Gesetzwidrigkeit der 6-Monats-Antragsfrist der Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016?
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7101833/2018-RS1 | Anträge für Zuzüge nach dem sind gesetzeskonform innerhalb von sechs Monaten ab Zuzug zu stellen. |
Folgerechtssätze | |
RV/7101833/2018-RS1 |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr.in Elisabeth Hafner in der Beschwerdesache des BF , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen, GZ. BMF-010221/0437-IV/8/2017 vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung des Zuzugsfreibetrages gemäß § 103 Abs. 1a EStG 1988 i.V.m. § 1 Abs. 2 ZBV zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies der Bundesminister für Finanzen den Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf Gewährung eines Zuzugfreibetrages gemäß § 103 Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Zuzugsbegünstigungen (Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 - ZBV 2016), BGBl II 2016/261, zurück.
Begründet wurde die Zurückweisung wie folgt:
"Am stellte Herr Univ.-Prof. Dr. A (der BF) einen Antrag auf Gewährung des Zuzugsfreibetrages für Wissenschaftler und Forscher gem. § 103 Abs. 1a EStG 1988. Zur Begründung des Antrages brachte der BF vor, dass er als Universitätsprofessor für Bildungsforschung an die Universität X berufen wurde und daher mit seiner Familie im März 2017 aus Deutschland zugezogen sei. Zur Substantiierung seines Vorbringens legte der BF eine Anmeldebescheinigung für EWR - Bürger, seinen Dienstvertrag mit der Universität X, eine Abmeldebescheinigung aus Y und seine Lohnzettel für die Monate März bis September 2017 vor.
Laut ZMR (Zentrales Melderegister) hat der BF am einen Wohnsitz in Österreich begründet.
Da der Antrag auf den Zuzugsfreibetrag für Forscher und Wissenschaftler gemäß § 1 Abs. 2 ZBV 2016 binnen sechs Monaten nach dem Zuzug einzubringen ist, ist zunächst zu prüfen ob der Antrag rechtzeitig erfolgte.
In seinem Vorbringen verwies der BF betreffend des Zuzuges auf die Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger, welche am ausgestellt wurde.
Laut Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes liegt ein Zuzug dann vor, wenn neben der Begründung eines inländischen Wohnsitzes auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich verlegt wird (). Da jedoch die Verlagerung des Mittelpunkt der Lebensinteressen einen inländischen Wohnsitz erfordert, kann der Zuzug frühestens mit der Wohnsitzbegründung erfolgen. Besteht nach der Begründung des inländischen Wohnsitzes weiterhin ein ausländischer Wohnsitz, so erfolgt der Zuzug erst in jenem Monat, an dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen auf den inländischen Wohnsitz verlagert.
Als Mittelpunkt der Lebensinteressen ist nach der Rechtsprechung des VwGH jener Ort zu verstehen, zu dem die engsten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Dabei ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Den wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen (vgl. mwN).
Aus der Abmeldebescheinigung der Stadt Y vom geht hervor, dass der BF, seine Frau und ihre gemeinsame Tochter am ihren deutschen Wohnsitz aufgegeben haben.
Aus einer Abfrage des ZMR ergab sich, dass alle Mitglieder der Familie des BF am einen Hauptwohnsitz in X begründet haben.
Ab liegt daher ein Wohnsitz des BF im Inland vor. Da der deutsche Wohnsitz bereits vor Begründung des österreichischen Wohnsitzes aufgegeben wurde, liegt seit der Wohnsitzbegründung auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. Der Zuzug ist somit bereits am erfolgt.
§ 1 Abs. 2 ZBV 2016 lautet: 'Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach dem Zuzug einzubringen.' Anträge für Zuzüge nach dem sind somit gem. § 1 Abs. 2 i.V.m. § 10 ZBV 2016 innerhalb von sechs Monaten ab Zuzug zu stellen ().
Der Antrag wurde am eingebracht. Die Antragstellung erfolgte verspätet, da der Antrag erst nach dem eingebracht wurde. Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen."
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führt der BF aus:
„Davon ausgehend, dass der eigentliche Sinn der - im Gesetz festgelegten - Frist:
- (2) Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach dem Zuzug einzubringen' dazu diene, sog. 'Mitnahmeeffekte' zu vermeiden und
- in Berücksichtigung der Tatsache, dass es im Falle meines - vollständig mit allen erfordelichen Unterlagen eingereichten - Antrages der Fall (a) (' Mitnahmeeffekt') definitiv auszuschließen ist, da das Vorliegen des Gesetzes (Anm.: BFG: gemeint Verordnung) BGBl. II Nr. 261/2016, nachweislich Gegenstand meiner Berufungsverhandlungen mit dem Rektorat der Universität X bereits im Dezember 2016 war (siehe Anlage) und auch nach Rufannahme ausschlaggebend für meine Entscheidung war, mich direkt nach Dienstbeginn () in X niederzulassen,
ist es zur Herstellung einer verfassungskonformen Rechtslage im vorliegenden Fall weder erforderlich noch geboten, die Wortfolge 'Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach dem Zuzug einzubringen' als einziges Kriterium für die Entscheidung, meinen um 23 Tage verspätet eingereichten Antrag zurückzuweisen, anzusehen.
Die Beibehaltung dieser Wortfolge hätte sogar zur Konsequenz, dass der Text einen widersprüchlichen und unklaren Charakter hätte: Eine rigide Fristsetzung als alleiniges und - wie in meinem Fall deutlich - sinnentleertes Kriterium würde den Sinn des Gesetzes verfehlen; andere Möglichkeiten der objektiven Beweisführung, dass der neue Zugezogene faktisch keinem Fall einer willkürlichen Profilierung im Nachhinein („Mitnahmeeffekt „) darstellt, wird nicht zugelassen!
Vor diesem Hintergrund bitte ich um erneute Überprüfung des Bescheides."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1.) Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Aktenkundig ist, dass der angefochtene Bescheid ohne Rückschein zugestellt worden ist. Laut ELAK- Prozess Dokumentation des BMF wurde der Bescheid am Freitag, dem um 14:06 Uhr abgefertigt. Organe der österreichischen Post AG holen die Ausgangspost täglich um 14:30 Uhr von der Kanzlei des BMF ab. Die mit (Dienstag) datierte Beschwerde wurde laut Poststempel noch am selben Tag zur Post gegeben.
Nach der Zustellvermutung des § 26 Abs. 2 des Zustellgesetzes für Zustellungen ohne Zustellnachweis gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Nach dieser Zustellvermutung erfolgte die Zustellung des angefochtenen Bescheides sohin am (Übergabe an das Zustellorgan Freitag ; Samstag und Sonntag - gelten nicht als Werktag, vergl. Stoll, BAO, § 26 ZustG S. 1166).
Die Beschwerdefrist beträgt nach § 245 Abs. 1 BAO einen Monat und endete nach der dargelegten Zustellfiktion am . Gegen den im Spruch genannten Bescheid am eingebrachte Beschwerde wäre diesfalls nicht fristgerecht eingebracht und nach § 260 Abs. 1 lit. BAO als verspätet zurückzuweisen.
Nun hat aber der BF gegenüber dem BFG nunmehr ausdrücklich erklärt, dass die Zustellung des Bescheides jedenfalls nicht vor dem erfolgt ist.
Nach § 26 Abs. 2 zweiter Satz BAO hat die Behörde im Zweifel die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Beweislast trifft somit die Behörde (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung6, Anm. 3 z. § 26 Zustellgesetz). Mangels Rückschein kann der Zeitpunkt der Zustellung von der Behörde nicht bewiesen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid den BF nicht bereits am , sondern wie von ihm ins Treffen geführt später erfolgt ist und die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.
2.)Gesetzesgrundlage:
§ 103 EStG 1988 lautete vor dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015 (StRefG 2015/2016):
„Zuzugsbegünstigung
§ 103 (1) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen für die Dauer des im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkens dieser Person steuerliche Mehrbelastungen bei nicht unter § 98 fallenden Einkünften beseitigen, die durch die Begründung eines inländischen Wohnsitzes eintreten. Dabei kann auch die für eine Begünstigung in Betracht kommende Besteuerungsgrundlage oder die darauf entfallende Steuer mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden.
[...]
(3) der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist."
Die gemäß Abs. 3 ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II.
Nr. 102/2050, regelte einen Fall, in dem ein der Förderung von Forschung dienender Zuzug aus dem Ausland „jedenfalls“ im öffentlichen Interesse liege. Verfahrensbestimmungen enthielt diese Verordnung nicht.
Das StRtfG 2015/2016 fügte in § 103 EStG 1988 folgenden Abs. 1a ein:
„(1a) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft oder Forschung dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen, unabhängig von der Gewährung einer Begünstigung gemäß Abs. 1 aufgrund des Zuzugs für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt des Zuzugs einen Freibetrag i.H.v. 30 % der zum Tarif besteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit festsetzen. Wird der Freibetrag gewährt, können daneben keine weiteren Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen, geltend gemacht werden."
Zugleich wurde Abs. 2 auf die Fälle des Abs. 1a ausgedehnt und Abs. 3 wie folgt neu gefasst:
„(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren betreffend die Erteilung der Zuzugsbegünstigung im Sinne des Abs. 1 und des Abs. 1a mit Verordnung zu regeln. Dabei ist auch näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ebenso kann die Verordnung den sachlichen Umfang und die Dauer von Zuzugsbegünstigungen im Sinne des Abs. 1 regeln. In dieser Verordnung kann festgelegt werden, dass die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung im Sinne des Absender 1 in Form der Anwendung eines Durchschnittssteuersatzes, der sich aus der tatsächlichen Steuerbelastung vor dem Zuzug ergibt, erfolgt. Dieser Steuersatz da 15 % nicht unterschreiten.“
Eine Übergangsbestimmung enthielt das am im Bundesgesetzblatt kundgemachte StRefG 2015/2016 zu diesen Änderungen nicht.
3.) Zuzugsbegünstigungsverordnung:
Auf Basis der Bestimmung des § 103 Abs. 3 EStG 1988, BGBl I Nr. 118/2015, idF des StRefG 2015/2016 wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Zuzugsbegünstigungen (Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 - ZBV 2016), BGBl. II Nr. 261/2016, erlassen.
Die am in Kraft getretene ZBV 2016 lautet auszugsweise:
„Antragstellung und Bescheid
§ 1 (1) der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag der Zuziehenden Person die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung (§ 103 Abs. 1 EStG 1988) und einen Zuzugsfreibetrag (§ 103 Abs. 1 EStG 1988) zuerkennen. Dem Antrag ist ein Verzeichnis im Sinne des § 7 Abs. 1 samt den dazugehörigen Nachweisen beizulegen.
(2) Der Antrag bis spätestens 6 Monate nach dem Zuzug einzubringen.
(3) Ist es dem Antragsteller nicht möglich, bei der Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen (§ 7 Abs. 1) vorzulegen, kann der Bundesminister für Finanzen auf Antrag eine Frist zur Nachreichung der Unterlagen gewähren.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat über einen Antrag für die gesamte Dauer der Zuzugs Begünstigung (§ 6) abzusprechen. Im Fall der Beseitigung der steuerliche Mehrbelastung durch Anwendung eines pauschalen Durchschnittssteuersatzes ist auch die Höhe des Durchschnittssteuersatzes im Sinne des §§ 5 Abs. 1 festzusetzen.
[...]
Formelle Voraussetzungen
§ 7 (1) Dem Antrag auf Zuzugsbegünstigung durch den Bundesminister für Finanzen ist ein Verzeichnis anzuschließen, das folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Die Glaubhaftmachung, dass der Zuzug gemäß §§ 2, 3 oder 4 im öffentlichen Interesse gelegen sein wird. Belege, die der Glaubhaftmachung genannt, sind beizulegen,
2. die Bekanntgabe des Wegzugsstaates,
3. die Bekanntgabe des Zuzugs Zeitpunktes,
4. die Bekanntgabe der inländischen Wohnsitze in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Zuzug und zum Antragszeitpunkt,
5. die Bekanntgabe der ausländischen Wohnsitze in einem Zeitraum von fünf Jahren vor dem Zuzug und zum Antragszeitpunkt,
6. die Bekanntgabe der Mittelpunkte der Lebensinteressen in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Zuzug und zum Antragszeitpunkt und
7. für Anträge auf Beseitigung der steuerliche Mehrbelastung die vollständige Darstellung der Ermittlung des pauschalen Steuersatzes.
(2) die vom Bundesminister für Finanzen zugesprochene Zuzugsbegünstigung (§ 1 Abs. 4) darf vom Finanzamt nur berücksichtigt werden, wenn vom Steuerpflichtigen als Beilage zur Steuererklärung des jeweiligen Veranlagungsjahres ein ordnungsgemäß geführtes Verzeichnis vorgelegt wird, dass unter Hinweis auf die den Eintragungen zugrunde liegenden Belege folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Die Glaubhaftmachung, dass das öffentliche Interesse am Zuzug gemäß §§ 2, 3 oder 4 im Veranlagungsjahr vorliegt.
2. Die Bekanntgabe der ausländischen inländischen Wohnsitze im jeweiligen Veranlagungszeitraum.
3. Die Glaubhaftmachung, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen im jeweiligen Veranlagungszeitraum in Österreich war.
[...]
Schluss und Übergangsbestimmungen
§ 10 (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zuzugsbegünstigungsverordnung BGBl II Nr. 102/2005 außer Kraft.
[...].“
Die in § 1 Abs. 2 ZBV 2016 festgelegte Frist schließt Personen, die nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Zuzug den Antrag auf Zuzugsbegünstigung stellen von der Zuerkennung der Begünstigung aus.
Nach den (vom BF unbeanstandet gebliebenen) Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist der BF (nach Inkrafttreten der ZBV 2016 am ) am zugezogen.
Der BF hat seinen Antrag auf Zuerkennung des Zuzugsfreibetrages gemäß § 103 Abs. 1a EStG 1988 am persönlich bei der gemeinsamen Einlaufstelle des Finanzzentrums X abgegeben. Dieser Antrag ist vom Finanzamt X - Stadt mit Schriftsatz vom an den Bundesminister für Finanzen zuständigkeitshalber weitergeleitet worden und bei diesem am eingelangt. Der Antrag ist daher - weil nach dem eingebracht - gemäß § 1 Abs. 2 BV 2016 verspätet.
Der BF beanstandet im Wesentlichen, dass die Wortfolge des § 1 Abs. 2 ZBV "Der Antrag ist spätestens 6 Monate nach dem Zuzug einzubringen" als einziges Kriterium für die Abweisung seines Antrages herangezogen worden sei. Dies entspreche keiner verfassungskonformen Rechtslage, zumal ein sogenannter „Mitnahmeeffekt" im Falle des BF definitiv nicht vorläge, weil „das Vorliegen der Verordnung BGBl II Nr. 261/216 nachweislich Gegenstand seiner Berufungsverhandlungen mit dem Rektorat der Universität X bereits im Dezember 2016" gewesen sei.
Mit dem letzteren Vorbringen hat der BF offenbar die Erläuterungen des BMF zum Entwurf der ZBV 2016 (veröffentlicht auf der Homepage des BMF) im Auge, die zu § 1 Abs. 2 ZBV folgendes ausführen: „§ 103 EStG 1988 soll Fälle eines bloßen Mitnahmeeffektes, bei denen der Zuzug unabhängig von einer steuerlichen Begünstigung erfolgt, nicht begünstigen. Daher sieht § 1 Abs. 2 vor, dass Erstanträge spätestens 6 Monate nach dem erfolgten Zuzug einzubringen sind."
Diese Erläuterungen nehmen offensichtlich auf jene zur Regierungsvorlage zu Z 34 des StRfG 2015/2016 (684 der Beilagen XXV. GP) betreffend die Einfügung eines Abs. 1a in § 103 EStG 1988 Bezug. Letzteren zufolge sollten angesichts des internationalen Wettbewerbes um die „besten Köpfe“ für die Zielgruppe der Wissenschaftler und Forscher Anreize für deren Zuzug nach Österreich geschaffen werden. Es sollte der Zuzugsmehraufwand, wie Unterschiede im Preisniveau, Kosten für den Zuzug im weiteren Sinne (Wohnungssuche, Beantragung und Änderung von Dokumenten, medizinische Überprüfungen etc.), Kosten für eine doppelte Haushaltsführung einschließlich Fahrtkosten, Kosten für Sprachkurse zum Erlernen der deutschen Sprache etc., pauschal abgegolten werden.
Aumayr/Seydl (SWK - Heft 26/2017, S 1123) führen aus, dass die Möglichkeit einer unbefristeten Antragstellung der Zielsetzung des Zuzugsfreibetrages widerspreche: Für einen Zugezogenen, der den Antrag auf Gewährung des Zuzugsfreibetrages erst Jahre nach dem eigentlichen Zuzug stelle, sei der Zuzugs Freibetrag nicht mehr kausal für den Zuzug. Der Zuzug sei diesfalls nämlich auch bereits ohne Gewährung eines Zuzugsfreibetrages erfogt. Solcherart wäre ein unerwünschter Mitnahmeeffekt gegeben, welcher der Intention des Zuzugsfreibetrages, einen Anreiz für den Zuzug nach Österreich zu schaffen, nicht erfüllen würde.
Vor diesem Hintergrund entspricht die vom BF beanstandete Bestimmung des § 1 Abs. 2 ZBV den Intentionen des Gesetzgebers und ist somit auch vom Normzweck des § 103 Abs. 1a EStG 1988 idF StRefG 2015/2016 gedeckt; dies nicht zuletzt auch deshalb, weil eine Frist von 6 Monaten nach Zuzug nicht als zu kurz bemessen erscheint, um sich innerhalb dieser Frist mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften vertraut zu machen. Im gegenständlichen Fall muss dies um so mehr gelten, als der BF seinem Vorbringen nach das Vorliegen der Voraussetzungen der Verordnung BGBl II Nr. 261/216 nachweislich bereits im Dezember 2016 zum Gegenstand seiner Berufungsverhandlungen mit dem Rektorat der Universität X gemacht hat.
Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken des BF gegen § 1 Abs. 2 ZBV und einer allfälligen Beantragung eines Verordnungsprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof wiederholt das Bundesfinanzgericht die bereits in seinem Erkenntnis vom , RV/7100471/2018, dargelegten Ausführungen:
„Aufgrund Art. 135 Abs. 4 B-VB iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG hat das Verwaltungsgericht bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes bzw. Bedenken gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit einen Antrag auf Aufhebung dieser Norm beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Dabei sind die Bedenken gegen die vom Bundesfinanzgericht anzuwendende Norm unabhängig von einem allfälligen Beschwerdevorbringen zu berücksichtigen und haben, wenn sie sich beim Bundesfinanzgericht manifestieren, zu einem entsprechend stichhaltigen begründeten Prüfungsantrag zu führen. Wie der OGH schon wiederholt erkannt hat, ist unabdingbare Voraussetzung der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes, dass das Gericht selbst Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes bzw. die Gesetzmäßigkeit der anzuwendenden Verordnung hat; der Umstand allein, dass eine Partei solche Bedenken vorbringt (oder das im Schrifttum Bedenken geäußert worden sind), berechtigt oder verpflichtet das Gericht noch nicht zu Normenprüfung.
Im gegenständlichen Fall kann das Bundesfinanzgericht keine Gesetzwidrigkeit der ZBV 2016 erkennen. § 103 Abs. 3 EStG 1988 ermächtigt dem Bundesminister für Finanzen das Verfahren betreffend die Erteilung der Zuzugs Begünstigung im Sinne des Abs. 1 und des Abs. 1a mit Verordnung zu regeln. Angesichts der Formulierung in § 103 Abs. 3 EStG 1988 bleibt es dem Verordnungsgeber daher unbenommen, das Verfahren der Art auszugestalten und eine materiellrechtliche Frist zur Strukturierung des Verfahrens vorzusehen.
Darüber hinaus ist zu bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ro 2017/13/0013, ebenfalls keine Bedenken gegen die in § 1 Abs. 2 ZBV 2016 festgelegte Frist hatte, andernfalls einen Antrag auf Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof gestellt hätte."
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, schreibt dass einer solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wenn die anzuwendende generelle Norm (hier ZBV 2016) eine eindeutige Rechtslage schafft (wie dies im vorliegenden Fall geschieht), so ist im Sinne von VwGH, , Ro 2014/07/0053, nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage auszugehen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund war die Revision nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 103 Abs. 1a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Abs. 2 ZBV 2016, Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 261/2016 § 26 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Schlagworte | |
Verweise | |
Anmerkung | Verordnungsprüfungsverfahren bereits beim Verfassungsgerichtshof zur Zl. E 1360/2018 anhängig! Angefochtenes Erkenntnis des (der VfGH hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt). |
Zitiert/besprochen in | Seydl in SWK 36/2019, 1568 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101833.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at