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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.06.2018, RV/7101765/2015

Abrechnung und Rückzahlung, Ausgleichsviertel bei EVZ bestritten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom , Steuernummer XY, betreffend Abrechnung gemäß § 216 BAO und Rückzahlung gemäß § 239 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer (Bf.) vor, dass er mit Verwunderung den Inhalt des Schreibens des Finanzamtes vom zur Kenntnis habe nehmen dürfen. Gleich vorweg: Um Weiterungen zu vermeiden, habe er den genannten Betrag prompt zur Überweisung gebracht; dies allerdings unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass damit kein Anerkenntnis dieser Forderung abgegeben werde. In der Sache selbst erachte er die Mahnung als rechtswidrig.

Zum einen führe das Finanzamt bedauerlicher Weise den Rechtsgrund der als vollstreckbare Abgabenschuldigkeit titulierte Forderung nicht an. Aufgrund des Zusammenhangs gehe er allerdings davon aus, dass das Finanzamt von einem Vorauszahlungsteilbetrag der Einkommensteuer ausgehe.

In diesem Kontext habe keinerlei Rückstand bestanden. Der Vorauszahlungsbescheid vom führe an, dass die Vorauszahlungen für 2014 und die Folgejahre 2.117,00 Euro betrügen und mit je einem Viertel jeweils am 15. Feber‚ 15. Mai, 15. August und 15. November fällig würden.

Da der Bf. seine Steuererklärung noch vor Jahreswechsel 2013/2014 eingebracht habe und auch eine Vorauszahlungsverpflichtung jedenfalls nicht vor Zustellung des Bescheids fällig werden könne, könne eine Vorauszahlung mit 15. Feber 2014 aufgrund eines Bescheides vom nicht erfolgen und sei auch rechtlich grundsätzlich unzulässig. Diesbezüglich sei der Wortlaut des Bescheides auch eindeutig. Eine rückwirkende Verpflichtung sei nicht ausgesprochen worden.

Zum habe er bescheidkonform ein Viertel des Vorauszahlungsbetrages zur Überweisung gebracht.

Wenn die Behörde sich nicht präzise ausdrücken könne, dürfe sich dies nicht zu Lasten des Rechtsunterworfenen auswirken, wie etwa konkret die Androhung von Einbringungsmaßnahmen. Auch schon in einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Finanzamtes aufgrund ihrer, seines Erachtens unrichtigen Benachrichtigung vom habe er ihrerseits keine rechtskundige Auskunft erhalten können. Diese Benachrichtigung vermöge zweifelsohne den Bescheid nicht zu ändern, darüber hinaus sei ihrerseits trotz umgehender Kontaktaufnahme keine Aufklärung des offenkundigen Widerspruchs vorgenommen worden.

Aus all den genannten Gründen beantrage der Bf.

1.) festzustellen, dass die mit Bescheid vom zu St.Nr. XY festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2014 und Folgejahre auch nicht in Teilen vor Rechtskraft dieses Bescheids fällig geworden seien und damit die Teilzahlungen 2014 zu den Terminen 15. Mai, 15. August und 15. November fällig würden; sowie

2.) dass das Finanzamt Wien verpflichtet sei, ihm den mit Überweisungsauftrag vom aufgrund der ungerechtfertigten Mahnung des Finanzamts Wien vom zur Überweisung gebrachten Betrag von 528,75 Euro binnen 14 Tagen zurückzuzahlen.

*****

Das Finanzamt erließ am 1) einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO, mit dem festgestellt wurde, dass die Buchung vom der Einkommensteuer 04-06/2014 rechtmäßig erfolgt sei, und wies 2) das Rückzahlungsansuchen mit der Begründung ab, dass mit Bescheid vom erstmalig eine Vorauszahlung für das Jahr 2014 in Höhe von € 2.117,00 festgesetzt worden sei.

Gemäß § 45 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) seien die Vorauszahlungen zu je einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu leisten. Laut § 210 Abs. 3 BAO gelte als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage sei, wenn Abgaben an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällig würden. Nach § 45 Abs. 3 EStG würden bereits fällig gewordene oder innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe einer Erhöhung der Vorauszahlungen fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung nicht berührt. Der Unterschiedsbetrag sei, sofern er nicht eine Gutschrift ergebe, erst bei Fälligkeit des nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen.

Aus § 45 Abs. 2 EStG ergebe sich:

Jahresbetrag Vorauszahlung: € 2.117,00
Drei Vorauszahlungsteilbeträge zu je € 529,00 (auf volle € abgerundet)
Letztes Viertel (Rest) € 530,00

Auf dem Abgabenkonto habe sich somit folgende Situation ergeben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Einkommensteuerviertel
fällig
0,00
 
2. Einkommensteuerviertel
fällig
1.058,00
Überweisung vom
 
- 529,25
 
Differenz
 
528,75
Mahnung
3. Einkommensteuerviertel
fällig
529,00
 
4. Einkommensteuerviertel
fällig
530,00
 

Auf Grund der bisherigen Ausführungen stelle das Finanzamt somit fest, dass alle Buchungen im Zusammenhang mit der Einkommensteuervorauszahlung 2014 gesetzeskonform erfolgt seien.

Zu den im vorliegenden Antrag angeführten Argumenten sei von der Abgabenbehörde Folgendes auszuführen:

Leider habe der Antragsteller nicht konkretisieren können, welche Steuererklärung für welches Jahr „noch vor Jahreswechsel 2013/2014“ eingebracht worden sei. Mangels präziser Ausdrucksweise könne das Finanzamt daher nur vermuten, dass hier die Abgabenerklärung 2013, eingebracht am , gemeint sei. Der Einkommensteuerbescheid 2013, dem diese Erklärung zugrunde liege, sei am ergangen. Zugleich mit diesem Einkommensteuerbescheid 2013 sei der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2014 ergangen.

Ein Rechtsmittel sei weder für den Jahresbescheid 2013 noch für den Vorauszahlungsbescheid 2014 eingebracht worden. Somit seien beide, unter Zugrundelegung der Zustellfiktion im Falle von Zustellungen ohne Zustellnachweis des Zustellgesetzes am in Rechtskraft erwachsen. Das Einkommensteuerviertel 04-06/2015 sei am fällig gewesen. Es könne daher von der Abgabenbehörde nicht nachvollzogen werden, inwiefern der Antragsteller vermeine, dass hier die Fälligkeit des gegenständlichen Vorauszahlungsteilbetrages vor Rechtskraft erfolgt wäre.

Die Einkommensteuervorauszahlungen 2014 seien mittlerweile zur Gänze entrichtet worden. Eine Rückzahlungsverpflichtung des Finanzamtes der geleisteten Überweisung von € 528,75 könne nicht bestehen, da ansonsten die Einkommensteuervorauszahlung lt. Bescheid vom im Umfang dieses Betrages wiederum offen wäre.

Hinsichtlich des im vorliegenden Antrag gestellten Rückzahlungsbegehrens werde mit gesondertem Bescheid abgesprochen.

Zur beanstandeten Mahnung sei noch wie folgt auszuführen:

Die Fälligkeiten der Vorauszahlungen ergäben sich aus dem Gesetz. Sie würden jedoch trotzdem nochmals im Vorauszahlungsbescheid angeführt. Derzeit ergehe vor Fälligkeit eine, rein als Serviceleistung zu verstehende, keinen Rechtsanspruch jeder Art auslösende, Benachrichtigung an die Steuerzahler. Da keine Buchungsmitteilung ergehe, sei im Falle einer Nichtentrichtung von Vorauszahlungen zum Fälligkeitstermin und der damit eingetretenen Vollsteckbarkeit (§ 226 BAO) gemäß § 227 BAO durch die Abgabenbehörde eine Mahnung zu versenden. Es müsse hier darauf hingewiesen werden, dass diese Mahnung, im Gegensatz zu anderen wirtschaftlichen Usancen in Österreich, nicht kostenpflichtig sei, und diese Mahnung die Ausfertigung eines Rückstandsausweises, welcher erst die Voraussetzung von kostenpflichtigen Einbringungsmaßnahmen bilde, hinausschiebe. Die Versendung der beanstandeten Mahnung sei nicht im Ermessen des Finanzamtes gelegen, sondern nach § 227 BAO gefordert gewesen.

Da die Begründung des vorliegenden Antrages aus den angeführten Gründen vollends ins Leere gehe, sei spruchgemäß vorzugehen gewesen.

*****

Dagegen erhob der Bf. am Beschwerde und brachte vor wie folgt:

I. Abrechnungsbescheid

Es werde seinerseits wird davon ausgegangen, dass sein Schreiben vom als Antrag gewertet werde (und nicht ein nicht von ihm am gestellter Antrag laut Bescheidbegründung).

Der Vorauszahlungsbescheid vom habe die Vorauszahlungen für die Einkommensteuer für 2014 mit 2.117,00 Euro festgelegt. Ausdrücklich enthalte der Bescheid den Hinweis, dass bis zur Zustellung eines neuen Bescheids die festgesetzten Vorauszahlungen mit je einem Viertel jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig seien. Von einer rückwirkend in Kraft tretenden Fälligkeit für den Termin 15. Februar sei im Bescheid vom (sohin ca. 20 Tage später) keine Rede; ganz abgesehen davon, dass es schon terminologisch als verfehlt angesehen werden könnte, rückwirkend etwas vorauszuzahlen.

In dem allgemeinen Verständnis der Worte in ihrem Zusammenhang sei daher davon auszugehen, dass die Fälligkeit der Beträge zu den jeweiligen Terminen für die Zukunft festgelegt werde. Der Bescheid möge zwar allenfalls nicht zu 100% dem Gesetz entsprechen, was ihm aber als Bescheidadressat insoweit egal zu sein habe, als der Bescheid ihm gegenüber das Gesetz präzisiere und daher gelte. Auch z.B. eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führe zur Zulässigkeit des Rechtsmittels, wenn es zwar nicht dem Gesetz entspreche‚ jedoch der Rechtsmittelbelehrung.

Wenn die Behörde nicht in der Lage sei, sich präzise auszudrücken, dürfe dies nicht zu Lasten des Bescheidadressaten gehen.

Der Bf. habe aufgrund des Vorauszahlungsbescheids fristgerecht ein Viertel zum überwiesen, ungeachtet dessen habe er, datiert mit , eine Mahnung hinsichtlich eines weiteren Viertels erhalten. Aufgrund des klaren Wortlauts des Vorauszahlungsbescheids sei die Fälligkeit des Viertels zum 15. Feber nicht gegeben gewesen.

Dies verkenne die bescheiderlassende Behörde, denn es sei eindeutig im Antrag formuliert, dass verfahrensgegenständlich nicht das Viertel 04-06/2014, sondern das zu Unrecht eingemahnte Viertel 01-03/2014 sei.

Entgegen den Bescheidausführungen gehe daher sein Antrag keineswegs vollkommen ins Leere, sondern habe sich die Behörde geweigert, sich inhaltlich mit dem Antragsvorbringen auseinanderzusetzen.

Der Bf. beantrage daher, den Abrechnungsbescheid vom 17. Feber 2015 vollinhaltlich aufzuheben und seinem Antrag vom stattzugeben.

II. Bescheid über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages

Begründung: Auf die Beschwerde vom 28. Feber 2015 gegen den Abrechnungsbescheid vom 17. Feber 2015 werde vollinhaltlich verwiesen.

Der Bf. beantrage daher, den Bescheid über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages vom 17. Feber 2015 vollinhaltlich aufzuheben und seinem Antrag vom stattzugeben.

*****

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Beschwerden ab und verwies auf die Begründung des bekämpften Abrechnungsbescheides, da der Begründung der vorliegenden Beschwerden keine wesentlichen Argumente entnommen werden könnten, welche nicht bereits im zugrunde liegenden Antrag angeführt worden seien.

Zur Klarstellung bleibe noch hinzuzufügen, dass der mit datierte Antrag laut Poststempel am eingebracht worden sei.

*****

Der Bf. beantragte daraufhin mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vorausgeschickt wird, dass mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom Altakten wie der vorliegende mit Wirksamkeit vom neu zugeteilt wurden, weshalb die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung die lange Verfahrensdauer nicht zu verantworten hat.

I. Abrechnung

Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist gemäß § 216 BAO über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Strittig ist nach Meinung des Bf., ob aufgrund des Bescheides vom , mit dem Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2014 und Folgejahre in Höhe von jährlich € 2.117,00 festgesetzt wurden, das erste Viertel des Jahresbetrages bereits vor Bescheiderlassung, nämlich am zu entrichten gewesen wäre.

Dazu wird zunächst die Rechtslage dargestellt:

§ 45 EStG 1988 lautet (auszugsweise):

(1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:

– Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3.

– Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.

Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen.

(2) Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.

(3) Bereits fällig gewordene oder innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe einer Erhöhung der Vorauszahlungen fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt. Der Unterschiedsbetrag ist, sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei Fälligkeit des nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen (Ausgleichsviertel). Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 15. Oktober, dann ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

Die Bestimmungen gemäß § 45 Abs. 2 und 3 EStG wurden nahezu inhaltsgleich in den Vorauszahlungsbescheid 2014 als Hinweis aufgenommen.

Ebenfalls befindet sich auf dem Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2014 die folgende Bestimmung über das Ausgleichsviertel iSd § 45 Abs. 3 EStG:

„Der sich gegenüber der bisherigen Höhe der Vorauszahlungen ergebende Unterschiedsbetrag wird, sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei der nächsten Vierteljahresfälligkeit ausgeglichen.“

Aufgrund des zuvor am ergangenen Einkommensteuervorauszahlungsbescheides 2011 (Festsetzung für 2011 und Folgejahre mit € 0,00) waren bis zum Ergehen des gegenständlichen Einkommensteuervorauszahlungsbescheides 2014 vom , daher auch für die Quartalsfälligkeit keine Vorauszahlungen zu leisten.

Dennoch können im Jahr 2014 nicht bloß drei Viertel bezahlt werden, da auf diese Weise die Höhe der gesamten Vorauszahlung von € 2.117,00 nicht erreicht wird, weshalb das Gesetz (§ 45 Abs. 3 EStG) im Falle eines unterjährigen Einkommensteuervorauszahlungsbescheides ein Ausgleichsviertel bei der nächstfolgenden Quartalsfälligkeit vorsieht, worauf auch auf dem Vorauszahlungsbescheid vom als auch auf der vor Fälligkeit des Ausgleichsviertel zugesandten Mitteilung hingewiesen wurde.

Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass mit Fälligkeit vom nicht nur das zu diesem Zeitpunkt fällige zweite EVZ-Viertel 04-06/2014 von € 529,00, sondern auch das erste EVZ-Viertel (aber ebenfalls 04-06/2014 als Ausgleichsviertel) von gleichfalls € 529,00 (Unterschiedsbetrag zur vorherigen Zahlungsverpflichtung von € 0,00) zu entrichten gewesen wäre.

Mit dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides wird lediglich die Richtigkeit der Buchung vom des EVZ-Viertels 04-06/2014 von € 528,75 bestritten.

Dazu ist nach den vorherigen Ausführungen festzustellen, dass diese Buchung deshalb zu Recht erfolgte, weil als Ausgleichsviertel am insgesamt € 1.058,00 (zweimal € 529,00) zu entrichten gewesen wäre, jedoch tatsächlich lediglich € 529,25 gezahlt wurden, weshalb die Differenz von € 528,75 (auf € 1.058,00) nachzufordern war.

Die am erfolgte Buchung war daher ordnungsgemäß.

II. Rückzahlung

Ein sich aus der Gebarung (§ 213 BAO) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) kann gemäß § 239 Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht (; ).

Dazu wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung, dem , auf dem Abgabenkonto des Bf. kein Guthaben in der beantragten Höhe von € 528,75 bestand, sondern ein aushaftender Rückstand in eben dieser Höhe.

Selbst wenn mit der Erteilung der Abrechnung nach Punkt I. diese Verbuchung als rechtswidrig festgestellt worden wäre, hätte das Abgabenkonto zu diesem Zeitpunkt lediglich einen Saldo von € 0,00 ausgewiesen, da die Zahlung von € 528,75 erst am erfolgte.

Dem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO ist der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist. Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint ().

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der geltenden Rechtslage sowie der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 45 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101765.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at