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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.07.2018, RV/7102058/2014

§17a VfGG, Eingabegebühr; keine Gebührenbefreiung gemäß § 28 FLAG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin *** in der Beschwerdesache des X, Adresse1, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ERFNR xyz betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1.Verfahrensgang:

1.1. Verfahren vor der belangten Behörde

Am langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (im Folgenden kurz: belangte Behörde) der amtlichen Befund des Verfassungsgerichtshofes (im Folgenden kurz: VfGH) über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren betreffend einer Beschwerde der Y (vertreten durch RA X; in der Folge kurz: Beschwerdeführer) ein.

In der Folge wurde mit Gebührenbescheid vom unter Bezugnahme auf die Beschwerde der Y gegen den Bescheid des UFS Wien, GZ, vom , eingebracht beim VfGH zur Zahl abc, Gebühren in Höhe von € 220.- festgesetzt.

Zur Ermittlung der festgesetzten Gebühr führte die belangte Behörde aus:

„1 Eingabe(n) gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz    € 220.-„

Begründet wurde die Festsetzung damit, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei. Zusätzlich wurde auf § 13 Abs. 3 GebG verwiesen.

Weiters erließ die belangte Behörde einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung und setzte gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung iHv € 110.- (50% der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von € 220.-) fest.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben sei, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig errichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt werde.

Der Gesamtbetrag lautete sohin € 330.-.

Die Gebührenbescheide ergingen an den Beschwerdeführer.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung der Bescheide. Zusammenfassend führte er aus, dass die Vorschreibung der Gebühren und Gebührenerhöhung zu Unrecht erfolgt sei, da es sich bei dem der Verfassungsgerichtshofbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren um ein solches betreffend die Familienbeihilfe handle und daher die Bestimmungen des FLAG anzuwenden seien. Auszugsweise führte er aus:

„Da gem. § 28 FLAG die zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Eingaben und Amtshandlungen, sowie die Entscheidungen in diesem Verfahren von den Stempelgebühren, sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit sind, folgt daraus denknotwendigerweise, dass für eine derartige Beschwerde auch keine Eingabengebühr gem. § 17 a VfGG zu entrichten ist.

Der VfGH hat selbst dies zu der inhaltlich identen Bestimmung des § 72 ZDG wiederholt festgehalten (VfSlG 17.761 u.a.), sodass kein Zweifel daran bestehen kann, dass für das Beschwerdeverfahren sachliche Gebührenfreiheit besteht.

Die Vorschreibung der Eingabengebühr, sowie der damit verbundenen Gebührenerhöhung, noch dazu an den Parteienvertreter und nicht an die Partei, erfolgt daher eklatant rechtswidrig.“

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und führte diese zusammengefasst aus, dass nur Verfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, nicht jedoch die Überprüfung einer allfälligen Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten von der Gebührenentrichtung befreit sei.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst erneut vor, dass auch für Verfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz eine Gebührenbefreiung gegeben sei. Weiters wandte er sich gegen die Heranziehung des Parteienvertreters und nicht der Partei selbst zur Entrichtung der Gebührenschuld.

Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und äußerte sich die belangte Behörde in seiner Stellungnahme nachfolgend:

„Gem § 17 a VfGG ist für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen eine Eingabengebühr zu entrichten. Die Gebühr betrug 220 Euro im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

Gem. § 28 FLAG sind die zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Eingaben und Amtshandlungen sowie die Entscheidungen in diesen Verfahren von den Stempelgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

Nach § 28 FLAG sind also nur die Eingaben von den Stempelgebühren befreit, die zur Durchführung von Verfahren nach diesem Abschnitt des Gesetzes erforderlich sind.

Das Verwaltungsverfahren wird mit dem letztinstanzlichem Bescheid abgeschlossen und ein neues Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof eingeleitet. Die Anträge an den Verfassungsgerichtshof sind jedenfalls keine erforderliche Eingabe zur  Durchführung eines Verfahrens nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichs.

Die Rechtsgrundlage der Anträge ist im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und im Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) geregelt.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gebührengesetzes.

Die Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG ist eine objektive Rechtsfolge der nicht vorschriftsmäßigen Gebührenentrichtung.

Auch die Meinung des Beschwerdeführers, dass er allenfalls nur subsidiär neben der von ihm vertretenen Partei als Gesamtschuldner  in Anspruch genommen werden dürfe, ist im Gesetz nicht begründet. Nach Abs. 2 des § 13 GebG wird - ebenso wie in dessen Abs. 3 - für den Fall, dass die Gebührenschuld mehrere Personen trifft, ein abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis normiert (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren6, Anm. 3 zu § 13). Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses  (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm  gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2534). Über eine  Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/16/0018, und vom , Zl. 98/16/0137).“

1.2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

Vom Bundesfinanzgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten Teile des Bemessungsaktes ErfNr. xyz sowie durch eine Abfrage im Ababeninformationssystem des Bundes (AIS) zur StNr..

Die Sachverhaltsfeststellungen sowie der dargestellte Verfahrensablauf sind allesamt aktenkundig und werden daher als erwiesen angenommen.

Sie stehen auch im Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen.

2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Mit Schriftsatz vom (eingelangt am ) wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des UFS Wien zur GZ beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Deren Behandlung wurde mit Beschluss vom zur Zahl abc abgelehnt.

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom wurde dieser Beschluss übermittelt und in einem zum urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr iS des § 17a VfGG bzw. zur Einzahlung der Eingabegebühr innerhalb einer weiteren Frist von einer Woche aufgefordert.

Weder erfolgte eine Zahlung der Eingabegebühr gemäß § 17a VfGG noch ein Nachweis über die Entrichtung vor der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde über Gebühren und Gebührenerhöhung.

3. Rechtslage und Erwägungen

3.1. Zur Frage der Gebührenbefreiung:

Gesetzliche Grundlagen in den maßgeblichen Fassungen (auszugsweise) :

§ 17a VfGG 1953 idF BGBl. I Nr. 85/1953 bestimmt:

Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.

2. […]

3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.

6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.“

§ 28 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bestimmt:

„Die zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Eingaben und Amtshandlungen sowie die Entscheidungen in diesen Verfahren sind von den Stempelgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.“

Durch die Befreiungsbestimmung des § 28 FLAG sind die im Zusammenhang mit einem „FB-Verfahren“ an die Abgabenbehörde gerichteten Eingaben, idR sind dies Anbringen sowie die mit dem Tätigwerden der Abgabenbehörde verbundenen Amtshandlungen und Entscheidungen (zB die in dem Verfahren ergangenen Bescheide) wie auch das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzgericht von der Entrichtung der Stempelgebühren befreit.

Die Verfahren vor den Höchstgerichten sind nicht gebührenfrei (vgl. Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 28 Rz3 und 4).

§ 28 FLAG bezieht die Gebührenbefreiung ausdrücklich auf „die zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Eingaben und Amtshandlungen sowie die Entscheidungen in diesen Verfahren […]“.

Die Erwähnung der Befreiung von den „Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren“ bezieht sich ebenso wenig auf Verfahren vor dem Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof. Dazu in den Erläuterungen ( BGBl. Nr. 376/1967, RV 549 der Beilagen XI. GP)

„Zu § 28: Entspricht bezüglich der Befreiung von den Stempelgebühren der bisherigen Regelung. Zusätzlich ist auch in den Gerichtsverfahren nach § 12 Abs. 2 Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorgesehen.

Mit der Befreiungsbestimmung des § 28 FLAG werden die im Verfahren nach dem FLAG (arg.: Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnittes) erforderlichen Eingaben und Amtshandlungen sowie die Entscheidungen in diesen Verfahren von den Stempelgebühren befreit, nicht aber Beschwerden an die Höchstgerichte, über die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach dem VwGG oder im verfassungsgerichtlichen Verfahren nach dem VfGG zu entscheiden ist.

Im § 17a VfGG (und auch im § 24a VwGG) wird nur auf die Bestimmungen des GebG selbst verwiesen, eine sinngemäße Anwendung der in den Bundesgesetzen außerhalb des GebG enthaltenen Befreiungsbestimmungen von den Stempelgebühren ist auf diese Eingabengebühren nicht möglich.

In einigen, mit dem VerwG-AG-BMASK, BGBl. I 2013/71 geänderten Gesetzen wurde die Bestimmung über die Gebührenbefreiung um den Satz erweitert, dass die Befreiung auch in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof gelte ().

Ist in einem Bundesgesetz eine Befreiung von bundesrechtlich geregelten Abgaben vorgesehen, so bezieht sich diese Befreiung auch auf die Gebühr nach § 17a VfGG und § 24a VwGG (zB nach § 110 ASVG , vgl , und § 68 Abs 2 HVG , vgl ; siehe auch Fellner, Stempel und Rechtsgebühren, Band I, § 14 TP6 GebG, Rz 163b)
 

Weder wurden der § 28 FLAG mit dem VerwG-AG-BMASK, BGBl. I 2013/71 um eine Gebührenbefreiung hinsichtlich Verfahren vor dem VwGH oder VfGH erweitert, noch befreit § 28 FLAG von „bundesrechtlich geregelten Abgaben“.

Nach § 72 Zivildienstgesetz 1986 , BGBl 1986/679, sind die durch dieses Bundesgesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen unter anderem von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Die Anordnung des BMF in einer „Information“ vom , diese Gebührenbefreiung sei auch auf Beschwerden an den VwGH und an den VfGH anzuwenden, ist demgegenüber gesetzwidrig (siehe dazu ebenfalls Fellner, Stempel und Rechtsgebühren, § 14 TP6 GebG, Rz 163b).

Der Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich § 72 ZDG und dessen Gebührenbefreiung bei Verfahren vor dem VfGH kann - bezogen auf das im vorliegenden Fall ursprünglich zugrundeliegende Verfahren nach dem FLAG - daher nicht gefolgt werden.

Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass die angesprochene Kostenentscheidung des VfGH, welche eine sachliche Abgabenbefreiung zu Grunde legt, sich nicht mit der in § 72 ZDG geforderten „unmittelbaren Veranlassung“ auseinandersetzt.

In diesem Zusammenhang ist aber auf die Entscheidung des VwGH zur Frage der Abgrenzung der jeweiligen Verfahren Bezug zu nehmen (Erkenntnis vom , 719/60).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang im Erkenntnis, ua. folgendes ausgeführt:

„…Diese Beschwerde ist nicht begründet. Denn nach § 14 TP6 Abs.5 Z7 GebG sind nur Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren (ausgenommen in Privatanklagesachen), und nicht etwa, wie der Beschwerdeführer in Verkennung des Gesetzes meint, Eingaben in Verwaltungsstrafsachen, von der Eingabengebühr befreit. Nun ist zwar unbestritten, dass der Bescheid, gegen den sich die vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde im Streitfalle gerichtet hat, in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangen ist. Dieses Verwaltungsstrafverfahren ist aber mit der Erlassung des letztinstanzlichen Strafbescheides abgeschlossen worden. Durch die Erhebung der Beschwerde gemäß § 131 Abs.1 Z1 B-VG gegen den Bescheid der letzten Verwaltungsinstanz wurde nicht das Verwaltungsstrafverfahren fortgesetzt, sondern ein neues, und zwar ein gerichtliches Verfahren – eben das vor dem Verwaltungsgerichtshof – eingeleitet. Die Eingabe, die der Beschwerdeführer gestempelt hatte, war demnach nicht eine Eingabe in einem Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des § 14 TP6 Abs.5 Z7 GebG, sondern eine solche an ein Gericht im Sinne des § 14 TP6 Abs.5 Z1 GebG…“

Zusammengefasst ist daher aufgrund der vorangegangenen Ausführungen festzuhalten, dass die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof  jedenfalls keine zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen des FLAG erforderliche Eingabe ist. In gegenständlichem Fall wurde das Verfahren mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Entscheidung des UFS Wien abgeschlossen, und ein „neues Verfahren“ gemäß Art. 144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof eingeleitet.

Eine Befreiung von der Eingabegebühr des § 17a VfGG ist daher nicht gegeben.

3.2. Zur Frage der Gebührenschuld  sowie der Heranziehung des Rechtsanwaltes als Gesamtschuldner

Nach der Bestimmung des § 17a VfGG ist für beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Überreichung eine Gebühr in Höhe von € 220.- zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung der Beschwerde, worunter das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen ist (; ; ; ).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand im Sinne des § 17a VfGG erfüllt (vgl. ; ). Wie der Verfassungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, hat auf das Entstehen der Gebührenschuld keinen Einfluss. Somit vermag der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, an der Entstehung der Gebührenschuld zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim VfGH nichts zu ändern.

Gegenständliche Beschwerde ist am beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden und war in diesem Zeitpunkt die Gebühr bereits fällig.

Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. )

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 ist zur Entrichtung der Stempelgebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist mit den im Abs.1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Im § 13 Abs. 3 GebG wird in Bezug auf bestimmte Stempelgebühren die Entstehung einer (solidarischen) Gebührenschuld für denjenigen normiert, der im fremden Namen handelt. Es wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs.1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragsstellers eine Eingabe überreicht (vgl. ua. ; ; Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 13 GebG, Rz 16).

Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Vorschreibung der Eingabengebühr, ebenso wie die damit verbundene Gebührenerhöhung nicht an den Parteienvertreter erfolgen dürfe, ist im Gesetz nicht begründet. Nach § 13 Abs. 2 GebG wird – ebenso wie in dessen Abs. 3 – für den Fall, dass die Gebührenschuld mehrere Personen betrifft, ein abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis normiert. Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewährten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern will (vlg. Stoll, BAO-Kommentar, 2534).

Ein Ermessensmissbrauch kann schon aufgrund der Normierung im § 13 Abs.3 GebG nicht erkannt werden.

Zudem kann dem Gesetz über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner nichts entnommen werden (vgl. ; ; ; ).

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Gebühr nach § 17a VfGG mit dem Betrag von € 220.- bescheidmäßig gegenüber dem Beschwerdeführer festgesetzt.

Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des § 13 Abs 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat.

§ 203 BAO bestimmt, dass bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Eine feste Gebühr wird dann nicht vorschriftsmäßig entrichtet, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß § 3 Abs.3 GebG bezahlt wurde (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 9 GebG, Rz7 ; vgl. auch ).

Das Gebührengesetz selbst sieht nicht vor, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss.

Da die Gebühr im gegenständlichen Fall im Sinne des § 203 BAO nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, lag damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides durch die belangte Behörde vor.

Akzessorisch dazu tritt die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Gebührenerhöhung im Sinne des § 9 Abs.1 GebG gehen sohin ebenso ins Leere, weil eine solche Gebührenerhöhung als eine objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet ist (vgl. ). Dem Beschwerdeführer wurde überdies mit Schreiben der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes vom die Möglichkeit gegeben, binnen einer Woche die Eingabegebühr in Höhe von € 220.- einzuzahlen, sohin also den Betrag (trotz bereits fällig gewordener Eingabegebühr) nachzureichen. Diese Möglichkeit wurde vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch die im Erkenntnis zitierte höchstgerichtliche Rechtssprechung ausreichende geklärt (u.a. ; ), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 28 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102058.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at