und Handels-GmbH in den Jahren 2001 und 2002 durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht.
II.) zu den strittigen Rechnungen:
Ausgangsrechnung (AR) vom der Bf an die GP15 Veranlagung GmbH
1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Zwischen der Bf und der Rechnungsempfängerin gab es 1999-2005 kein gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (siehe oben).
2.)Leistungsbeschreibung:
Der Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Honorar
Vereinbarungsgemäß verrechnen wir Ihnen für unsere Tätigkeit im Jahr 1999 im Rahmen des Wertpapiermanagements wie folgt:
640.000 S…Gesamthonorar pauschal
128.000 S…20% USt
768.000 S…Gesamthonorar brutto“
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom (AB Bf 001 S. 79) aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …werden bei den Rechnungsausstellern die Erlöse im entsprechenden Ausmaß gekürzt
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom ; Schreiben der Bf vom AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom AB 77; Schreiben der Bf vom AB 97; Schreiben vom AB Bf 99, Berufung vom betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom (HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom , HA 92 ff /2001)
4.) Zu dieser Rechnung wird durch das BFG bemerkt:
a.)Feststellungen und rechtliche Beurteilung:
Die in der Rechnung nur behaupteten Leistungen haben nicht stattgefunden.
Daher gibt es keine Steuerschuld kraft Leistung im Zusammenhang mit dieser Rechnung .
Es hat keine Leistung der Bf. gegeben. Das Finanzamt hat eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung angenommen: Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag (§ 11 Abs 14 USTG). Allerdings erfüllt die strittige Rechnung nicht die Kriterien, die gemäß § 11 Abs 1 Z 3 USTG normiert sind. Durch die vage Bezeichnung „Tätigkeit im Rahmen des Wertpapiermanagements im Jahr 1999“(AB Bf 133) ist eine Identifizierung der angeblichen Leistung nicht möglich. Art und Umfang der sonstigen Leistung wurden in dieser Rechnung daher nicht genannt . Zudem entsprach der Abrechnungszeitraum (ganzes Jahr 1999) dieser abschnittsweise abgerechneten Leistungen nicht dem § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994, weil er länger als ein Monat war. Aus diesen Gründen kommt eine Steuerschuld gem. § 11 Abs 14 UstG 1994 nicht in Betracht.
-128.000 S ….Minderung der Steuerschuld gem. § 11 Abs 14
Zum Hinweis auf ein Finanzstrafverfahren (Schreiben der Bf vom ):
Der Vorhalt vom trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom . Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Auch in einem Abgabenverfahren, welches im zeitlichen Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren steht, gilt, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen zu Zweifeln Anlass gibt, (vgl. ; vgl. ; , 1992/15/0160, , 1990/16/0156).
b.) Beweiswürdigung
Das Verhalten der Bf gab zu Zweifeln durchaus Anlass, weil die Leistungsbeschreibung in dieser Rechnung sehr allgemein gehalten ist.
Es wäre der Bf möglich und zumutbar gewesen, die einfachen Fragen des Prüfers zu dieser Rechnung (Vorhalt vom ) zu beantworten, wenn es die strittigen Leistungen tatsächlich gegeben hätte. Der Prüfer hat die Bf ersucht, detailliert bekannt zu geben, wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete Unterlagen zu beweisen. Der Prüfer hat die Bf darauf hingewiesen, dass es auch zu dieser Rechnung keinerlei Grundaufzeichnungen gebe, keine Verträge, keinen Schriftverkehr, keinen Nachweis der Leistungserbringung.
Hätte es die strittigen Leistungen tatsächlich gegeben, hätte die Bf diese Fragen des Prüfers beantworten können und sie hätte auch geeignete Unterlagen zum Nachweis der Leistungserbringung vorlegen können.
Zum Hinweis der Vertreterin der Bf, dass die Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden sind: Tatsächlich sind die Geschäftsunterlagen der Bf im November 2001 beschlagnahmt worden. Dies hinderte die Bf jedoch keineswegs daran, Akteneinsicht in diese Unterlagen zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nie gestellt worden. Ein Rechtsanspruch der Bf darauf, dass das Finanzamt oder das BFG beschlagnahmte Unterlagen für die Bf kopiert und der Bf übermittelt, existiert nicht.
Da die Bf trotz Aufforderung (Vorhalt vom AB Bf 79 ff) nicht bekannt gegeben hat,
- wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben,
- da die Bf diese Leistungen nicht durch geeignete Unterlagen (z.B. Grundaufzeichnungen, Verträge, Schriftverkehr) nachgewiesen hat,
ist davon auszugehen, dass die in der Rechnung nur äußerst vage behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben und dass daher eine Steuerschuld kraft Leistung im Zusammenhang mit dieser Rechnung nicht besteht .
Auch der ungewöhnlich lange Abrechnungszeitraum (ganzes Jahr 1999 lt. Rechnung vom ) spricht i. V. m. der vagen Leistungsbeschreibung dafür, dass die in dieser Rechnung erwähnten angeblichen Leistungen nur vorgetäuscht worden sind.
c.) Verjährung Umsatzsteuer (U) 1999?
Der Prüfungs- und Nachschauauftrag wurde dem Geschäftsführer der Bf am zur Kenntnis gebracht. Dadurch verlängerte sich die Verjährungsfrist nach dem heute seit geltenden Recht bis zum (§ 209 Abs 1 BAO idgF BGBl 180/2004).
Durch den Bedenkenvorhalt vom betreffend u.a. Ausgangsrechnungen (AR ) und Eingangsrechnungen (ER) 1999 verlängerte sich die Verjährungsfrist bis zum (§ 209 Abs 1 BAO).
Der bekämpfte Bescheid betreffend U 1999 vom erging daher innerhalb der Verjährungsfrist.
Eingangsrechnung (ER) vom , erhalten von der NV7 Wertpapiere AG vom :
1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Zwischen der Bf und der Rechnungsausstellerin gab es 1999-2002 ein enges gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (siehe oben). Beide Gesellschaften wurden durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht.
2.)Leistungsbeschreibung:
Der Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Honorarnote
Vereinbarungsgemäß verrechnen wir Ihnen für Beratungsaktivitäten im 2. Quartal 1999 im Zusammenhang mit der Betreuung Ihrer Wertpapiertransaktionen als Honorar wie folgt:
300.000 S…(Anm: „25“, später korrigiert auf )15 Berater-Mann-Tage a S 20.000
60.000 S…20% USt
360.000 S…Gesamthonorar brutto….“
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom (AB Bf 001 S. 79) aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom ; Schreiben der Bf vom AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom AB 77; Schreiben der Bf vom AB 97; Schreiben vom AB Bf 99, Berufung vom betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom (HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom , HA 92 ff /2001)
Mit Vorhalt vom wurde in Ergänzung zum Vorhaltsverfahren des Finanzamtes darauf hingewiesen, dass diese Rechnung nicht den Kriterien des § 11 Abs 1 Z 3 UStG entspreche. Hätte es die angeblich so wertvollen Beratungsleistungen gegeben, so wäre zu erwarten gewesen, dass ein Organ der Bf während der Informationsweitergabe durch die Rechnungsausstellerin mitgeschrieben hätte, um das wertvolle Wissen, für welches die Bf 300.000 S bezahlt haben wolle, zu sichern. Auch das Fehlen von Grundaufzeichnungen und Verträgen betreffend diese angeblichen Leistungen spreche dafür, dass es diese Beratungstätigkeiten nicht gegeben habe.
Dieser Vorhalt wurde nicht substantiiert beantwortet.
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (u.a.Vorhalt ) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden, die nur den Sinn gehabt hätten, eine Verjährung zu verhindern. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden und daher der Bf nicht mehr zugänglich. Die Bf hätte damals (2005) viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun. Die überlange Verfahrensdauer sei im Rahmen der Bescheidbegründung zu würdigen.
4.) Zu dieser Rechnung wird durch das BFG bemerkt:
a.)Feststellungen und rechtliche Beurteilung:
Die in der Rechnung behaupteten Leistungen haben nicht stattgefunden .
Diese Rechnung erfüllt auch nicht die Kriterien, die gem. § 11 Abs 1 Z 3 UStG normiert sind. Durch die vage Beschreibung „Beratungsaktivitäten im Zusammenhang mit der Betreuung ihrer Wertpapiertransaktionen im 2. Quartal 1999“ ist eine Identifizierung der angeblichen Leistung nicht möglich. Die Art der sonstigen Leistung wurde in dieser Rechnung daher nicht genannt (Ruppe/Achatz, UStG 1994, § 11 TZ 68 m w N).
Aus diesen Gründen ist ein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht zulässig § 12 Abs 1 Z 1 USTG 1994).
Zum Hinweis auf ein Finanzstrafverfahren (Schreiben der Bf vom ):
Der Vorhalt vom trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom . Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Für die Annahme, dass die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen einen Abgabepflichtigen Recht und Pflicht des BFG zur Feststellung des Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung im Sinn des § 167 Abs 2 BAO im Abgabenverfahren beschränken würde, findet sich im Gesetz keine Stütze (vgl. ).
Eine Versetzung in den Status eines Beschuldigten nach dem Finanzstrafgesetz hat keine Auswirkungen auf die im Besteuerungsverfahren selbst geltenden Verfahrensgrundsätze und auf die Anwendbarkeit der BAO ().
Auch in einem Abgabenverfahren, welches im zeitlichen Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren steht, gilt, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen zu Zweifeln Anlass gibt, (vgl. ; vgl. ; , 1992/15/0160, , 1990/16/0156).
b.) Beweiswürdigung
Das Verhalten der Bf gab zu Zweifeln durchaus Anlass, weil sie im Hinblick auf eine sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung in dieser Rechnung einen Vorsteuerabzug begehrte. Die sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung deutet darauf hin, dass die in Rechnung gestellten Leistungen vorgetäuscht worden sind.
Es wäre der Bf möglich und zumutbar gewesen, die einfachen Fragen des Prüfers zu dieser Rechnung (Vorhalt vom ) zu beantworten, wenn es die strittigen Leistungen tatsächlich gegeben hätte. Der Prüfer hat die Bf ersucht, detailliert bekannt zu geben, wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete Unterlagen zu beweisen. Der Prüfer hat die Bf darauf hingewiesen, dass es auch zu dieser Rechnung keinerlei Grundaufzeichnungen gebe, keine Verträge, keinen Schriftverkehr, keinen Nachweis der Leistungserbringung.
Hätte es die strittigen Leistungen tatsächlich gegeben, hätte die Bf diese Fragen des Prüfers beantworten können und sie hätte auch geeignete Unterlagen zum Nachweis der Leistungserbringung vorlegen können.
Hätte es die wertvollen Beratungsleistungen im Werte von 300.000 S tatsächlich gegeben, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass ein Organ der Bf während der Beratungen mitgeschrieben hätte, um das wertvolle Wissen zu sichern. Indem die Bf in Bezug auf diese Beratungsleistungen trotz Aufforderungen keinerlei Grundaufzeichnungen über den Inhalt der Beratungen, keine Verträge vorlegen konnte, ist anzunehmen, dass es diese Beratungen nicht gegeben haben kann.
Zum Hinweis der Vertreterin der Bf, dass die Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden sind: Tatsächlich sind die Geschäftsunterlagen der Bf im November 2001 beschlagnahmt worden. Dies hinderte die Bf jedoch keineswegs daran, Akteneinsicht in diese Unterlagen zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nie gestellt worden. Ein Rechtsanspruch der Bf darauf, dass das Finanzamt oder das BFG beschlagnahmte Unterlagen für die Bf kopiert und der Bf übermittelt, existiert nicht.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Evita-K, C‑78/12, EU:C:2013:486, Rn. 37). Die Steuerbehörden können somit vom Steuerpflichtigen selbst die Aufklärungen verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob der verlangte Abzug gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Twoh International, C‑184/05, EU:C:2007:550, Rn. 35; *) C‑516/14 Barlis 06).
Da die Bf die Fragen des Prüfers nicht beantwortet hat, und auch keinerlei Leistungsnachweise vorgelegt hat, ist sie ihrer Beweislast nicht nachgekommen.
Da die Bf trotz Aufforderung (Vorhalt vom AB Bf 79 ff) nicht bekannt gegeben hat,
- wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben,
- da die Bf diese Leistungen nicht durch geeignete Unterlagen (z.B. Grundaufzeichnungen, Verträge, Schriftverkehr) nachgewiesen hat,
ist davon auszugehen, dass die in der Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben . Auch die sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung in der Rechnung deutet darauf hin, dass die in Rechnung gestellten Leistungen vorgetäuscht worden sind.
c.)Verjährung Umsatzsteuer (U) 1999?
Siehe oben zur AR vom . Der Geltendmachung des Abgabenanspruchs betreffend U 1999 steht Verjährung nicht entgegen.
ER vom 5.8. und vom , jeweils erhalten von der NV14 GmbH:
1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Zwischen der Bf und der Rechnungsausstellerin gab es jedenfalls 1999-2004 ein enges gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (siehe oben). Beide Gesellschaften wurden durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht.
2.)Leistungsbeschreibung:
Der Text der Leistungsbeschreibung in der ER vom lautet:
„Honorarnote
…wir verrechnen Ihnen unsere Consulting-/Beratungs- und Dienstleistungen im Zeitraum Juni-Juli 1999
Für die Konzeption in wirtschaftlicher, rechtlicher und steuerlicher Hinsicht betreffend ihr Beteiligungsfinanzierungsangebot
vereinbarungsgemäß wie folgt:
800.000 S…40 Berater-Mann-Tage a S 20.000
160.000 S…20% USt
960.000 S…Gesamthonorar brutto….“
Der Text der Leistungsbeschreibung in der ER vom lautet: „Vereinbarungsgemäß
verrechnen wir Ihnen
für die Prospekterstellung betreffend das Beteiligungsangebot 1999:
S 600.000 …30 Berater-Mann-Tage a S 20.000
S 120.000 …20% USt
S 720.000 …Gesamthonorar brutto“
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom (AB Bf 001 S. 79) aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in diesen Rechnungen in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern …der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom ; Schreiben der Bf vom AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom AB 77; Schreiben der Bf vom AB 97; Schreiben vom AB Bf 99, Berufung vom betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom (HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe,
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom , HA 92 ff /2001)
Im Bedenkenvorhalt vom wurde der Bf vorgehalten, dass in dieser Rechnung nicht die richtige Leistungserbringerin aufscheine.
Dieser Vorhalt wurde nicht substantiiert beantwortet. Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt ) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu diesen Rechnungen wird durch das BFG bemerkt:
a.)Feststellungen und rechtliche Beurteilung
Mit der Leistungsbeschreibung in der ersten Rechnung („Konzeption in wirtschaftlicher, rechtlicher und steuerlicher Hinsicht betreffend Ihr Beteiligungsfinanzierungsangebot“ und „Consulting-, Beratungs- und Dienstleistungen im Zeitraum Juni-Juli 1999“ ) ist gemeint:
Formulierung eines Prospektes für die Anleger, die sich als atypisch stille Gesellschafter an der Bf beteiligen sollten und Formulierung eines atypisch stillen Gesellschaftsvertrages sowie eines Treuhandvertrages. Dh, die Leistung, die in der zweiten Rechnung vom behauptet wird, ist Teil jener Leistungen, die mit der Rechnung vom der Bf in Rechnung gestellt worden sind.
Die in Rechnung gestellten Leistungen haben jedenfalls stattgefunden. Tatsächlich hat die Bf im Jahr 1999 12 atypisch stille Gesellschafter aufgenommen (Anhang zum JA 1999). Der Text des Prospektes (AB 29-31), der Text des unterfertigten atypisch stillen Gesellschaftsvertrages (AB 34-36) und der Text des von allen atypisch stillen Gesellschaftern (= Anlegern) unterfertigten Treuhandvertrages (AB 32, 33) sind bekannt. Sowohl dieser Prospekt als auch die Texte der genannten Verträge waren jedem atypisch stillen Gesellschafter der Bf 1999 übermittelt worden, bevor sich diese mit Wirksamkeit für 1999 zur Beteiligung an der Bf entschlossen. Jeder atypisch stille Gesellschafter hat den Treuhandvertrag unterfertigt. Der Text des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages wurde durch die Treuhänderin der atypisch stillen Gesellschafter , die NV7 MS GmbH und durch die Bf unterfertigt .
Allerdings war entgegen den Leistungsbeschreibungen in den beiden gegenständlichen Rechnungen die der Bf gesellschaftsrechtlich nahestehende Rechnungsausstellerin nicht die Leistungserbringerin. Die tatsächliche Leistungserbringerin war die NV7 MS GmbH.
Der Umstand, dass der Rechnungsaussteller nicht der tatsächliche Leistungserbringer war, reicht nicht aus, den Vorsteuerabzug zu verweigern ( PPUH).
Allerdings wurden die Leistungen in den beiden Rechnungen höher bewertet, als dies dem tatsächlichen Verkehrswert dieser Leistungen entsprochen hat.
Der tatsächliche Verkehrswert dieser Leistungen betrug nicht (800.000 S + 600.000 S) + 20 % USt (280.000 S), sondern 107.986 S + 20% UST (21.597,20 S) (Vorhalt vom , S. 5 und S. 6). Insoweit die Bf der Rechnungsausstellerin mehr als 107.986 S + 20% UST bezahlt hat, hat sie keine Leistung abgegolten, sondern eine Zahlung geleistet, die nichts mit dem Unternehmen der Bf zu tun hatte. Im Zusammenhang mit diesen Leistungen , die in den ER vom und vom in Rechnung gestellt worden sind, hat die Bf das Recht auf einen Vorsteuerabzug auf Grund der ihr erbrachten Leistungen in Höhe von 21.597,20 S und nicht, wie durch die Bf geltend gemacht, von 280.000 S ( Tolsma; ).
b.) Beweiswürdigung:
Die Bf hat sich im Jahr 1999 Kapital auf dem freien Markt besorgt, indem sie angeboten hat, atypisch stille Gesellschafter aufzunehmen. 12 atypisch stille Gesellschafter (Anleger) haben der Bf Einlagen in Höhe von 3,550.000 S geleistet (Anhang zum JA 1999 der Bf).
Bevor die Anleger sich beteiligt haben, wurde Ihnen das Beteiligungsangebot in wirtschaftlicher (AB 30), rechtlicher und steuerlicher (AB 32) Hinsicht dargestellt, dh jeder Anleger hat einen Prospekt erhalten (AB 29), einen Text des Vertrages über die atypisch stille Beteiligung durch die NV7 MS GmbH, die als Treuhänderin für alle Anleger den atypisch stillen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen hat (AB 34), sowie einen Text des Treuhandvertrages zwischen ihm selbst und der Treuhänderin (AB 32). Die zuvor erwähnte Unterlage (Prospekt) diente der Erläuterung der Vertragstexte.
Daher hat es, wie in der gegenständlichen Rechnung behauptet, eine Konzeption des Beteiligungsangebotes an die Anleger in wirtschaftlicher , rechtlicher und steuerlicher Hinsicht zweifellos gegeben. Dieses Konzept wurde sodann durch die Unterfertigung der Treuhandvereinbarung durch die Anleger und die Unterfertigung des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages durch die Treuhänderin geltendes Recht, das sich in zwei Verträgen (atypisch stiller Gesellschaftsvertrag mit Treuhandvereinbarung samt den Erklärungen dieser Verträge im Prospekt) manifestierte.
Allerdings gibt es keinen Beweis dafür, dass gerade die Rechnungsausstellerin sich gegenüber der Bf zu dieser Leistung (Konzeption…) verpflichtet hat und daher dieses Konzept verfasst hat.
Wenn allerdings diese wertvolle Konzeption über das Beteiligungsangebot – immerhin gelang der Bf im ursächlichen Zusammenhang mit diesem schriftlichen Konzept (Prospekt, atypisch stiller Gesellschaftsvertrag, Treuhandvereinbarung) eine Kapitalbeschaffung in Höhe von 3,550.000 S - in einer Weise zwischen der Bf und ihrer Rechnungsausstellerin vereinbart worden wäre, die einem Fremdvergleich standgehalten hätte, so hätte es im Zusammenhang mit dieser Konzeption schriftliche Unterlagen gegeben, die die Zurechnung dieser Leistung zur Rechnungsausstellerin und die Urheberschaft der Rechnungsausstellerin an dieser Konzeption bewiesen hätten [z.B. Vertrag über die Errichtung eines schriftlichen Konzepts über das Beteiligungsangebot zwischen der Rechnungsausstellerin und der Bf; oder schriftliche Hinweise auf die Urheberschaft dieser Unterlagen (Prospekt, Treuhandvertrag, atypisch stiller Gesellschaftsvertrag) z.B.im schriftlichen Konzept selbst]. Niemand würde einem Fremden ohne konkret formulierte vertragliche Verpflichtung 800.000 S bezahlen.
Das Gegenteil ist der Fall: Keine Unterlage, die zum Konzept des Beteiligungsangebotes gehört (Prospekt, Treuhandvertrag, Vertrag über die atypisch stille Gesellschaft), deutet auf die Verpflichtung der Rechnungsausstellerin gegenüber der Bf, dieses Konzept zu verfassen und auf eine Urheberschaft der Rechnungsausstellerin hin. Auch die Vertragstexte (Treuhandvertrag, Vertrag über atypisch stille Gesellschaft) bieten keinen Hinweis auf eine Urheberschaft der Rechnungsausstellerin. Zudem gibt es keinen Vertrag, dem zu entnehmen wäre, dass sich die Rechnungsausstellerin gegenüber der Bf verpflichtet hat, dieses Konzept, bestehend aus dem Prospekt und den beiden Verträgen, zu verfassen.
Es wäre der Bf möglich und zumutbar gewesen, die einfachen Fragen des Prüfers zu diesen beiden Rechnungen (Vorhalt vom ) zu beantworten, wenn es die strittigen Leistungen der Rechnungsausstellerin tatsächlich gegeben hätte. Der Prüfer hat die Bf erfolglos ersucht, detailliert bekannt zu geben, wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete Unterlagen zu beweisen. Auch deshalb können die in dieser ER beschriebenen Leistungen nicht der Rechnungsausstellerin zugeordnet werden.
Zum Hinweis der Vertreterin der Bf, dass die Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden sind: Tatsächlich sind die Geschäftsunterlagen der Bf im November 2001 beschlagnahmt worden. Dies hinderte die Bf jedoch keineswegs daran, Akteneinsicht in diese Unterlagen zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nie gestellt worden. Ein Rechtsanspruch der Bf darauf, dass das Finanzamt oder das BFG beschlagnahmte Unterlagen für die Bf kopiert und der Bf übermittelt, existiert nicht.
Da die Bf trotz Aufforderung (Vorhalt vom AB Bf 79 ff) nicht bekannt gegeben hat,
- wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben, da das gesamte schriftlich formulierte Beteiligungsangebot (Prospekt, Treuhandvertrag, atypisch stiller Gesellschaftsvertrag) keinen Hinweis auf eine Urheberschaft der Rechnungsausstellerin enthält, und da es auch keine sonstigen Unterlagen (insbesondere vertragliche Vereinbarungen) gibt, die die Urheberschaft der Rechnungsausstellerin in Bezug auf die gegenständlichen Leistungen erweisen, können diese Leistungen jedenfalls nicht der Rechnungsausstellerin zugeordnet werden; daher ist davon auszugehen, dass die in den beiden Rechnungen behaupteten Leistungen nicht durch die Rechnungsausstellerin erbracht worden sind.
Der Prospekt enthält den Hinweis, dass der Herausgeber diese „Informationsbroschüre“ sorgfältig erstellt habe. Als Herausgeber scheint jedoch nicht die Rechnungsausstellerin, sondern die NV7 MS GmbH auf. Somit hat die NV7 MS GmbH den Prospekt verfasst. Da der Prospekt von den Verträgen, die er erklärt, nicht sinnvoll trennbar ist, ist mit weitaus überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch die Vertragstexte von der NV7 MS GmbH stammen . Dies deutet mit weitaus überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass sich die NV7 MS GmbH gegenüber der Bf zur Erbringung der gegenständlichen Leistung verpflichtet hat.
Die Höhe des Wertes der Leistung wird wie folgt geschätzt:
Dieses Konzept besteht im Wesentlichen aus zwei Vertragstexten und dem Text des Prospektes, der in untrennbarem Zusammenhang mit diesen Vertragstexten zu sehen ist. Der Wert dieser beiden Verträge samt Prospekt ist anhand der Bestimmungen des Notariatstarifgesetzes (§ 18) zu bestimmen. Wer auch immer einen Vertrag verfasst, der Vertrag kann nicht einen höheren Wert haben, als den, der sich ergeben würde, wenn der Vertrag durch einen Notar oder Rechtsanwalt verfasst worden wäre:
Auch ein Rechtsanwalt, der einen Vertrag verfasst , hält sich bei der Bewertung dieser Leistung üblicherweise an das Notariatstarifgesetz (§ 8 Abs 5 allgemeine Honorarkriterien des österr. Rechtsanwaltskammertages).
Da das gesamte Vertragswerk (ein atypisch stiller Gesellschaftsvertrag, ein Treuhandvertrag, ein Prospekt, der als Bestandteil des Vertragswerks anzusehen ist) zu einer Kapitalbeschaffung von 3,550.000 S geführt hat, ist dieser Betrag die Bemessungsgrundlage gem. § 18 NotTG:
105 S: bis 1000 S (§ 18 Z 1 Notariatstarifgesetz NotTG)
208 S: bis 2000 S (§ 18 Z 2)
780 S: Z 3: 15.000 S – 2000 S= 13.000 S/1000= 13; 13 x 60 = 780
1.074 S: Z 4: 30.000 -15.000= 15.000/2.500= 6; 6 x 179= 1.074
1.578 S: Z 5: 60.000-30.000= 30.000/5.000= 6; 6 x 263= 1.578
1.768 S: Z 6: 100.000-60.000=40.000/10.000= 4; 4 x 442= 1.768
4.440 S: Z 7: 300.000-100.000=200.000/25.000= 8; 8 x 555= 4.440
9.324 S: Z 8: 1,000.000-300.000=700.000/50.000= 14; 14 x 666= 9.324
34.632 S: Z 9: 3,550.000-1,000.000= 2,550.000/100.000=26;26x1.332=
53.909 S + 20% USt : Summe= Wert des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages
53.909 S + 20% USt: Summe= Wert des Treuhandvertrages
63 S + 20% USt (3x 21 S gem. § 32 NotTG) (Gesellschaftsvertrag)
42 S + 20 % USt ( 2x 21 S gem. § 32 NotTG (Treuhandvereinbarung)
63 S + 20% USt (3 x 21 S gem. § 32 NotTG (Prospekt)
107.986 S + 20% USt (21.597,20 S) : Summe: Verkehrswert des gesamten Vertragswerks
Der Wert des Treuhandvertrages ist ident mit dem Wert des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages, weil beide Verträge dieselbe Bemessungsgrundlage haben (§ 18 NotTG).
Die wesentlich höhere Bewertung der Bf ist nicht nachvollziehbar:
Auch in einem Abgabenverfahren, welches im zeitlichen Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren steht, gilt, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen zu Zweifeln Anlass gibt. Das Verhalten des Abgabepflichtigen war geeignet, beträchtliche Zweifel hervorzurufen: Die Bf will ihren Rechnungsausstellern für die Hilfe bei der Akquisition von 3,5 Mio S an Beteiligungskapital Honorare in Höhe von 94% des Beteiligungskapitals bezahlt haben:
Die atypisch stillen Einlagen der Anleger, für deren Fließen an die Bf eine Akquisitionsleistung und die Konzeption des Beteiligungsangebotes (vgl. ER vom ) ursächlich waren, betrugen 3,550.000 S.
1,902.100 S angebl. Honorar des Kapitalvermittlers (Rg. AB 17)
800.000 S + USt ER , erhalten von der Komplementärin der Bf
600.000 S + USt ER , erhalten von der Komplementärin der B
3,302.100 S Summe der Zahlungen der Bf im ursächlichen Zusammenhang mit dem Zum-Fließen-Bringen der Einlagen der Anleger an die Bf, das sind 94% der Einlagen.
Kein vernünftiger Unternehmer würde im ursächlichen Zusammenhang mit der Akquisition eines Kapitals von 3,550.000 S insgesamt Gebühren von 94% des akquirierten Kapitals zahlen. Diese Überlegung rechtfertigt i V m der Anwendung von § 18 NotTG (siehe oben) die Feststellung, dass der tatsächliche Verkehrswert der Konzeptionsleistungen 107.986 S + 20% USt (21.597,20 S) beträgt.
c.) Verjährung Umsatzsteuer (U) 1999?
Siehe oben zur AR vom .
Der Geltendmachung des Abgabenanspruchs betreffend U 1999 steht Verjährung nicht entgegen.
ER vom , über 600.000 S + 20% USt: erhalten von der NV14 GmbH: siehe oben die Ausführungen zur ER vom
ER vom , erhalten von der NV7 MS GmbH
1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Zwischen der Bf und der Rechnungsausstellerin gab es jedenfalls 1999-2004 ein enges gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (siehe oben). Beide Gesellschaften wurden jedenfalls in diesen Jahren durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht.
2.)Leistungsbeschreibung:
Der Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Verrechnung Kosten
…vereinbarungsgemäß verrechnen wir Ihnen für die Inanspruchnahme unserer Büroinfrastruktur im Zeitraum - wie folgt:
120.000 S…anteilige Personalkosten 20.000 S pro Monat
72.000 S ….anteilige Bürobetriebskosten 12.000 S pro Monat
192.000 S…gesamt netto
38.400 S…20% USt
230.400 S…Gesamtverrechnung Kosten….“
3.) Zu dieser Rechnung wird festgestellt:
Die Rechnungsausstellerin war 1999 mit folgenden Personalkosten belastet:
1,177,049 S …......Gehälter für 5 Angestellte
418.762,96 S….....gesetzlicher Sozialaufwand
225.957,17 S….....sonstiger Sozialaufwendungen
1,821.769,13 S…Summe Personalkosten 1999 (Jahresabschluss Rechnungsausstellerin 1999)
An Bürobetriebskosten fielen bei der Rechnungsaussstellerin 1999 an:
11.185,66 S……. Instandhaltung, Reinigung
231.838,73 S…...Bürobetrieb
565.072,92 S…….Mietaufwand
119.955 S………...Garagenmieten
32.529,99 S……...Strom, Gas, Energie
1.176 S………….....Gemeindeabgaben
961.758,3 S……Summe (Jahresabschluss 1999 der Rechnungsausstellerin).
1,821.769,13 S
961.758,3 S
2,783.527,43 Summe Bürokosten der Rechnungsausstellerin 1999
1,391.763, 72 Summe Bürokosten Rechnungsausstellerin im 2. Halbjahr 1999 (50% der Summe 1999)
Die Bf hatte im Jahr 1999 denselben Sitz wie die Rechnungsausstellerin (Niederschrift Verf 28 vom ). Es ist daher glaubhaft, dass sie einen Teil der Bürobetriebskosten und Personalkosten der Rechnungsausstellerin mitverursacht hat. Die Leistung der Rechnungsausstellerin ist somit erbracht worden. Da das Finanzamt keine substantiierten Argumente gegen die Höhe des Rechnungsbetrages vorgebracht hat, ist diese Höhe nicht zweifelhaft.
Der Bf steht daher der Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung in Höhe von 38.400 S zu.
ER vom , erhalten von der NV7 Wertpapiere
NV7
1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Zwischen der Bf und der Rechnungsausstellerin gab es 1999-2002 ein enges gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (siehe oben). Beide Gesellschaften wurden damals durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht.
2.)Leistungsbeschreibung:
Der
Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Honorarnote
…vereinbarungsgemäß verrechnen wir Ihnen für Beratungsaktivitäten im 2. Halbjahr 1999 im Zusammenhang mit der Betreuung ihrer Wertpapiertransaktionen als Honorar wie folgt:
500.000 S…25 Berater-Mann-Tage a S 20.000
100.000 S…20% USt
600.000 S…Gesamthonorar brutto….“
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom (AB Bf 001 S. 79) aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass die darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern …der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom ; Schreiben der Bf vom AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom AB 77; Schreiben der Bf vom AB 97; Schreiben vom AB Bf 99, Berufung vom betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom (HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe,
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom , HA 92 ff /2001)
Im nicht substantiiert beantworteten Vorhalt vom wurde der Bf mitgeteilt, dass die in dieser Rechnung behaupteten Leistungen vorgetäuscht worden seien. Diese Rechnung erfülle auch nicht die Kriterien gem. § 11 Abs 1 Z 3 UStG 1994.
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt ) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Rechnung wird durch das BFG bemerkt:
a.)Feststellungen und rechtliche Beurteilung:
Die in dieser Rechnung behaupteten Leistungen wurden vorgetäuscht.
Zudem erfüllt diese Rechnung nicht die Kriterien, die gem. § 11 Abs 1 Z 3 UStG normiert sind. Durch die vage Leistungsbeschreibung „Beratungsaktivitäten im Zusammenhang mit der Betreuung ihrer Wertpapiertransaktionen im 2. HJ 1999“ ist eine Identifizierung der angeblichen Leistung nicht möglich. Die Art und der Umfang der sonstigen Leistung wurden in dieser Rechnung somit nicht genannt (Ruppe/Achatz, UStG 1994, § 11, TZ 68 m w N.).
Ein Vorsteuerabzug aus dieser ER ist nicht zulässig (§ 12 Abs 1 Z 1 USTG 1994).
Zum Hinweis auf ein Finanzstrafverfahren (Schreiben der Bf vom ):
Der Vorhalt vom trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom . Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Auch in einem Abgabenverfahren, welches im zeitlichen Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren steht, gilt, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen zu Zweifeln Anlass gibt .
b.) Beweiswürdigung:
Das Verhalten der Bf gab zu Zweifeln durchaus Anlass, weil sie im Hinblick auf eine sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung in dieser Rechnung einen Vorsteuerabzug begehrte.
Es wäre der Bf möglich und zumutbar gewesen, die einfachen Fragen des Prüfers zu dieser Rechnung (Vorhalt vom ) zu beantworten, wenn es die strittigen Leistungen tatsächlich gegeben hätte. Der Prüfer hat die Bf ersucht, detailliert bekannt zu geben, wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete Unterlagen zu beweisen. Der Prüfer hat die Bf darauf hingewiesen, dass es auch zu dieser Rechnung keinerlei Grundaufzeichnungen gebe, keine Verträge, keinen Schriftverkehr, keinen Nachweis der Leistungserbringung.
Hätte es die strittigen Leistungen tatsächlich gegeben, hätte die Bf diese Fragen des Prüfers beantworten können und sie hätte auch geeignete Unterlagen zum Nachweis der Leistungserbringung vorlegen können.
Hätte es die wertvollen Beratungsleistungen im Werte von 500.000 S tatsächlich gegeben, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass ein Organ der Bf während der Beratungen mitgeschrieben hätte, um das wertvolle Wissen zu sichern. Indem die Bf in Bezug auf diese Beratungsleistungen trotz Aufforderungen keinerlei Grundaufzeichnungen über den Inhalt der Beratungen , keine Verträge vorlegen konnte, ist anzunehmen, dass es diese Beratungen nicht gegeben haben kann.
Zum Hinweis der Vertreterin der Bf, dass die Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden sind: Tatsächlich sind die Geschäftsunterlagen der Bf im November 2001 beschlagnahmt worden. Dies hinderte die Bf jedoch keineswegs daran, Akteneinsicht in diese Unterlagen zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nie gestellt worden. Ein Rechtsanspruch der Bf darauf, dass das Finanzamt oder das BFG beschlagnahmte Unterlagen für die Bf kopiert und der Bf übermittelt, existiert nicht.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt .
Da die Bf die Fragen des Prüfers nicht beantwortet hat, und auch keinerlei Leistungsnachweise vorgelegt hat, ist sie ihrer Beweislast nicht nachgekommen.
Da die Bf trotz Aufforderung (Vorhalt vom AB Bf 79 ff) nicht bekannt gegeben hat,
- wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben,
- da die Bf diese Leistungen nicht durch geeignete Unterlagen (z.B. Grundaufzeichnungen, Verträge, Schriftverkehr) nachgewiesen hat,
ist davon auszugehen, dass die in der Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben .
Auch die sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung deutet darauf hin, dass die in Rechnung gestellten Leistungen vorgetäuscht worden sind.
c.) Verjährung Umsatzsteuer (U) 1999?
Siehe oben zur AR vom .
Der Geltendmachung des Abgabenanspruchs betreffend U 1999 steht Verjährung nicht entgegen.
ER vom , erhalten von der NV7 MS GmbH:
1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Zwischen der Bf und der Rechnungsausstellerin gab es jedenfalls 1999-2015 ein enges gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (siehe oben). Beide Gesellschaften wurden damals durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht.
VN13
2
.)Leistungsbeschreibung:
Der Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Honorarnote
…vereinbarungsgemäß verrechnen wir Ihnen im 2. Halbjahr 1999 betreffend Voranalysen, Vorplanungen, Developmentmöglichkeiten betreffend das Projekt HT15, Str15 8, wie folgt:
1,000.000 S…40 Berater-Mann-Tage a S 25.000
200.000 S……20% USt
1,200.000 S….Gesamthonorar brutto….“
Soweit die Leistungsbeschreibung.
Die Bf hat dieses Objekt nie erworben.
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom (AB Bf 001 S. 79) zu dieser Rechnung aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Das Finanzamt ersuchte die Bf in diesem Vorhalt auch, jene Verträge vorzulegen, aus denen die Beauftragung zur Entwicklung der Wertpapierprojekte anderer Wertpapierberatungsgesellschaften (z.B. Str15 8) hervorgeht.
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern …der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom ; Schreiben der Bf vom AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom AB 77; Schreiben der Bf vom AB 97; Schreiben vom AB Bf 99, Berufung vom betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom (HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe,
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom , HA 92 ff /2001)
Mit dem durch die Bf nicht beantworteten Ergänzungsauftrag vom wurden der Bf u.a. folgende Fragen gestellt und folgende Aufforderungen, Informationen preiszugeben, an die Bf gerichtet:
„Was hatte dieses WertpapierProjekt mit der unternehmerischen Tätigkeit der Bf zu tun? Auf Grund welcher Verträge stand dieses WertpapierProjekt im Zusammenhang mit der betrieblichen und unternehmerischen Tätigkeit der Bf?“
Die Bf wurde aufgefordert, alle diese Verträge vorzulegen.
„Welche konkreten Chancen, Geld zu verdienen, haben die Bf veranlasst, die Kosten laut dieser ER zu tragen? Bitte legen Sie alle in diesem Zusammenhang existierenden Unterlagen vor, die geeignet sind, diese konkreten Chancen zu dokumentieren.“
Die Bf wurde aufgefordert, jenen Vertrag vorzulegen, der die Rechnungsausstellerin zur Ausstellung dieser Rechnung berechtigte.
„Welche konkreten Maßnahmen mit dem Ziel, im ursächlichen Zusammenhang mit diesem WertpapierProjekt Geld zu verdienen, hat die Bf wann verwirklicht?
Welche konkreten Erträge hat die Bf im Zusammenhang mit dieser ER erwirtschaftet?“
„Welche natürlichen Personen haben für die Rechnungsausstellerin die in dieser Rechnung erwähnten Voranalysen und Vorplanungen durchgeführt und die Informationen betreffend Entwicklungsmöglichkeiten weitergegeben?“
„Bitte legen Sie alle Voranalysen und Vorplanungen, die in dieser Rechnung erwähnt sind, und die die Bf von der Rechnungsausstellerin erhalten hat, vor.“
„Bitte teilen Sie alle Informationen betreffend Entwicklungsmöglichkeiten mit, die die Bf im Zusammenhang mit dieser ER erhalten hat.
Bitte legen Sie alle Zeitaufzeichnungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen betreffend die in dieser Rechnung fakturierten Berater-Mann-Tage vor. Die Bf möge bekannt geben, wer wann was gemacht hat.“
Der Bf wurde ferner in diesem Vorhalt vom unwidersprochen vorgehalten:
Kein fremder Leistungsempfänger interessiere sich für unfertige Konzepte: Diese ER halte einem Fremdvergleich nicht stand, soweit mit ihr Voranalysen und Vorplanungen fakturiert worden seien.
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt ) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser ER wird durch das BFG bemerkt:
a.)Feststellungen, rechtliche Beurteilung
Die angeblichen Leistungen, die der Bf in Rechnung gestellt worden sind, haben nicht stattgefunden. Ein Vorsteuerabzug auf Grund dieser Rechnung ist daher nicht zulässig (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994).
Zum Hinweis auf ein Finanzstrafverfahren (Schreiben der Bf vom ):
Der Vorhalt vom trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom . Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Auch in einem Abgabenverfahren, welches im zeitlichen Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren steht, gilt, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen zu Zweifeln Anlass gibt (vgl. ; vgl. ; , 1992/15/0160, , 1990/16/0156).
b.) Beweiswürdigung:
Das Verhalten der Bf gab zu Zweifeln durchaus Anlass, weil sie im Hinblick auf eine sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung in dieser Rechnung einen sehr hohen Vorsteuerabzug begehrte.
Die Bf wurde u.a. erfolglos (Ergänzungsauftrag S. 9) aufgefordert, die Voranalysen und Vorplanungen vorzulegen, die in der Leistungsbeschreibung erwähnt werden. Daraus folgt, dass diese angeblichen Leistungen nicht stattgefunden haben. Die Bf wurde erfolglos aufgefordert, alle Informationen betreffend „Developmentmöglichkeiten“ (derselbe Ergänzungsauftrag S. 9) mitzuteilen, die die Bf im Zusammenhang mit dieser ER von der Rechnungsausstellerin erhalten hat. Daher hat auch die in dieser Rechnung erkennbar behauptete Information über „Developmentmöglichkeiten“ nicht stattgefunden.
In dieses Bild fügt sich, dass die Bf nicht einmal mitteilen wollte, was denn dieses Projekt Str15 8 mit der unternehmerischen Tätigkeit der Bf zu tun gehabt habe und dass die Bf auch keine Verträge übermitteln wollte, die in diesem Zusammenhang abgeschlossen worden sein könnten (derselbe Ergänzungsauftrag, S. 7). In dieses Bild fügt sich, dass die Bf erfolglos aufgefordert worden ist, jenen Vertrag vorzulegen, der die Rechnungsausstellerin berechtigt hat, der Bf diese Rechnung auszustellen (derselbe Ergänzungsauftrag, S. 8). Es ist nicht glaubhaft, dass einem Fremden 1 Mio S netto ohne klare vertragliche Grundlage bezahlt worden wären.
Bereits das Finanzamt (Vorhalt , S. 2) ersuchte die Bf ebenso erfolglos, jene Verträge vorzulegen, aus denen die Beauftragung zur Entwicklung der Wertpapierprojekte anderer Wertpapierberatungsgesellschaften hervorgeht (z.B. Str15 8). Somit ist die Bf nie beauftragt worden, die Wertpapierberatungsgesellschaft Str15 8 für deren Eigentümer zu entwickeln. Dennoch will die Bf an die NV7 MS GmbH 1 Mio S + 20% USt bezahlt haben, u.a. um Entwicklungsmöglichkeiten zu dieser Wertpapierberatungsgesellschaft zu erfahren. Dies ergibt keinen erkennbaren, mit einem Unternehmen der Bf im Zusammenhang stehenden Sinn.
Zum Hinweis der Vertreterin der Bf, dass die Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden sind: Tatsächlich sind die Geschäftsunterlagen der Bf im November 2001 beschlagnahmt worden. Dies hinderte die Bf jedoch keineswegs daran, Akteneinsicht in diese Unterlagen zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nie gestellt worden. Ein Rechtsanspruch der Bf darauf, dass das Finanzamt oder das BFG beschlagnahmte Unterlagen für die Bf kopiert und der Bf übermittelt, existiert nicht.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Evita-K, C‑78/12, EU:C:2013:486, Rn. 37; vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Twoh International, C‑184/05, EU:C:2007:550, Rn. 35; *) C‑516/14 Barlis 06).
Da die Bf die o.e. Fragen nicht beantwortet hat, und auch keinerlei Leistungsnachweise vorgelegt hat, ist sie ihrer Beweislast nicht nachgekommen.
c.) Verjährung Umsatzsteuer (U) 1999?
Siehe oben zur AR vom .
Der Geltendmachung des Abgabenanspruchs betreffend U 1999 steht Verjährung nicht entgegen.
ER vom , erhalten von der NV12 Wertpapiere GmbH FN 001 w (seit April 04 BBB Veranlagung und Wertpapiertreuhand GmbH):
BBB
1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Zwischen der Bf und der Rechnungsausstellerin gab es jedenfalls von 11/1999-4/2004 ein enges gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (siehe oben). Beide Gesellschaften wurden jedenfalls damals durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht.
VN13
2
.)Leistungsbeschreibung:
Der Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Honorarnote
…vereinbarungsgemäß verrechnen wir Ihnen im 2. Halbjahr 1999 betreffend Voranalysen, Vorplanungen, Developmentmöglichkeiten betreffend das Projekt HT15, Str14 95, wie folgt:
750.000 S…30 Berater-Mann-Tage a S 25.000
150.000 S…20% USt
900.000 S…Gesamthonorar brutto….“
Soweit die Leistungsbeschreibung.
Die Bf hat dieses Objekt nie erworben.
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom (AB Bf 001 S. 79) zu dieser Rechnung aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Das Finanzamt ersuchte die Bf in diesem Vorhalt auch, jene Verträge vorzulegen, aus denen die Beauftragung zur Entwicklung der Wertpapierprojekte anderer Wertpapierberatungsgesellschaften (z.B.‘Str14 95) hervorgeht.
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern …der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom ; Schreiben der Bf vom AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom AB 77; Schreiben der Bf vom AB 97; Schreiben vom AB Bf 99, Berufung vom betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom (HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe,
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom , HA 92 ff /2001)
Mit dem durch die Bf nicht substantiiert beantworteten Ergänzungsauftrag vom wurden der Bf insbesondere folgende Fragen gestellt und folgende Aufforderungen, Informationen preiszugeben, an die Bf gerichtet:
„Was hatte dieses WertpapierProjekt mit der unternehmerischen Tätigkeit der Bf zu tun? Auf Grund welcher Verträge stand dieses WertpapierProjekt im Zusammenhang mit der betrieblichen und unternehmerischen Tätigkeit der Bf?“
Die Bf wurde aufgefordert, alle diese Verträge vorzulegen.
„Welche konkreten Chancen, Geld zu verdienen, haben die Bf veranlasst, die Kosten laut dieser ER zu tragen? Bitte legen Sie alle in diesem Zusammenhang existierenden Unterlagen vor, die geeignet sind, diese konkreten Chancen zu dokumentieren.“
Die Bf wurde aufgefordert, jenen Vertrag vorzulegen, der die Rechnungsausstellerin zur Ausstellung dieser Rechnung berechtigte.
„Welche konkreten Maßnahmen mit dem Ziel, im ursächlichen Zusammenhang mit diesem WertpapierProjekt Geld zu verdienen, hat die Bf wann verwirklicht?
Welche konkreten Erträge hat die Bf im Zusammenhang mit dieser ER erwirtschaftet?
Welche natürlichen Personen haben für die Rechnungsausstellerin die in dieser Rechnung erwähnten Voranalysen und Vorplanungen durchgeführt und die Informationen betreffend Entwicklungsmöglichkeiten weitergegeben?
Bitte legen Sie alle Voranalysen und Vorplanungen, die in dieser Rechnung erwähnt sind, und die die Bf von der Rechnungsausstellerin erhalten hat, vor.
Bitte teilen Sie alle Informationen betreffend Entwicklungsmöglichkeiten mit, die die Bf im Zusammenhang mit dieser ER erhalten hat.
Bitte legen Sie alle Zeitaufzeichnungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen betreffend die in dieser Rechnung fakturierten Berater-Mann-Tage vor. Die Bf möge bekannt geben, wer wann was gemacht hat.“
Der Bf wurde ferner in diesem Vorhalt vom unwidersprochen vorgehalten:
Kein fremder Leistungsempfänger interessiere sich für unfertige Konzepte: Diese ER halte einem Fremdvergleich nicht stand, soweit mit ihr Voranalysen und Vorplanungen fakturiert worden seien.
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt ) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Eingangsrechnung (ER) wird durch das BFG festgehalten:
a.)Feststellung:
Die angeblichen Leistungen, die der Bf in Rechnung gestellt worden sind, haben nicht stattgefunden.
b.) rechtliche Beurteilung:
Ein Vorsteuerabzug auf Grund dieser Rechnung ist daher nicht zulässig (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994).
Zum Hinweis auf ein Finanzstrafverfahren (Schreiben der Bf vom ):
Der Vorhalt vom trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom . Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Auch in einem Abgabenverfahren, welches im zeitlichen Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren steht, gilt, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen zu Zweifeln Anlass gibt (vgl. ; vgl. ; , 1992/15/0160, , 1990/16/0156).
c.) Beweiswürdigung:
Das Verhalten der Bf gab zu Zweifeln durchaus Anlass, weil sie im Hinblick auf eine sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung in dieser Rechnung einen sehr hohen Vorsteuerabzug begehrte.
Die Bf wurde u.a. erfolglos (Ergänzungsauftrag S. 12) aufgefordert, die Voranalysen und Vorplanungen vorzulegen, die in der Leistungsbeschreibung erwähnt werden. Daraus folgt, dass diese angeblichen Leistungen nicht stattgefunden haben. Die Bf wurde erfolglos aufgefordert, alle Informationen betreffend Entwicklungsmöglichkeiten (derselbe Ergänzungsauftrag S. 12) mitzuteilen, die die Bf im Zusammenhang mit dieser ER von der Rechnungsausstellerin erhalten hat. Daher hat auch die in dieser Rechnung erkennbar behauptete Information über „Developmentmöglichkeiten“ nicht stattgefunden.
In dieses Bild fügt sich, dass die Bf auf konkretes Befragen hin nicht einmal mitteilen wollte, was denn dieses Projekt Str14 95 mit der unternehmerischen Tätigkeit der Bf zu tun gehabt habe und, dass die Bf auch keine Verträge übermitteln wollte, die in diesem Zusammenhang abgeschlossen worden sein könnten (derselbe Ergänzungsauftrag, S. 10). In dieses Bild fügt sich, dass die Bf erfolglos aufgefordert worden ist, jenen Vertrag vorzulegen, der die Rechnungsausstellerin berechtigt hat, der Bf diese Rechnung auszustellen (derselbe Ergänzungsauftrag, S. 11). Es ist nicht glaubhaft, dass einem Fremden 750.000 S + USt ohne klare vertragliche Grundlage bezahlt worden wären.
Bereits das Finanzamt (Vorhalt , S. 2) ersuchte die Bf ebenso erfolglos, jene Verträge vorzulegen, aus denen die Beauftragung zur Entwicklung der Wertpapierprojekte anderer Wertpapierberatungsgesellschaften hervorgeht (z.B. Str14 95). Somit ist die Bf nie beauftragt worden, die Wertpapierberatungsgesellschaft Str14 95 für deren Eigentümer zu entwickeln. Dennoch will die Bf an die Rechnungsausstellerin 750.000 S + 20% USt bezahlt haben, u.a. um Entwicklungsmöglichkeiten zu dieser Wertpapierberatungsgesellschaft zu erfahren. Dies ergibt keinen erkennbaren, mit einem Unternehmen der Bf im Zusammenhang stehenden Sinn.
Zum Hinweis der Vertreterin der Bf, dass die Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden sind: Tatsächlich sind die Geschäftsunterlagen der Bf im November 2001 beschlagnahmt worden. Dies hinderte die Bf jedoch keineswegs daran, Akteneinsicht in diese Unterlagen zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nie gestellt worden. Ein Rechtsanspruch der Bf darauf, dass das Finanzamt oder das BFG beschlagnahmte Unterlagen für die Bf kopiert und der Bf übermittelt, existiert nicht.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Evita-K, C‑78/12, EU:C:2013:486, Rn. 37; vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Twoh International, C‑184/05, EU:C:2007:550, Rn. 35; *) C‑516/14 Barlis 06).
Da die Bf die o.e. Fragen nicht beantwortet hat, und auch keinerlei Leistungsnachweise vorgelegt hat, ist sie ihrer Beweislast nicht nachgekommen.
d.) Verjährung Umsatzsteuer (U) 1999?
Siehe oben zur AR vom .
Der Geltendmachung des Abgabenanspruchs betreffend U 1999 steht Verjährung nicht entgegen.
ER vom , erhalten von der NV12 Wertpapiere GmbH FN 001 w (seit April 04 BBB Veranlagung und Wertpapiertreuhand GmbH):
BBB
1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Zwischen der Bf und der Rechnungsausstellerin gab es jedenfalls zwischen 11/1999-4/2004 ein enges gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (siehe oben). Beide Gesellschaften wurden jedenfalls damals durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht.
VN13
2
.)Leistungsbeschreibung:
Der Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Honorarnote
…vereinbarungsgemäß verrechnen wir Ihnen im September-November 1999 für Voranalysen und Vorplanungen betreffend Vermarktungsmöglichkeiten von Anleger-Wohnungen in Kärnten für das Projekt HT15, Str14 95, wie folgt:
300.000 S…Marketing-Beratungspauschale
60.000 S…..20% USt
360.000 S…Gesamthonorar brutto….“
Soweit die Leistungsbeschreibung.
Die Bf hat dieses Objekt nie erworben.
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom (AB Bf 001 S. 79) zu dieser Rechnung aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Das Finanzamt ersuchte die Bf in diesem Vorhalt auch, jene Verträge vorzulegen, aus denen die Beauftragung zur Entwicklung der Wertpapierprojekte anderer Wertpapierberatungsgesellschaften (z.B.‘Str14 95) hervorgeht.
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern …der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom ; Schreiben der Bf vom AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom AB 77; Schreiben der Bf vom AB 97; Schreiben vom AB Bf 99, Berufung vom betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom (HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe,
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom , HA 92 ff /2001)
Mit dem durch die Bf nicht substantiiert beantworteten Ergänzungsauftrag vom wurden der Bf insbesondere folgende Fragen gestellt und folgende Aufforderungen, Informationen preiszugeben, an die Bf gerichtet:
„Was hatte dieses WertpapierProjekt mit der unternehmerischen Tätigkeit der Bf zu tun? Bitte weisen Sie diesen Zusammenhang durch geeignete Unterlagen nach.“
„Welche konkreten Chancen, Geld zu verdienen, haben die Bf veranlasst, die Kosten laut dieser ER zu tragen? Bitte legen Sie alle in diesem Zusammenhang existierenden Unterlagen vor, die geeignet sind, diese konkreten Chancen zu dokumentieren.“
Die Bf wurde aufgefordert, jenen Vertrag vorzulegen, der die Rechnungsausstellerin zur Ausstellung dieser Rechnung berechtigte.
Die Bf wurde weiters gefragt: „Welche konkreten Maßnahmen mit dem Ziel, im ursächlichen Zusammenhang mit dieser bezahlten ER Geld zu verdienen, hat die Bf wann verwirklicht?
Welche konkreten Erträge hat die Bf im Zusammenhang mit dieser ER erwirtschaftet?
Welche natürlichen Personen haben für die Rechnungsausstellerin die in dieser Rechnung erwähnten Voranalysen und Vorplanungen durchgeführt?
Bitte legen Sie alle Voranalysen und Vorplanungen, die in dieser Rechnung erwähnt sind, und die die Bf von der Rechnungsausstellerin erhalten hat, vor.“
Der Bf wurde ferner in diesem Vorhalt vom unwidersprochen vorgehalten:
Kein fremder Leistungsempfänger interessiere sich für unfertige Konzepte: Diese ER halte einem Fremdvergleich nicht stand, weil mit ihr nur Voranalysen und Vorplanungen fakturiert worden seien.
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt ) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Eingangsrechnung (ER) wird durch das BFG festgehalten:
a.)Feststellung:
Die angeblichen Leistungen, die der Bf in Rechnung gestellt worden sind, haben nicht stattgefunden.
b.)Rechtsfolgen:
Ein Vorsteuerabzug auf Grund dieser Rechnung ist daher nicht zulässig (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994).
Zum Hinweis auf ein Finanzstrafverfahren (Schreiben der Bf vom ):
Der Vorhalt vom trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom . Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Auch in einem Abgabenverfahren, welches im zeitlichen Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren steht, gilt, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen zu Zweifeln Anlass gibt (vgl. ; vgl. ; , 1992/15/0160, , 1990/16/0156).
c.) Beweiswürdigung:
Das Verhalten der Bf gab zu Zweifeln durchaus Anlass, weil sie im Hinblick auf eine sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung in dieser Rechnung einen nicht unerheblichen Vorsteuerabzug begehrte.
Die Bf wurde u.a. erfolglos (Ergänzungsauftrag S. 12) aufgefordert, die Voranalysen und Vorplanungen vorzulegen, die in der Leistungsbeschreibung erwähnt werden. Daraus folgt, dass diese angeblichen Leistungen nicht stattgefunden haben.
In dieses Bild fügt sich, dass die Bf auf konkretes Befragen hin nicht einmal mitteilen wollte, was denn dieses Projekt Str14 95 mit der unternehmerischen Tätigkeit (angeblich Entwicklung und Vermarktung von WertpapierProjekt, vgl. Lagebericht im Jahresabschluss 1999) der Bf zu tun gehabt habe (derselbe Ergänzungsauftrag, S. 13). In dieses Bild fügt sich, dass die Bf erfolglos aufgefordert worden ist, jenen Vertrag vorzulegen, der die Rechnungsausstellerin berechtigt hat, der Bf diese Rechnung auszustellen (derselbe Ergänzungsauftrag, S. 13). Es ist nicht glaubhaft, dass einem Fremden 300.000 S + USt ohne klare vertragliche Grundlage bezahlt worden wären. Ein Zusammenhang zwischen dem Unternehmen der Bf und dieser Rechnung ist auf Grund dieser mangelnden Mitwirkung der Bf nicht feststellbar.
Bereits das Finanzamt (Vorhalt , S. 2) ersuchte die Bf ebenso erfolglos, jene Verträge vorzulegen, aus denen die Beauftragung zur Entwicklung der Wertpapierprojekte anderer Wertpapierberatungsgesellschaften hervorgeht (z.B. Str14 95). Somit ist die Bf nie beauftragt worden, die Wertpapierberatungsgesellschaft Str14 95 für deren Eigentümer zu entwickeln. Dennoch will die Bf an die Rechnungsausstellerin 300.000 S + 20% USt bezahlt haben. Dies ergibt keinen erkennbaren, mit einem Unternehmen der Bf im Zusammenhang stehenden Sinn.
Zum Hinweis der Vertreterin der Bf, dass die Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden sind: Tatsächlich sind die Geschäftsunterlagen der Bf im November 2001 beschlagnahmt worden. Dies hinderte die Bf jedoch keineswegs daran, Akteneinsicht in diese Unterlagen zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nie gestellt worden. Ein Rechtsanspruch der Bf darauf, dass das Finanzamt oder das BFG beschlagnahmte Unterlagen für die Bf kopiert und der Bf übermittelt, existiert nicht.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Evita-K, C‑78/12, EU:C:2013:486, Rn. 37; vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Twoh International, C‑184/05, EU:C:2007:550, Rn. 35; *) C‑516/14 Barlis 06).
Da die Bf die o.e. Fragen nicht beantwortet hat, und auch keinerlei Leistungsnachweise vorgelegt hat, ist sie ihrer Beweislast nicht nachgekommen.
Zudem interessiert sich kein fremder Leistungsempfänger für unfertige Konzepte. Diese ER hält daher einem Fremdvergleich nicht stand, weil mit ihr nur Voranalysen und Vorplanungen fakturiert worden sind.
d.) Verjährung Umsatzsteuer (U) 1999?
Siehe oben zur AR vom .
Der Geltendmachung des Abgabenanspruchs betreffend U 1999 steht Verjährung nicht entgegen.
ER vom , erhalten von der XyXOX Wohnbaugesellschaft m.b.H. (FN 001xyz a)
1.)Ein gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis zu dieser Rechnungsausstellerin ist nicht feststellbar.
2.) Der Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Honorarnote Consulting Wertpapierconsulting
Sie haben uns den Auftrag zur Installation eines Basis-Informations- und Berichtswesens für Ihren neuen Geschäftsbereich Wertpapierconsulting erteilt.
Wir haben für Sie Beratungs-Leistungen im Zeitraum August-Oktober 2000 erbracht.
Für unsere Leistungen verrechnen wir Ihnen:
450.000 S… 25 Berater-Mann-Tage a S 18.000
90.000 S……20% USt
540.000 S….Gesamthonorar brutto….“
…..
Beilage: Berater-Mann-Tages-Übersicht“
Im unteren Teil dieser Rechnung befindet sich der folgende handschriftliche Vermerk: „in bar übernommen “ und in der unmittelbaren Nähe davon 2 unleserliche Unterschriften.
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom (AB Bf 001 S. 79) aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom ; Schreiben der Bf vom AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom AB 77; Schreiben der Bf vom AB 97; Schreiben vom AB Bf 99, Berufung vom betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom (HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom , HA 92 ff /2001)
Vorhalt des :
Der Bf wurde vorgehalten: Hätte es die wertvollen Leistungen im Werte von 450.000 S netto tatsächlich gegeben, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass es der Bf möglich gewesen wäre, die Existenz des angeblich installierten Basis-Informations- und Berichtswesens , welches angeblich dem Geschäftsbereich Wertpapierconsulting gedient habe, nachzuweisen (Vorhalt vom , S. 2).
Indem die Bf entgegen der bisherigen Vorhalte keine Unterlagen, keine Verträge und nicht einmal die in der Rechnung unten erwähnte „Berater-Mann-Tages-Übersicht“ vorgelegt habe, sei anzunehmen, dass es diese der Bf in Rechnung gestellten Leistungen nicht gegeben haben könne (Vorhalt vom , S. 2).
Da die Bf entgegen der bisherigen Vorhalte nicht bekannt gegeben habe,
-wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht hätten,
-da die Bf dies Leistungen nicht durch geeignete Unterlagen (z.B. repräsentative Unterlagen betreffend das angeblich installierte Basis-Informations-Berichtswesen; Berater-Mann-Tages-Übersicht, Verträge, Schriftverkehr nachgewiesen habe, sei davon auszugehen, dass die in der Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden hätten.
Die Bf wurde auch erfolglos aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten (Vorhalt vom , S. 3): „Existiert dieses angeblich im August – Oktober 2000 durch die Fa XyXOX GmbH installierte Basis-, Informations- und Berichtswesen noch? Wo? In welchem Betrieb? An welcher Adresse? Kann dieses Basis-, Informations- und Berichtswesen heute noch in Augenschein genommen werden? Wer, dh welche natürliche Person kann die Funktionsweise dieses Basis-, Informations- und Berichtswesens heute noch erklären?“
Die Bf wurde auch erfolglos aufgefordert (Vorhalt , S. 3):
„Bitte legen Sie die „Berater-Mann-Tages-Übersicht“ vor, die in dieser Rechnung vom erwähnt wird. Bitte legen Sie im Zusammenhang mit dieser Rechnung dar, welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen wann erbracht haben. Bitte legen Sie alle Unterlagen vor, die diese Leistungen dokumentieren können“.
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt ) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Rechnung wird bemerkt:
a.) Feststellungen, rechtliche Beurteilung
Die in dieser Rechnung behaupteten Leistungen haben nicht stattgefunden.
Daher ist ein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht zulässig (§ 12 Abs 1 Z 1 USTG 1994).
Zum Hinweis auf ein Finanzstrafverfahren (Schreiben der Bf vom ):
Der Vorhalt vom trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom . Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Für die Annahme, dass die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen einen Abgabepflichtigen Recht und Pflicht des BFG zur Feststellung des Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung im Sinn des § 167 Abs 2 BAO im Abgabenverfahren beschränken würde, findet sich im Gesetz keine Stütze (vgl. ).
Eine Versetzung in den Status eines Beschuldigten nach dem Finanzstrafgesetz hat keine Auswirkungen auf die im Besteuerungsverfahren selbst geltenden Verfahrensgrundsätze und auf die Anwendbarkeit der BAO ().
Auch in einem Abgabenverfahren, welches im zeitlichen Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren steht, gilt, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen zu Zweifeln Anlass gibt, (vgl. ; vgl. ; , 1992/15/0160, , 1990/16/0156).
b.) Beweiswürdigung
Das Verhalten der Bf gab zu Zweifeln durchaus Anlass, weil sie im Hinblick auf eine sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung in dieser Rechnung einen Vorsteuerabzug begehrte.
Es ist der Bf vorzuwerfen, dass sie auf die Vorhalte des Prüfers und des BFG nicht substantiiert reagiert hat, sodass keinerlei konkrete Leistungen der Rechnungsausstellerin feststellbar sind.
Es wäre der Bf möglich und zumutbar gewesen, die einfachen Fragen des Prüfers zu dieser Rechnung (Vorhalt vom ) zu beantworten, wenn es die strittigen Leistungen tatsächlich gegeben hätte. Der Prüfer hat die Bf ersucht, detailliert bekannt zu geben, wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete Unterlagen zu beweisen. Der Prüfer hat die Bf darauf hingewiesen, dass es auch zu dieser Rechnung keinerlei Grundaufzeichnungen gebe, keine Verträge, keinen Schriftverkehr, keinen Nachweis der Leistungserbringung.
Hätte es die strittigen Leistungen tatsächlich gegeben, hätte die Bf diese Fragen des Prüfers beantworten können und sie hätte auch geeignete Unterlagen zum Nachweis der Leistungserbringung vorlegen können.
Hätte es die wertvollen Leistungen im Werte von 450.000 S netto tatsächlich gegeben, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass es der Bf möglich gewesen wäre, die Existenz des angeblich installierten Basis-Informations- und Berichtswesens , welches angeblich dem Geschäftsbereich Wertpapierconsulting gedient hat, nachzuweisen (Vorhalt vom , S. 2).
Die Bf wurde auch aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten (Vorhalt vom , S. 3): „Existiert dieses angeblich im August – Oktober 2000 durch die Fa XyXOX GmbH installierte Basis-, Informations- und Berichtswesen noch? Wo? In welchem Betrieb? An welcher Adresse? Kann dieses Basis-, Informations- und Berichtswesen heute noch in Augenschein genommen werden? Wer, dh welche natürliche Person kann die Funktionsweise dieses Basis-, Informations- und Berichtswesens heute noch erklären?“ Dass die Bf diese Fragen nicht beantwortet hat, lässt darauf schließen, dass für die Bf das angebliche Basis-Informations- und Berichtswesen nicht installiert worden ist, und dass daher diese ER eine Scheinrechnung mit vorgetäuschten Leistungen ist.
Indem die Bf in Bezug auf diese angeblichen Leistungen trotz Aufforderungen keinerlei Unterlagen, keine Verträge und nicht einmal die in der Rechnung unten erwähnte angebliche „Berater-Mann-Tages-Übersicht“ (Vorhalt , S. 2) vorlegen konnte, ist anzunehmen, dass es diese der Bf in Rechnung gestellten Leistungen nicht gegeben haben kann.
Die Bf wurde auch erfolglos aufgefordert (Vorhalt , S. 3):
„Bitte legen Sie die „Berater-Mann-Tages-Übersicht“ vor, die in dieser Rechnung vom erwähnt wird. Bitte legen Sie im Zusammenhang mit dieser Rechnung dar, welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen wann erbracht haben. Bitte legen Sie alle Unterlagen vor, die diese Leistungen dokumentieren können“. Indem die Bf auf diesen Vorhalt nicht substantiiert reagiert hat, macht sie deutlich, dass es die angeblichen Leistungen, die in dieser Rechnung behauptet werden, nicht gegeben hat.
Zum Hinweis der Vertreterin der Bf, dass die Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden sind: Tatsächlich sind die Geschäftsunterlagen der Bf im November 2001 beschlagnahmt worden. Dies hinderte die Bf jedoch keineswegs daran, Akteneinsicht in diese Unterlagen zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nie gestellt worden. Ein Rechtsanspruch der Bf darauf, dass das Finanzamt oder das BFG beschlagnahmte Unterlagen für die Bf kopiert und der Bf übermittelt, existiert nicht.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Evita-K, C‑78/12, EU:C:2013:486, Rn. 37). Die Steuerbehörden können somit vom Steuerpflichtigen selbst die Aufklärungen verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob der verlangte Abzug gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Twoh International, C‑184/05, EU:C:2007:550, Rn. 35; *) C‑516/14 Barlis 06).
Da die Bf die Fragen des Prüfers nicht beantwortet hat, und auch keinerlei Leistungsnachweise vorgelegt hat, ist sie ihrer Beweislast nicht nachgekommen.
Da die Bf trotz Aufforderung (Vorhalt vom AB Bf 79 ff; Vorhalt , S. 1-3 ;Vorhalt vom , S. 15) nicht bekannt gegeben hat,
- wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben,
- da die Bf diese Leistungen nicht durch geeignete Unterlagen (z.B. repräsentative, auch allenfalls elektronisch lesbare Unterlagen betreffend das angeblich installierte „Basis-Informations-Berichtswesen“, „Berater-Mann-Tages-Übersicht“, Verträge, Schriftverkehr) nachgewiesen hat,
ist davon auszugehen, dass die in der Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben und dass daher ein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht zulässig ist.
In dieses Bild fügt sich , dass die Rechnung den Vermerk „in bar übernommen “ trägt. Beträge in dieser Größenordnung werden üblicherweise nicht bar bezahlt. Dies ist ein weiteres Indiz, das für die Vortäuschung der in der Rechnung behaupteten Leistungen spricht (Vorhalt , S. 14)
c.) Verjährung Umsatzsteuer (U) 2000?
Der Prüfungs- und Nachschauauftrag wurde dem Geschäftsführer der Bf am zur Kenntnis gebracht. Dadurch verlängerte sich die Verjährungsfrist nach dem heute seit geltenden Recht bis zum (§ 209 Abs 1 BAO idgF BGBl 180/2004).
Auch durch den Bedenkenvorhalt vom betreffend u.a Eingangsrechnungen (ER) 2000 verlängerte sich die Verjährungsfrist bis zum (§ 209 Abs 1 BAO).
Der bekämpfte Bescheid betreffend U 2000 vom erging daher innerhalb der Verjährungsfrist.
ER vom , erhalten von der NV7 Wertpapiere AG:
1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Zwischen der Bf und der Rechnungsausstellerin gab es 1999-2002 ein enges gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (siehe oben). Beide Gesellschaften wurden durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht.
2.)Leistungsbeschreibung:
Der
Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Honorarnote
Vereinbarungsgemäß verrechnen wir Ihnen für Beratungsaktivitäten im 2. Halbjahr 2000 im Zusammenhang mit der Betreuung Ihrer Wertpapiertransaktionen als Honorar wie folgt:
500.000 S….25 Berater-Mann-Tage a S 20.000
100.000 S….20% USt
600.000 S….Gesamthonorar brutto….“
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom (AB Bf 001 S. 79) aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom ; Schreiben der Bf vom AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom AB 77; Schreiben der Bf vom AB 97; Schreiben vom AB Bf 99, Berufung vom betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom (HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Dieser Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das UStG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom , HA 92 ff /2001)
Im nicht substantiiert beantworteten Bedenkenvorhalt vom (S.15) wurde der Bf vorgehalten, dass die in dieser Rechnung behaupteten Leistungen vorgetäuscht worden seien. Der Wortlaut dieser Rechnung mache eine Identifizierung der angeblichen Leistungen unmöglich (§ 11 Abs 1 Z 3 UStG 1994).
Die Bf habe den Vorhalt vom nicht beantwortet . Mangels Grundaufzeichnungen und in Ermangelung von Verträgen über diese Beratungstätigkeiten könne es diese nicht gegeben haben. In dieses Bild füge sich die vage Leistungsbeschreibung.
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt ) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Rechnung wird durch das BFG bemerkt:
a.) Feststellungen, rechtliche Beurteilung
Die behaupteten Leistungen wurden vorgetäuscht (Vorhalt vom , S. 15, unbeantwortet).
Zudem erfüllt die strittige Rechnung nicht die Kriterien, die gemäß § 11 Abs 1 Z 3 USTG normiert sind. Durch die vage Beschreibung „Beratungsaktivitäten im Zusammenhang mit der Betreuung Ihrer Wertpapiertransaktionen im 2. Halbjahr 2000“ ist eine Identifizierung der angeblichen Leistung nicht möglich. Die Art der sonstigen Leistung wurde in dieser Rechnung daher nicht genannt (Ruppe/Achatz, UStG 1994 § 11 TZ 68 m w N).
Ein Vorsteuerabzug der Bf aus dieser ER ist aus diesen Gründen nicht zulässig.
Zum Hinweis auf ein Finanzstrafverfahren (Schreiben der Bf vom ):
Der Vorhalt vom trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom . Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Für die Annahme, dass die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen einen Abgabepflichtigen Recht und Pflicht des BFG zur Feststellung des Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung im Sinn des § 167 Abs 2 BAO im Abgabenverfahren beschränken würde, findet sich im Gesetz keine Stütze (vgl. ).
Eine Versetzung in den Status eines Beschuldigten nach dem Finanzstrafgesetz hat keine Auswirkungen auf die im Besteuerungsverfahren selbst geltenden Verfahrensgrundsätze und auf die Anwendbarkeit der BAO ().
Auch in einem Abgabenverfahren, welches im zeitlichen Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren steht, gilt, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen zu Zweifeln Anlass gibt, (vgl. ; vgl. ; , 1992/15/0160, , 1990/16/0156).
b.) Beweiswürdigung:
Da die Bf trotz Aufforderung (Vorhalt vom AB Bf 79 ff; Vorhalt vom , S. 15) nicht bekannt gegeben hat,
- wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben,
- da die Bf diese Leistungen nicht durch geeignete Unterlagen (z.B. Grundaufzeichnungen, Verträge, Schriftverkehr) nachgewiesen hat,
ist davon auszugehen, dass die in der Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben .
Hätte es die wertvollen Beratungsleistungen tatsächlich gegeben, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass ein Organ der Bf während der Informationsweitergabe durch die Rechnungsausstellerin mitgeschrieben hätte, um das wertvolle Wissen, für welches die Bf 500.000 S bezahlt haben will, zu sichern (Vorhalt vom ). Indem die Bf in Bezug auf diese angeblichen Beratungsleistungen ungeachtet der Aufforderungen des Prüfers keinerlei Grundaufzeichnungen über den Inhalt der Beratungstätigkeiten, und auch keine Verträge vorlegen konnte, ist anzunehmen, dass es diese Beratungstätigkeiten nicht gegeben haben kann.
Auch die sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung deutet darauf hin, dass die in Rechnung gestellten Leistungen vorgetäuscht worden sind.
ER vom , erhalten von VN09 NZY, MAK und Wertpapierconsulting
1.)Es ist kein gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis zwischen der Bf , deren Gesellschaftern und Herrn NZY feststellbar.
2.) Der Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Honorarnote Wertpapiere-Consulting
Ich habe Sie im Rahmen des Wertpapiere-Entwicklungs-Projektes HT15, Str14 95 im Zeitraum Oktober-Dezember 2000 bei der Erstellung der Planungs- und Veranlagungsvarianten beraten und die Abstimmung und Budgeterstellung , abgestimmt auf verschiedene Planungs- und Veranlagungsvarianten mit der beauftragten WPFirma BBB MAK GmbH durchgeführt.
Für meine Leistungen verrechne ich Ihnen 4% der geplanten Depotgebühren in Höhe von 15,0 Mio S, d.s.
600.000 S… Beratungshonorar
120.000 S…20% USt
720.000 S…Gesamthonorar brutto….“
Zahlung in bar lt. Vereinbarung
Mit freundlichen Grüßen
VN09 NZY
Betrag dankend erhalten am “
Diese Rechnung enthielt ferner zwei Unterschiften , die jeweils den Namenszug „VN09´“ und eine unleserliche Paraphe aufweisen.
…..
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom (AB Bf 001 S. 79) aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom ; Schreiben der Bf vom AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom AB 77; Schreiben der Bf vom AB 97; Schreiben vom AB Bf 99, Berufung vom betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom (HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das UStG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom , HA 92 ff /2001)
Im Bedenkenvorhalt vom wurde die Bf auf die ungewöhnlich erscheinende Barzahlung hingewiesen. Zudem zahle niemand 720.000 S, ohne zu wissen, wofür. Es sei der Bf vorzuwerfen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, klar zu sagen, worin die angeblichen Leistungen des Rechnungsausstellers bestanden hätten. Niemand stelle, wenn alles mit rechten Dingen zugehe, 720.000 S ohne konkrete vertragliche Grundlage in Rechnung.
Mit unbeantwortetem Vorhalt des wurden der Bf die folgenden Fragen gestellt: In welchem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf stehe diese ER? Welcher Vertrag habe die Bf verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen?
Im JA 2003 und 2005 werde vorgebracht, dass die Investitionen 1999/2000 auch 2003 zu Erträgen geführt hätten: Welche konkreten Erträge habe die Bf im ursächlichen Zusammenhang mit dieser ER erwirtschaftet?
Die Bf wurde aufgefordert, alle im Zusammenhang mit dieser Rechnung stehenden und heute noch vorhandenen Nachweise über angebliche Leistungen vorzulegen. Welche konkreten Leistungen habe der Rechnungsaussteller erbracht?
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt ) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Rechnung wird durch das BFG bemerkt:
a.) Feststellung, rechtliche Beurteilung
Die in der Rechnung behaupteten Leistungen haben nicht stattgefunden. Daher ist ein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht zulässig (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994).
Zum Hinweis der Bf auf ein Strafverfahren:
Der Vorhalt vom trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom . Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Für die Annahme, dass die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen einen Abgabepflichtigen Recht und Pflicht des BFG zur Feststellung des Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung im Sinn des § 167 Abs 2 BAO im Abgabenverfahren beschränken würde, findet sich im Gesetz keine Stütze (siehe oben).
b.) Beweiswürdigung
Das Verhalten der Bf gab zu Zweifeln durchaus Anlass, weil sie im Hinblick auf eine sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung in dieser Rechnung einen Vorsteuerabzug begehrte (Vorhalt , S. 4). Die sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung, die durch die Bf trotz mehrerer Vorhalte nie substantiiert erläutert worden ist, deutet darauf hin, dass die in dieser Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben.
Es ist der Bf vorzuwerfen, dass sie nicht in der Lage gewesen ist, klar und deutlich zu sagen, worin die angeblichen Leistungen des Rechnungsausstellers bestanden haben. Niemand zahlt 720.000 S , ohne zu wissen, wofür (Vorhalt vom , S. 4). Dies indiziert, dass die in der Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben.
Auch die sehr ungewöhnliche angebliche Barzahlung lässt die Rolle der Bf im Zusammenhang mit dieser Rechnung als fragwürdig erscheinen (Vorhalt vom , S. 4). Dies deutet auf den Charakter dieser Rechnung als Scheinrechnung hin und indiziert ebenso, dass die in der Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben.
Es wäre der Bf möglich und zumutbar gewesen, die einfachen Fragen des Prüfers zu dieser Rechnung (Vorhalt vom ) zu beantworten, wenn es die strittigen Leistungen tatsächlich gegeben hätte. Der Prüfer hat die Bf ersucht, detailliert bekannt zu geben, wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete Unterlagen zu beweisen.
Der Prüfer hat die Bf unwidersprochen darauf hingewiesen (Vorhalt vom ), dass es auch zu dieser Rechnung keinerlei Grundaufzeichnungen gebe, ebenso keine Verträge, keinen Schriftverkehr, keinen Nachweis der Leistungserbringung.
All dies hat die Bf weder veranlasst, Unterlagen zum Nachweis der angeblichen Leistungen vorzulegen, noch, zu erläutern, worin konkret die angeblichen Leistungen bestanden haben. Auch dies deutet darauf hin, dass die in dieser Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben.
Hätte es die strittigen Leistungen tatsächlich gegeben, hätte die Bf auf die Vorhalte des BFG (Vorhalt , S. 17; Vorhalt vom , S. 4 ) substantiiert reagieren können, dh sie hätte sagen können, welche konkreten Leistungen der Rechnungsaussteller wann ausgeführt habe, welche konkreten Informationen er der Bf gegeben habe, und sie hätte auch geeignete Unterlagen zum Nachweis der Leistungserbringung vorlegen können. Ferner hätte die Bf in so einem Fall auch konkrete Informationen über die angebliche Budgeterstellung und die angeblichen Abstimmungsarbeiten erteilen können.
Hätte es die wertvollen Leistungen im Werte von 720.000 S brutto tatsächlich gegeben, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass es der Bf möglich gewesen wäre, die Durchführung der angeblichen Tätigkeiten nachzuweisen. Hätte es die angeblichen Leistungen gegeben, hätte es Besprechungen mit dem Rechnungsaussteller geben müssen. Hiebei müsste die Bf vom Rechnungsaussteller konkrete Informationen erhalten haben, die sie dem Prüfer hätte mitteilen können (nicht substantiiert widersprochener Vorhalt vom , S. 5).
Die Bf wurde auch erfolglos gefragt, welcher Vertrag die Bf verpflichte, diese ER zu bezahlen (Ergänzungsauftrag vom , S. 16). Daher ist anzunehmen, dass diese Zahlung der Bf ohne vertragliche Grundlage erfolgt ist.
Indem die Bf in Bezug auf diese angeblichen Leistungen trotz Aufforderungen keinerlei Unterlagen, keine Verträge , keinerlei konkrete Aufzeichnungen über die angeblich so wertvolle Beratungstätigkeit, Abstimmungsarbeiten und Budgeterstellung des Rechnungsausstellers vorlegen konnte, ist anzunehmen, dass es diese der Bf in Rechnung gestellten Leistungen nicht gegeben haben kann (nicht substantiiert widersprochener Vorhalt vom , S. 5).
Niemand stellt , wenn alles mit rechten Dingen zugeht, 720.000 S brutto ohne konkrete vertragliche Grundlage in Rechnung. Niemand bezahlt 720.000 S brutto, wenn es mit rechten Dingen zugeht, in bar. Niemand bezahlt 720.000 S brutto, ohne konkret zu wissen, wofür (nicht substantiiert widersprochener Vorhalt vom , S. 5). All dies deutet darauf hin, dass die in der Rechnung genannten Leistungen nicht stattgefunden haben.
Zum Hinweis der Vertreterin der Bf, dass die Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden sind: Tatsächlich sind die Geschäftsunterlagen der Bf im November 2001 beschlagnahmt worden. Dies hinderte die Bf jedoch keineswegs daran, Akteneinsicht in diese Unterlagen zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nie gestellt worden. Ein Rechtsanspruch der Bf darauf, dass das Finanzamt oder das BFG beschlagnahmte Unterlagen für die Bf kopiert und der Bf übermittelt, existiert nicht.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Evita-K, C‑78/12, EU:C:2013:486, Rn. 37). Die Steuerbehörden können somit vom Steuerpflichtigen selbst die Aufklärungen verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob der verlangte Abzug gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Twoh International, C‑184/05, EU:C:2007:550, Rn. 35; *) C‑516/14 Barlis 06).
Da die Bf die Fragen des Prüfers nicht beantwortet hat, und auch keinerlei Leistungsnachweise vorgelegt hat, ist sie ihrer Beweislast nicht nachgekommen.
Da die Bf trotz mehrfacher Aufforderungen (Vorhalt vom AB Bf 79 ff; Vorhalt , S. 5) nicht bekannt gegeben hat,
- wann der Rechnungsaussteller welche konkreten Leistungen erbracht hat,
- da die Bf diese angeblichen Leistungen nicht durch geeignete Unterlagen (z.B. Unterlagen betreffend die angeblich erstellten Planungs- und Veranlagungsvarianten betreffend das Projekt Str14 95, und betreffend die angebliche Abstimmung und Budgeterstellung, abgestimmt auf verschiedene Planungs- und Veranlagungsvarianten; Aktennotizen über die angeblich so wertvolle Beratung ) nachgewiesen hat (vgl. Ergänzungsauftrag vom , S. 17),
ist davon auszugehen, dass die in der Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben .
In dieses Bild fügt sich, dass die Bf im Vorhalt vom , S. 16, erfolglos gefragt worden ist, in welchem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf diese ER stünde. Daher ist anzunehmen, dass diese ER nichts mit dem Unternehmen der Bf zu tun hatte.
In dieses Bild fügt sich, dass die Bf zwar behauptet hat, die Investitionen aus 1999/2000 hätten auch 2003 zu Erträgen geführt (JA 2003, Lagebericht, JA 2005, Anhang), dass sie aber trotz Aufforderung nicht sagen konnte, welche konkreten Erträge sie 2003 oder in einem anderen Jahr im ursächlichen Zusammenhang mit dieser ER erwirtschaftet hat (unbeantworteter Ergänzungsauftrag vom , S. 16, 17).
c.) Verjährung Umsatzsteuer (U) 2000?
Der Prüfungs- und Nachschauauftrag wurde dem Geschäftsführer der Bf am zur Kenntnis gebracht. Dadurch verlängerte sich die Verjährungsfrist nach dem heute seit geltenden Recht bis zum (§ 209 Abs 1 BAO idgF BGBl 180/2004).
Auch durch den Bedenkenvorhalt vom betreffend u.a Eingangsrechnungen (ER) 2000 verlängerte sich die Verjährungsfrist bis zum (§ 209 Abs 1 BAO).
Der bekämpfte Bescheid betreffend U 2000 vom erging daher innerhalb der Verjährungsfrist.
ER vom , erhalten von KYY Ges.m.b.H. FN 0001 p, vertreten durch den Geschäftsführer VN09 NZY:
1.)Zwischen der Rechnungsausstellerin einerseits und der Bf und ihren Gesellschaftern andererseits ist kein gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis feststellbar.
2.) Der Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Honorarnote Wertpapiere-Consulting
Wir haben Sie im Rahmen des Wertpapiere-Development -Projektes HT15, Str15 8. im Zeitraum September-Dezember 2000 bei der Erstellung der Planungs- und Veranlagungsvarianten beraten und die Abstimmung mit der beauftragten WPFirma BBB MAK GmbH durchgeführt.
Für unsere Leistungen verrechnen wir Ihnen 4% der präliminierten Depotgebühren in Höhe von 12,0 Mio S, d.s.
480.000 S… Beratungshonorar
96.000 S……20% USt
576.000 S….Gesamthonorar brutto….“
Wir ersuchen um Überweisung, Scheck- oder Barzahlung
Mit freundlichen Grüßen
KYY
Gesellschaft m.b.H
…“
Die Unterschrift auf dem Firmenstempel der KYY weist auffallende Ähnlichkeiten mit der Unterschrift des VN09 NZY auf, der die Rechnung vom unterfertigt hatte. Unmittelbar unter dieser Unterschrift befindet sich ein handschriftlicher Vermerk „Betrag dankend erhalten “. Darunter befindet sich die Unterschrift des VN09 NZY, der laut FN 0001 p der letzte Geschäftsführer der Rechnungsausstellerin war.
Diese Rechnung des VN09 NZY enthielt ferner zwei Unterschiften , die jeweils den Namenszug „VN09´“ und eine unleserliche Paraphe aufweisen.
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom (AB Bf 001 S. 79) aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom ; Schreiben der Bf vom AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom AB 77; Schreiben der Bf vom AB 97; Schreiben vom AB Bf 99, Berufung vom betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom (HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Dieser Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das UStG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom , HA 92 ff /2001)
Mit nur unsubstantiiert beantwortetem Bedenkenvorhalt vom (S. 5-7) wurde insbesondere auf die angebliche Barzahlung der Rechnung hingewiesen, welche ungewöhnlich sei. Die Bf sei nicht in der Lage gewesen, klar zu sagen, worin die angeblichen Leistungen der Rechnungsausstellerin bestanden hätten. Hätte es die Leistungen der Rechnungsausstellerin gegeben, hätte diese sagen können, welche konkreten Leistungen welche Vertreter oder Dienstnehmer der Rechnungsausstellerin wann ausgeführt hätten und sie hätte auch geeignete Unterlagen zum Nachweis der Leistungserbringung vorlegen können.
Hätte es die behaupteten wertvollen Leistungen gegeben, hätte die Bf von der Rechnungsausstellerin konkrete Informationen erhalten haben müssen, die sie dem Prüfer hätte mitteilen können.
Da es in Bezug auf diese angeblichen Leistungen keinerlei Unterlagen gebe, habe es die der Bf in Rechnung gestellten Leistungen nicht gegeben.
Mit unbeantwortetem Vorhalt vom wurden der Bf die folgenden Fragen gestellt: In welchem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf stehe diese ER? Welcher Vertrag habe die Bf verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen?
Im JA 2003 und 2005 werde vorgebracht, dass die Investitionen 1999/2000 auch 2003 zu Erträgen geführt hätten: Welche konkreten Erträge habe die Bf im ursächlichen Zusammenhang mit dieser ER erwirtschaftet?
Die Bf wurde aufgefordert, alle im Zusammenhang mit dieser Rechnung stehenden und heute noch vorhandenen Nachweise über angebliche Leistungen vorzulegen. Welche konkreten Leistungen habe die Rechnungsausstellerin erbracht?
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt ) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Rechnung wird durch das BFG bemerkt :
a.) Feststellung und rechtliche Beurteilung
Die in der Rechnung behaupteten Leistungen haben nicht stattgefunden . Daher ist ein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht zulässig.
Zum Hinweis der Bf auf ein Strafverfahren:
Der Vorhalt vom trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom . Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Für die Annahme, dass die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen einen Abgabepflichtigen Recht und Pflicht des BFG zur Feststellung des Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung im Sinn des § 167 Abs 2 BAO im Abgabenverfahren beschränken würde, findet sich im Gesetz keine Stütze (siehe oben).
b.) Beweiswürdigung
Das Verhalten der Bf gab zu Zweifeln Anlass, weil sie im Hinblick auf eine sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung in dieser Rechnung einen Vorsteuerabzug begehrte (Vorhalt , S. 5). Die nur vage Leistungsbeschreibung in der Rechnung, die die Bf trotz mehrerer Vorhalte (Vorhalt vom , S. 6; Vorhalt vom ) nicht substantiiert erläutert hat, deutet darauf hin, dass die in der Rechnung behaupteten Tätigkeiten nicht erfolgt sind.
Auch die sehr ungewöhnliche angebliche Barzahlung lässt die Rolle der Bf im Zusammenhang mit dieser Rechnung als fragwürdig erscheinen (Vorhalt vom , S. 6). Der handschriftliche Vermerk „Betrag dankend erhalten “, versehen mit der Unterschrift des damaligen Geschäftsführers der Rechnungsausstellerin, deutet auf die Behauptung hin, 576.000 S seien am bar bezahlt worden. Die angebliche Barzahlung einer dermaßen hohen Summe ist ein weiteres Indiz für den Scheinrechnungscharakter dieser Faktura und dafür, dass die behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben.
Es wäre der Bf möglich und zumutbar gewesen, die einfachen Fragen des Prüfers zu dieser Rechnung (Vorhalt vom ) zu beantworten, wenn es die strittigen Leistungen tatsächlich gegeben hätte. Der Prüfer hat die Bf ersucht, detailliert bekannt zu geben, wann welche natürlichen Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete Unterlagen zu beweisen.
Der Prüfer hat die Bf unwidersprochen darauf hingewiesen (Vorhalt vom ), dass es auch zu dieser Rechnung keinerlei Grundaufzeichnungen gebe, ebenso keine Verträge, keinen Schriftverkehr, keinen Nachweis der Leistungserbringung. All dies hat die Bf weder zu konkreten Erläuterungen über die angeblichen Leistungen der Rechnungsausstellerin noch zur Vorlage von Unterlagen , die die behaupteten Leistungen hätten nachweisen können, veranlasst. Diese Passivität der Bf spricht ebenso für die Richtigkeit der Annahme, dass es die in der Rechnung behaupteten Leistungen nicht gegeben haben kann.
Hätte es die strittigen Leistungen tatsächlich gegeben, hätte die Bf auf beide Vorhalte des BFG (Vorhalt , S. 18,19; Vorhalt vom , S. 5 -7) substantiiert reagieren können, dh sie hätte sagen können, welche konkreten Leistungen die Rechnungsausstellerin wann ausgeführt habe, welche konkreten Informationen die Bf von der Rechnungsausstellerin durch welche natürlichen Personen erfahren habe, welche konkreten Abstimmungsarbeiten die Rechnungsausstellerin für die Bf geleistet habe und sie hätte auch geeignete Unterlagen zum Nachweis der Leistungserbringung vorlegen können.
Hätte es die wertvollen Leistungen im Werte von 576.000 S brutto tatsächlich gegeben, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass es der Bf möglich gewesen wäre, die Durchführung der angeblichen Tätigkeiten nachzuweisen. Hätte es die angeblichen Leistungen gegeben, hätte es Besprechungen mit einem Vertreter der Rechnungsausstellerin geben müssen. Hiebei müsste die Bf vom Vertreter der Rechnungsausstellerin konkrete Informationen erhalten haben, die sie auf Befragen hätte mitteilen können (nicht substantiiert widersprochener Vorhalt vom , S. 8).
Die Bf wurde auch erfolglos gefragt, welcher Vertrag die Bf verpflichte, diese ER zu bezahlen (Ergänzungsauftrag vom , S. 18). Daher ist anzunehmen, dass diese Zahlung der Bf ohne vertragliche Grundlage erfolgt ist.
Indem die Bf in Bezug auf diese angeblichen Leistungen trotz Aufforderungen keinerlei Unterlagen, keine Verträge , keinerlei konkrete Aufzeichnungen über die angeblich so wertvollen Beratungstätigkeiten sowie Abstimmungsarbeiten der Rechnungsausstellerin vorlegen konnte, ist anzunehmen, dass es diese der Bf in Rechnung gestellten Leistungen nicht gegeben haben kann (nicht substantiiert widersprochener Vorhalt vom , S. 7).
Niemand stellt , wenn alles mit rechten Dingen zugeht, 576.000 S brutto ohne konkrete vertragliche Grundlage in Rechnung. Niemand bezahlt 576.000 S brutto, wenn es mit rechten Dingen zugeht, in bar. Niemand bezahlt 576.000 S brutto, ohne konkret sagen zu können, wofür (nicht substantiiert widersprochener Vorhalt vom , S. 7). All dies spricht dafür, dass die in der Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben.
Zum Hinweis der Vertreterin der Bf, dass die Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden sind: Tatsächlich sind die Geschäftsunterlagen der Bf im November 2001 beschlagnahmt worden. Dies hinderte die Bf jedoch keineswegs daran, Akteneinsicht in diese Unterlagen zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nie gestellt worden. Ein Rechtsanspruch der Bf darauf, dass das Finanzamt oder das BFG beschlagnahmte Unterlagen für die Bf kopiert und der Bf übermittelt, existiert nicht.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Evita-K, C‑78/12, EU:C:2013:486, Rn. 37). Die Steuerbehörden können somit vom Steuerpflichtigen selbst die Aufklärungen verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob der verlangte Abzug gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Twoh International, C‑184/05, EU:C:2007:550, Rn. 35; *) C‑516/14 Barlis 06).
Da die Bf die Fragen des Prüfers und des BFG nicht beantwortet hat, und auch keinerlei Leistungsnachweise vorgelegt hat, ist sie ihrer Beweislast nicht nachgekommen.
Da die Bf trotz gebotener Gelegenheit (Vorhalt vom AB Bf 79 ff; Vorhalt , S. 5-7) nicht bekannt gegeben hat,
- wann welche natürlichen Personen im Namen der Rechnungsausstellerin welche konkreten Leistungen erbracht haben (Vorhalt vom , S. 19),
- da die Bf diese angeblichen Leistungen nicht durch geeignete Unterlagen (z.B. Unterlagen betreffend die angeblich erstellten Planungs- und Veranlagungsvarianten betreffend das Projekt Str15 8, und betreffend die angebliche Abstimmung mit der WPFirma; Aktennotizen über die angeblich so wertvolle Beratung ) nachgewiesen hat (vgl. Ergänzungsauftrag vom , S. 18; Vorhalt vom , S. 7),
ist davon auszugehen, dass die in der Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben und dass daher ein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht zulässig ist.
In dieses Bild fügt sich, dass die Bf im Vorhalt vom , S. 17, 18, erfolglos gefragt worden ist, in welchem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf diese ER stünde. Daher ist anzunehmen, dass diese ER nichts mit dem Unternehmen der Bf zu tun hatte.
In dieses Bild fügt sich, dass die Bf zwar behauptet hat, die Investitionen aus 1999/2000 hätten auch 2003 zu Erträgen geführt (JA 2003, Lagebericht, JA 2005, Anhang), dass sie aber trotz Aufforderung nicht sagen konnte, welche konkreten Erträge sie 2003 oder in einem anderen Jahr im ursächlichen Zusammenhang mit dieser ER erwirtschaftet hat (unbeantworteter Ergänzungsauftrag vom , S. 18).
c.) Verjährung Umsatzsteuer (U) 2000?
Der Prüfungs- und Nachschauauftrag wurde dem Geschäftsführer der Bf am zur Kenntnis gebracht. Dadurch verlängerte sich die Verjährungsfrist nach dem heute seit geltenden Recht bis zum (§ 209 Abs 1 BAO idgF BGBl 180/2004).
Auch durch den Bedenkenvorhalt vom betreffend u.a Eingangsrechnungen (ER) 2000 verlängerte sich die Verjährungsfrist bis zum (§ 209 Abs 1 BAO).
Der bekämpfte Bescheid betreffend U 2000 vom erging daher innerhalb der Verjährungsfrist.
ER vom an die NV14 GmbH, erhalten von der NV7 Wertpapiere AG:
Diese im BP-Bericht betreffend die Bf erwähnte Rechnung hat mit der Bf nichts zu tun. Diese ER enthält auch keinen Umsatzsteuerausweis. Daher hat die Bf im Zusammenhang mit dieser Rechnung auch keinen Vorsteuerabzug begehrt. Das Finanzamt hat im Zusammenhang mit dieser Rechnung auch keine Vorsteuerkürzung vorgenommen (BP-Bericht ). Diese ER hat jedenfalls nichts mit dem Umsatzsteuerbescheid 2001 an die Bf zu tun.
ER vom an die Bf, erhalten von der NV7 Wertpapiere AG:
1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Zwischen der Bf und der Rechnungsausstellerin gab es 1999-2002 ein enges gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (sieheoben). Beide Gesellschaften wurden durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht.
2.)Leistungsbeschreibung:
Der
Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Weiterverrechnung Werbe- und Marketingaufwendungen“
…gemäß den mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen haben Sie die Durchführung von Werbe- und Marketingmaßnahmen für die NV7 Wertpapiere Gruppe im 2. Halbjahr 2000 übernommen , wobei Sie im Gegenzug an den künftigen Wertpapiertransaktionen erfolgsmäßig beteiligt werden. Das endgültige Volumen Ihrer Investitionen und das Ausmaß der Erfolgsbeteiligung wird noch gesondert festgelegt
Im Sinne dieser Vereinbarungen verrechnen wir Ihnen Werbe- und Marketingkosten, aliquot lt Beilage, für den Zeitraum Juli-Dezember 2000, wie folgt:
196.825 S….Werbe- und Marketingaufwendungen netto
39.365 S…...20% USt
236.190 S….Gesamtrechnungsbetrag ….“
Wir ersuchen um Überweisung auf unser Konto lt. beiliegendem Zahlschein bzw Verrechnung
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom (AB Bf 001 S. 79) aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom ; Schreiben der Bf vom AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom AB 77; Schreiben der Bf vom AB 97; Schreiben vom AB Bf 99, Berufung vom betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom (HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom , HA 92 ff /2001)
Mit Ergänzungsauftrag vom wurde die Bf erfolglos aufgefordert,
- die Werbe-und Marketingaufwendungen nachzuweisen;
- die Beilage, die in dieser Rechnung erwähnt wurde, vorzulegen;
- den Vertrag mit der Rechnungsausstellerin, der die Bf verpflichtet habe, die in dieser ER zum Ausdruck kommenden Kosten zu tragen, vorzulegen und alle in diesem Zusammenhang geschlossenen Vereinbarungen darzustellen;
-bekanntzugeben, welche konkreten Beteiligungserlöse die Bf im Zusammenhang mit jenen Vereinbarungen, die in der Rechnung angedeutet worden seien, erhalten habe.
Die Bf wurde darauf hingewiesen, dass die vage angedeuteten „Vereinbarungen“ auf mangelnde Fremdüblichkeit hindeuteten.
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt ) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Rechnung wird durch das BFG bemerkt:
a.)Feststellungen und rechtliche Beurteilung
Die Bf befasse sich ihren Behauptungen nach mit Projektentwicklung und Projektbetreuung . Sie gab ihre Geschäftstätigkeit als Entwicklung und Vermarktung von WertpapierProjekt an. Die Bf behauptete, Entwicklungsaufträge zu übernehmen, oder sich im Eigeninteresse um die Verwertung von Daten, Vorplanungen und Analysen zu bemühen. Die Beschwerdeführerin behauptete ferner, Marketing- und Vertriebsleistungen zum Verkauf von Objekten zu übernehmen [Anhang Jahresabschluss (JA) 2001].
Die im Zusammenhang mit dieser Rechnung durch die Bf allenfalls geleisteten Zahlungen stehen in keinem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf.
Diese Rechnung entspricht auch nicht dem § 11 Abs 1 Z 3 UStG 1994, weil die Art und der Umfang der sonstigen Leistungen in dieser Rechnung nicht erwähnt werden. Die Beilage, die in dieser Rechnung erwähnt wird, wurde entgegen dem Vorhalt vom nicht vorgelegt.
Diese Rechnung entspricht auch nicht dem § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994, weil der Abrechnungszeitraum länger als einen Monat („Juli-Dezember 2000“) beträgt.
Zudem kann nicht festgestellt werden, dass es die Werbe- und Marketingkosten, die der Bf in Rechnung gestellt worden sind, überhaupt gegeben hat.
Aus diesen Gründen ist ein Vorsteuerabzug auf Grund dieser Rechnung nicht zulässig (§ 12 Abs 1 Z 1 USTG 1994).
Zum Hinweis der Bf auf ein Strafverfahren:
Der Vorhalt vom trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom . Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Für die Annahme, dass die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen einen Abgabepflichtigen Recht und Pflicht des BFG zur Feststellung des Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung im Sinn des § 167 Abs 2 BAO im Abgabenverfahren beschränken würde, findet sich im Gesetz keine Stütze (siehe oben).
b.) Beweiswürdigung
Entgegen der Aufforderung im Ergänzungsauftrag vom , S. 19, hat die Bf keine hinreichend konkreten vertraglichen Vereinbarungen bekannt gegeben, die die Rechnungsausstellerin angeblich berechtigt haben, von der Bf 196.825 ATS + USt zu fordern.
Die vagen Andeutungen dieser vertraglichen Vereinbarung weisen auf mangelnde Fremdüblichkeit dieser angeblichen Vereinbarung hin: Die Bf will die Durchführung von Werbe- und Marketingmaßnahmen „für die NV7 Wertpapiere Gruppe“ übernommen haben (ER vom ).
Zunächst ist unklar, was mit „NV7 Wertpapiere Gruppe“ gemeint ist. Mit diesem vagen Begriff wird nicht klar dargestellt, welche Gesellschaften unter diesen Begriff fallen. Tatsächlich ist die NV7 Wertpapiere AG (St.Nr. 00001) Gruppenträger einer Gruppe i.S des § 9 KStG, allerdings erst mit Wirksamkeit ab dem Jahr 2006. Die Gesellschaften, die das Kürzel „NV7“ in ihrer Firma tragen, hatten im Jahr 2001 gesellschaftsrechtliche Nahebeziehungen zu einer Fülle von Firmen, die Wertpapiere kauften und verkauften:
Laut Vernehmung des Mag. VN13 H1 , der mit Herrn VN14 H2 sowohl die Bf als auch die Rechnungsausstellerin im Zeitraum 2000- 2001 beherrschte, vom umfasste die Wertpapiere Gruppe, die mit der NV7 Wertpapiere AG gesellschaftsrechtliche Nahebeziehungen hatte, so viele Gesellschaften, wie man gerade auf zwei eng beschriebenen A 4 Seiten namentlich erwähnen konnte. Zu Gunsten welcher dieser Gesellschaften die Bf die Durchführung von Werbe- und Marketingmaßnahmen übernommen haben will, ist nicht klar.
Im Gegenzug soll die Bf an „den künftigen Wertpapiertransaktionen“ (welche?) erfolgsmäßig beteiligt worden sein, wobei aber zum Zeitpunkt des Rechnungsdatums weder das Ausmaß der Investitionen der Bf als auch das Ausmaß der Erfolgsbeteiligung vereinbart waren. Es war auch nicht vereinbart, an welchen konkret geplanten Wertpapiertransaktionen welcher konkreten Gesellschaften die Bf beteiligt werden würde (ER vom ). Mit anderen Worten: Der Vorschlag an die Bf, die diesen Vorschlag angeblich angenommen haben will (siehe den Hinweis auf „Vereinbarungen“ in dieser Rechnung), lautete: „Zahlen Sie einmal etwas, wie viel Sie dafür von irgendeiner Gesellschaft, die zur nicht näher definierten „NV7 Wertpapiere Gruppe“ gehört, irgendwann aus NV7 Verkauf von irgendwelchen Wertpapiertransaktionen bekommen werden, erfahren Sie später.“
Eine dermaßen unbestimmte Vereinbarung wäre zwischen Fremden undenkbar. Niemand würde einem Fremden auf Grund einer derartigen Vereinbarung Geld bezahlen.
Zudem kann nicht festgestellt werden, dass es die Werbe- und Marketingkosten, die der Bf in Rechnung gestellt worden sind, überhaupt gegeben hat. Die Bf ist nämlich mit Ergänzungsauftrag vom , S. 19, aufgefordert worden, diese Kosten nachzuweisen und hat dies unterlassen. Niemand würde einem Fremden angeblich von diesem weiter verrechnete Kosten ersetzen, ohne dass er wenigstens eine nachvollziehbare, mit ausreichenden Nachweisen (Rechnungen!) untermauerte Abrechnung über diese Kosten erhalten hat.
Die Bf hat entgegen der Aufforderung vom , S. 19, nicht einmal jene Beilage vorgelegt, die in dieser Rechnung erwähnt ist.
Die Bf hat auch entgegen dem Ergänzungsauftrag vom , S. 20, nicht bekannt gegeben, welche konkreten Beteiligungserlöse sie wann auf Grund jener in dieser Rechnung angedeuteter Vereinbarungen erhalten hat.
Aus all diesen Gründen ist nicht glaubhaft, dass die Bezahlung dieser Rechnung etwas mit dem Unternehmen der Bf zu tun hat.
ER vom , erhalten von der NV7 Wertpapiere AG:
1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Zwischen der Bf und der Rechnungsausstellerin gab es 1999-2002 ein enges gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (siehe oben). Beide Gesellschaften wurden durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht.
2.)Leistungsbeschreibung:
Der
Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Weiterverrechnung Marketing- und Consultingaufwendungen“
…gemäß den mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen haben Sie die Durchführung von Marketing- Consulting Beratungen für die NV7 Wertpapiere Gruppe im 2. Halbjahr 2000 übernommen , wobei Sie im Gegenzug an den künftigen Wertpapiertransaktionen erfolgsmäßig beteiligt werden. Das endgültige Volumen Ihrer Investitionen und das Ausmaß der Erfolgsbeteiligung wird noch gesondert festgelegt
Im Sinne dieser Vereinbarungen verrechnen wir Ihnen Marketing-Consulting-Aufwendungen, aliquot lt Beilage, für den Zeitraum Juli-Dezember 2001, wie folgt:
180.000 S….Marketing-Consultingaufwendungen netto
36.000 S…...20% USt
216.000 S….Gesamtrechnungsbetrag ….“
Wir ersuchen um Überweisung auf unser Konto lt. beiliegendem Zahlschein bzw Verrechnung
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom (AB Bf 001 S. 79) aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom ; Schreiben der Bf vom AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom AB 77; Schreiben der Bf vom AB 97; Schreiben vom AB Bf 99, Berufung vom betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom (HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom , HA 92 ff /2001)
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt ) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Rechnung wird durch das BFG bemerkt:
a.)Feststellungen und rechtliche Beurteilung
Die Bf befasse sich ihren Behauptungen nach mit Projektentwicklung und Projektbetreuung . Sie gab ihre Geschäftstätigkeit als Entwicklung und Vermarktung von WertpapierProjekt an. Die Bf behauptete, Entwicklungsaufträge zu übernehmen, oder sich im Eigeninteresse um die Verwertung von Daten, Vorplanungen und Analysen zu bemühen. Die Beschwerdeführerin behauptete ferner, Marketing- und Vertriebsleistungen zum Verkauf von Objekten zu übernehmen [Anhang Jahresabschluss (JA) 2001].
Die im Zusammenhang mit dieser Rechnung durch die Bf allenfalls geleisteten Zahlungen stehen in keinem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf.
Diese Rechnung entspricht auch nicht dem § 11 Abs 1 Z 3 UStG 1994, weil die Art und der Umfang der sonstigen Leistungen (Marketing Consulting Aufwendungen lt. nicht vorgelegter Beilage) in dieser Rechnung nicht erwähnt werden. Die Beilage, die in dieser Rechnung erwähnt wird, wurde entgegen dem Vorhalt vom nicht vorgelegt.
Diese Rechnung entspricht auch nicht dem § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994, weil der Abrechnungszeitraum länger als einen Monat („Juli-Dezember 2001“) beträgt.
Zudem kann nicht festgestellt werden, dass es die Leistungen, die der Bf in Rechnung gestellt worden sind, überhaupt gegeben hat.
Aus diesen Gründen ist ein Vorsteuerabzug auf Grund dieser Rechnung nicht zulässig (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994).
Zum Hinweis der Bf auf ein Strafverfahren:
Der Vorhalt vom trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom . Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Für die Annahme, dass die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen einen Abgabepflichtigen Recht und Pflicht des BFG zur Feststellung des Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung im Sinn des § 167 Abs 2 BAO im Abgabenverfahren beschränken würde, findet sich im Gesetz keine Stütze (siehe oben).
b.) Beweiswürdigung
Entgegen der Aufforderung im Ergänzungsauftrag vom , S. 20, hat die Bf keine hinreichend konkreten vertraglichen Vereinbarungen bekannt gegeben, die die Rechnungsausstellerin angeblich berechtigt haben, von der Bf 180.000 S + USt zu fordern.
Die vagen Andeutungen dieser vertraglichen Vereinbarung weisen auf mangelnde Fremdüblichkeit dieser angeblichen Vereinbarung hin: Die Bf will die Durchführung von Marketing-Consulting Beratungen „für die NV7 Wertpapiere Gruppe“ übernommen haben (ER vom ).
Zunächst ist unklar, was mit „NV7 Wertpapiere Gruppe“ gemeint ist. Mit diesem vagen Begriff wird nicht klar dargestellt, welche Gesellschaften unter diesen Begriff fallen. Tatsächlich ist die NV7 Wertpapiere AG (St.Nr. 00001) Gruppenträger einer Gruppe i.S des § 9 KStG, allerdings erst mit Wirksamkeit ab dem Jahr 2006. Die Gesellschaften, die das Kürzel „NV7“ in ihrer Firma tragen, hatten im Jahr 2001 gesellschaftsrechtliche Nahebeziehungen zu einer Fülle von Firmen, die Wertpapiere kauften und verkauften:
Laut Vernehmung des Mag. VN13 H1 , der mit Herrn VN14 H2 sowohl die Bf als auch die Rechnungsausstellerin im Zeitraum 2000-2001 beherrschte, vom umfasste die Wertpapiere Gruppe, die mit der NV7 Wertpapiere AG gesellschaftsrechtliche Nahebeziehungen hatte, so viele Gesellschaften, wie man gerade auf zwei eng beschriebenen A 4 Seiten namentlich erwähnen konnte. Zu Gunsten welcher dieser Gesellschaften die Bf die Durchführung von Marketing-Consulting Beratungen übernommen haben will, ist nicht klar.
Im Gegenzug soll die Bf an „den künftigen Wertpapiertransaktionen“ (welche?) erfolgsmäßig beteiligt worden sein, wobei aber zum Zeitpunkt des Rechnungsdatums weder das Ausmaß der Investitionen der Bf als auch das Ausmaß der Erfolgsbeteiligung vereinbart waren. Es war auch nicht vereinbart, an welchen konkret geplanten Wertpapiertransaktionen welcher konkreten Gesellschaften die Bf beteiligt werden würde (ER vom ). Mit anderen Worten: Der Vorschlag an die Bf, die diesen Vorschlag angeblich angenommen haben will (siehe den Hinweis auf „Vereinbarungen“ in dieser Rechnung), lautete: „Zahlen Sie einmal etwas, wie viel Sie dafür von irgendeiner Gesellschaft, die zur nicht näher definierten „NV7 Wertpapiere Gruppe“ gehört, irgendwann aus NV7 Verkauf von irgendwelchen Wertpapiertransaktionen bekommen werden, erfahren Sie später.“
Eine dermaßen unbestimmte Vereinbarung wäre zwischen Fremden undenkbar. Niemand würde einem Fremden auf Grund einer derartigen Vereinbarung Geld bezahlen.
Zudem kann nicht festgestellt werden, dass es die Marketing-Consulting - Aufwendungen, die der Bf in Rechnung gestellt worden sind, überhaupt gegeben hat. Die Bf ist nämlich mit Ergänzungsauftrag vom , S. 20, aufgefordert worden, diese Kosten nachzuweisen und hat dies unterlassen. Niemand würde einem Fremden angeblich von diesem weiter verrechnete Kosten ersetzen, ohne dass er wenigstens eine nachvollziehbare, mit ausreichenden Nachweisen (Rechnungen!) untermauerte Abrechnung über diese Kosten erhalten hat.
Die Bf hat entgegen der Aufforderung vom ,S. 20, nicht einmal jene Beilage vorgelegt, die in dieser Rechnung erwähnt ist.
Die Bf hat auch entgegen dem Ergänzungsauftrag vom , S.20, nicht bekannt gegeben, welche konkreten Beteiligungserlöse sie wann auf Grund jener in dieser Rechnung angedeuteter Vereinbarungen erhalten hat.
Aus diesen Gründen ist nicht glaubhaft, dass die Bezahlung dieser Rechnung durch die Bf etwas mit dem Unternehmen der Bf zu tun hat.
ER vom , erhalten von Prof DI CHW:
1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Zwischen der Bf, ihren Gesellschaftern und dem Rechnungsaussteller gab es 1999-2002 kein gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis .
2.)Leistungsbeschreibung:
Der Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
Objekt HWeg 160, HT15 , Honorar – 1. Teilrechnung Nr. 1501
Ich erlaube mir für die Erstellung von Veranlagungsplanung für das Objekt HWeg 160, HT15, gemäß Ihrem Auftrag ein Akonto wie folgt zu verrechnen:
Leistungszeitraum:
Jänner-März 2001
Honorarnote 1501
60.000 S…….vereinbartes Akonto
12.000 S…….20% MWSt
72.000 S…….Summe
Ich ersuche um Überweisung oben genannten Betrages mittels beiliegenden Erlagscheins innerhalb von 8 Tagen.
Die Rechnungskopie im Arbeitsbogen des Prüfers trägt den handschriftlichen Vermerk „wurde am von NV14 GmbH bezahlt“.
3.) Ermittlungen:
Der Bf wurde auch zu dieser Rechnung vorgehalten (Vorhalt vom ):
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht worden seien.
Es werde ersucht, jene Vereinbarungen vorzulegen, aus denen die Beauftragung zur „Entwicklung“ der Wertpapierprojekte anderer Wertpapierberatungsgesellschaften hervorgehe.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom ; Schreiben der Bf vom AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom AB 77; Schreiben der Bf vom AB 97; Schreiben vom AB Bf 99, Berufung vom betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend die Berufung vom (HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Dieser Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom , HA 92 ff /2001)
Im Vorhalt und Ergänzungsauftrag vom wurde festgestellt: Die Bf habe diese Depoteinheit nicht erworben, auf welcher das in dieser Rechnung erwähnte Projekt abgewickelt worden sei.
Im nicht beantworteten Vorhalt und Ergänzungsauftrag vom wurde die Bf gefragt,
auf Grund welcher Verträge dieses WertpapierProjekt im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der Bf stehe;
auf Grund welcher Verträge die Bf mit diesem WertpapierProjekt zu tun gehabt habe;
welche Umsatz- oder Gewinnbeteiligungen die Bf im Zusammenhang mit diesem WertpapierProjekt vereinbart habe;
ob die Bf in Bezug auf diese Wertpapierberatungsgesellschaft einen Entwicklungsauftrag erhalten habe;
welcher Vertrag die Bf verpflichtet habe, diese Rechnung zu bezahlen;
Die Bf wurde auch aufgefordert, all diese Verträge/Vereinbarungen und diesen Entwicklungsauftrag vorzulegen
Im Vorhalt und Ergänzungsauftrag vom wurde die Bf aufgefordert, die Veranlagungsplan, die in der Rechnung erwähnt sind, vorzulegen.
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt ) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Rechnung wird festgestellt:
a.)Feststellungen und deren Rechtsfolge Diese Rechnung ist keine Scheinrechnung. Die in der Rechnung behaupteten Leistungen haben stattgefunden. Der anerkannte Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung beträgt 12.000 S.
b.) Beweiswürdigung zu Punkt 4.):
aa.) Die Bf hat Herrn DI CHW für Planungsleistungen betreffend die Wertpapierberatungsgesellschaft HWeg 60.000 ATS + USt (ER vom ) und 235.000 ATS + UST (ER vom , nicht vorgelegt) bezahlt. Die Bf konnte diese beiden ER offensichtlich weiter verrechnen, wie die beiden nicht strittigen AR vom und vom für Planungsleistungen betreffend dasselbe Projekt an die NV7 WPGesellschaft und wert GmbH & Co HWeg 160 Entwicklung und Veranlagung KEG zeigen. Dies ist ein Indiz dafür, dass den beiden ER vom und vom echte Leistungen zu Grunde liegen. Indizien oder gar Beweise dafür, dass der Rechnungsaussteller seine Leistungen überhöht in Rechnung gestellt hat, existieren nicht.
bb.)Der Rechnungsaussteller und die Bf hatten nie ein gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis. Dies ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der gegenständlichen Rechnung.
cc.) Der Rechnungsaussteller (St.Nr. 000001-26), erklärte für 2001
eine Umsatzsteuerpflicht von 491.135,72 S und Vorsteuern in Höhe von 176.218,45 S. Daraus ergab sich eine Zahllast aus Umsatzsteuer in Höhe von 314.917 S .
Der Rechnungsaussteller betreibt sein Unternehmen nach wie vor. Er hat keinen Rückstand aus Umsatzsteuer 2001 (AIS-Daten betreffend den Rechnungsaussteller per ).
Die Bf begehrt aus der gegenständlichen Eingangsrechnung (ER), erhalten vom Rechnungsaussteller, einen Vorsteuerabzug von 12.000 S. Dass der Rechnungsaussteller aus der strittigen Rechnung keine Umsatzsteuer erklärt oder bezahlt hat, behauptet das Finanzamt nicht. Es ist daher nicht anzunehmen, dass die Bf mit dieser ER im Zusammenwirken mit dem Rechnungsaussteller umsatzsteuerliche Malversationen verwirklicht hat.
In Bezug auf 2001 hat das Finanzamt einen antragskonformen Feststellungsbescheid an die Bf ergehen lassen. Es bestehen daher auch keinerlei ertragsteuerliche Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Finanzamt und der Bf. Ob es ertragsteuerliche Gründe dafür gegeben haben könnte, die gegenständliche Rechnung zum Schein auszustellen, musste daher nicht ermittelt werden (§ 183 Abs 3 BAO: es würde unverhältnismäßige Kosten verursachen, ein allfälliges ertragsteuerliches Motiv für eine Scheinrechnung zu ermitteln, weil es keinerlei ertragsteuerliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien des Verfahrens gibt).
Dass keine steuerlichen Malversationen im Zusammenhang mit dieser Rechnung festgestellt werden können- die Rechnungsempfängerin begehrt die Vorsteuer, der Rechnungsaussteller erklärte und bezahlte in gleicher Höhe Umsatzsteuer-, indiziert ebeso, die gegenständliche Rechnung nicht als Scheinrechnung anzusehen; die strittigen Leistungen im Zusammenhang mit dieser Rechnung wurden daher erbracht.
ER vom , erhalten von Herrn DI Wolfgang CHW:
1.)Zwischen der Bf und dem Rechnungsaussteller gab es 1999-2002 kein gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis .
2.)Leistungsbeschreibung:
„Veranlagungsplan, Portefeuilleplanung für das Objekt HWeg 160, HT15:
235.000 S…….Nettoentgelt
47.000 S……...20% MWSt
282.000 S…….Summe“ (lt. BP-Bericht; die Rechnung liegt dem BFG nicht vor)
3.) Ermittlungen:
Der Bf wurde auch zu diesen Leistungen in dieser Rechnung vorgehalten (Vorhalt vom ):
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom ; Schreiben der Bf vom AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom AB 77; Schreiben der Bf vom AB 97; Schreiben vom AB Bf 99, Berufung vom betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom (HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum seien in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom , HA 92 ff /2001)
Im nicht beantworteten Vorhalt und Ergänzungsauftrag vom wurde die Bf gefragt,
in welchem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der Bf diese ER stehe;
welche Umsatz- oder Gewinnbeteiligungen die Bf im Zusammenhang mit dieser ER vereinbart habe; welche Verträge die Bf in diesem Zusammenhang geschlossen habe;
welcher Vertrag die Bf verpflichtet habe, diese Rechnung zu bezahlen;
Im Vorhalt und Ergänzungsauftrag vom wurde die Bf aufgefordert, den Veranlagungsplan, und das Portefeuilleplanung, die in der Rechnung erwähnt sind, sowie die Rechnung vom , die dem BFG nicht vorliegt, vorzulegen.
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt ) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Rechnung wird festgestellt:
a.)Feststellungen und deren Rechtsfolge Diese Rechnung ist keine Scheinrechnung. Die in der Rechnung behaupteten Leistungen haben stattgefunden. Der anerkannte Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung beträgt 47.000 S.
b.) Beweiswürdigung
aa.) Die Bf hat Herrn DI CHW für Planungsleistungen betreffend die Wertpapierberatungsgesellschaft HWeg 60.000 ATS + USt (ER vom ) und 235.000 ATS + UST (die gegenständliche ER vom , nicht vorgelegt) bezahlt. Die Bf konnte diese beiden ER offensichtlich weiter verrechnen, wie die beiden nicht strittigen ARen vom und vom über je 38.000 € + UST für Planungsleistungen betreffend dasselbe Projekt an die NV7 WPGesellschaft und wert GmbH & Co HWeg 160 Entwicklung und Veranlagung KEG zeigen. Dies ist ein Indiz dafür, dass den beiden ER vom und vom echte Leistungen zu Grunde liegen. Indizien oder gar Beweise dafür, dass der Rechnungsaussteller seine Leistungen überhöht in Rechnung gestellt hat, existieren nicht.
bb.)Der Rechnungsaussteller und die Bf hatten nie ein gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis. Dies ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der gegenständlichen Rechnung.
cc.) Der Rechnungsaussteller (St.Nr. 000001-26), erklärte für 2001
eine Umsatzsteuerpflicht von 491.135,72 S und Vorsteuern in Höhe von 176.218,45 S; Daraus ergab sich eine Zahllast des Rechnungsausstellers aus Umsatzsteuer in Höhe von 314.917 S .
Der Rechnungsaussteller betreibt sein Unternehmen nach wie vor. Er hat keinen Rückstand aus Umsatzsteuer 2001 (AIS-Daten betreffend den Rechnungsaussteller per ).
Die Bf begehrt aus der gegenständlichen Eingangsrechnung (ER), erhalten vom Rechnungsaussteller, einen Vorsteuerabzug. Dass der Rechnungsaussteller aus der strittigen Rechnung keine Umsatzsteuer erklärt oder bezahlt hat, behauptet das Finanzamt nicht. Es ist daher nicht anzunehmen, dass die Bf mit dieser ER im Zusammenwirken mit dem Rechnungsaussteller umsatzsteuerliche Malversationen verwirklicht hat.
In Bezug auf 2001 hat das Finanzamt einen antragskonformen Feststellungsbescheid an die Bf ergehen lassen. Es bestehen daher auch keinerlei ertragsteuerliche Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Finanzamt und der Bf. Ob es ertragsteuerliche Gründe dafür gegeben haben könnte, die gegenständliche Rechnung zum Schein auszustellen, musste daher nicht ermittelt werden (§ 183 Abs 3 BAO: es würde unverhältnismäßige Kosten verursachen, ein allfälliges ertragsteuerliches Motiv für eine Scheinrechnung zu ermitteln, weil es keinerlei ertragsteuerliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien des Verfahrens gibt).
Dass keine steuerlichen Malversationen im Zusammenhang mit dieser Rechnung festgestellt werden können- die Rechnungsempfängerin begehrt die Vorsteuer, der Rechnungsaussteller erklärte und bezahlte in gleicher Höhe Umsatzsteuer-, indiziert ebenso, die gegenständliche Rechnung nicht als Scheinrechnung anzusehen; die strittigen Leistungen im Zusammenhang mit dieser Rechnung wurden daher erbracht.
ER vom + über 900.000 S + 20% USt, betreffend das WertpapierProjekt Str14 95, erhalten von der BBB MAK und Handels-GmbH:
1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Zwischen der Bf und der Rechnungsausstellerin gab es 2000-2002 ein enges gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (siehe oben). Beide Gesellschaften wurden durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht.
VN13
2
.)Leistungsbeschreibung:
Der Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Honorarnote Planungsarbeiten Projekt HT15 , Str14 95
…
Wir verrechnen Ihnen vereinbarungsgemäß für Vorplanungsarbeiten, Entwurfausarbeitungen, Abstimmung von Zwischenlösungen einschließlich Fertigstellung der Veranlagungsplanung für die Aufsichtsbehörden, sowie Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung im Zeitraum Oktober-Dezember 2000 durch unsere Mitarbeiter Ing. Kurt H1, Ing. Exp15, Prok. GF13, sowie Anpassungsarbeiten im 1. Hj 2001 und im August 2001 durch Prof Exp14 nun nach Festlegung des Gesamtausbaubudgets in Höhe von voraussichtlich 18 Mio S gesamt sämtliche Leistungen pauschal wie folgt:
900.000 S…..Planungshonorar – Pauschale 5% des Gesamtausbaubudgets von S 18 Mio,
180.000 S…..20% USt
1,080.000 S…Gesamthonorar brutto
Wir ersuchen um Überweisung auf unser Konto bei …….Nr. ……bzw um Verrechnung
Mit freundlichen Grüßen
BBB MAK – und Handels GmbH
Ing. Kurt H1 eh“
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom (AB Bf 001 S. 79) aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Das Finanzamt ersuchte ferner darum, jene Verträge und Vereinbarungen vorzulegen, aus denen die Beauftragung zur „Entwicklung“ der Wertpapierprojekte anderer Depoteigentümer hervorgehe (Z.B. ….Str14 95 u.a.).
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom ; Schreiben der Bf vom AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom AB 77; Schreiben der Bf vom AB 97; Schreiben vom AB Bf 99, Berufung vom betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom (HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom , HA 92 ff /2001)
Mit Ergänzungsauftrag und Vorhalt vom wurde die Bf gefragt,
in welchem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf diese ER stehe; dieser Zusammenhang möge durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden;
welcher Vertrag die Bf verpflichtet habe, diese Rechnung zu bezahlen;
welche Erträge die Bf i.V. m. dieser Rechnung erwirtschaftet habe;
Mit Ergänzungsauftrag und Vorhalt vom wurde die Bf aufgefordert,
die Vorplanungsarbeiten, Entwurfausarbeitungen und Veranlagungsplan, die in dieser Rechnung erwähnt sind, und die die Bf vom Rechnungsaussteller erhalten habe, vorzulegen; die Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung zu dokumentieren und zu beschreiben.
Mit Ergänzungsauftrag und Vorhalt vom wurde der Bf vorgehalten,
dass die Bf nicht die Depoteinheit gekauft und weiterverkauft habe, auf der das in der Rechnung erwähnte Projekt abgewickelt worden sei.
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt ) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Rechnung wird festgestellt:
a.)Feststellungen und Rechtsfolgen:
Die in dieser Rechnung behaupteten Leistungen haben jedenfalls gegenüber der Bf nicht stattgefunden.
Die strittigen Leistungen sind für die Zeitabschnitte Oktober – Dezember 2000 , 1. Halbjahr 2001 und August 2001 abgerechnet worden. Bei abschnittsweise abgerechneten Leistungen darf jedoch der Abrechnungszeitraum einen Kalendermonat nicht übersteigen (§ 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994).
Die Vorsteuer, die in dieser Rechnung genannt wird, ist nicht abzugsfähig (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994).
Zum Hinweis der Bf auf ein Strafverfahren:
Der Vorhalt vom trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom . Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Für die Annahme, dass die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen einen Abgabepflichtigen Recht und Pflicht des BFG zur Feststellung des Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung im Sinn des § 167 Abs 2 BAO im Abgabenverfahren beschränken würde, findet sich im Gesetz keine Stütze (siehe oben).
b.) Beweiswürdigung
Die Bf hat die Frage des BFG (Vorhalt vom , S. 25) nicht beantwortet, in welchem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf diese ER steht. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die strittigen Leistungen, die in dieser ER erwähnt sind, im Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf stehen. Daher können diese strittigen Leistungen jedenfalls nicht für das Unternehmen der Bf erbracht worden sein.
Das Finanzamt ersuchte ferner darum (Vorhalt vom ), jene Verträge und Vereinbarungen vorzulegen, aus denen die Beauftragung zur „Entwicklung“ der Wertpapierprojekte anderer Depoteigentümer (z.B. Str14 95) hervorgehe . Die gegenständliche Depoteinheit stand nie im Eigentum der Bf. Sie hat diese Depoteinheit nie erworben. Da die Bf die verlangten Verträge und Vereinbarungen betreffend die Entwicklung dieser Wertpapierberatungsgesellschaft durch die Bf nicht vorgelegt hat, kann die Bf nicht den Auftrag erhalten haben, diese Wertpapierberatungsgesellschaft zu entwickeln. Auch daher stehen die angeblichen Arbeiten, die in der ER vom erwähnt sind, jedenfalls nicht im Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf.
Allerdings ist die Bf auch aufgefordert worden, detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche natürliche Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben; die Bf ist ferner aufgefordert worden, diese durch geeignete Unterlagen zu beweisen (Vorhalt vom ). Diesem Auftrag des Finanzamtes ist die Bf nicht nachgekommen. Die Bf hat entgegen der Aufforderung des Finanzamtes nichts getan, um die sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung in der strittigen ER zu erhellen. Schon daraus ist zu schließen, dass die strittigen Leistungen („Vorplanungsarbeiten“, „Entwurfausarbeitungen“, „Abstimmung von Zwischenlösungen“, „Veranlagungsplanung“ , „Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung“ sowie „Anpassungsarbeiten“ gegenüber der Bf nicht stattgefunden haben . Dies gilt umsomehr deshalb, da die Bf entgegen der Aufforderung durch das BFG nicht erklärt hat, in welchem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf diese Rechnung überhaupt überhaupt stehe.
In dieses Bild fügt sich, dass die Bf dem Auftrag des BFG, die Vorplanungen, Entwurfausarbeitungen und die fertige Veranlagungsplanung vorzulegen und die Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung zu beschreiben und zu dokumentieren (Ergänzungsauftrag und Vorhalt vom , S. 26), nicht nachgekommen ist. Auch dies indiziert, dass die in der gegenständlichen Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben.
Bereits das Finanzamt (Vorhalt ) hat auch im Zusammenhang mit dieser ER bemängelt, dass die Bf keinerlei Grundaufzeichnungen und keine Verträge vorgelegt habe. Auch das BFG (Vorhalt vom , S. 26) fragte die Bf erfolglos, welcher Vertrag die Bf verpflichtet habe, diese Rechnung zu bezahlen.
Wären der Bf diese strittigen Leistungen („Vorplanungsarbeiten“, „Entwurfausarbeitungen“, „Abstimmung von Zwischenlösungen“, „Veranlagungsplanung“ , „Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung“ sowie „Anpassungsarbeiten“) erbracht worden, wäre zu erwarten gewesen, dass es darüber Unterlagen und vertragliche Vereinbarungen gegeben hätte. Kein vernünftiger Unternehmer zahlt 1,08 Mio S brutto für angebliche Planungsarbeiten ohne klare vertragliche Grundlage und ohne, dass er dafür konkrete Unterlagen bekommt.
Auch die sehr allgemein beschriebenen, und verglichen mit dem Rechnungsdatum hauptsächlich eher zeitlich weit zurückliegenden angeblichen Leistungen („Vorplanungsarbeiten“ etc) i.V.m. den langen Abrechnungszeiträumen (hauptsächlich Oktober-Dezember 2000; für Anpassungen 1. Halbjahr 2001 und August 2001 in der ER vom ) deuten darauf hin, dass die angeblichen Leistungen für die Bf nur vorgetäuscht worden sind.
ER vom betreffend das WertpapierProjekt Str15 8, erhalten von der BBB MAK und Handels GmbH:
1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Zwischen der Bf und der Rechnungsausstellerin gab es 2000-2002 ein enges gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (siehe oben). Beide Gesellschaften wurden durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht.
VN13
2
.)Leistungsbeschreibung:
Der Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Honorarnote Planungsarbeiten Projekt HT15 …, Str15 8
…
Wir verrechnen Ihnen vereinbarungsgemäß für Vorplanungsarbeiten, Entwurfausarbeitungen, Abstimmung von Zwischenlösungen einschließlich Fertigstellung der Veranlagungsplanung für die Aufsichtsbehörden, sowie Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung im Zeitraum Oktober-Dezember 2000 durch unsere Mitarbeiter Ing. Kurt H1, Ing. Exp15, Prok. GF13, sowie Anpassungsarbeiten im 1. Hj 2001 und im August 2001 durch Prof Exp14 nun nach Festlegung des Gesamtausbaubudgets in Höhe von voraussichtlich 24 Mio S gesamt sämtliche Leistungen pauschal wie folgt:
1,200.000 S….Planungshonorar–Pauschale 5% d.Gesamtausbaubudgets(24 Mio)
240.000 S…....20% USt
1,440.000 S...Gesamthonorar brutto
und ersuchen um Überweisung auf unser Konto bei ……Nr……bzw um Verrechnung
Mit freundlichen Grüßen
BBB MAK – und Handels GmbH
Ing. Kurt H1 eh“
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom (AB Bf 001 S. 79) aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Das Finanzamt ersuchte ferner darum, jene Verträge und Vereinbarungen vorzulegen, aus denen die Beauftragung zur „Entwicklung“ der Wertpapierprojekte anderer Depoteigentümer hervorgehe (Z.B. Str15 8, Str14 95 u.a.).
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom ; Schreiben der Bf vom AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom AB 77; Schreiben der Bf vom AB 97; Schreiben vom AB Bf 99, Berufung vom betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom (HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom , HA 92 ff /2001)
Mit Ergänzungsauftrag und Vorhalt vom wurde die Bf gefragt,
in welchem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf diese ER stehe; dieser Zusammenhang möge durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden;
welcher Vertrag die Bf verpflichtet habe, diese Rechnung zu bezahlen;
welche Erträge die Bf i.V. m. dieser Rechnung erwirtschaftet habe;
Mit Ergänzungsauftrag und Vorhalt vom wurde die Bf aufgefordert,
die Vorplanungsarbeiten, Entwurfausarbeitungen und Veranlagungsplan, die in dieser Rechnung erwähnt sind, und die die Bf vom Rechnungsaussteller erhalten habe, vorzulegen; die Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung zu dokumentieren und zu beschreiben.
Mit Ergänzungsauftrag und Vorhalt vom wurde der Bf vorgehalten,
dass die Bf nicht die Depoteinheit gekauft und weiterverkauft habe, auf der das in der Rechnung erwähnte Projekt abgewickelt worden sei.
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt ) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Rechnung wird festgestellt:
a.)Feststellungen und Rechtsfolgen:
Die in dieser Rechnung behaupteten Leistungen haben jedenfalls gegenüber der Bf nicht stattgefunden.
Die strittigen Leistungen sind für die Zeitabschnitte Oktober – Dezember 2000 , 1. Halbjahr 2001 und August 2001 abgerechnet worden. Bei abschnittsweise abgerechneten Leistungen darf jedoch der Abrechnungszeitraum einen Kalendermonat nicht übersteigen (§ 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994).
Die Vorsteuer, die in dieser Rechnung genannt wird, ist aus diesen Gründen nicht abzugsfähig (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994).
Zum Hinweis der Bf auf ein Strafverfahren:
Der Vorhalt vom trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom . Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Für die Annahme, dass die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen einen Abgabepflichtigen Recht und Pflicht des BFG zur Feststellung des Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung im Sinn des § 167 Abs 2 BAO im Abgabenverfahren beschränken würde, findet sich im Gesetz keine Stütze (siehe oben).
b.) Beweiswürdigung
Die Bf hat die Frage (Vorhalt vom , S. 27) nicht beantwortet, in welchem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf diese ER stehe. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die strittigen Leistungen, die in dieser ER erwähnt sind, im Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf stehen. Daher können diese strittigen Leistungen jedenfalls nicht für das Unternehmen der Bf erbracht worden sein.
Das Finanzamt ersuchte ferner darum (Vorhalt vom ), jene Verträge und Vereinbarungen vorzulegen, aus denen die Beauftragung zur „Entwicklung“ der Wertpapierprojekte anderer Depoteigentümer hervorgehe (Z.B. ….Str15 8 u.a.). Die Depoteinheit Str15 8 stand nie im Eigentum der Bf. Sie hat diese Depoteinheit nie erworben. Da die Bf die verlangten Verträge und Vereinbarungen betreffend die Entwicklung dieser Wertpapierberatungsgesellschaft nicht vorgelegt hat, kann die Bf nicht den Auftrag erhalten haben, diese Wertpapierberatungsgesellschaft zu entwickeln. Auch daher stehen die angeblichen Arbeiten, die in der ER vom erwähnt sind, nicht im Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf.
Allerdings ist die Bf auch aufgefordert worden, detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche natürliche Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben; die Bf ist ferner aufgefordert worden, diese durch geeignete Unterlagen zu beweisen (Vorhalt vom ). Diesem Auftrag des Finanzamtes ist die Bf nicht nachgekommen. Die Bf hat entgegen der Aufforderung des Finanzamtes nichts getan, um die sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung in der strittigen ER zu erhellen. Schon daraus ist zu schließen, dass die strittigen Leistungen („Vorplanungsarbeiten“, „Entwurfausarbeitungen“, „Abstimmung von Zwischenlösungen“, „Veranlagungsplanung“ , „Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung“ sowie „Anpassungsarbeiten“ gegenüber der Bf nicht stattgefunden haben . Dies gilt umsomehr deshalb, da die Bf entgegen der Aufforderung durch das BFG nicht erklärt hat, in welchem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf diese Rechnung überhaupt überhaupt stehe.
In dieses Bild fügt sich, dass die Bf dem Auftrag des BFG, die Vorplanungen, Entwurfausarbeitungen und die fertige Veranlagungsplanung vorzulegen und die Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung zu beschreiben und zu dokumentieren (Ergänzungsauftrag und Vorhalt vom , S. 28), nicht nachgekommen ist. Auch dies indiziert, dass die in der gegenständlichen Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben.
Bereits das Finanzamt (Vorhalt ) hat auch im Zusammenhang mit dieser ER bemängelt, dass die Bf keinerlei Grundaufzeichnungen und keine Verträge vorgelegt habe. Auch das BFG (Vorhalt vom , S. 27) fragte die Bf erfolglos, welcher Vertrag die Bf verpflichtet habe, diese Rechnung zu bezahlen.
Wären der Bf diese strittigen Leistungen („Vorplanungsarbeiten“, „Entwurfausarbeitungen“, „Abstimmung von Zwischenlösungen“, „Veranlagungsplanung“ , „Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung“ sowie „Anpassungsarbeiten“) erbracht worden, wäre zu erwarten gewesen, dass es darüber Unterlagen und vertragliche Vereinbarungen gegeben hätte. Kein vernünftiger Unternehmer zahlt 1,4 Mio S brutto für angebliche Planungsarbeiten ohne klare vertragliche Grundlage und ohne, dass er dafür konkrete Unterlagen bekommt.
Auch die sehr allgemein beschriebenen, und verglichen mit dem Rechnungsdatum hauptsächlich eher zeitlich weit zurückliegenden angeblichen Leistungen („Vorplanungsarbeiten“ etc) i.V.m. den langen Abrechnungszeiträumen (hauptsächlich Oktober-Dezember 2000; für Anpassungen 1. Halbjahr 2001 und August 2001 in der ER vom ) deuten darauf hin, dass die angeblichen Leistungen für die Bf nur vorgetäuscht worden sind.
ER vom , betreffend das WertpapierProjekt Str13 17, erhalten von der BBB MAK und Handels-GmbH:
1.)gesellschaftsrechtliche Nahverhältnisse:
Zwischen der Bf und der Rechnungsausstellerin gab es 2000-2002 ein enges gesellschaftsrechtliches Nahverhältnis (sieheoben). Beide Gesellschaften wurden durch die Herren Mag. VN13 H1 und VN14 H2 beherrscht.
VN13
2
.)Leistungsbeschreibung:
Der Text der Leistungsbeschreibung in dieser ER lautet:
„Honorarnote Planungsarbeiten Projekt HT15 , Str13 17
…
Wir verrechnen Ihnen vereinbarungsgemäß für Vorplanungsarbeiten, Entwurfausarbeitungen, Abstimmung von Zwischenlösungen einschließlich Fertigstellung der Veranlagungsplanung für die Aufsichtsbehörden, sowie Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung im Zeitraum Oktober-Dezember 2000 durch unsere Mitarbeiter Ing. Kurt H1, Ing. Exp15, Prok. GF13, sowie Anpassungsarbeiten im 1. Hj 2001 und im August 2001 durch Prof Exp14 nun nach Festlegung des Gesamtausbaubudgets in Höhe von voraussichtlich 28 Mio S gesamt sämtliche Leistungen pauschal wie folgt:
1,400.000 S…Planungshonorar–Pauschale 5%d.Gesamtausbaubudgets v.28 Mio
280.000 S…...20% USt
1,680.000 S….Gesamthonorar brutto
Wir ersuchen um Überweisung auf unser Konto bei ……Nr. bzw um Verrechnung
Mit freundlichen Grüßen
BBB MAK – und Handels GmbH
Ing. Kurt H1 eh“
3.) Ermittlungen:
Die Bf wurde im Vorhalt vom (AB Bf 001 S. 79) aufgefordert, „detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche Personen (nicht Firmen, sondern konkrete Personen) welche konkreten Leistungen erbracht haben und, diese durch geeignete sonstige Unterlagen zu beweisen.“
Das Finanzamt ersuchte ferner darum, jene Verträge und Vereinbarungen vorzulegen, aus denen die Beauftragung zur „Entwicklung“ der Wertpapierprojekte anderer Depoteigentümer hervorgehe.
Ferner wurde der Bf zu diesen Leistungen in dieser Rechnung in diesem Vorhalt vorgehalten:
Es bestehe die begründete Vermutung, dass sie darin ausgewiesenen Leistungen nicht ausgeführt worden seien oder der Rechnungsbetrag nicht dem Wert der fakturierten Leistung entspreche.
Es gebe zu diesen Leistungen keine Grundaufzeichnungen, keine Verträge, keine Vereinbarungen, keinen sonstigen Schriftverkehr, somit keinen Nachweis, dass diese Leistungen tatsächlich bzw im fakturierten Umfang erbracht wurden.“
Ferner hielt das Finanzamt der Bf vor: „Werden keine ….glaubwürdigen und nachvollziehbaren Leistungsnachweise vorgelegt, dann …wird bei den Rechnungsempfängern der Vorsteuerabzug mangels Leistungserbringung versagt.
Die Bf hat darauf nicht substantiiert geantwortet (siehe AB Bf 71: Schreiben der Vertreterin vom ; Schreiben der Bf vom AB Bf 73; Schreiben der Vertreterin vom AB 77; Schreiben der Bf vom AB 97; Schreiben vom AB Bf 99, Berufung vom betreffend U 1999-2001 HA 35/01).
In der Mängelbehebung betreffend diese Berufung vom (HA 92/2001) gab die Bf zu bedenken,
-dass sich das Finanzamt mit den geschäftlichen Aktivitäten der Bf nicht befasst habe,
-dass sich das Finanzamt mit den beschlagnahmten Unterlagen nicht befasst habe,
-dass das Finanzamt den Geschäftsgegenstand der Bf (Wertpapierconsulting) nicht berücksichtigt habe
- dass sämtliche Geschäftsunterlagen der Bf beschlagnahmt worden seien und nicht für Auskünfte zur Verfügung stünden.
Inhalt, Leistungserbringer und Leistungszeitraum sei in Bezug auf alle strittigen Rechnungen bekannt. Die Mitwirkungspflicht finde dort ihre Grenze, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handle.
Viele der nicht anerkannten Betriebsausgaben seien pauschal abgerechnet worden. Gerade bei der Ausführung von Dienstleistungen zu pauschalen Vergütungen sei es im Wirtschaftsleben üblich, vom Auftragnehmer keine Aufzeichnungen hinsichtlich seines für die Leistungserbringung eingesetzten Aufwandes einzufordern. Es könne nicht verwunderlich sein, dass derartige Aufzeichnungen nicht in der Belegsammlung der Bf , bei der es sich nicht um die Leistungserbringerin handle, aufgefunden worden seien.
Das Finanzamt bringe vor, dass ein Teil der Leistungen nicht erbracht worden sei, ein Teil nur nicht in Höhe der Rechnungssumme erbracht worden sei . Diese Vorgangsweise fehle jede gesetzliche Deckung.
Das USTG fordere keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.
Rechtsgrundlage der Prüfung sei § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 Finanzstrafgesetz gewesen. Den Betroffenen käme während einer solchen Prüfung die Stellung von Beschuldigten zu. Daher habe es auch keine Mitwirkungspflicht gegeben. Niemand dürfe gezwungen werden, sich selbst zu belasten (Mängelbehebung zur Berufung vom , HA 92 ff /2001)
Mit Ergänzungsauftrag und Vorhalt vom wurde die Bf gefragt,
in welchem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf diese ER stehe; dieser Zusammenhang möge durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden;
welcher Vertrag die Bf verpflichtet habe, diese Rechnung zu bezahlen;
welche Erträge die Bf i.V. m. dieser Rechnung erwirtschaftet habe;
Mit Ergänzungsauftrag und Vorhalt vom wurde die Bf aufgefordert,
die Vorplanungsarbeiten, Entwurfausarbeitungen und Veranlagungsplan, die in dieser Rechnung erwähnt sind, und die die Bf vom Rechnungsaussteller erhalten habe, vorzulegen; die Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung zu dokumentieren und zu beschreiben.
Mit Ergänzungsauftrag und Vorhalt vom wurde der Bf vorgehalten,
dass die Bf nicht die Depoteinheit gekauft und weiterverkauft habe, auf der das in der Rechnung erwähnte Projekt abgewickelt worden sei.
Die Bf antwortete in Ihrem Schreiben vom unsubstantiiert insbesondere: Die Fragen des Prüfers (Vorhalt ) hätten aus unpassenden Textbausteinen bestanden. Sämtliche Geschäftsunterlagen seien beschlagnahmt worden. Die Bf hätte damals viel zu viele Vorhalte auf einmal bekommen. Es seien die Vorhalte in einem Finanzstrafverfahren ergangen. In einem solchen Verfahren bestünde aber keine Mitwirkungspflicht. Die Ermittlungsprobleme hätten mit der überlangen Verfahrensdauer zu tun.
4.) Zu dieser Rechnung wird festgestellt:
a.)Feststellungen und Rechtsfolgen:
Die in dieser Rechnung behaupteten Leistungen haben jedenfalls gegenüber der Bf nicht stattgefunden.
Die strittigen Leistungen sind für die Zeitabschnitte Oktober – Dezember 2000 , 1. Halbjahr 2001 und August 2001 abgerechnet worden. Bei abschnittsweise abgerechneten Leistungen darf jedoch der Abrechnungszeitraum einen Kalendermonat nicht übersteigen (§ 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994).
Die Vorsteuer, die in dieser Rechnung genannt wird, ist aus diesen Gründen nicht abzugsfähig (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994).
Zum Hinweis der Bf auf ein Strafverfahren:
Der Vorhalt vom trägt den Beisatz „Finanzamt….als Finanzstrafbehörde 1. Instanz“. Der zweite, inhaltsgleiche Vorhalt vom enthält diesen Beisatz nicht. Dieser zweite Vorhalt ist daher nicht in einem Finanzstrafverfahren ergangen. Beide Vorhalte waren Grundlage des BP-berichtes vom . Der BP-Bericht war Grundlage für die bekämpften Bescheide betreffend U 1999 bis 2001. Die Nichtbeantwortung der Vorhalte hat Konsequenzen für das Abgabenverfahren, in welchem das heutige Erkenntnis ergeht, nicht aber für ein allfälliges Strafverfahren. Das gegenständliche, heutige Erkenntnis ergeht nicht in einem Strafverfahren.
Für die Annahme, dass die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen einen Abgabepflichtigen Recht und Pflicht des BFG zur Feststellung des Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung im Sinn des § 167 Abs 2 BAO im Abgabenverfahren beschränken würde, findet sich im Gesetz keine Stütze (siehe oben).
b.) Beweiswürdigung
Die Bf hat die Frage des BFG (Vorhalt vom , S. 28) nicht beantwortet, in welchem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf diese ER und dieses WertpapierProjekt stünden. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die strittigen Leistungen, die in dieser ER erwähnt sind, im Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf stehen. Daher können diese strittigen Leistungen jedenfalls nicht für das Unternehmen der Bf erbracht worden sein.
Das Finanzamt ersuchte ferner darum (Vorhalt vom ), jene Verträge und Vereinbarungen vorzulegen, aus denen die Beauftragung zur „Entwicklung“ der Wertpapierprojekte anderer Depoteigentümer hervorgehe . Die gegenständliche Depoteinheit stand nie im Eigentum der Bf. Sie hat diese Depoteinheit nie erworben. Da die Bf die verlangten Verträge und Vereinbarungen über die Entwicklung dieser Wertpapierberatungsgesellschaft durch die Bf nicht vorgelegt hat, kann die Bf nicht den Auftrag erhalten haben, diese Wertpapierberatungsgesellschaft zu entwickeln. Auch daher stehen die angeblichen Arbeiten, die in der ER vom erwähnt sind, jedenfalls nicht im Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf.
Allerdings ist die Bf auch aufgefordert worden, detailliert bekannt zu geben, in welchem Zeitraum welche natürliche Personen welche konkreten Leistungen erbracht haben; die Bf ist ferner aufgefordert worden, diese durch geeignete Unterlagen zu beweisen (Vorhalt vom ). Diesem Auftrag des Finanzamtes ist die Bf nicht nachgekommen. Die Bf hat entgegen der Aufforderung des Finanzamtes nichts getan, um die sehr allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung in der strittigen ER zu erhellen. Schon daraus ist zu schließen, dass die strittigen Leistungen („Vorplanungsarbeiten“, „Entwurfausarbeitungen“, „Abstimmung von Zwischenlösungen“, „Veranlagungsplanung“ , „Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung“ sowie „Anpassungsarbeiten“ gegenüber der Bf nicht stattgefunden haben . Dies gilt umsomehr deshalb, da die Bf entgegen der Aufforderung durch das BFG nicht erklärt hat, in welchem Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bf diese Rechnung und dieses WertpapierProjekt überhaupt überhaupt stünden.
In dieses Bild fügt sich, dass die Bf dem Auftrag des BFG, die Vorplanungen, Entwurfausarbeitungen und die fertige Veranlagungsplanung vorzulegen und die Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung zu beschreiben und zu dokumentieren (Ergänzungsauftrag und Vorhalt vom , S. 30), nicht nachgekommen ist. Auch dies indiziert, dass die in der gegenständlichen Rechnung behaupteten Leistungen nicht stattgefunden haben.
Bereits das Finanzamt (Vorhalt ) hat auch im Zusammenhang mit dieser ER bemängelt, dass die Bf keinerlei Grundaufzeichnungen und keine Verträge vorgelegt habe. Auch das BFG (Vorhalt vom , S. 29) fragte die Bf erfolglos, welcher Vertrag die Bf verpflichtet habe, diese Rechnung zu bezahlen.
Wären der Bf diese strittigen Leistungen („Vorplanungsarbeiten“, „Entwurfausarbeitungen“, „Abstimmung von Zwischenlösungen“, „Veranlagungsplanung“ , „Vorarbeiten und Abstimmungsarbeiten für die Portefeuilleplanung“ sowie „Anpassungsarbeiten“) erbracht worden, wäre zu erwarten gewesen, dass es darüber Unterlagen und vertragliche Vereinbarungen gegeben hätte. Kein vernünftiger Unternehmer zahlt 1,68 Mio S brutto für angebliche Planungsarbeiten ohne klare vertragliche Grundlage und ohne, dass er dafür konkrete Unterlagen bekommt.
Auch die sehr allgemein beschriebenen, und verglichen mit dem Rechnungsdatum hauptsächlich eher zeitlich weit zurückliegenden angeblichen Leistungen („Vorplanungsarbeiten“ etc) i.V.m. den langen Abrechnungszeiträumen (hauptsächlich Oktober-Dezember 2000; für Anpassungen 1. Halbjahr 2001 und August 2001 in der ER vom ) deuten darauf hin, dass die angeblichen Leistungen für die Bf nur vorgetäuscht worden sind.
III.) Zu den strittigen Umsatzsteuerbescheiden 2002-2005:
Mit Umsatzsteuerbescheiden 2002-2005 vom wurden dieselben Bemessungsgrundlagen wie laut Umsatzsteuererklärungen und dieselben Gutschriften oder Zahllasten angesetzt. Zudem wurden die Bescheide als vorläufig erlassen.
Die Vorläufigkeit wurde wie folgt begründet: „ Eine Ungewissheit ist im Umfang der Abgabenpflicht insofern gegeben, als die Bescheide der Vorjahre bekämpft worden seien. Diese Ergebnisse beeinflussten auf Grund der Änderung der Besteuerungsart (Ist/Soll) aber auch die Werte der Folgejahre, weshalb diesbezüglich ein ungewisses Element zu erblicken sei. Es seien daher auf Grund von Billigkeit und Zweckmäßigkeit die Veranlagungen vorläufig durchzuführen. Es werde ferner auf die Begründung des Bescheides vom für 1999-2001 verwiesen.
Hiezu wird durch das BFG festgestellt:
Die Umsatzsteuerbescheide 1999-2001 ergingen am und nicht am . Sie lassen keinen nachvollziehbaren Grund für eine vorläufige Veranlagung betreffend die Jahre 2002-2005 erkennen.
Die Begründung des Finanzamtes für die Vorläufigkeit der Erlassung der Bescheide ist substanzlos. Die Bekämpfung der Bescheide der Vorjahre lässt keinerlei nachvollziehbare Begründung einer Ungewissheit der Abgabenpflicht oder des Umfanges der Abgabenpflicht in Bezug auf die Jahre 2002-2005 erkennen. Eine Änderung der Besteuerungsart liegt nicht vor.
Das Finanzamt hat auf die Begründung der Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1999-2001 verwiesen. Die Begründung dieser Bescheide lässt keinen Grund für eine Ungewissheit der Abgabenpflicht oder des Umfanges der Abgabenpflicht für 2002-2005 erkennen.
Es gibt daher in Bezug auf die Jahre 2002-2005 keinen Grund für vorläufige Bescheide (§ 200 Abs 1 und 2 BAO).
IV.) Bemessungsgrundlagen:
Umsatzsteuer 1999
Die Bf begehrte einen Vorsteuerabzug von 891.440 S. Das Finanzamt hat im BP-Bericht Gründe dafür angegeben, warum seiner Ansicht nach Vorsteuern in Höhe von 888.400 S nicht anzuerkennen seien. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen erkannte es jedoch Vorsteuern in Höhe von 891.440 S nicht an. Dh, Vorsteuern in Höhe der Differenz von 3040 S sind jedenfalls anzuerkennen.
0S ……………......Umsatz
0 S ................Steuerschuld gem. § 11 Abs 14 (AR an GP15 GmbH)
-3.040 S………...jedenfalls anzuerkennender Vorsteuerabzug
-38.400 S……....Vorsteuer aus der ER vom , erhalten von der NV7 MS GmbH
-21.597,20……..Vorsteuer aus den ER vom 5.8. u , erhalten von der NV14
-63.037,20 S…Gutschrift Umsatzsteuer 1999
- 4.581,09 € …Gutschrift Umsatzsteuer 1999 in €
Umsatzsteuer 2000
Die Bf begehrte einen Vorsteuerabzug von 409.020 S. Das Finanzamt hat im BP-Bericht Gründe dafür angegeben, warum seiner Ansicht nach Vorsteuern in Höhe von 406.000 S nicht anzuerkennen seien. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen erkannte es jedoch Vorsteuern in Höhe von 409.020 S nicht an. Dh, Vorsteuern in Höhe der Differenz von 3.020 S sind jedenfalls anzuerkennen.
0S……………….Umsatz
0 S………………Umsatzsteuer
-3.020 S………Vorsteuer, jedenfalls anzuerkennen
-3.020 S……..Gutschrift Umsatzsteuer 2000
-219,47 €……Gutschrift Umsatzsteuer 2000 in €
Umsatzsteuer 2001
Die Bf begehrte einen Vorsteuerabzug von 838.365 S. Das Finanzamt hat im BP-Bericht Gründe dafür angegeben, warum seiner Ansicht nach Vorsteuern in Höhe von 834.365 S nicht anzuerkennen seien. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen erkannte es jedoch Vorsteuern in Höhe von 838.365 S nicht an. Dh, Vorsteuern in Höhe der Differenz von 4.000 S sind jedenfalls anzuerkennen.
0S………………....Umsatz
0 S………………...Umsatzsteuer
-4.000 S………..Vorsteuer, jedenfalls anzuerkennen
-12.000 S………Vorsteuer lt. ER vom DI CHW
-47.000 S………Vorsteuer lt. ER vom DI CHW
-63.000 S…...Gutschrift Umsatzsteuer 2001
- 4.578,39 €...Gutschrift Umsatzsteuer 2001 in €
Umsatzsteuer 2002-2005
Das Finanzamt hat keine konkreten Gründe genannt, die dafür sprechen könnten, von den Ansätzen in den Abgabenerklärungen abzuweichen. Mangels jemals vorgelegener Ungewissheit werden die vorläufigen Bescheide für endgültig erklärt (§ 200 Abs 1 und 2 BAO).
V.) Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision
Es ist strittig, ob eine Ausgangsrechnung der Bf und 19 Eingangsrechnungen der Jahre 1999-2001 Scheinrechungen sind.
Die Ermittlungen haben ergeben, dass fünf Eingangsrechnungen aus den Jahren 1999 und 2001 keine Scheinrechnungen waren (in diesen fünf Rechnungen vom , , über 192.000 S + USt, , und wurden keine Leistungen vorgetäuscht). In Bezug auf diese Rechnungen geht das BFG auf Grund der Ermittlungen davon aus, dass die in den Rechnungen genannten Leistungen tatsächlich erbracht worden sind. In Bezug auf alle anderen 14 Eingangsrechnungen geht das BFG auf Grund der Ermittlungsergebnisse davon aus, dass die in den Rechnungen genannten Leistungen nicht erbracht worden sind. Daher erkennt das BFG die Vorsteuern aus diesen 14 Eingangsrechnungen nicht an (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994).
Auch die Leistungen, die in der Ausgangsrechnung von 1999 behauptet worden sind, wurden nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht erbracht. Da jedoch die formalen Rechnungsvoraussetzungen des § 11 Abs 1 UStG in Bezug auf diese Ausgangsrechnung nicht erfüllt sind (Die Leistungsbeschreibung „Tätigkeit im Jahr 1999 im Rahmen des Wertpapiermanagements“ lässt weder die Art noch den Umfang der sonstigen Leistung, noch einen Abrechnungszeitraum, der einen Kalendermonat nicht übersteigt, erkennen , vgl. § 11 Abs 1 Z 3 und Z 4), kommt insoweit nicht nur keine Steuerschuld kraft Leistung, sondern auch keine Steuerschuld kraft Rechnung ( § 11 Abs 14 USTG 1994) in Betracht (; ).
In Bezug auf 2 Eingangsrechnungen (vom 5. und ), die die Bf von einer Gesellschaft mit einem gesellschaftsrechtlichen Nahverhältnis erhalten hat, waren die Leistungen, die in den Rechnungen behauptet wurden, zwar nicht vorgetäuscht, aber weitaus überhöht bewertet, sodass die in Rechnung gestellten Beträge einem Fremdvergleich nicht standgehalten haben.
Der tatsächliche Verkehrswert dieser Leistungen betrug nicht 1,400.000 S + 20 % USt (280.000 S), sondern 107.986 S + 20% UST (21.597,20 S) (Vorhalt vom , S. 5 und S. 6). Insoweit die Bf der Rechnungsausstellerin mehr als 107.986 S + 20% UST bezahlt hat, hat sie keine Leistung abgegolten, sondern eine Zahlung geleistet, die nichts mit dem Unternehmen der Bf zu tun hatte. Im Zusammenhang mit diesen Leistungen , die in den ER vom und vom in Rechnung gestellt worden sind, hat die Bf das Recht auf einen Vorsteuerabzug auf Grund der ihr erbrachten Leistungen in Höhe von 21.597,20 S und nicht, wie durch die Bf geltend gemacht, von 280.000 S ( Tolsma; ).
In Bezug auf die Jahre 2002-2005 ist nur strittig, ob es zulässig war, vorläufige Umsatzsteuerbescheide zu erlassen. Da das Finanzamt keine substantiierten Gründe für eine Ungewissheit genannt hat, sind die vorläufigen Bescheide für endgültig zu erklären (§ 200 Abs 1 und 2 BAO).
Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | vage Leistungsbeschreibung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100511.2008 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at