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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.08.2018, RV/6100520/2017

Beschwerde gegen die Verhängung eines ersten Säumniszuschlages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, in B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch C, vom , betreffend die Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages gemäß 217 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entcheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurden dem Beschwerdeführer (Bf) A, ein erster Säumniszuschlag in Höhe von
€ 55,67 vorgeschrieben, weil die Umsatzsteuer 2016 in Höhe von € 2.783,33 nicht bis zum (Fälligkeitstag) entrichtet wurde.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Anbringen vom das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass gegen die Umsatzsteuer, welche zu Unrecht festgesetzt wurde, Beschwerde vom erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung beantragt wurde.
Auf weitere Beschwerden (zB. aus 2015) und weitere Eingaben wurde sinngemäß verwiesen.

Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Darin wurde darauf verwiesen, dass gem. § 217 BAO die Festsetzung des Säumniszuschlages in Höhe von € 55,67 zu Recht erfolgte, da die Umsatzsteuer 2016 im Betrag von € 2.783,33 nicht spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet wurde.

Hingewiesen wurde darauf, dass bei Stattgabe der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2016 die Berichtigung des Säumniszuschlages von Amts wegen zu erfolgen hat.

Daraufhin stellte der Bf mit Anbringen vom einen Vorlageantrag.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass ein Säumniszuschlag gegen eine zu Unrecht festgesetzte Umsatzsteuer nicht festgesetzt werden könne.
 

Rechtslage und Erwägungen

§ 217 Abs. 1 BAO lautet:

Wird eine Abgabe ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Unbestritten blieb, dass die gegenständliche Umsatzsteuer, zu dem aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994 rückwirkend vorgegebenen Fälligkeitstag, dem , nicht entrichtet wurde.
Die Vorschreibung des Säumniszuschlages ist daher zu Recht erfolgt.

Bei Verhängung von Säumniszuschlägen ist zu beachten, dass zwingend eine rein formalistische Betrachtungsweise zur Anwendung gelangt. Die Verhängung eines Säumniszuschlages stellt somit eine rein objektive Folge der nicht rechtzeitigen Entrichtung dar.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschläge usw.) setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus (vgl. ). Die Festsetzung eines Säumniszuschlages ist somit eine objektive Rechtsfolge der Nichtentrichtung einer fälligen Abgabenverbindlichkeit unabhängig von deren Rechtmäßigkeit (siehe ).

Das Vorbringen des Bf, wonach gegen die Vorschreibung der zugrunde liegenden Umsatzsteuer für das Jahre 2016 Beschwerde erhoben und die Aussetzung der Einhebung beantragt worden ist (letzteres erfolgte erst Monate nach dem Eintritt der Fälligkeit), weil die Vorschreibung zu Unrecht erfolgt sei, geht daher ins Leere.

Da kein weiteres relevantes Vorbringen (auf nicht näher bezeichnete Eingaben kann nicht eingegangen werden) erstattet wurde, kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
 

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (da durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100520.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at