Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.06.2018, RV/7101886/2013

Abweisung einer Nachsicht gem. § 236 BAO

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101886/2013-RS1
Es besteht keine Bindungswirkung im Falle einer bewilligten Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten auf weitere Abgabenverfahren, da das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer ganzen oder teilweisen Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten durch Abschreibung im Einzelfall zu beurteilen ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RI in der Beschwerdesache Name, Adresse, vertreten durch Otmar Hadaier, Keplerstraße 1, 4910 Ried im Innkreis, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Abweisung einer Nachsicht gem. § 236 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2013, sind die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, ob eine gewährte Nachsicht in einem Abgabenverfahren Rechtswirkungen auf Abgabenschuldigkeiten anderer Abgabenverfahren entfalten kann.

Mit Bescheiden vom hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer iHv. je 2 Mal EUR 487,- für den Zeitraum 11/2012 iHv. insgesamt EUR 1.190,- vorgeschrieben. Am hat die belangte Behörde mittels Pfändungsbescheid die beschränkt pfändbaren Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Bezügen des Beschwerdeführers beim Drittschuldner gem. § 290a EO iVm. § 65 AbgEO iHv. EUR 503,90 (das sind die EUR 487,- aus GrESt 11/2012 plus Pfandgebühr iHv. EUR 10,00 und Barauslagen iHv. 6,90) gepfändet und diesen mittels Überweisungsbescheid gem. § 71 AbgEO zur Überweisung der Geldforderung aufgefordert. Dem Beschwerdeführer wurde mittels Bescheid über ein Verfügungsverbot vom  gem. § 65 Abs. 1 AbgEO die Verfügung und die Einziehung über die beim Drittschuldner gepfändeten Forderungen untersagt. Diese Bescheide wurden dem Beschwerdeführer am mittels Rsb zugestellt.

Die vollstreckbare Abgabenschuldigkeit setzt sich, wie im Rückstandsausweis gem. § 229 BAO vom aufgegliedert, wie folgt zusammen: 


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeitstag
Betrag
Grunderwerbsteuer (Oö)
11/2012
EUR 487,-

Mit Schreiben vom wurde vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Abgabennachsicht gem. § 236 BAO gestellt, betreffend den gesamten Rückstand an GrESt iHv. EUR 1.190,00. Der Antrag wurde wie folgt begründet: "Unser Mandant hat mit dem Finanzamt Ried i.I. hinsichtlich seiner gesamten Steuerschulden einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen. Nach Zahlung eines Einmalerlages wurden ihm die restlichen Steuerschulden erlassen. Da wir davon ausgehen können, dass wir in Österreich nur eine Finanzverwaltung haben, gilt dieser Vergleich auch für den Rückstand an GrESt. Da unser Mandant seinen Teil der Abmachung mit der Finanzverwaltung eingehalten hat, ist die GrESt nachzusehen."

Angeschlossen an das Schreiben vom wurde ein Schreiben des Betriebsfinanzamtes der Firma Name GmbH und des Wohnsitzfinanzamtes des Beschwerdeführers vom , in dem eine "Vereinbarung (...) betreffend Abschlagszahlung" getroffen wurde, welche lautete: "Summe von € 20.000,- ist auf St.Nr. Nummer1 und der offene Restbetrag beim pers. Konto in Höhe von € 4.327,41 auf St.Nr. Nummer3 zu entrichten."

Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde den Antrag vom um Bewilligung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten iHv. EUR 1.190,- mit der nachstehenden Begründung abgewiesen: "Gemäß § 236 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe kann eine sachliche oder persönliche sein. Persönliche Unbilligkeit wurde in gegenständlicher Angelegenheit nicht einmal behauptet. Sachliche Unbilligkeit liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem Gesetz erfassten Abgabenpflichtigen (in vergleichbarer Situation) in gleicher Weise trifft. Aus genannten Gründen war Ihr Ansuchen um Nachsicht abzuweisen."

Mit Schreiben vom , fristgerecht eingelangt am , wurde die Beschwerde (vormals Berufung) gegen den Bescheid vom über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten erhoben und eine mündliche Verhandlung vor dem UFS beantragt. Begründet wurde die Beschwerde wie folgt: "Die belangte Behörde führt in ihrer Abweisung an, dass eine persönliche Unbilligkeit und gegenständliche Angelegenheit nicht einmal behauptet worden wäre. Dies ist nicht richtig. Wir haben in unserem Antrag bereits darauf hingewiesen, dass unser Mandant mit der Finanzverwaltung einen außergerichtlichen Vergleich unter der Steuernummer Nummer erzielt hat. Dort wurde bereits die persönliche Unbilligkeit nicht nur behauptet, sondern von der Finanzverwaltung auch zugestanden und dem außergerichtlichen Vergleich stattgegeben. Da wir davon ausgehen können, dass wir in Österreich nur eine Finanzverwaltung haben (ein Finanzministerium), kann davon ausgegangen werden, dass ein Vergleich bei dem die persönliche Unbilligkeit bereits nachgewiesen wurde, für die gesamte Finanzverwaltung Rechtsgültigkeit hat und nicht nur Teile davon. Auch kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Vergleichssumme die persönliche und sachliche Unbilligkeit nicht nur vom zuständigen Finanzamt, sondern auch von der nächst höheren Instanz geprüft und gebilligt worden ist. Auch bereits bezahlte Abgabenschuldigkeiten können daher im Nachsichtswege gutgeschrieben werden."

Die belangte Behörde hat am die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom  hat das Bundesfinanzgericht die Parteien zur in der Beschwerde vom beantragten mündlichen Verhandlung für den geladen. Mit Schreiben vom wurde vom Beschwerdeführer auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Ergänzend brachte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Abgabenschulden in einer wirtschaftlichen Notlage gewesen wäre und dass die GrESt zu Unrecht festgesetzt worden wäre, da der Vertrag, der den GrESt-Tatbestand ausgelöst habe, in der Folge nicht zustande gekommen worden wäre.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder nur zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.

Gem. § 236 Abs. 2 BAO findet § 236 Abs. 1 BAO auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

Aus dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ergibt sich, dass der beantragte Nachsichtsbetrag Grunderwerbsteuer iHv. EUR 1.190,- am durch Überrechnung vom Abgabenkonto des Wohnsitzfinanzamtes des Beschwerdeführers und am durch Lohnpfändung entrichtet wurde.

Aus dem Lohnzettel 2017 ergibt sich ein jährliches Nettoeinkommen (abzüglich Sozialversicherung und Lohnsteuer) iHv. EUR 19.310,-.

Betreffend des Grundlagenbescheides zum beantragten Nachsichtsbetrag hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom gem. § 279 BAO als unbegründet abgewiesen (BFG RV/5100603/2013).

Anhand des Abgabenkontos des Betriebsfinanzamtes der Firma Name GmbH in Liquidation ist ersichtlich, dass am  nach Abzug der Entrichtung iHv. EUR 20.000,- Abgabenschuldigkeiten iHv. insgesamt EUR 285.345,22 nachgesehen wurden. Demgegenüber wurden am Abgabenkonto des Beschwerdeführers an seinem Wohnsitzfinanzamt keine Beträge nachgesehen.

Das vom Beschwerdeführer vorgelegte und von ihm als "außergerichtlicher Vergleich" bezeichnete Schriftstück vom  ist als Nachsichtsbewilligung iSd. § 236 Abs. 1 BAO zu beurteilen, denn "Abgabenansprüche sind keinem Vergleich iSd. § 1380 ABGB zugänglich" ().

Dem Beschwerdevorbringen ist insoweit zuzustimmen, dass auch bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten nachgesehen werden können, da § 236 Abs. 2 BAO bestimmt, dass "Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung".

Als Nachsichtsgrund kommt Unbilligkeit in Betracht. Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein ().

Gemäß § 2 der zu § 236 BAO ergangenen Verordnung BGBl. II Nr. 435/2005 liegt eine persönliche Unbilligkeit insbesondere dann vor, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährdet oder mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre. Die belangte Behörde hat eine persönlich bedingte Unbilligkeit verneint. Nach der ständigen Rechtsprechung ist eine persönliche Unbilligkeit "im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung zu beurteilen" (). Dazu ist anzuführen, dass sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers durch die fixe Anstellung ab dem Jahr 2013 - zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde - bei der Firma1, Adresse_AG sowie ab dem Jahr 2015 - zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht - bei der Arbeitgeber GmbH, AdresseAG, wesentlich verbessert haben. Dem Beschwerdeführer ist somit bei den gegebenen Vermögens- und Einkommensverhältnissen unter aufrechter Anstellung bei der Arbeitgeber GmbH die Abgabenentrichtung zumutbar.

Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, im Sinne der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (). Somit liegt die Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber (; ; , ). Im gegenständlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer, wie von der belangten Behörde in der Bescheidbegründung vom angeführt, dieser Mitwirkungsverpflichtung nicht ausreichend nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde vom lediglich vorgebracht, dass von der bereits erfolgten Nachsicht unter der Abgabenkontonummer der Firma Name GmbH in Liquidation auch die Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto der belangten Behörde umfasst sein müssten, da "es nur eine Finanzverwaltung" gäbe. Konkrete persönliche oder sachliche Nachsichtsgründe oder etwaige Unterlagen dazu wurden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht.

Dazu ist auszuführen, dass der Gesetzestext des § 236 Abs. 1 BAO im Einzelnen bestimmt, dass Abgabenschuldigkeiten nur "zum Teil"nachgesehen werden können. Ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Nachsicht und Abschreibung der gesamten Abgabenschuldigkeiten eines Abgabenkontos oder der Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen anderer, weiterer Abgabenkonten besteht demnach nicht. Im vorliegenden Fall hat das Betriebsfinanzamt der Firma Name GmbH in Liquidation einen Teil der Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto der Firma Name GmbH in Liquidation nachgesehen.

Abgesehen davon, dass es sich bei der der Firma Name GmbH in Liquidation selbst um einen anderen Abgabenschuldner handelt als beim Beschwerdeführer, lässt sich der folgende der gewährten Nachsicht zugrundeliegende Sachverhalt feststellen: Am tt.07.2006 ist über das Vermögen der Firma Name GmbH der Konkurs eröffnet worden und am tt.11.2008 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Lt. Firmenbuchauszug erfolgte am tt.10.2009 die amtswegige Löschung der Firma Name GmbH in Liquidation wegen Vermögenslosigkeit gem. § 40 FBG.

Demgegenüber wurde gemäß des vorgelegten Schreibens des Betriebsfinanzamtes vom und anhand der Buchungen am persönlichen Abgabenkonto des Beschwerdeführers am Wohnsitzfinanzamt kein Abgabenrückstand - auch nicht teilweise - nachgesehen. Sogar die Buchung vom iHv. EUR 730,- auf dem Abgabenkonto des belangten Finanzamtes wurde durch Überrechnung vom Abgabenkonto des Beschwerdeführers am Wohnsitzfinanzamt entrichtet und somit ausdrücklich nicht nachgesehen.

§ 236 Abs. 1 BAO stellt auf den Einzelfall ab, da gesetzlich ausdrücklich auf eine Beurteilung der Unbilligkeit "nach der Lage des Falles" abgestellt wird. "Die persönliche Unbilligkeit ist im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung im Einzelfall zu beurteilen" (). Demzufolge können somit aufgrund der Einzelfallbetrachtung eventuelle, vorgeschaltete Nachsichtsbewilligungen keine Rechtswirkungen auf andere, nicht nachgesehene Abgabenschuldigkeiten entfalten. Die belangte Behörde hat zu Recht die Nachsichtsgründe für eine etwaige Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten des betreffenden Abgabenkontos gesondert beurteilt. Eine Bindungs- oder Präjudizwirkung besteht aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes im vorliegenden Fall nicht, weshalb eine in einem anderen Abgabenverfahren bewilligte Nachsicht keine präsumptive Haftung auf das gegenständliche Abgabenverfahren des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde auslösen kann.

Auch in Bezug auf die sachlich bedingte Unbilligkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung jene nur "dann anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintreten würde, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen würde (, , , )". I m vorliegenden Beschwerdefall liegt weder eine solche Belastungswirkung noch ein atypischer Vermögenseingriff vor, weshalb nicht von dem Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit auszugehen war.

Dem ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sachliche Unbilligkeit vorläge, da die der Abgabenschuldigkeit zugrundeliegenden Bescheide rechtswidrig seien, ist zu entgegnen, dass die Fälligkeit der beschwerdegegenständlichen Abgabenschuldigkeiten unstrittig mit dem eingetreten ist. Die Rechtswidrigkeit der der Abgabenschuldigkeiten zugrundeliegenden Bescheide war demnach im Beschwerdeverfahren gegen die zugrundeliegenden GrESt-Bescheide geltend zu machen. Der Beschwerdeführer hat dementsprechend die GrESt-Bescheide betreffend 11/2012 mit Beschwerde angefochten, welche jedoch am mit abweisendem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG RV/5100603/2013) entschieden wurde. Somit kann aus diesem Grund per se keine sachliche Unbilligkeit herrühren. Die Unbilligkeit müsse sich, solle sie nachsichtsbedeutsam sein, auf die Einhebung einer Abgabe beziehen. Eine in der Abgabenfestsetzung gelegene Unbilligkeit rechtfertige nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Nachsicht im Sinne des § 236 BAO (vgl. ; ).

Aus Sicht des Bundesfinanzgerichts hat die belangte Behörde das Vorliegen der Nachsichtsgründe im konkreten Einzelfall - ohne Bindung an eine Nachsichtsbewilligung der Abgabenschuldigkeiten am Abgabenkonto des Betriebsfinanzamtes der Firma Name GmbH in Liquidation - rechtsrichtig verneint. Da die belangte Behörde die Rechtsfrage des Vorliegens einer persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen, verneint hat, bestand im vorliegenden Fall kein Raum für eine Ermessensentscheidung.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche nicht Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird.

Da dieses Erkenntnis der in diesem Erkenntnis dargestellten VwGH-Judikatur folgt, ist die Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101886.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at