TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.07.2018, RV/7101131/2016

Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (nicht vernachlässigbare Erwerbstätigkeit der Ehefrau in Polen)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA über die Beschwerde des *****, *****, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Hornik, Leonard Bernstein Strasse 4-6/2/5, 1220 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer die in seiner Arbeitnehmerveranlagung 2014 geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung iHv 2.704,08 Euro zustehen.

Die belangte Behörde versagte ihre Anerkennung im angefochtenen Bescheid vom mit der Begründung, diese Aufwendungen seien nur dann zu berücksichtigen, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Berufstätigkeit unzumutbar sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei bereits von bis in Wien hauptgemeldet gewesen, es habe daher bereits in diesen Jahren ein Familienwohnsitz in Österreich existiert. Die Entscheidung, im Jahr 2010 wieder in Polen ansässig zu werden, basiere auf privaten Entscheidungen, der Mehraufwand dafür könne nicht zu steuerlichen Begünstigungen führen, da er nicht beruflich veranlasst sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer insbesondere dagegen, dass die belangte Behörde die Verhältnisse des Jahres 2009 auf das Jahr 2014 übertragen habe und legt eine Einkommensbestätigung der ausländischen (polnischen) Steuerbehörde betreffend seine Ehefrau vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes sei eine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehepartner des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz (Polen) keine steuerlich relevanten Einkünfte iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von weniger als 6.000 Euro jährlich erziele. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2014 den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend gemacht habe, die Einkünfte der Ehefrau somit weniger als 6.000 Euro betragen haben, seien die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung nicht gegeben.

Mit Schreiben vom ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, verwies auf das Erkenntnis , und darauf, dass eine kaufkraftangepasste Umrechnung der Einkünfte der Ehefrau (laut Eurostat-Index) ca. 3.200 Euro ergebe und damit die Grenze von 10% des Einkommens des Beschwerdeführers erreiche, und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

In der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung wies der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers u.a. darauf hin, das Einkommen der Ehefrau im Jahr 2014 habe unter Berücksichtigung einer kaufkraftangepassten Berechnung ca. 10% des Einkommens des Beschwerdeführers betragen und sei in den Folgejahren auf Grund der sinkenden Kinderbetreuungspflichten kontinuierlich angestiegen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeite als Kundenbetreuerin, die Kinder seien noch in Polen schulpflichtig. Der anwesende Behördenvertreter führte gegen das Vorliegen einer beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung die im Jahr 2009 seitens der Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgte Wohnsitzverlegung von Österreich nach Polen sowie die Möglichkeit der Ehefrau nach Österreich zu ziehen und hier einer Erwerbsbetätigung nachzugehen ins Treffen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger. Er arbeitet als Monteur in Österreich. Im Jahr 2014 betrugen seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 14.882,47 Euro.

Er hat zwei minderjährige Kinder, Jahrgang 2008 und 2012, die zusammen mit der Ehefrau des Beschwerdeführers am gemeinsamen Familienwohnsitz in Polen (Wohnort *****) leben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebte schon einmal, nämlich von bis , mit dem Beschwerdeführer in Österreich. Diese vorübergehende Wohnsitznahme in Österreich bzw. die erfolgte Rückkehr nach Polen ist auf die Geburt des ersten gemeinsamen Kindes zurückzuführen.

Der Beschwerdeführer teilt sich mit seinem Vater eine 63,27m2 große Zwei-Zimmer-Mietwohnung in 1220 Wien, für die er die Hälfte der Kosten trägt. Er beantragte in seiner Arbeitnehmerveranlagung 2014 den Alleinverdienerabsetzbetrag und machte im Rahmen der Werbungskosten (als Kosten für doppelte Haushaltsführung) seinen Anteil der Miete iHv 2.704,08 Euro geltend. Eine tägliche Rückkehr von Wien - dem österreichischen Wohnsitz des Beschwerdeführers - nach Polen ist auf Grund der Distanz von ca. 500 km nicht möglich. 

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in Polen als Kundenbetreuerin tätig und hatte im Jahr 2014 in Polen der Besteuerung unterliegende Einkünfte iHv 7.800 Zloty; umgerechnet waren das ca. 1.820 Euro. Im Rahmen einer kaufkraftangepassten Umrechnung hätten ihre Einkünfte im Jahr 2014 ca. 2837 Euro betragen.Im Jahr 2015 hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers Einkünfte iHv 9.165 Zloty, im Jahr 2016 iHv 11.100 Zloty.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die im folgenden genannten, aktenkundigen Beweismittel, gegen deren Richtigkeit keinerlei Bedenken bestehen.

Die Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr 2014 ergeben sich aus der Zusammenrechnung der sowohl im Lohnzettel als auch im angefochtenen Bescheid angeführten - unstrittigen - steuerpflichtigen Bezüge der Kennzahl 245. Der in der mündlichen Verhandlung von Seiten des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers vorgelegten Berechnung der Einkünfte war mangels Nachvollziehbarkeit nicht zu folgen.

Die Feststellung zum Familienleben des Beschwerdeführers ergibt sich übereinstimmend aus seinem Beschwerdevorbringen und den Angaben in der Arbeitnehmerveranlagung 2014 und ist auch unstrittig. Die Daten zum Wohnsitznahme der Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2009 ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung zur Wohnsituation des Beschwerdeführers in Österreich fusst auf seinem Vorbringen sowie auf dem vorgelegten Nutzungsvertrag vom , aus dem der Mietgegenstand, die Mieter und der Mietzins hervorgehen. Der als Werbungskosten (Kosten der doppelten Haushaltsführung) geltend gemachte Mietzinsanteil wurde vom Beschwerdeführer durch geeignete Einzahlungsbelege nachgewiesen. Die Distanz zwischen Wien und dem polnischen Wohnort des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Google-Maps-Abfrage.

Die Feststellung zu den Einkünften der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten, zum Teil beglaubigt übersetzten Unterlagen der polnischen Steuerbehörde vom (betreffend das Jahr 2014), vom (betreffend das Jahr 2015) und vom (betreffend das Jahr 2016). Der Umrechnung des Betrages aus dem Jahr 2014 in Euro wurde der historische Wechselkurs zum (1 PLN = 0,23344 Euro; abgerufen auf exchange-rates.org) zugrunde gelegt. Die kaufkraftangepasste Umrechnung ergibt sich sodann aus dem von Eurostat für das Jahr 2014 veröffentlichten Preisniveauindex (PNI), aus dem sich für Polen ein Wert von 55,8 ergibt.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

3.1.1. Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. 400, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I 53/2013,sind Werbungskosten eines Arbeitnehmers nur jene Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG fallen.

Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind daher nur dann im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Unter doppelter Haushaltsführung sind folglich jene Aufwendungen zu verstehen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsortes erwachsen. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen

a) von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder

b) die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder

c) die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.

Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 Kilometer entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt ().

Als Familienwohnsitz gilt dabei jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet ().

3.1.2. Unstrittig ist, dass der Beschäftigungsort des Beschwerdeführers mehr als 80 km vom Familienwohnsitz in Polen (Stadt *****), an dem seine Ehefrau und seine zwei schulpflichtigen, minderjährigen Kinder leben, entfernt ist und ihm damit eine tägliche Rückkehr iSd eingangs genannten Judikatur nicht möglich war. 

Zwar ist der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass die Entscheidung im Jahr 2009 in Polen wieder ansässig zu werden auf privaten Entscheidungen beruhte, die Ansässigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2009 für ca. neun Monate in Österreich schadet aber nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes für die Beurteilung des Jahres 2014 nicht, da die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen ist (vgl. zB ) und es ohne Belang ist, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes bereits früher zumutbar gewesen ist oder nicht ().

3.1.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) ist jedoch die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt somit nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann.

Ein für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung sprechender Grund kann der Umstand sein, dass der andere Ehepartner steuerlich relevante Erwerbseinkünfte iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 am Familienwohnsitz bezieht, die bei Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich verloren gingen (zB. ). Als steuerlich relevante Einkünfte des anderen Ehepartners sind solche anzusehen, die für das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind (). Für die Beurteilung der Relevanz ist das Verhältnis dieser Einkünfte zum Familieneinkommen ausschlaggebend; vernachlässigbar sind Einkünfte jedenfalls dann, wenn sie deutlich unter einem Zehntel der Einkünfte des anderen Ehegatten liegen (ebenfalls ).

3.1.4. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erwerbstätigkeit der Ehefrau in Polen stellt so einen Grund dar: Ihre Einkünfte in Polen im Jahr 2014 (iHv umgerechnet 1.820 Euro) waren im Verhältnis zu jenen des Beschwerdeführers (iHv 14.882,47 Euro) in Österreich nicht "vernachlässigbar", lagen sie doch - auch ohne Berücksichtigung einer kaufkraftangepassten Umrechnung - bei rund 12% der Einkünfte des Beschwerdeführers. Die wirtschaftliche Bedeutung der Einkünfte der Ehefrau zeigt sich umso mehr bei einer kaufkraftangepassten Betrachtung, nach welcher die Einkünfte der Ehefrau sogar rund 2.837 Euro betragen. Daran ändert auch der Einwand der belangten Behörde nichts, dass eine private Veranlassung dann zu unterstellen sei, wenn der Ehepartner des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz Einkünfte von weniger als 6.000 Euro jährlich erziele, da diese steuerlich nicht relevant seien. Vor dem Hintergrund der eingangs genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich diese von der belangten Behörde angenommene Grenze als unzutreffend (vgl. dazu auch Zorn/Engelmann in Doralt, EStG19, § 16 Rz 347, mit Verweis auf das zitierte Erkenntnis ). Angesichts dessen kommt den Einkünften der Ehefrau des Beschwerdeführers, die im Übrigen in der Folge ansteigen, sehr wohl eine solche wirtschaftliche Bedeutung in Bezug auf das Familieneinkommen und somit ein solches Gewicht zu, das es rechtfertigt, die Gefahr des Verlustes solcher Einkünfte durch einen Wechsel des Familienwohnsitzes als Grund zu erkennen, der eine Unzumutbarkeit des Wechsels des Familienwohnsitzes bewirkt.

Da es sich bei den für die Wohnung geltend gemachten Mietausgaben um Aufwendungen für eine - angesichts der Größe und Zimmeranzahl - zweckentsprechende Wohnung handelt (zB ), sind die dafür geltend gemachten Aufwendungen iHv 2.704,08 Euro für die doppelte Haushaltsführung im Jahr 2014 abzugsfähig und werden anerkannt .

Der Beschwerde wird daher stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert (siehe dazu das beigefügte Berechnungsblatt).

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist bei der Frage, ob die geltend gemachten Aufwendungen Kosten der doppelten Haushaltsführung nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 darstellen, nicht der Fall. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere ), und weicht auch nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at