Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.06.2018, RV/3100216/2012

Anpassung der Haftungssumme aufgrund der Darstellung der Gläubiger(un)gleichbehandlung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100216/2012-RS1
Die Haftung eines Vertreters kann dann eingeschränkt werden, wenn er nachweist, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger uneinbringlich geworden wäre. Diesfalls haftet er nur für die Differenz zwischen dem tatsächlich abgeführten und jenem Betrag, der bei gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid der belangten Behörde FA vom zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Der Beschwerdeführer wird für Abgaben in Höhe von insgesamt EUR 8.635,75 als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:


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Umsatzsteuer
Apr.09
 
869,07
Umsatzsteuer
Jun.09
 
1.234,33
Umsatzsteuer
Jul.09
 
524,13
Umsatzsteuer
Aug.09
 
704,77
Umsatzsteuer
Sep.09
 
1.294,12
Umsatzsteuer
Okt.09
 
804,22
Umsatzsteuer
Nov.09
 
1.345,35
Umsatzsteuer
Dez.09
 
791,93
Lohnsteuer
Dez.09
 
509,39
Kammerumlage
April-Juni 2009
 
8,50
Kammerumlage
Juli-Sept 2009
 
7,77
Dienstgeberbeitrag
Nov.09
 
133,60
Dienstgeberbeitrag
Dez.09
 
245,24
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Nov.09
 
12,77
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Dez.09
 
23,43
Stundungszinsen
2009
 
17,00
Säumniszuschlag 1
2009
 
110,12
Summe
 
 
8.635,75

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum bis Geschäftsführer und ab Liquidator der C GmbH. Diese war von bis Komplementärin der C GmbH & Co KG. Mit Beschluss des Landesgerichts vom zu GZ X wurde über das Vermögen der C GmbH & Co KG der Konkurs eröffnet und mit Beschluss vom mangels Kostendeckung aufgehoben.

Mit Vorhalt vom wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt zur Stellungnahme hinsichtlich folgender Punkte aufgefordert: Es hafte ein Rückstand von EUR 41.064,90 aus, dem Beschwerdeführer sei die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Vertretenen oblegen, die abgabenrechtlichen Pflichten seien nicht erfüllt worden, der Konkurs über die C GmbH & Co KG sei mangels Kostendeckung aufgehoben worden und im Fall fehlender liquider Mittel zur Bezahlung aller Verbindlichkeiten sei die Gleichbehandlung aller Gläubiger nachzuweisen. Werde der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht erbracht, werde das Finanzamt die gesetzliche Vertreterhaftung geltend machen. Der Beschwerdeführer bestritt im E-Mail vom das Vorliegen der Voraussetzungen zur Haftungsinanspruchnahme und übermittelte zwei Saldenlisten zum und zum . Er brachte auch vor, dass er nur "kollektiv als Geschäftsführer ohne eine geschäftliche Funktion inne zu haben" fungiert habe.

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer als Haftungspflichtigen für Abgabenschulden der C GmbH & Co KG in Höhe von EUR 62.795,04 in Anspruch. Die Haftungssumme setzte sich wie folgt zusammen:


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Umsatzsteuer
Apr.09
 
5.789,03
Umsatzsteuer
Jun.09
 
8.222,08
Umsatzsteuer
Jul.09
 
3.491,33
Umsatzsteuer
Aug.09
 
4.694,62
Umsatzsteuer
Sep.09
 
8.620,35
Umsatzsteuer
Okt.09
 
5.357,08
Umsatzsteuer
Nov.09
 
8.961,64
Umsatzsteuer
Dez.09
 
5.275,20
Umsatzsteuer
Jän.10
 
624,14
Umsatzsteuer
Feb.10
 
2.290,22
Lohnsteuer
Dez.09
 
509,39
Lohnsteuer
Feb.10
 
3.658,69
Kammerumlage
April-Juni 2009
 
56,63
Kammerumlage
Juli-Sept 2009
 
51,76
Kammerumlage
Jan-März 2010
 
3,18
Dienstgeberbeitrag
Nov.09
 
889,92
Dienstgeberbeitrag
Dez.09
 
1.633,58
Dienstgeberbeitrag
Feb.10
 
1.199,51
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Nov.09
 
85,04
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Dez.09
 
156,10
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Feb.10
 
114,62
Stundungszinsen
2009
 
113,24
Säumniszuschlag 1
2009
 
733,55
Säumniszuschlag 1
2010
 
264,14
Summe
 
 
62.795,04

Der Beschwerdeführer erhob am Berufung gegen den Haftungsbescheid und wendete im wesentlichen ein, dass ihn kein Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben träfe. Das Finanzamt gab dieser mit Berufungsvorentscheidung vom teilweise statt und reduzierte die Haftungssumme auf EUR 54.640,54. Die Haftungssumme setzte sich wie folgt zusammen:


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Umsatzsteuer
Apr.09
 
5.789,03
Umsatzsteuer
Jun.09
 
8.222,08
Umsatzsteuer
Jul.09
 
3.491,33
Umsatzsteuer
Aug.09
 
4.694,62
Umsatzsteuer
Sep.09
 
8.620,35
Umsatzsteuer
Okt.09
 
5.357,08
Umsatzsteuer
Nov.09
 
8.961,64
Umsatzsteuer
Dez.09
 
5.275,20
Lohnsteuer
Dez.09
 
509,39
Kammerumlage
April-Juni 2009
 
56,63
Kammerumlage
Juli-Sept 2009
 
51,76
Dienstgeberbeitrag
Nov.09
 
889,92
Dienstgeberbeitrag
Dez.09
 
1.633,58
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Nov.09
 
85,04
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Dez.09
 
156,10
Stundungszinsen
2009
 
113,24
Säumniszuschlag 1
2009
 
733,55
Summe
 
 
54.640,54

Zur Frage des Verschuldens führte das Finanzamt an, dass der Beschwerdeführer die Abgabenerklärungen der KG jeweils zumindest mitunterschrieben habe und laut Jahresabschlüssen auch gegenüber dem Steuerberater als Geschäftsführer aufgetreten sei.

Der Beschwerdeführer stellte am den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde. Er legte eine Schuldenaufstellung, eine Aufstellung über verfügbare Geldmittel sowie eine detaillierte (tagweise) Darstellung getätigter Zahlungen über den Zeitraum bis  bei.

Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Beweiswürdigung

Die Darstellung des Verfahrensgegenstandes und des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ergibt sich aus dem Inhalt des Firmenbuchs, aus den vorgelegten Verwaltungsakten des Finanzamtes und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Zur Frage des Verschuldens erstattete der Beschwerdeführer nach Vorhalt des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung kein weiteres Vorbringen. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem ursprünglichen Vorbringen im Mail vom sehr wohl für die C GmbH & Co KG tätig war.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Vorlageantrag beigefügten Aufstellungen, namentlich jener über fällige Verbindlichkeiten, verfügbare Geldmittel und getätigte Zahlungen, ist angesichts ihrer Detailliertheit und Übersichtlichkeit glaubwürdig. Betreffend die Lieferantenverbindlichkeiten wurden auch Saldenlisten der entsprechenden Konten der Buchhaltung vorgelegt.

Rechtslage

Die Vertreter einer juristischen Person haben alle Pflichten zu erfüllen, die den Vertretenen obliegen. Insbesondere haben sie dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus Mitteln, welche sie verwalten, entrichtet werden (§ 80 BAO). Die Vertreter einer juristischen Person haften neben den vertretenen Personen für diese treffende Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der Pflichten des Vertreters nicht eingebracht werden können (§ 9 Abs 1 BAO). Die persönliche Haftung des Vertreters einer juristischen Person wird durch das Erlassen von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In einem Haftungsbescheid ist der haftungspflichtige Vertreter unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen eines Monats zu entrichten (§ 224 Abs 1 BAO).

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Vertreters zur Haftung voraus. Eine weitere Voraussetzung ist eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters, zu dessen Aufgaben es gehört, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Die Abgabenbehörde kann von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters ausgehen, wenn der Vertreter nicht dartut, dass er ohne eigenes Verschulden gehindert war, dafür zu sorgen, dass die juristische Person die angefallenen Abgaben entrichtet (Ritz, Bundesabgabenordnung, 6.A., Rz 22 zu § 9; ). Wenn Löhne ausgezahlt werden, die darauf entfallende Lohnsteuer aber nicht (zur Gänze) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird, so begründet dies jedenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird die Haftung des Vertreters dann eingeschränkt, wenn er nachweist, welcher Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (zuletzt ). Diesfalls haftet er nur für die Differenz zwischen dem tatsächlich abgeführten und jenem Betrag, der bei gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre (). In dieser Berechnung sind die gesamte Einnahmensituation () und sämtliche Ausgaben (auch jene zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes: ) einzubeziehen. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz gilt jedoch nicht für Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer (zuletzt ), die Lohnsteuer ist ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten zur Gänze abzuführen (§ 78 Abs 3 EStG).

Erwägungen

Die vom Haftungsbescheid umfassten Abgaben sind objektiv uneinbringlich, was sich aus der Aufhebung des Konkurses über die C GmbH & Co KG mangels Masse ergibt. Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre darzustellen, dass ihn kein Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgaben trifft. Da unter anderem die Lohnsteuer für Dezember 2009 nicht abgeführt wurde, ist im Sinn der oben angeführten Judikatur jedenfalls von einem Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen.

Daher trifft den Beschwerdeführer die Haftung für die Abgabenschulden der C GmbH & Co KG dem Grunde nach. Bei der Ermittlung des Ausmaßes der Haftung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorlageantrag eine Berechnung vorgelegt hat, aus der sich eine Zahlungsquote von 36,77 % der Gesamtschulden bei gleichmäßiger Befriedigung sämtlicher Gläubiger ergibt. Allerdings wurden dieser Berechnung die vorhandenen Geldmittel nach Abzug von Mieten, Löhnen und Bankraten zugrunde gelegt. Diese drei Positionen mindern jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die verfügbaren Geldmittel nicht. Die Summe der im Zeitraum bis fälligen Verbindlichkeiten beträgt EUR 1.151.909,46. Die Summe der verfügbaren Geldmittel beläuft sich auf EUR 559.260,89. Daher ergibt sich eine Zahlungsquote bei Gleichbehandlung aller Gläubiger von 48,55 %.

Dieser gegenüber steht jene Quote, in deren Ausmaß die Abgabenschulden beglichen wurden. Im Zeitraum bis fälligen Abgabenschulden von EUR 76.587,69 stehen Zahlungen von EUR 25.686,29 gegenüber, was einer Quote von 33,54 % entspricht. Der Abgabengläubiger wurde in der Durchschnittsbetrachtung im Ausmaß von 15,01 % (48,55-33,54 %) schlechter gestellt als die anderen Gläubiger. Die Haftungssumme ist daher - mit Ausnahme der Lohnsteuer für Dezember 2009 - nur mehr diesem Ausmaß festzusetzen.  Die Lohnsteuer für Dezember 2009 ist zur Gänze zu entrichten.

Jene Abgaben, deren Fälligkeiten nach Konkurseröffnung lagen (nämlich die Umsatzsteuer für Jänner und Feber 2010, die Lohnsteuer für Feber 2010, die Kammerumlage für Jänner bis März 2010, der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Feber 2010), waren aus der Haftungssumme auszuscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die aufgeworfenen Rechtsfragen ließen sich anhand der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig lösen. Daher war die Revision für unzulässig zu erklären.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Liquiditätsrechnung
Gleichbehandlungsgebot
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100216.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at