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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.08.2018, RV/2100284/2014

Aushändigung einer Darlehensurkunde an die Gläubigerin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der Bf., Adr. als Rechtsnachfolgerin der Y Gesellschaft m.b.H., Adr.2, vertreten durch Dr. Rauschenberger, Marburger Straße 6, 8430 Leibnitz, über die Beschwerde vom , gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Umgebung vom , betreffend Rechtsgebühr, ErfNr. 123, im fortgesetzten Verfahren zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Von der Großbetriebsprüfung Graz wurde an das Finanzamt Graz-Umgebung am eine Bestätigung über die Zuzählung eines Darlehens als Kontrollmitteilung übermittelt. Lt. dieser Bestätigung, datiert mit , bestätigt die Schuldner GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Y, von der Y Gesellschaft mbH einen Betrag von 563.364,17 € erhalten zu haben. Das Darlehen ist mit befristet und ist der gesamte zu diesem Zeitpunkt aushaftende Betrag zur Zahlung fällig. Die Bestätigung enthält einen detaillierten Rückzahlungsplan sowie eine Zinsenvereinbarung in Höhe von 5 % p.a.

Im Schlussabsatz erklärt Y zur Sicherung der Ansprüche der Y Gesellschaft mbH persönlich die Haftung zu übernehmen. Unterzeichnet ist diese Bestätigung mit firmenmäßiger Zeichnung von der Schuldner GmbH sowie von Y.

Am setzte das Finanzamt für die Y Gesellschaft mbH die Gebühr gemäß § 33 TP 8 Abs. 1 GebG fest.

Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht mit der Begründung, dass es sich bei der Bestätigung nicht um eine von beiden Vertragspartnern gefertigte bzw. dem Vertragspartner ausgehändigte Urkunde handle. Daher sei die Festsetzung der Gebühr rechtswidrig.

Am erging seitens des Finanzamtes die abweisliche Berufungsvorentscheidung, da die Bestätigung von Y, welcher Geschäftsführer der Y Gesellschaft mbH sei, unterzeichnet worden sei.

Am wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Die Bestätigung weise die firmenmäßige Zeichnung der Schuldner GmbH mit ihrem allein zeichnungsberechtigten Geschäftsführer Y auf. Die weitere Unterschrift des Y sei jedoch nicht in der Funktion des Geschäftsführers der Y Gesellschaft mbH getätigt worden, sondern habe diese lediglich der Bestätigung des Inhaltes des Schriftstückes als alleiniger Gesellschafter der Schuldner GmbH gedient. Eine Zeichungsform nach § 18 Abs. 2 GmbHG (firmenmäßige Zeichnung) sei nicht erfolgt. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Im Zuge von weiteren Erhebungen durch den UFS stellte sich heraus, dass bei der abgabenbehördlichen Prüfung bei der Y Gesellschaft mbH das gegenständliche Darlehen in den Büchern festgestellt wurde. Die Bestätigung wurde schließlich von Y dem Prüfungsorgan übergeben. Weiters wurde noch festgestellt, dass keine der beiden Firmen an der jeweils anderen Firma beteiligt ist.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Mit Berufungsentscheidung vom , RV/0847-G/07, gab der UFS der Berufung Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung in den Büchern der Y GmbH ein Darlehen an die Schuldner GmbH festgestellt worden sei. Nachdem sich in den Unterlagen der Y GmbH kein diesbezügliches Schriftstück befunden habe, sei dieses angefordert und schließlich von Y dem Prüfungsorgan ausgehändigt worden. Eine Gebührenpflicht nach § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a GebG könne nicht entstanden sein, weil die Bestätigung nicht bei der mitbeteiligten Partei aufgefunden worden sei und somit offensichtlich eine Aushändigung an den Berechtigten nicht stattgefunden habe. Eine Gebührenschuld sei auch nicht nach § 16 Abs. 1 Z 2 lit. b GebG entstanden, weil ein Nachweis, dass die Unterschrift von Y als Geschäftsführer der Y GmbH geleistet worden sei, nicht erbracht werden könne. Da nach dem Schlussabsatz der Bestätigung Y eine persönliche Haftung übernommen habe, erscheine es auch möglich, dass die Unterschrift als persönlich Haftender geleistet worden sei.

Da die Bestätigung über den Darlehensvertrag weder vom Berechtigten unterschrieben noch an diesen ausgehändigt worden sei, sei eine Gebührenschuld nicht entstanden.

Gegen diese Entscheidung wurde eine Amtsbeschwerde des Finanzamtes beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die zu einer Aufhebung der Berufungsentscheidung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führte (). In der Entscheidung heißt es auf Seite 7: "Allerdings wendet sich die Amtsbeschwerde zu Recht gegen die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach es zu keiner Aushändigung der Urkunde an die mitbeteiligte Partei gekommen sei (zum Begriff der Aushändigung vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Bd. 1, Tz 15 zu § 16 GebG). Dass sich die Urkunde bei der abgabenbehördlichen Prüfung nicht in den dem Prüfer zur Einsichtnahme vorgelegten Unterlagen der mitbeteiligten Partei (Anm: Y GmbH) befunden hat, lässt nämlich noch nicht den Schluss zu, dass diese Urkunde nicht in den Machtbereich der mitbeteiligten Partei gelangt wäre. Schon aufgrund des Zweckes der Errichtung solcher Urkunden, nämlich Sicherung der Beweisführung der Darlehensgeberin über die Darlehensgewährung, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, eingehendere Feststellungen zum Verbleib der Urkunde nach deren Unterfertigung zu treffen. Im Beschwerdefall kommt jedoch noch hinzu, dass der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei (Anm: Y GmbH) Y auch Geschäftsführer der Darlehensnehmerin, die die Urkunde ausgestellt hat, ist. Die belangte Behörde hätte daher nur dann davon ausgehen können, dass es dennoch zu keiner Aushändigung der Urkunde an die mitbeteiligte Partei gekommen ist, wenn sich diese zu keinem Zeitpunkt nach der Unterfertigung im Machtbereich des Y befunden hätte. Für solche ungewöhnlichen Umstände gibt es aber in den vorgelegten Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte. Vielmehr geht die belangte Behörde davon aus, dass das "Schriftstück" von Y dem Prüfer ausgehändigt wurde. Sollte es sich dabei um das Original gehandelt haben, dann hat sich dieses sehr wohl im Machtbereich des Y und damit der mitbeteiligten Partei (Anm: Y GmbH) befunden, sodass die erstinstanzliche Gebührenvorschreibung zu Recht erfolgt wäre."

Durch die Aufhebung der Berufungsentscheidung des UFS durch den Verwaltungsgerichtshof war das Berufungsverfahren wiederum unerledigt.

Mit BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat per aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über (Art. 129 iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl I 51/2012).

Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF BGBl I 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Am wandte sich die nun zuständige Richterin des BFG mit folgendem Schreiben an die Rechtsnachfolgerin der Y GmbH, die Bf.:

"Am wurde an die Y GmbH (FN 1) ein Gebührenbescheid betreffend einer Bestätigung über eine Darlehenszuzählung vom mit der Schuldner GmbH (FN 2) über 4.506,91 € erlassen.

Gegen die Vorschreibung wurde Berufung eingelegt und wurde dieser durch die Entscheidung des unter der Zahl RV/0847-G/07 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

Gegen diese Entscheidung wurde Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und wurde mit Erkenntnis vom , 2010/16/0017, die Berufungsentscheidung des UFS wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Damit ist das Berufungs- bzw. (nunmehr) Beschwerdeverfahren noch unerledigt.

Die Bescheidadressatin wurde inzwischen mit Verschmelzungsvertrag vom als übertragende Gesellschaft in die E Handelsgesellschaft m.b.H. als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Diese firmiert nach einer Namensänderung nun als Bf. (FN 3).

Als Gesamtrechtsnachfolgerin tritt die Bf. in materiell- und verfahrensrechtlicher Sicht an die Stelle der Y GmbH und wird daher im gegenständlichen Verfahren als Beschwerdeführerin angesprochen.

Nach dem oben zitierten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a GebG hinsichtlich der Aushändigung der Urkunde zu prüfen.

Bei einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der Y GmbH wurde das gegenständliche Darlehen in den Büchern festgestellt und in der Folge die diesbezügliche schriftliche Unterlage angefordert. Die Bestätigung wurde schließlich von Y dem Prüfungsorgan übergeben (Feststellungen aus der UFS Entscheidung RV/0847-G/07).

2006 wurde zunächst nur die Y GmbH geprüft, Anfang 2007 wurde die Prüfung auf die Schuldner GmbH und eine weitere „Y-GmbH“ ausgedehnt. Der Prüfer übersandte eine Kopie der Bestätigung (Beilage 1) mittels Kontrollmitteilung am an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zur weiteren Würdigung. Dieses Schriftstück wurde Gegenstand der Gebührenbemessung.

Im Zuge der Erhebungen im UFS-Berufungsverfahren durch die damals zuständige Referentin übersandte der Prüfer der Großbetriebsprüfung wiederum ein Schriftstück über die Darlehensgewährung aus dem Prüfungsakt an das Finanzamt und den UFS (Beilage 2). Es handelt sich dabei um ein grundsätzlich identes Schriftstück, dessen Unterschriftsformen  - bei genauerer Betrachtung - allerdings voneinander abweichen. Daraus ist abzuleiten, dass es zumindest zwei Originale der Darlehensurkunde gegeben haben muss und liegt der Schluss nahe, dass beide Parteien – Schuldnerin und Gläubigerin – je eine Urkunde in ihrem Besitz hatten.

Im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , 2010/16/0017, Seite 7, werden Sie ersucht binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, wo und bei wem die Urkunden nach deren Unterfertigung verblieben sind, und sind Sie eingeladen eine Stellungnahme abzugeben."

Mit Schreiben vom  erging seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin (Bf.) folgende Stellungnahme: "Namens und im Auftrage unserer obangeführten Mandantschaft teilen wir dem Bundesfinanzgericht mit, dass die Bestätigung über die Zuzählung eines Darlehens sich ständig bei der Schuldner GmbH mit Sitz in Adr.3 befunden haben. Hier darf weiters angeführt werden, dass die Firma Y GmbH zum Zeitpunkt der Prüfung bzw. zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung ihr Unternehmen in Adr.2 betrieb. Da der Prüfer im Jahre 2006 von Herrn Y die Vorlage des Bestätigungsschriftstückes verlangte, hat Herr Y dieses bei der Schuldner GmbH in Kopie besorgt und dem Prüfer übergeben. Auch die zweite Bestätigung, welche laut Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes hinsichtlich der Unterschrift etwas abweicht, befand sich im Jahre 2007 bzw. zum Zeitpunkt der Beschwerde im Jahre 2009 in Gewahrsam der ausstellenden Firma und nicht in Händen der mitbeteiligten Gläubigerin und zwar der Y GmbH jetzt Bf. oder des Herrn Y.

Diesen Sachverhalt hat das damals erkennende Gericht bzw. Verwaltungsbehörde und zwar der unabhängige Finanzsenat erkannt und seine Entscheidung am getroffen.

Da weiters ausgeführt wird, dass Herr Y sowohl als Geschäftsführer der Schuldner GmbH als auch als Geschäftsführer der Y GmbH die Bestätigung mit unterfertigte, ist darauf hinzuweisen, dass Herr Y sehrwohl als Bürge diese Bestätigung zu unterzeichnen hatte, da die Y GmbH nicht nur Eigenkapital sondern auch Fremdkapital in ihrem Betriebsvermögen halten musste, und daher gezwungen war ihren Gläubigern eine entsprechende Sicherheit bei derartigen Transaktionen zu gewähren.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung des verwiesen.

Weiters möchte unsere Mandantschaft darauf hinweisen, dass ihr nach 16 Jahren, seit Ausstellung dieser Bestätigung, nicht mehr jedes einzelne Detail erinnerlich ist und, dass auch das bestätigte Darlehen in keiner Weise mehr besteht, sodass alle Schriftstücke und etwaige Besprechungsergebnisse nicht mehr in einem für ein detailliertes Verfahren erforderlichen Umfang erinnerlich sind."

Dem Finanzamt wurden die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht, woraufhin das Finanzamt folgende Stellungnahme abgab:

"Am wurden von der Schuldner GmbH und Herrn Y zwei Urkunden über die Bestätigung über die Zuzählung eines Darlehens unterschrieben. Zweck der Urkunde ist die Bestätigung der Schuldner GmbH vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Y über den Erhalt eines Betrages von 563.364,17 € von der Y Gesellschaft m.b.H. zur Anschaffung von Realitäten und die Darstellung der geplanten Rückzahlung.

Zweck der Ausstellung der Urkunden ist die Sicherung der Beweisführung der Darlehensgeberin über die Darlehensgewährung.

Bei der Y Gesellschaft m.b.H. hat eine Prüfung durch die Großbetriebsprüfung stattgefunden. Diese Prüfung hat in den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten des Geschäftsführers am Firmensitz in der Adr.2 stattgefunden. In den Büchern der geprüften Gesellschaft wurde durch das Prüforgan das Darlehen an die Schuldner GmbH festgestellt und daraufhin die Urkunde abverlangt. Laut Berufung vom wurde über Ersuchen des Prüfungsorgans von dem Schriftstück eine Ablichtung angefertigt.

Mit Kontrollmitteilung vom wurde dem Finanzamt von der Großbetriebsprüfung diese 'Bestätigung über die Zuzählung eines Darlehens' übermittelt. In dieser Kontrollmitteilung ist angeführt, dass die Feststellung bei der Y GmbH in der Adr.2 stattgefunden hat.

Der Geschäftsführer der geprüften Gesellschaft (Y GmbH) hat die - egal ob ohnedies bei sich verwahrten oder erst aus diesem Anlass aus der Gewahrsame der Schuldner GmbH (Schuldner GmbH) ausgefolgt erhaltene - Urkunde zur Erfüllung seiner Offenlegungs- und Nachweispflicht im Interesse und für diese geprüfte Gesellschaft, die Gläubiger GmbH (Y Gesellschaft m.b.H.), verwendet. Damit hat spätestens im Zuge der Besorgung des angeforderten Nachweises eine Aushändigung der Urkunde an die mitbeteiligte Partei stattgefunden. Mit Urkundenvorlage hat sich die Urkunde im Machtbereich der mitbeteiligten Partei befunden, weshalb es nach Ansicht des Finanzamtes zu einer die Entstehung der Gebührenschuld auslösenden Aushändigung des Schriftstückes gekommen ist und die Gebührenschuld gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a GebG entstanden ist.

In seinem Erkenntnis vom führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass man nur davon ausgehen hätte können, dass es trotz Zweck der Errichtung der Urkunde zur Sicherung und Beweisführung der Darlehensgeberin über die Darlehensgewährung und dem Umstand, dass der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei Y auch Geschäftsführer der Darlehensnehmerin, die die Urkunde ausgestellt hat, zu keiner Aushändigung der Urkunde an die mitbeteiligte Partei gekommen ist, wenn sich diese zu keinem Zeitpunkt nach der Unterfertigung im Machtbereich des Y befunden hätte, was aber vom Verwaltungsgerichtshof als eher ungewöhnlicher Umstand angesehen wird. Auch spricht der Umstand, dass es zwei Originale der Darlehensurkunde gibt, dafür, dass für jede Partei - die Schuldnerin und die Gläubigerin - eine Urkunde ausgestellt wurde und daher sowohl die Darlehensnehmerin als auch die Darlehensgeberin ein Exemplar in ihrem Besitz hatte."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die nunmehr als Beschwerdeführerin angesprochene Bf. ist nach § 19 Abs. 1 BAO infolge einer Verschmelzung als Gesamtrechtsnachfolgerin der Y Gesellschaft m.b.H. anzusehen und tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten in materiell- und in verfahrensrechtlicher Sicht voll an Stelle ihrer Rechtsvorgängerin (; ).

Strittig ist im - nach - fortgesetzten Verfahren nur mehr, ob die Urkunde über die Darlehensgewährung an die Gläubigerin, die Y Gesellschaft m.b.H., oder deren Vertreter aushändigt worden ist oder nicht und eine Gebührenschuld nach § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a GebG 1957 entstanden ist.

Nach § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a GebG 1957 entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften (wie dies bei einem Darlehen vorliegt), wenn die Urkunde nur von dem unterzeichnet wird, der sich verbindet, im Zeitpunkte der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den Berechtigten oder dessen Vertreter. Eine Aushändigung bedeutet, dass die Urkunde in den Machtbereich des Berechtigten, hier der Gläubigerin des Darlehens, gelangt. 

Am wurden zwei Bestätigungen über die Zuzählung eines Darlehens an die Schuldner GmbH über 563.364,17 € durch die Schuldner GmbH und Herrn Y unterfertigt. Dass zwei Originale bestanden haben, ergibt sich nachweislich aus den vom Großbetriebsprüfer dem Finanzamt und dem UFS übersandten Kopien der Darlehensbestätigungen, die hinsichtlich der Unterschriftsform Unterschiede aufweisen. Im Übrigen wird die Ausfertigung von zwei Originalen von der Bf. auch nicht bestritten.

Bei der Gläubigerin der Y GmbH hat eine Prüfung durch die Großbetriebsprüfung stattgefunden, wobei in den Büchern das gegenständliche Darlehen festgestellt wurde und die diesbezügliche schriftliche Unterlage angefordert wurde und die Bestätigung schließlich von Y dem Prüforgan übergeben wurde (siehe Feststellung in UFS vom16.12.2009, RV/0847-G/07). In der Berufung der Bf. vom wird davon gesprochen, dass "der Schriftsatz vom dem Prüforgan zur Einsichtnahme vorgelegt wurde" und "über Ersuchen des Prüforganes von diesem Schriftstück eine Ablichtung gefertigt wurde, welche in weiterer Folge zum Prüfungsordner genommen wurde".

Der Zweck einer Beurkundung eines Darlehens liegt vornehmlich darin, dass der Gläubiger zur Sicherung und Beweisführung seiner Forderungen einen Nachweis erhält. Werden zwei Urkunden ausgefertigt, so werden im Regelfall beide Vertragspartner - Gläubiger und Schuldner - eine Urkunde in Händen halten. Die Tatsache, dass es zwei Urkunden über die Darlehensgewährung gab, spricht dafür, dass diese typische, der Verkehrssitte entsprechende Vorgangsweise auch im gegenständlichen Fall gewählt worden ist und es zu einer Aushändigung einer Urkunde an die Gläubigerin nach Unterfertigung kam. Wenn behauptet wurde, dass sich beide Urkunden 2007 bzw. zum Zeitpunkt der Beschwerde in der Gewahrsame der ausstellenden Schuldnergesellschaft befanden, ist darin ein derart außergewöhnlicher Umstand zu sehen, der weder plausibel gemacht wurde, noch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmt, weshalb diese Behauptung als nicht glaubwürdig beurteilt wird.

Zudem hat der Geschäftsführer der geprüften Y GmbH, Herr Y, der auch als Geschäftsführer der Schuldnergesellschaft fungierte (Doppelvertretung), anlässlich der Prüfung der Gläubigergesellschaft eine der Urkunden im Interesse und für die geprüfte Gesellschaft verwendet, weshalb ohnehin spätestens zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass sich die Urkunde in Erfüllung einer Offenlegungs- und Nachweispflicht im Machtbereich der Gläubigergesellschaft bzw. des Geschäftsführers befunden hat. Auch die Schilderung der Bf. in der Berufung, die zeitnäher zu der Darlehensbeurkundung erfolgte als die Stellungnahme im fortgesetzten Verfahren und der daher eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt, nämlich dass der "Schriftsatz vom  dem Prüfungsorgan zur Einsichtnahme vorgelegt wurde" und davon "über Ersuchen des Prüfungsorganes eine Ablichtung gefertigt wurde", stellt einen weiteren Hinweis dafür dar, dass der Geschäftsführer Y das Original in Händen hatte und sich die Urkunde jedenfalls zu diesem Zeitpunkt im Machtbereich der Gläubigerin befand.

Aufgrund dieser Umstände sieht es das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung als gegeben an, dass nach Unterfertigung der zwei Darlehensbestätigungen eine Aushändigung einer Urkunde an die Y GmbH erfolgt ist, weshalb die Gebührenschuld gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a GebG 1957 entstanden und der angefochtene Bescheid zu Recht erlassen worden ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Rechtsfrage war bereits Gegenstand eines höchstgerichtlichen Verfahrens, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Eine Revision war daher als nicht zulässig zu erklären.

Über die Beschwerde war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 33 TP 8 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 16 Abs. 1 Z 2 lit. a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100284.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at